Durchsetzung des neuen Taggeldsystems in der Arbeitslosenversicherung

ShortId
97.3491
Id
19973491
Updated
10.04.2024 09:02
Language
de
Title
Durchsetzung des neuen Taggeldsystems in der Arbeitslosenversicherung
AdditionalIndexing
Arbeitslose/r;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das neue Taggeldregime der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sieht vor, dass die Versicherten, abgestuft nach Alter, Anspruch auf sogenannte altersabhängige Taggelder haben. Zusätzlich zu den altersabhängigen Taggeldern haben die Versicherten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf besondere Taggelder, sofern sie auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59b Avig). Ersatzweiser Anspruch auf besondere Taggelder besteht, wenn der Kanton nicht in der Lage ist, eine arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen oder zuzuweisen und die Versicherten ihre altersabhängigen Taggelder bereits bezogen haben (Art. 72a Abs. 1 und 3 Avig).</p><p>1. Das von der Interpellantin erwähnte System des ersatzweisen Anspruchs auf besondere Taggelder wurde nicht zusätzlich auf Verordnungsstufe eingeführt, sondern ist im Gesetz (Art. 72a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72a Abs. 1 Avig) vorgesehen. Auf die Einführung eines besonderen Gesuchsverfahrens für die Geltendmachung der ersatzweisen besonderen Taggelder wurde aus verschiedenen Gründen verzichtet. Sämtliche Versicherte sind bereits ab Beginn ihres Taggeldbezuges, d. h. nicht erst nach Ausschöpfung ihrer altersabhängigen Taggelder, verpflichtet und berechtigt, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Die Einführung eines solchen Verfahrens könnte bei den Versicherten den Eindruck entstehen lassen, erst ab diesem Zeitpunkt aktiv sein zu müssen. Im weiteren gilt es zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Kantone verpflichtet, die erforderlichen arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Dies bedeutet, dass die Versicherten einen Anspruch auf die Teilnahme an einer solchen Massnahme oder - sofern der Kanton nicht in der Lage ist, dem Versicherten eine adäquate Massnahme zuzuweisen oder zu bewilligen - ersatzweise Anspruch auf besondere Taggelder haben. Dazu kommt, dass im Gesetz kein Gesuchsverfahren und damit weder eine Geltendmachungsfrist noch entsprechende Sanktionen vorgesehen sind. Letztlich würde ein solches Verfahren den verantwortlichen Durchführungsstellen einen beträchtlichen Mehraufwand verursachen, der zum Nutzen in keinem Verhältnis stünde.</p><p>Mit den Kontroll- und Beratungsgesprächen, die für jeden Versicherten zweimal pro Monat auf den regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei ihrem Personalberater stattfinden, wird u. a. sichergestellt, dass die Versicherten möglichst früh mit Zustimmung oder auf Weisung an einer adäquaten arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, wenn ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann.</p><p>2. Da die geltende Konzeption vorsieht, dass die Versicherten auf Weisung oder mit Zustimmung an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen können oder müssen, hat in beiden Fällen eine Verfügung durch die zuständigen Durchführungsstellen zu erfolgen, was mit einem vom Gesetzgeber gewollten administrativen Aufwand verbunden ist. Die Erfahrungen zeigen auch, dass Versicherte nicht nur wegen den gesetzlichen Verpflichtungen und den entsprechenden Sanktionen, sondern vielmehr auch aus ureigenen Interessen von sich aus aktiv sind und sich schon zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit um arbeitsmarktliche Massnahmen bemühen. Diese Erfahrungen werden zusätzlich bestätigt, indem die Kantone - die vom Gesetzgeber verpflichtet sind, ein Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen von 25 000 Jahresplätzen bereitzustellen - nicht zuletzt aufgrund der grossen Nachfrage der Versicherten bereits für dieses Jahr 35 000 Jahresplätze geplant haben.