Krankheit und Unfall gleichstellen
- ShortId
-
97.3490
- Id
-
19973490
- Updated
-
10.04.2024 13:38
- Language
-
de
- Title
-
Krankheit und Unfall gleichstellen
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsvertrag;Krankenversicherung;Krankheit;Unfallversicherung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L03K010501, Krankheit
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nachdem der parlamentarischen Initiative Gysin Hans Rudolf (97.415) Folge gegeben worden ist, muss über die Marktöffnung der Krankenversicherung für die Suva beraten werden. Dabei wird zwingend das Gegenrecht der Krankenversicherer für die obligatorische Unfallversicherung zur Debatte stehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine generelle Systemänderung im Personenversicherungsbereich zu prüfen, was eine Anpassung der Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetzgebung erfordert.</p><p>Seit Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) per 1. Januar 1996 ist die ganze Wohnbevölkerung im Bereich der Heilungskosten (Arzt, Arznei, Spital usw.) für Krankheit und Unfall versichert. Trotzdem schreibt das Unfallversicherungsgesetz (UVG) bei den Arbeitnehmern eine vollumfängliche Unfallversicherung, die durch die Arbeitgeber abgeschlossen werden muss, vor. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht dagegen lediglich ein obligatorischer Schutz bei Unfall gemäss den Bestimmungen des UVG. Dagegen besteht bei Krankheit kein obligatorischer Schutz für den Erwerbsausfall. Dadurch entstehen, ob der im OR festgelegten Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, oft empfindliche Versicherungslücken, wogegen die Unfallheilungskosten oft doppelt versichert sind und bei den Risiken Tod und Invalidität infolge des zusätzlich bestehenden Versicherungsschutzes durch die staatliche und berufliche Vorsorge eine Überversicherung eintritt. Daneben entstehen durch die Aufteilung der Kranken- und Unfallversicherung unnötig hohe Verwaltungskosten, da für das gleiche Grundbedürfnis mehrere Verwaltungen geführt werden müssen. Der Mitteleinsatz ist in diesem Bereich keineswegs optimal. Durch die Harmonisierung der Kranken- und Unfallversicherung bestehen ein erhebliches Kostensenkungspotential (einige hundert Millionen Franken pro Jahr) und zusätzlich die Möglichkeit, eine empfindliche Versicherungslücke zu schliessen. Es gilt, endlich auch im Kranken- und Unfallversicherungsbereich vom veralteten System der Versicherung nach Ursache Abstand zu nehmen und ein modernes System, basierend auf der Versicherung nach Bedürfnissen, anzuwenden. Die Bedürfnisse sind bei Krankheit und Unfall dieselben, nämlich Deckung:</p><p>- der Arzt-, Arznei- und Spitalkosten (Heilungskosten);</p><p>- des Verdienstausfalles wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, Alter.</p><p>Aus diesem Grunde sollte der Kranken- und Unfallschutz wie folgt eingerichtet werden:</p><p>- Heilungskosten (Arzt, Arznei, Spital): Deckung für Krankheit und Unfall gemäss den Bedingungen des KVG, Kostenübernahme und Versicherung individuell.</p><p>- Verdienstausfall (Kranken- und Unfalltaggeld): Einschluss der obligatorischen Kranken- und Unfalltaggeldversicherung (für Arbeitnehmer) für die kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten bis zu zwei Jahren in das KVG. Verpflichtung der Arbeitgeber, das Personal gemäss den neuen KVG-Bestimmungen zu versichern. Kostenübernahme je zur Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber.</p><p>- Unfalltod und Unfallinvalidität: Diese sind bereits heute in der staatlichen AHV/IV, der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) und der privaten Vorsorge versichert. Die heutige Doppelspurigkeit bei Unfall ist zu beseitigen.</p><p>- Altersvorsorge: Diese verbleibt wie heute, d. h. staatliche Vorsorge, berufliche Vorsorge und private Vorsorge.</p><p>- Prävention: Diese sollte für Krankheit und Unfall zusammengefasst werden.</p><p>- UVG: Dieses Gesetz kann bei einem derartigen Versicherungsaufbau aufgehoben werden. Es entstehen dabei Einsparungen von Hunderten von Millionen Franken, und es wird eine erhebliche Versicherungslücke bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Die Angestelltenkosten/Nebenkosten in den Betrieben sinken, dadurch entsteht eine Verbesserung des Arbeitsstandortes Schweiz.</p>
