Kleine Waldflächen. Erhaltung

ShortId
97.3497
Id
19973497
Updated
10.04.2024 13:49
Language
de
Title
Kleine Waldflächen. Erhaltung
AdditionalIndexing
Wald;Waldfläche;Forstgesetzgebung;Waldschutz;Gesetz
1
  • L05K1401070107, Waldfläche
  • L05K1401070108, Waldschutz
  • L04K14010702, Wald
  • L05K1401070103, Forstgesetzgebung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) regelt in Artikel 2, "Begriff des Waldes", welche bestockten Flächen als Wald gelten. In Absatz 4 von Artikel 2 legte der Gesetzgeber fest, dass die Kantone innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens bestimmen können, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gelten. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.</p><p>Gestützt darauf hat der Bundesrat in Artikel 1 Absatz 1 WaV Rahmenwerte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, wie folgt festgelegt:</p><p>a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 220 bis 800 Quadratmeter;</p><p>b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 bis 12 Meter;</p><p>c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 bis 20 Jahre.</p><p>Damit hat der Bundesrat den Spielraum über das Mass der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis hinaus erweitert, nach welcher einer bestockten Fläche in der Regel ab einer Grösse von 550 Quadratmetern, einer Breite von 12 Metern und einem Alter von 15 Jahren Waldqualität zukommt.</p><p>2. Das Bundesgericht hat diese Praxis im neuesten Urteil vom 13. März 1996, den Kanton Zürich betreffend, bestätigt. Es hiess eine Beschwerde gut, welche gegen die Qualifizierung einer bestockten Fläche von 788 Quadratmetern als Nichtwald erhoben worden war. Das Bundesgericht führt aus, dass "nicht die Erfüllung der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung entscheidend ist, sondern ob die qualitativen Merkmale vorliegen, so dass die Bestockung Waldfunktionen erfüllen kann". Das generelle Ausschöpfen der Höchstwerte ohne differenzierte Ausführungsbestimmungen durch die Kantone widerspricht gemäss Bundesgericht dem Sinn und Zweck der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung und damit dem gesetzlich festgelegten qualitativen Waldbegriff. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass quantitativen Kriterien wie Fläche, Breite, Länge, Alter usw. bei der vorherrschenden qualitativen Begriffsbestimmung immer nur eine Hilfsfunktion zukommen könne. Entscheidend sei nicht die Erfüllung der quantitativen Kriterien, sondern ob die qualitativen Waldmerkmale vorlägen, so dass eine Bestockung Waldfunktionen erfüllen könne. Die zahlenmässigen Werte dürften bloss als Hilfskriterien für die Waldfeststellung herangezogen werden. Sie dürften nicht zu schematisch und nicht angewendet werden, ohne dass die Qualität der Bestockung entsprechend zu würdigen sei.</p><p>3. Bereits haben einige Kantone in ihren Ausführungsgesetzgebungen den Spielraum der WaV voll ausgeschöpft und die quantitativen Kriterien auf die Maximalwerte, insbesondere auf eine Fläche von 800 Quadratmetern, festgelegt. Dies hat zur Folge, dass kleine Waldflächen unter 800 Quadratmetern aufgrund neuer kantonaler Gesetzgebungen nicht mehr als Wald beurteilt werden. Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass die schematische und undifferenzierte Ausschöpfung des in Artikel 1 Absatz 1 WaV vorgegebenen Spielraumes in der kantonalen Gesetzgebung dem Sinn und Zweck den quantitativen Kriterien und damit dem qualitativen Waldbegriff widerspreche.</p><p>4. Kleine Waldflächen übernehmen wichtige ökologische Ausgleichsfunktionen und stellen eine grosse Bereicherung des Landschaftsraums und wertvolle Erlebnisräume für die Menschen dar. Mit einer generellen Ausweitung der Mindestfläche droht gerade in Gebieten mit starkem Nutzungsdruck die Beseitigung zahlreicher kleiner Waldflächen. Der Bundesrat ist aufgefordert, diese Entwicklung durch eine Revision von Artikel 1 Absatz 1 WaV zu verhindern.</p>