</p><p>Renitente Versicherte, die ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, namentlich ihrer Schadenminderungspflicht, nicht nachkommen und sich passiv verhalten, werden sanktioniert oder auf unbestimmte Zeit mit einem Leistungsentzug konfrontiert sein. Um so wichtiger ist es, dass die zuständigen Personalberater der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren in diesen Fällen auf solche Verhaltensweisen nicht nur mit Sanktionen, sondern rechtzeitig mit Zuweisungen reagieren können. Diese Zuweisungen sind jedoch nicht aufwendiger als die Beurteilung und Prüfung eines Gesuchs um eine entsprechende arbeitsmarktliche Massnahme oder die Verhängung einer Sanktion.</p><p>Aus diesen Gründen kann auch nicht von einer vorbehaltlosen Verlängerung der Höchstbezugsdauer von 400 auf neu 520 Taggelder für alle Versicherten gesprochen werden. Vielmehr werden Versicherten, die nicht von sich aus aktiv werden, gezielt arbeitsmarktliche Arbeitsmassnahmen zugewiesen, und sie werden bei entsprechender Ablehnung zum Teil wiederholt sanktioniert. Dies kann durchaus dazu führen, dass Versicherte bei entsprechenden Verhaltensweisen nicht einmal ihren altersabhängigen Taggeldanspruch ausschöpfen können. Versicherte, die sich aktiv mit oder ohne Hilfe der zuständigen Durchführungsstellen um eine arbeitsmarktliche Massnahme bemühen, denen jedoch aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, keine arbeitsmarktliche Massnahme vermittelt werden kann, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Dauer von zwei Jahren einen Anspruch auf Taggelder (altersabhängige, besondere, ersatzweise besondere = maximal 520) haben.</p><p>3. Die bestehende Konzeption trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung. Der Bundesrat sieht im jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf, Verordnungsbestimmungen im Sinne der Interpellation zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 23. Juni 1995 haben die eidgenössischen Räte das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) verabschiedet. Dadurch ist auf den 1. Januar 1997 ein neues System mit normalen und besonderen Taggeldern in Kraft getreten. Die OECD beurteilte dieses System als "revolutionär" und zollte der Schweiz viel Lob dafür. Dabei haben Arbeitslose nur Anspruch auf besondere Taggelder für jene Tage, an denen sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Art. 59b Avig). Ein Versicherter, der an keiner Massnahme teilnimmt, muss seinen Anspruch auf die ersatzweise Ausrichtung von besonderen Taggeldern gemäss Artikel 72a Absatz 3 Avig ausdrücklich geltend machen.</p><p>Mit dem Erlass zur revidierten Arbeitslosenversicherungs-Verordnung (Aviv; SR 837.02), welche der Bundesrat auf den 1. Januar 1997 in Kraft setzte, wurde zusätzlich ein System von sogenannten "ersatzweisen besonderen" Taggeldern eingeführt. Dabei zahlen die Arbeitslosenkassen bei Arbeitslosen, welche ihren Anspruch auf normale Taggelder ausgeschöpft haben und an keiner Massnahme teilnehmen, automatisch - also ohne Geltendmachung durch den Arbeitslosen - diese "ersatzweisen besonderen" Taggelder aus.</p><p>Ein wesentlicher Anreiz des von der OECD so gelobten Systems wurde damit zunichte gemacht, da die Arbeitslosen nicht von sich aus aktiv werden müssen, um zu Taggeldern zu kommen. Faktisch kommt dies einer Verlängerung der alten Höchstbezugsdauer von 400 Tagen auf neu 520 Tage für alle Arbeitslosen gleich. Für die mit dem Vollzug betrauten Behörden ist damit ein wesentlicher Mehraufwand nötig, da sie die Arbeitslosen permanent mit Verfügungen, gegen welche der Rechtsweg offensteht, zu Massnahmen aufbieten müssen, wenn diese nicht von sich aus aktiv werden.</p><p>Zum Handlungsbedarf in dieser Sache stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass die Arbeitslosen ihren Anspruch auf besondere Taggelder nicht geltend machen müssen?</p><p>2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die verantwortlichen Behörden in den Kantonen einen erheblichen Mehraufwand beim Vollzug des neuen Avig haben, weil der Wille des Gesetzgebers noch nicht umgesetzt ist?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, den Willen des Gesetzgebers so bald als möglich umzusetzen und die dafür nötigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen?</p>
