Benachteiligung der österreichischen Grenzgänger

ShortId
97.3496
Id
19973496
Updated
14.11.2025 07:40
Language
de
Title
Benachteiligung der österreichischen Grenzgänger
AdditionalIndexing
Rechtshilfe;Grenzgänger/in;St. Gallen (Kanton);Österreich;Grenzgebiet
1
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L04K03010114, Österreich
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0301010116, St. Gallen (Kanton)
  • L05K0704030103, Grenzgebiet
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraphen 68 des österreichischen Einkommenssteuergesetzes (EStG), wonach Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge, insgesamt bis 4940 österreichische Schilling monatlich, steuerfrei sind, reichen in die siebziger Jahre zurück. Bereits damals wurden österreichische Grenzgänger, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgingen, gegenüber ihren in Österreich tätigen Landsleuten benachteiligt. Um solche Benachteiligungen auszuschliessen, wurde im Jahre 1976 eine Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen getroffen. Nach dieser Vereinbarung können österreichische Grenzgänger die in Paragraph 68 EStG genannten Vergünstigungen grundsätzlich beanspruchen. In der Folge wurden die österreichischen Finanzämter in einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen dazu verhalten, die Gehälter von österreichischen Grenzgängern entsprechend zu behandeln. Aus nicht bekannten Gründen wurde die erwähnte Weisung aufgrund eines Urteils des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996 rückwirkend auf das Einkommensjahr 1996 aufgehoben. Auffallend ist, dass die zwischenstaatliche Vereinbarung im Urteil mit keinem Wort Erwähnung findet. Die durch die Aufhebung der Weisung geschaffene Situation ist unbefriedigend und führt zu unerwünschten Benachteiligungen österreichischer Grenzgänger. Es stellt sich daher die Frage, wie die während Jahren gewährten Steuervergünstigungen wiedererlangt werden können.</p><p>2a. Eine Erweiterung der im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Amtshilfe erscheint problematisch. Die Schweiz hat seit jeher auf dem Gebiet der steuerlichen Amtshilfe, d. h. der Beistandsleistung der Verwaltungsbehörden zweier oder mehrerer Staaten, grösste Zurückhaltung ausgeübt. Ihre Zusammenarbeit beschränkt sich auf den Austausch von Auskünften im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen. Nach den schweizerischen Abkommen können nur Auskünfte ausgetauscht werden, die für die richtige Anwendung eines Abkommens erforderlich sind; Auskünfte, die ein Vertragsstaat - wie dies hier der Fall ist - zur Durchsetzung seines internen Rechts benötigt, werden nicht erteilt.</p><p>2b. Internationale Rechtshilfe, d. h. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen, wird von der Schweiz im Fiskalbereich erst seit 1983 gewährt. Abgesehen vom Rechtshilfeabkommen mit den USA von 1973, das Rechtshilfe unter gewissen Voraussetzungen für alle Steuerdelikte (insbesondere auch in Fällen "einfacher" Steuerhinterziehung) vorsieht, sofern sie für die Verfolgung von Angehörigen des sogenannten organisierten Verbrechens benötigt wird, hat die Rechtshilfe in Fiskalsachen erst mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) im schweizerischen Recht allgemein Eingang gefunden. Nach Artikel 3 Absatz 3 IRSG kann Rechtshilfe jedoch nur in Fällen von Abgabebetrug geleistet werden. Einem Ersuchen wird somit nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischem Recht als "einfache" Steuerhinterziehung oder als Steuerumgehung zu qualifizieren ist.</p><p>3a. Die österreichischen Amtshilfe- und Rechtshilfeverträge (z. B. der österreichisch-deutsche Rechtshilfevertrag aus dem Jahre 1954) gehen erheblich über die erwähnten Beistandsleistungen der Schweiz auf diesem Gebiet hinaus. Aus diesem Grunde erscheint dem Bundesrat der Abschluss eines solchen Vertrages mit Österreich nicht angezeigt.</p><p>3b. Angesichts der arbeitsmarktlichen Auswirkungen, sowohl für die österreichischen Grenzgänger als auch für die schweizerischen Arbeitgeber, wird eine Weiterführung der bisherigen - zwischenstaatlich vereinbarten - Praxis angestrebt. Entsprechende Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Finanzen wurden bereits in die Wege geleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie aus der Presse zu erfahren war, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien im Juni dieses Jahres entschieden, dass Steuerbegünstigungen, die österreichischen Staatsbürgern zustehen, bei Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten, nicht anerkannt werden - und das rückwirkend auf den 1. Januar 1996. Es handelt sich u. a. um den Abzug von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie von Zuschlägen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit.</p><p>Zur Begründung wird geltend gemacht, es bestehe kein entsprechendes Rechtshilfeabkommen und "Wien" befürchte sogenannte Wohlgefälligkeitsabrechnungen.</p><p>Durch diese Massnahme verlieren Betriebe, vor allem im sanktgallischen Rheintal, an Attraktivität als Arbeitgeber. Betroffen werden insbesondere Grenzgänger in Produktionsbetrieben. Teilweise bedingt die neue Regelung zusätzliche Steuern bis zu 4000 Franken pro Jahr - und das erst noch rückwirkend. Das wiegt für die Betroffenen schwer.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Ist dem Bundesrat die durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entstandene Situation bekannt?</p><p>2. Hat der Bundesrat bereits Schritte zur Lösung der offenen Fragen in die Wege geleitet?</p><p>3. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, Schritte zum Abschluss eines Rechtshilfeabkommens in die Wege zu leiten?</p>