  • <p>1. Nach Artikel 2 Absatz 1 WaG (SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine bestockte Fläche abgesehen von ihrer pflanzlichen Zusammensetzung keine weiteren, besonderen Anforderungen erfüllen muss, um Wald zu sein. Es genügt die Eignung, Waldfunktionen, d. h. Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen, auszuüben.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 4 WaG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 WaV (SR 921.01) können die Kantone die einzelnen quantitativen Kriterien des Waldbegriffes, nämlich eine Mindestfläche von 200 bis 800 Quadratmetern, eine Mindestbreite von 10 bis 12 Metern und ein Mindestalter von 10 bis 20 Jahren, festlegen. Diese durch die Kantone zu bestimmenden Mindestmasse sind indes gemäss Artikel 2 Absatz 4 WaG dann nicht massgebend, wenn eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen ausübt. Darunter fallen insbesondere Kleinstbestockungen, die entlang von Gewässern stocken (Ufergehölze im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG, vgl. BGE 122 II 274 E.5), sowie solche, denen aufgrund ihrer Zusammensetzung besondere Bedeutung zukommt (seltene Waldgesellschaften im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG). Schliesslich gehören dazu auch kleine Bestockungen, die aufgrund ihrer Lage eine besondere landschaftsprägende Bedeutung aufweisen (BGE 114 Ib 231f E.9).</p><p>Nach Artikel 66 WaV haben die Kantone ihre Ausführungsbestimmungen zum WaG und zum WaV innert fünf Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen, d. h. bis Ende 1997. Eine Vielzahl der Kantone hat bereits ihre kantonale Waldgesetzgebung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und des vom Bundesgericht bestätigten Rahmens angepasst.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, wonach auch kleine bestockte Flächen für den ökologischen Ausgleich, die Bereicherung der Landschaft und den Erlebniswert eine wichtige Rolle spielen. Kleinstbestockungen, die dem gesetzlichen Waldbegriff nicht entsprechen, können mit den Instrumenten des Natur- und Landschaftsschutzes (Feldgehölze und Hecken im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG) oder - falls die Kleinstbestockungen Teil einer schutzwürdigen Landschaft sind - mit den Instrumenten der Raumplanung (Schutzzonen im Sinne von Art. 17 RPG) durch die Kantone geschützt werden. Den Schutz solcher Kleinstbestockungen sichern zudem mögliche Beiträge der Landwirtschaftsgesetzgebung.</p><p>2. Da nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 WaG die Konkretisierung des Waldbegriffes im Rahmen von Waldfeststellungsverfahren weitestgehend in der Kompetenz der Kantone liegt, ist es ihre Aufgabe, Waldflächen zwischen 200 und 800 Quadratmetern in Anwendung der geltenden Bundesgesetzgebung und der darauf basierenden Bundesgerichtspraxis nicht schematisch zu handhaben. In der Regel wird den daraus sich ergebenden Anforderungen durch die Kantone Rechnung getragen. Eine Reduzierung der Obergrenze der Waldfläche auf 500 Quadratmeter drängt sich damit nicht auf. Der Bundesrat erachtet deshalb eine Änderung der eidgenössischen Waldgesetzgebung zurzeit für nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV) legt in Artikel 1 Absatz 1 für die Kantone die Werte fest, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt. Die hier aufgeführten Obergrenzen punkto Fläche, Breite und Alter der Bestockung gehen über das Mass der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinaus, wie sie im neuesten Entscheid vom 13. März 1996 bestätigt worden ist.</p><p>Ich unterbreite dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die Erhaltung kleinerer Waldflächen sicherzustellen, denen durch die Ausweitung der bestockten Mindestfläche auf maximal 800 Quadratmeter der forstrechtliche Schutz entzogen wird?</p><p>2. Ist der Bundesrat gewillt, die in Artikel 1 Absatz 1 WaV festgelegte Mindestfläche von höchstens 800 Quadratmetern der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzupassen, d. h. auf maximal 500 Quadratmeter zu reduzieren?</p>