  • Durchsetzung des neuen Taggeldsystems in der Arbeitslosenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das neue Taggeldregime der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sieht vor, dass die Versicherten, abgestuft nach Alter, Anspruch auf sogenannte altersabhängige Taggelder haben. Zusätzlich zu den altersabhängigen Taggeldern haben die Versicherten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf besondere Taggelder, sofern sie auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59b Avig). Ersatzweiser Anspruch auf besondere Taggelder besteht, wenn der Kanton nicht in der Lage ist, eine arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen oder zuzuweisen und die Versicherten ihre altersabhängigen Taggelder bereits bezogen haben (Art. 72a Abs. 1 und 3 Avig).</p><p>1. Das von der Interpellantin erwähnte System des ersatzweisen Anspruchs auf besondere Taggelder wurde nicht zusätzlich auf Verordnungsstufe eingeführt, sondern ist im Gesetz (Art. 72a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72a Abs. 1 Avig) vorgesehen. Auf die Einführung eines besonderen Gesuchsverfahrens für die Geltendmachung der ersatzweisen besonderen Taggelder wurde aus verschiedenen Gründen verzichtet. Sämtliche Versicherte sind bereits ab Beginn ihres Taggeldbezuges, d. h. nicht erst nach Ausschöpfung ihrer altersabhängigen Taggelder, verpflichtet und berechtigt, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Die Einführung eines solchen Verfahrens könnte bei den Versicherten den Eindruck entstehen lassen, erst ab diesem Zeitpunkt aktiv sein zu müssen. Im weiteren gilt es zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Kantone verpflichtet, die erforderlichen arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Dies bedeutet, dass die Versicherten einen Anspruch auf die Teilnahme an einer solchen Massnahme oder - sofern der Kanton nicht in der Lage ist, dem Versicherten eine adäquate Massnahme zuzuweisen oder zu bewilligen - ersatzweise Anspruch auf besondere Taggelder haben. Dazu kommt, dass im Gesetz kein Gesuchsverfahren und damit weder eine Geltendmachungsfrist noch entsprechende Sanktionen vorgesehen sind. Letztlich würde ein solches Verfahren den verantwortlichen Durchführungsstellen einen beträchtlichen Mehraufwand verursachen, der zum Nutzen in keinem Verhältnis stünde.</p><p>Mit den Kontroll- und Beratungsgesprächen, die für jeden Versicherten zweimal pro Monat auf den regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei ihrem Personalberater stattfinden, wird u. a. sichergestellt, dass die Versicherten möglichst früh mit Zustimmung oder auf Weisung an einer adäquaten arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, wenn ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann.</p><p>2. Da die geltende Konzeption vorsieht, dass die Versicherten auf Weisung oder mit Zustimmung an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen können oder müssen, hat in beiden Fällen eine Verfügung durch die zuständigen Durchführungsstellen zu erfolgen, was mit einem vom Gesetzgeber gewollten administrativen Aufwand verbunden ist. Die Erfahrungen zeigen auch, dass Versicherte nicht nur wegen den gesetzlichen Verpflichtungen und den entsprechenden Sanktionen, sondern vielmehr auch aus ureigenen Interessen von sich aus aktiv sind und sich schon zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit um arbeitsmarktliche Massnahmen bemühen. Diese Erfahrungen werden zusätzlich bestätigt, indem die Kantone - die vom Gesetzgeber verpflichtet sind, ein Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen von 25 000 Jahresplätzen bereitzustellen - nicht zuletzt aufgrund der grossen Nachfrage der Versicherten bereits für dieses Jahr 35 000 Jahresplätze geplant haben.