  • Benachteiligung der österreichischen Grenzgänger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraphen 68 des österreichischen Einkommenssteuergesetzes (EStG), wonach Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge, insgesamt bis 4940 österreichische Schilling monatlich, steuerfrei sind, reichen in die siebziger Jahre zurück. Bereits damals wurden österreichische Grenzgänger, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgingen, gegenüber ihren in Österreich tätigen Landsleuten benachteiligt. Um solche Benachteiligungen auszuschliessen, wurde im Jahre 1976 eine Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen getroffen. Nach dieser Vereinbarung können österreichische Grenzgänger die in Paragraph 68 EStG genannten Vergünstigungen grundsätzlich beanspruchen. In der Folge wurden die österreichischen Finanzämter in einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen dazu verhalten, die Gehälter von österreichischen Grenzgängern entsprechend zu behandeln. Aus nicht bekannten Gründen wurde die erwähnte Weisung aufgrund eines Urteils des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996 rückwirkend auf das Einkommensjahr 1996 aufgehoben. Auffallend ist, dass die zwischenstaatliche Vereinbarung im Urteil mit keinem Wort Erwähnung findet. Die durch die Aufhebung der Weisung geschaffene Situation ist unbefriedigend und führt zu unerwünschten Benachteiligungen österreichischer Grenzgänger. Es stellt sich daher die Frage, wie die während Jahren gewährten Steuervergünstigungen wiedererlangt werden können.</p><p>2a. Eine Erweiterung der im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Amtshilfe erscheint problematisch. Die Schweiz hat seit jeher auf dem Gebiet der steuerlichen Amtshilfe, d. h. der Beistandsleistung der Verwaltungsbehörden zweier oder mehrerer Staaten, grösste Zurückhaltung ausgeübt. Ihre Zusammenarbeit beschränkt sich auf den Austausch von Auskünften im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen. Nach den schweizerischen Abkommen können nur Auskünfte ausgetauscht werden, die für die richtige Anwendung eines Abkommens erforderlich sind; Auskünfte, die ein Vertragsstaat - wie dies hier der Fall ist - zur Durchsetzung seines internen Rechts benötigt, werden nicht erteilt.</p><p>2b. Internationale Rechtshilfe, d. h. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen, wird von der Schweiz im Fiskalbereich erst seit 1983 gewährt. Abgesehen vom Rechtshilfeabkommen mit den USA von 1973, das Rechtshilfe unter gewissen Voraussetzungen für alle Steuerdelikte (insbesondere auch in Fällen "einfacher" Steuerhinterziehung) vorsieht, sofern sie für die Verfolgung von Angehörigen des sogenannten organisierten Verbrechens benötigt wird, hat die Rechtshilfe in Fiskalsachen erst mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) im schweizerischen Recht allgemein Eingang gefunden. Nach Artikel 3 Absatz 3 IRSG kann Rechtshilfe jedoch nur in Fällen von Abgabebetrug geleistet werden. Einem Ersuchen wird somit nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischem Recht als "einfache" Steuerhinterziehung oder als Steuerumgehung zu qualifizieren ist.</p><p>3a. Die österreichischen Amtshilfe- und Rechtshilfeverträge (z. B. der österreichisch-deutsche Rechtshilfevertrag aus dem Jahre 1954) gehen erheblich über die erwähnten Beistandsleistungen der Schweiz auf diesem Gebiet hinaus. Aus diesem Grunde erscheint dem Bundesrat der Abschluss eines solchen Vertrages mit Österreich nicht angezeigt.</p><p>3b. Angesichts der arbeitsmarktlichen Auswirkungen, sowohl für die österreichischen Grenzgänger als auch für die schweizerischen Arbeitgeber, wird eine Weiterführung der bisherigen - zwischenstaatlich vereinbarten - Praxis angestrebt. Entsprechende Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Finanzen wurden bereits in die Wege geleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie aus der Presse zu erfahren war, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien im Juni dieses Jahres entschieden, dass Steuerbegünstigungen, die österreichischen Staatsbürgern zustehen, bei Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten, nicht anerkannt werden - und das rückwirkend auf den 1. Januar 1996. Es handelt sich u. a. um den Abzug von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie von Zuschlägen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit.</p><p>Zur Begründung wird geltend gemacht, es bestehe kein entsprechendes Rechtshilfeabkommen und "Wien" befürchte sogenannte Wohlgefälligkeitsabrechnungen.</p><p>Durch diese Massnahme verlieren Betriebe, vor allem im sanktgallischen Rheintal, an Attraktivität als Arbeitgeber. Betroffen werden insbesondere Grenzgänger in Produktionsbetrieben. Teilweise bedingt die neue Regelung zusätzliche Steuern bis zu 4000 Franken pro Jahr - und das erst noch rückwirkend. Das wiegt für die Betroffenen schwer.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Ist dem Bundesrat die durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entstandene Situation bekannt?</p><p>2. Hat der Bundesrat bereits Schritte zur Lösung der offenen Fragen in die Wege geleitet?</p><p>3. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, Schritte zum Abschluss eines Rechtshilfeabkommens in die Wege zu leiten?</p>
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