- <p>Unfall und Krankheit sind, von ihren Auswirkungen her betrachtet, eng verwandt. Trotz der Parallelen haben die beiden Risiken beim Entstehen der Sozialversicherung fast aller Staaten eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Der Unfall, namentlich der Arbeitsunfall, wurde wegen seiner engen Beziehung zum Haftpflichtrecht, und weil er ein überschaubares und kalkulierbares Risiko darstellt, leistungsmässig privilegiert.</p><p>Bei Aufhebung des UVG würden die Unfallkosten nicht nur auf die Krankenversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung), sondern auch auf die Arbeitnehmer und deren Familien (die Renten der AHV/IV sind bedeutend tiefer als jene gemäss UVG) sowie die öffentliche Fürsorge überwälzt. Ausserdem wäre ein Spareffekt bei den administrativen Kosten fraglich, weil neu eine obligatorische Kranken- und Unfalltaggeldversicherung geschaffen werden müsste.</p><p>Die Motion zielt auf einen radikalen Umbau des schweizerischen Sozialversicherungssystems, der vom Bundesrat abgelehnt wird. Er hat der interdepartementalen Arbeitsgruppe "Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen 2" (IDA-Fiso 2) zwar den Auftrag erteilt, unter anderem Kostensenkungspotentiale bei den Sozialversicherungen unter Berücksichtigung ihrer sozialpolitischen Konsequenzen zu untersuchen, gleichzeitig aber einen radikalen Systemwechsel ausgeschlossen.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, diese von ihm verfolgte Zielrichtung zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass für alle Versicherungsnehmer kein Unterschied zwischen Krankheit und Unfall besteht.</p>
- Krankheit und Unfall gleichstellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nachdem der parlamentarischen Initiative Gysin Hans Rudolf (97.415) Folge gegeben worden ist, muss über die Marktöffnung der Krankenversicherung für die Suva beraten werden. Dabei wird zwingend das Gegenrecht der Krankenversicherer für die obligatorische Unfallversicherung zur Debatte stehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine generelle Systemänderung im Personenversicherungsbereich zu prüfen, was eine Anpassung der Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetzgebung erfordert.</p><p>Seit Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) per 1. Januar 1996 ist die ganze Wohnbevölkerung im Bereich der Heilungskosten (Arzt, Arznei, Spital usw.) für Krankheit und Unfall versichert. Trotzdem schreibt das Unfallversicherungsgesetz (UVG) bei den Arbeitnehmern eine vollumfängliche Unfallversicherung, die durch die Arbeitgeber abgeschlossen werden muss, vor. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht dagegen lediglich ein obligatorischer Schutz bei Unfall gemäss den Bestimmungen des UVG. Dagegen besteht bei Krankheit kein obligatorischer Schutz für den Erwerbsausfall. Dadurch entstehen, ob der im OR festgelegten Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, oft empfindliche Versicherungslücken, wogegen die Unfallheilungskosten oft doppelt versichert sind und bei den Risiken Tod und Invalidität infolge des zusätzlich bestehenden Versicherungsschutzes durch die staatliche und berufliche Vorsorge eine Überversicherung eintritt. Daneben entstehen durch die Aufteilung der Kranken- und Unfallversicherung unnötig hohe Verwaltungskosten, da für das gleiche Grundbedürfnis mehrere Verwaltungen geführt werden müssen. Der Mitteleinsatz ist in diesem Bereich keineswegs optimal. Durch die