  • Kleine Waldflächen. Erhaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) regelt in Artikel 2, "Begriff des Waldes", welche bestockten Flächen als Wald gelten. In Absatz 4 von Artikel 2 legte der Gesetzgeber fest, dass die Kantone innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens bestimmen können, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gelten. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.</p><p>Gestützt darauf hat der Bundesrat in Artikel 1 Absatz 1 WaV Rahmenwerte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, wie folgt festgelegt:</p><p>a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 220 bis 800 Quadratmeter;</p><p>b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 bis 12 Meter;</p><p>c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 bis 20 Jahre.</p><p>Damit hat der Bundesrat den Spielraum über das Mass der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis hinaus erweitert, nach welcher einer bestockten Fläche in der Regel ab einer Grösse von 550 Quadratmetern, einer Breite von 12 Metern und einem Alter von 15 Jahren Waldqualität zukommt.</p><p>2. Das Bundesgericht hat diese Praxis im neuesten Urteil vom 13. März 1996, den Kanton Zürich betreffend, bestätigt. Es hiess eine Beschwerde gut, welche gegen die Qualifizierung einer bestockten Fläche von 788 Quadratmetern als Nichtwald erhoben worden war. Das Bundesgericht führt aus, dass "nicht die Erfüllung der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung entscheidend ist, sondern ob die qualitativen Merkmale vorliegen, so dass die Bestockung Waldfunktionen erfüllen kann". Das generelle Ausschöpfen der Höchstwerte ohne differenzierte Ausführungsbestimmungen durch die Kantone widerspricht gemäss Bundesgericht dem Sinn und Zweck der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung und damit dem gesetzlich festgelegten qualitativen Waldbegriff. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass quantitativen Kriterien wie Fläche, Breite, Länge, Alter usw. bei der vorherrschenden qualitativen Begriffsbestimmung immer nur eine Hilfsfunktion zukommen könne. Entscheidend sei nicht die Erfüllung der quantitativen Kriterien, sondern ob die qualitativen Waldmerkmale vorlägen, so dass eine Bestockung Waldfunktionen erfüllen könne. Die zahlenmässigen Werte dürften bloss als Hilfskriterien für die Waldfeststellung herangezogen werden. Sie dürften nicht zu schematisch und nicht angewendet werden, ohne dass die Qualität der Bestockung entsprechend zu würdigen sei.</p><p>3. Bereits haben einige Kantone in ihren Ausführungsgesetzgebungen den Spielraum der WaV voll ausgeschöpft und die quantitativen Kriterien auf die Maximalwerte, insbesondere auf eine Fläche von 800 Quadratmetern, festgelegt. Dies hat zur Folge, dass kleine Waldflächen unter 800 Quadratmetern aufgrund neuer kantonaler Gesetzgebungen nicht mehr als Wald beurteilt werden. Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass die schematische und undifferenzierte Ausschöpfung des in Artikel 1 Absatz 1 WaV vorgegebenen Spielraumes in der kantonalen Gesetzgebung dem Sinn und Zweck den quantitativen Kriterien und damit dem qualitativen Waldbegriff widerspreche.</p><p>4. Kleine Waldflächen übernehmen wichtige ökologische Ausgleichsfunktionen und stellen eine grosse Bereicherung des Landschaftsraums und wertvolle Erlebnisräume für die Menschen dar. Mit einer generellen Ausweitung der Mindestfläche droht gerade in Gebieten mit starkem Nutzungsdruck die Beseitigung zahlreicher kleiner Waldflächen. Der Bundesrat ist aufgefordert, diese Entwicklung durch eine Revision von Artikel 1 Absatz 1 WaV zu verhindern.</p>