</p><p>Renitente Versicherte, die ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, namentlich ihrer Schadenminderungspflicht, nicht nachkommen und sich passiv verhalten, werden sanktioniert oder auf unbestimmte Zeit mit einem Leistungsentzug konfrontiert sein. Um so wichtiger ist es, dass die zuständigen Personalberater der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren in diesen Fällen auf solche Verhaltensweisen nicht nur mit Sanktionen, sondern rechtzeitig mit Zuweisungen reagieren können. Diese Zuweisungen sind jedoch nicht aufwendiger als die Beurteilung und Prüfung eines Gesuchs um eine entsprechende arbeitsmarktliche Massnahme oder die Verhängung einer Sanktion.</p><p>Aus diesen Gründen kann auch nicht von einer vorbehaltlosen Verlängerung der Höchstbezugsdauer von 400 auf neu 520 Taggelder für alle Versicherten gesprochen werden. Vielmehr werden Versicherten, die nicht von sich aus aktiv werden, gezielt arbeitsmarktliche Arbeitsmassnahmen zugewiesen, und sie werden bei entsprechender Ablehnung zum Teil wiederholt sanktioniert. Dies kann durchaus dazu führen, dass Versicherte bei entsprechenden Verhaltensweisen nicht einmal ihren altersabhängigen Taggeldanspruch ausschöpfen können. Versicherte, die sich aktiv mit oder ohne Hilfe der zuständigen Durchführungsstellen um eine arbeitsmarktliche Massnahme bemühen, denen jedoch aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, keine arbeitsmarktliche Massnahme vermittelt werden kann, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Dauer von zwei Jahren einen Anspruch auf Taggelder (altersabhängige, besondere, ersatzweise besondere = maximal 520) haben.</p><p>3. Die bestehende Konzeption trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung. Der Bundesrat sieht im jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf, Verordnungsbestimmungen im Sinne der Interpellation zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 23. Juni 1995 haben die eidgenössischen Räte das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) verabschiedet. Dadurch ist auf den 1. Januar 1997 ein neues System mit normalen und besonderen Taggeldern in Kraft getreten. Die OECD beurteilte dieses System als "revolutionär" und zollte der Schweiz viel Lob dafür. Dabei haben Arbeitslose nur Anspruch auf besondere Taggelder für jene Tage, an denen sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Art. 59b Avig). Ein Versicherter, der an keiner Massnahme teilnimmt, muss seinen Anspruch auf die ersatzweise Ausrichtung von besonderen Taggeldern gemäss Artikel 72a Absatz 3 Avig ausdrücklich geltend machen.</p><p>Mit dem Erlass zur revidierten Arbeitslosenversicherungs-Verordnung (Aviv; SR 837.02), welche der Bundesrat auf den 1. Januar 1997 in Kraft setzte, wurde zusätzlich ein System von sogenannten "ersatzweisen besonderen" Taggeldern eingeführt. Dabei zahlen die Arbeitslosenkassen bei Arbeitslosen, welche ihren Anspruch auf normale Taggelder ausgeschöpft haben und an keiner Massnahme teilnehmen, automatisch - also ohne Geltendmachung durch den Arbeitslosen - diese "ersatzweisen besonderen" Taggelder aus.</p><p>Ein wesentlicher Anreiz des von der OECD so gelobten Systems wurde damit zunichte gemacht, da die Arbeitslosen nicht von sich aus aktiv werden müssen, um zu Taggeldern zu kommen. Faktisch kommt dies einer Verlängerung der alten Höchstbezugsdauer von 400 Tagen auf neu 520 Tage für alle Arbeitslosen gleich. Für die mit dem Vollzug betrauten Behörden ist damit ein wesentlicher Mehraufwand nötig, da sie die Arbeitslosen permanent mit Verfügungen, gegen welche der Rechtsweg offensteht, zu Massnahmen aufbieten müssen, wenn diese nicht von sich aus aktiv werden.</p><p>Zum Handlungsbedarf in dieser Sache stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass die Arbeitslosen ihren Anspruch auf besondere Taggelder nicht geltend machen müssen?</p><p>2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die verantwortlichen Behörden in den Kantonen einen erheblichen Mehraufwand beim Vollzug des neuen Avig haben, weil der Wille des Gesetzgebers noch nicht umgesetzt ist?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, den Willen des Gesetzgebers so bald als möglich umzusetzen und die dafür nötigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen?</p>
    • Durchsetzung des neuen Taggeldsystems in der Arbeitslosenversicherung

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