Harmonisierung der Kranken- und Unfallversicherung bestehen ein erhebliches Kostensenkungspotential (einige hundert Millionen Franken pro Jahr) und zusätzlich die Möglichkeit, eine empfindliche Versicherungslücke zu schliessen. Es gilt, endlich auch im Kranken- und Unfallversicherungsbereich vom veralteten System der Versicherung nach Ursache Abstand zu nehmen und ein modernes System, basierend auf der Versicherung nach Bedürfnissen, anzuwenden. Die Bedürfnisse sind bei Krankheit und Unfall dieselben, nämlich Deckung:</p><p>- der Arzt-, Arznei- und Spitalkosten (Heilungskosten);</p><p>- des Verdienstausfalles wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, Alter.</p><p>Aus diesem Grunde sollte der Kranken- und Unfallschutz wie folgt eingerichtet werden:</p><p>- Heilungskosten (Arzt, Arznei, Spital): Deckung für Krankheit und Unfall gemäss den Bedingungen des KVG, Kostenübernahme und Versicherung individuell.</p><p>- Verdienstausfall (Kranken- und Unfalltaggeld): Einschluss der obligatorischen Kranken- und Unfalltaggeldversicherung (für Arbeitnehmer) für die kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten bis zu zwei Jahren in das KVG. Verpflichtung der Arbeitgeber, das Personal gemäss den neuen KVG-Bestimmungen zu versichern. Kostenübernahme je zur Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber.</p><p>- Unfalltod und Unfallinvalidität: Diese sind bereits heute in der staatlichen AHV/IV, der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) und der privaten Vorsorge versichert. Die heutige Doppelspurigkeit bei Unfall ist zu beseitigen.</p><p>- Altersvorsorge: Diese verbleibt wie heute, d. h. staatliche Vorsorge, berufliche Vorsorge und private Vorsorge.</p><p>- Prävention: Diese sollte für Krankheit und Unfall zusammengefasst werden.</p><p>- UVG: Dieses Gesetz kann bei einem derartigen Versicherungsaufbau aufgehoben werden. Es entstehen dabei Einsparungen von Hunderten von Millionen Franken, und es wird eine erhebliche Versicherungslücke bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Die Angestelltenkosten/Nebenkosten in den Betrieben sinken, dadurch entsteht eine Verbesserung des Arbeitsstandortes Schweiz.</p>
- <p>Unfall und Krankheit sind, von ihren Auswirkungen her betrachtet, eng verwandt. Trotz der Parallelen haben die beiden Risiken beim Entstehen der Sozialversicherung fast aller Staaten eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Der Unfall, namentlich der Arbeitsunfall, wurde wegen seiner engen Beziehung zum Haftpflichtrecht, und weil er ein überschaubares und kalkulierbares Risiko darstellt, leistungsmässig privilegiert.</p><p>Bei Aufhebung des UVG würden die Unfallkosten nicht nur auf die Krankenversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung), sondern auch auf die Arbeitnehmer und deren Familien (die Renten der AHV/IV sind bedeutend tiefer als jene gemäss UVG) sowie die öffentliche Fürsorge überwälzt. Ausserdem wäre ein Spareffekt bei den administrativen Kosten fraglich, weil neu eine obligatorische Kranken- und Unfalltaggeldversicherung geschaffen werden müsste.</p><p>Die Motion zielt auf einen radikalen Umbau des schweizerischen Sozialversicherungssystems, der vom Bundesrat abgelehnt wird. Er hat der interdepartementalen Arbeitsgruppe "Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen 2" (IDA-Fiso 2) zwar den Auftrag erteilt, unter anderem Kostensenkungspotentiale bei den Sozialversicherungen unter Berücksichtigung ihrer sozialpolitischen Konsequenzen zu untersuchen, gleichzeitig aber einen radikalen Systemwechsel ausgeschlossen.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, diese von ihm verfolgte Zielrichtung zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass für alle Versicherungsnehmer kein Unterschied zwischen Krankheit und Unfall besteht.</p>
- Krankheit und Unfall gleichstellen
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