Besteuerung von privaten Renten im DBG/StHG

ShortId
97.3494
Id
19973494
Updated
10.04.2024 13:01
Language
de
Title
Besteuerung von privaten Renten im DBG/StHG
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;direkte Bundessteuer;Kapitalgewinnsteuer;Ertragssteuer;Gesetz;Dritte Säule
1
  • L04K11070402, Ertragssteuer
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L05K0104010103, Dritte Säule
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Es ist allgemein anerkannt, dass die ins DBG übernommene pauschale Besteuerung selbst finanzierter privater Renten zu hoch ist. Trotz verschiedener Interventionen ist der Pauschalsatz von 60 Prozent nicht geändert worden. Jede Rentenzahlung besteht bekanntlich aus einer Kapitalrückzahlungs-Komponente sowie einem Ertragsanteil. Nur dieser dürfte jedoch gemäss den anerkannten Steuergrundsätzen als Einkommen erfasst werden. Die nochmalige Erfassung des in der Rentenleistung enthaltenen Kapitalanteils als Einkommen führt zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, da das investierte Kapital bereits versteuert worden ist. Im weiteren läuft diese überhöhte Besteuerung dem Grundsatz zur Förderung der Selbstvorsorge gemäss Art. 34quater Abs. 6 BV zuwider.</p><p>Berechnungen haben ergeben, dass der Ertragsanteil von Renten bei einer Laufzeit von 10 Jahren unter Zugrundelegung einer mittleren Lebenserwartung bei Männern durchschnittlich 37 Prozent und bei Frauen 45 Prozent ergibt (W. Berger, Steuer-Revue 1996). Auch ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt, dass die Besteuerung privater Renten überhöht ist.</p>
  • <p>1. Es ist in der Tat so, dass die von den Rentenempfängern selber finanzierten Leibrenten sowohl nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art.22 Abs.3 DBG) wie auch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art.7 Abs.2 StHG) im Umfang von 60 Prozent und zusammen mit dem übrigen Einkommen zur Besteuerung herangezogen werden. Dabei gelten Beiträge von Angehörigen als eigene, vom Rentenempfänger selber finanzierte Leistungen; ebenso ist es bei Leistungen Dritter, wenn der Rentenempfänger den Rentenanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.</p><p></p><p>2. Die Regelung, wonach solche selber finanzierten Leibrenten mit 60 Prozent besteuert werden, gilt im schweizerischen Steuerrecht seit Jahrzehnten. Was die direkte Bundessteuer betrifft, ist sie seit dem Jahre 1955 in Kraft. Bei ihrer Einführung wurde diese Regelung ausdrücklich als Milderung verstanden, die dem Umstand Rechnung trug, dass ein Teil der Rente eine Kapitalrückzahlung darstellt. Dass die steuerbare Quote nicht tiefer als 60 Prozent angesetzt wurde, fand ihre Begründung darin, dass die Einkommenssteuer die bei laufenden Renten aus Zweckmässigkeitsgründen fallen gelassene Vermögenssteuer ersetzen müsse. Trotzdem wird in der Lehre seit einigen Jahren die Meinung vertreten, der Prozentsatz von 60 Prozent sei in manchen Fällen zu hoch und führe dazu, dass nicht nur die Ertragskomponente, sondern auch ein Anteil Kapitalrückzahlung besteuert werde. Richtigerweise sei aber die Kapitalrückzahlung steuerlich freizustellen. </p><p></p><p>3. Die Stossrichtung der Motion ist daher richtig. Der in DBG und StHG festgelegte Prozentsatz von 60 Prozent für selber finanzierte Leibrenten ist zu überprüfen. Eine von der Eidg. Steuerverwaltung eingesetzte Arbeitsgruppe ist denn auch zur Zeit daran, diese Prüfung vorzunehmen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass pauschale Lösungsansätze - wenn auch mit einem neuen Prozentsatz - für die Praxis durchaus ihre Vorteile haben und nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden sollten, wie dies in der Motion beantragt wird. </p><p></p><p>Das Problem der sachgerechten Besteuerung der selbsfinanzierten Leibrenten ist erkannt. Der Bundesrat erachtet es als zweckmässig, bei der Neuregelung der Leibrentenbesteuerung die Erkenntnisse und Vorschläge der vom EFD eingesetzten Expertenkommission "Steuerlücken" zu berücksichtigen. Aus diesem Grund soll im jetzigen Zeitpunkt davon abgesehen werden, einen fixen Höchstansatz festzulegen. Die unter der Leitung von Herrn Dr. Behnisch, Privatdozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bern, stehende Kommission wird ihren Bericht im Frühjahr 1998 abliefern. Gestützt auf die Ergebnisse des Berichts werden Modellberechnungen vorgenommen werden. Diese bilden Grundlage für die Diskussion die über steuerliche Behandlung der Vermögenserträge im allgemeinen und die Höchstansätze der selbstfinanzierten Leibrentenbesteuerung im besonderen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Besteuerung privater Renten in Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie in Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Vermeidung einer Überbesteuerung zu revidieren.</p><p>Der Steuersatz für eigenfinanzierte Renten ist neu nach dem Eintrittsalter des Versicherten abzustufen; er beträgt maximal 40 Prozent.</p>