    • <p>1. Nach Artikel 2 Absatz 1 WaG (SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine bestockte Fläche abgesehen von ihrer pflanzlichen Zusammensetzung keine weiteren, besonderen Anforderungen erfüllen muss, um Wald zu sein. Es genügt die Eignung, Waldfunktionen, d. h. Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen, auszuüben.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 4 WaG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 WaV (SR 921.01) können die Kantone die einzelnen quantitativen Kriterien des Waldbegriffes, nämlich eine Mindestfläche von 200 bis 800 Quadratmetern, eine Mindestbreite von 10 bis 12 Metern und ein Mindestalter von 10 bis 20 Jahren, festlegen. Diese durch die Kantone zu bestimmenden Mindestmasse sind indes gemäss Artikel 2 Absatz 4 WaG dann nicht massgebend, wenn eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen ausübt. Darunter fallen insbesondere Kleinstbestockungen, die entlang von Gewässern stocken (Ufergehölze im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG, vgl. BGE 122 II 274 E.5), sowie solche, denen aufgrund ihrer Zusammensetzung besondere Bedeutung zukommt (seltene Waldgesellschaften im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG). Schliesslich gehören dazu auch kleine Bestockungen, die aufgrund ihrer Lage eine besondere landschaftsprägende Bedeutung aufweisen (BGE 114 Ib 231f E.9).</p><p>Nach Artikel 66 WaV haben die Kantone ihre Ausführungsbestimmungen zum WaG und zum WaV innert fünf Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen, d. h. bis Ende 1997. Eine Vielzahl der Kantone hat bereits ihre kantonale Waldgesetzgebung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und des vom Bundesgericht bestätigten Rahmens angepasst.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, wonach auch kleine bestockte Flächen für den ökologischen Ausgleich, die Bereicherung der Landschaft und den Erlebniswert eine wichtige Rolle spielen. Kleinstbestockungen, die dem gesetzlichen Waldbegriff nicht entsprechen, können mit den Instrumenten des Natur- und Landschaftsschutzes (Feldgehölze und Hecken im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG) oder - falls die Kleinstbestockungen Teil einer schutzwürdigen Landschaft sind - mit den Instrumenten der Raumplanung (Schutzzonen im Sinne von Art. 17 RPG) durch die Kantone geschützt werden. Den Schutz solcher Kleinstbestockungen sichern zudem mögliche Beiträge der Landwirtschaftsgesetzgebung.</p><p>2. Da nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 WaG die Konkretisierung des Waldbegriffes im Rahmen von Waldfeststellungsverfahren weitestgehend in der Kompetenz der Kantone liegt, ist es ihre Aufgabe, Waldflächen zwischen 200 und 800 Quadratmetern in Anwendung der geltenden Bundesgesetzgebung und der darauf basierenden Bundesgerichtspraxis nicht schematisch zu handhaben. In der Regel wird den daraus sich ergebenden Anforderungen durch die Kantone Rechnung getragen. Eine Reduzierung der Obergrenze der Waldfläche auf 500 Quadratmeter drängt sich damit nicht auf. Der Bundesrat erachtet deshalb eine Änderung der eidgenössischen Waldgesetzgebung zurzeit für nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV) legt in Artikel 1 Absatz 1 für die Kantone die Werte fest, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt. Die hier aufgeführten Obergrenzen punkto Fläche, Breite und Alter der Bestockung gehen über das Mass der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinaus, wie sie im neuesten Entscheid vom 13. März 1996 bestätigt worden ist.</p><p>Ich unterbreite dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die Erhaltung kleinerer Waldflächen sicherzustellen, denen durch die Ausweitung der bestockten Mindestfläche auf maximal 800 Quadratmeter der forstrechtliche Schutz entzogen wird?</p><p>2. Ist der Bundesrat gewillt, die in Artikel 1 Absatz 1 WaV festgelegte Mindestfläche von höchstens 800 Quadratmetern der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzupassen, d. h. auf maximal 500 Quadratmeter zu reduzieren?</p>
    • Kleine Waldflächen. Erhaltung

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