  • Besteuerung von privaten Renten im DBG/StHG
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19973522
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist allgemein anerkannt, dass die ins DBG übernommene pauschale Besteuerung selbst finanzierter privater Renten zu hoch ist. Trotz verschiedener Interventionen ist der Pauschalsatz von 60 Prozent nicht geändert worden. Jede Rentenzahlung besteht bekanntlich aus einer Kapitalrückzahlungs-Komponente sowie einem Ertragsanteil. Nur dieser dürfte jedoch gemäss den anerkannten Steuergrundsätzen als Einkommen erfasst werden. Die nochmalige Erfassung des in der Rentenleistung enthaltenen Kapitalanteils als Einkommen führt zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, da das investierte Kapital bereits versteuert worden ist. Im weiteren läuft diese überhöhte Besteuerung dem Grundsatz zur Förderung der Selbstvorsorge gemäss Art. 34quater Abs. 6 BV zuwider.</p><p>Berechnungen haben ergeben, dass der Ertragsanteil von Renten bei einer Laufzeit von 10 Jahren unter Zugrundelegung einer mittleren Lebenserwartung bei Männern durchschnittlich 37 Prozent und bei Frauen 45 Prozent ergibt (W. Berger, Steuer-Revue 1996). Auch ein Vergleich mit anderen europäischen Ländern zeigt, dass die Besteuerung privater Renten überhöht ist.</p>
    • <p>1. Es ist in der Tat so, dass die von den Rentenempfängern selber finanzierten Leibrenten sowohl nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art.22 Abs.3 DBG) wie auch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art.7 Abs.2 StHG) im Umfang von 60 Prozent und zusammen mit dem übrigen Einkommen zur Besteuerung herangezogen werden. Dabei gelten Beiträge von Angehörigen als eigene, vom Rentenempfänger selber finanzierte Leistungen; ebenso ist es bei Leistungen Dritter, wenn der Rentenempfänger den Rentenanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.</p><p></p><p>2. Die Regelung, wonach solche selber finanzierten Leibrenten mit 60 Prozent besteuert werden, gilt im schweizerischen Steuerrecht seit Jahrzehnten. Was die direkte Bundessteuer betrifft, ist sie seit dem Jahre 1955 in Kraft. Bei ihrer Einführung wurde diese Regelung ausdrücklich als Milderung verstanden, die dem Umstand Rechnung trug, dass ein Teil der Rente eine Kapitalrückzahlung darstellt. Dass die steuerbare Quote nicht tiefer als 60 Prozent angesetzt wurde, fand ihre Begründung darin, dass die Einkommenssteuer die bei laufenden Renten aus Zweckmässigkeitsgründen fallen gelassene Vermögenssteuer ersetzen müsse. Trotzdem wird in der Lehre seit einigen Jahren die Meinung vertreten, der Prozentsatz von 60 Prozent sei in manchen Fällen zu hoch und führe dazu, dass nicht nur die Ertragskomponente, sondern auch ein Anteil Kapitalrückzahlung besteuert werde. Richtigerweise sei aber die Kapitalrückzahlung steuerlich freizustellen. </p><p></p><p>3. Die Stossrichtung der Motion ist daher richtig. Der in DBG und StHG festgelegte Prozentsatz von 60 Prozent für selber finanzierte Leibrenten ist zu überprüfen. Eine von der Eidg. Steuerverwaltung eingesetzte Arbeitsgruppe ist denn auch zur Zeit daran, diese Prüfung vorzunehmen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass pauschale Lösungsansätze - wenn auch mit einem neuen Prozentsatz - für die Praxis durchaus ihre Vorteile haben und nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden sollten, wie dies in der Motion beantragt wird. </p><p></p><p>Das Problem der sachgerechten Besteuerung der selbsfinanzierten Leibrenten ist erkannt. Der Bundesrat erachtet es als zweckmässig, bei der Neuregelung der Leibrentenbesteuerung die Erkenntnisse und Vorschläge der vom EFD eingesetzten Expertenkommission "Steuerlücken" zu berücksichtigen. Aus diesem Grund soll im jetzigen Zeitpunkt davon abgesehen werden, einen fixen Höchstansatz festzulegen. Die unter der Leitung von Herrn Dr. Behnisch, Privatdozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bern, stehende Kommission wird ihren Bericht im Frühjahr 1998 abliefern. Gestützt auf die Ergebnisse des Berichts werden Modellberechnungen vorgenommen werden. Diese bilden Grundlage für die Diskussion die über steuerliche Behandlung der Vermögenserträge im allgemeinen und die Höchstansätze der selbstfinanzierten Leibrentenbesteuerung im besonderen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Besteuerung privater Renten in Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie in Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Vermeidung einer Überbesteuerung zu revidieren.</p><p>Der Steuersatz für eigenfinanzierte Renten ist neu nach dem Eintrittsalter des Versicherten abzustufen; er beträgt maximal 40 Prozent.</p>
    • Besteuerung von privaten Renten im DBG/StHG

Back to List