Umwandlung von Überstunden in Arbeitsplätze
- ShortId
-
97.3499
- Id
-
19973499
- Updated
-
10.04.2024 13:10
- Language
-
de
- Title
-
Umwandlung von Überstunden in Arbeitsplätze
- AdditionalIndexing
-
Schaffung von Arbeitsplätzen;bezahlter Urlaub;Überstunde
- 1
-
- L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
- L06K070205030210, Überstunde
- L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Obwohl die Arbeitslosenquote auf einem abnormal hohen Niveau verharrt, wurden in der Schweiz im letzten Jahr 173 Millionen Überstunden geleistet, was theoretisch 80'000 Arbeitsplätzen entspricht.</p><p>Leider sehen wir uns zunehmend der paradoxen Situation gegenüber, dass einerseits Stellensuchende verzweifelt Arbeit suchen und anderseits nicht wenige Arbeitnehmer unter grosser Arbeitsbelastung leiden und gezwungen sind, Überstunden in bisweilen astronomischer Höhe anzuhäufen.</p><p>Es ist deshalb eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die abschreckend wirkt und den Arbeitgeber dazu anhält, das objektiv benötigte Personal einzustellen, wenn das vorhandene Personal langfristig nicht in der Lage ist, die anfallende Arbeit zu bewältigen, ohne pro Jahr mehr als hundert Überstunden zu leisten. Wenn der Arbeitgeber weiss, dass in einem solchen Fall die wirtschaftlichen Kosten der geforderten Arbeit 200 Prozent ausmachen, wird er allen Grund dafür haben, eine zusätzliche Arbeitskraft anzustellen, und zwar um so mehr, als es unmöglich sein wird, die Überstunden, soweit sie hundert Stunden übersteigen, finanziell abzugelten.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Regelung den kleinen Unternehmen einen ziemlich grossen Spielraum belässt, da die Überstunden, soweit sie pro Jahr unter hundert Stunden liegen, weiterhin nach den Bestimmungen von Artikel 321 Absätze 2 und 3 OR abgegolten werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte in jüngster Vergangenheit mehrmals Gelegenheit, sich zur Frage der Beschäftigungswirksamkeit von gesetzlichen Massnahmen im Bereich der Arbeitszeiten zu äussern. Er verweist diesbezüglich insbesondere auf seine Stellungnahmen zu den Motionen Aguet vom 2. März 1994 (6-Stunden-Arbeitstag) und vom 16. Juni 1994 (Bundesgesetz gegen Ueberstunden). Die darin enthaltenen grundsätzlichen Ueberlegungen in Zusammenhang mit Forderungen nach staatlichen Massnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit und zur Einschränkung der Ueberstunden erachtet er nach wie vor als richtig. So kann er nur wiederholen, dass sich bezüglich der Beschäftigungseffekte einschränkender Ueberstundenregelungen keine allgemeingültige Antwort geben lässt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass generelle, staatlich verordnete Regelungen zur Einschränkung der Ueberstunden kein taugliches Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit darstellen. Vorschläge und Lösungen in diese Richtung müssen von den Sozialpartnern erarbeitet werden, weil diese am besten geeignet sind, den unterschiedlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten einzelner Branchen und Unternehmen gerecht zu werden.</p><p></p><p>Im Rahmen eines Forschungsauftrags, den das BIGA Anfang 1997 erteilt hat, wird gegenwärtig untersucht, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen neue, beschäftigungswirksame Arbeitszeitmodelle, die sich in einem bestimmten Betrieb bewährt haben, auf andere Betriebe, namentlich auch auf KMU übertragen werden können. Die Resultate dieser Studie werden dem Bundesrat Anlass geben, die Beschäftigungseffekte verschiedener Arbeitszeitmodelle zu beurteilen und allenfalls daraus sich aufdrängende Massnahmen in die Wege zu leiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung des Obligationenrechts vorzuschlagen, durch die dem Artikel 321c ein Absatz 4 angefügt wird, der wie folgt lautet:</p><p>Leistet ein Arbeitnehmer im Lauf eines Jahres mehr als hundert Stunden Überstundenarbeit, so muss der Arbeitgeber die Überstundenarbeit, soweit sie 100 Stunden übersteigt, durch Freizeit von doppelter Dauer ausgleichen.</p>
- Umwandlung von Überstunden in Arbeitsplätze
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Obwohl die Arbeitslosenquote auf einem abnormal hohen Niveau verharrt, wurden in der Schweiz im letzten Jahr 173 Millionen Überstunden geleistet, was theoretisch 80'000 Arbeitsplätzen entspricht.</p><p>Leider sehen wir uns zunehmend der paradoxen Situation gegenüber, dass einerseits Stellensuchende verzweifelt Arbeit suchen und anderseits nicht wenige Arbeitnehmer unter grosser Arbeitsbelastung leiden und gezwungen sind, Überstunden in bisweilen astronomischer Höhe anzuhäufen.</p><p>Es ist deshalb eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die abschreckend wirkt und den Arbeitgeber dazu anhält, das objektiv benötigte Personal einzustellen, wenn das vorhandene Personal langfristig nicht in der Lage ist, die anfallende Arbeit zu bewältigen, ohne pro Jahr mehr als hundert Überstunden zu leisten. Wenn der Arbeitgeber weiss, dass in einem solchen Fall die wirtschaftlichen Kosten der geforderten Arbeit 200 Prozent ausmachen, wird er allen Grund dafür haben, eine zusätzliche Arbeitskraft anzustellen, und zwar um so mehr, als es unmöglich sein wird, die Überstunden, soweit sie hundert Stunden übersteigen, finanziell abzugelten.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Regelung den kleinen Unternehmen einen ziemlich grossen Spielraum belässt, da die Überstunden, soweit sie pro Jahr unter hundert Stunden liegen, weiterhin nach den Bestimmungen von Artikel 321 Absätze 2 und 3 OR abgegolten werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte in jüngster Vergangenheit mehrmals Gelegenheit, sich zur Frage der Beschäftigungswirksamkeit von gesetzlichen Massnahmen im Bereich der Arbeitszeiten zu äussern. Er verweist diesbezüglich insbesondere auf seine Stellungnahmen zu den Motionen Aguet vom 2. März 1994 (6-Stunden-Arbeitstag) und vom 16. Juni 1994 (Bundesgesetz gegen Ueberstunden). Die darin enthaltenen grundsätzlichen Ueberlegungen in Zusammenhang mit Forderungen nach staatlichen Massnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit und zur Einschränkung der Ueberstunden erachtet er nach wie vor als richtig. So kann er nur wiederholen, dass sich bezüglich der Beschäftigungseffekte einschränkender Ueberstundenregelungen keine allgemeingültige Antwort geben lässt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass generelle, staatlich verordnete Regelungen zur Einschränkung der Ueberstunden kein taugliches Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit darstellen. Vorschläge und Lösungen in diese Richtung müssen von den Sozialpartnern erarbeitet werden, weil diese am besten geeignet sind, den unterschiedlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten einzelner Branchen und Unternehmen gerecht zu werden.</p><p></p><p>Im Rahmen eines Forschungsauftrags, den das BIGA Anfang 1997 erteilt hat, wird gegenwärtig untersucht, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen neue, beschäftigungswirksame Arbeitszeitmodelle, die sich in einem bestimmten Betrieb bewährt haben, auf andere Betriebe, namentlich auch auf KMU übertragen werden können. Die Resultate dieser Studie werden dem Bundesrat Anlass geben, die Beschäftigungseffekte verschiedener Arbeitszeitmodelle zu beurteilen und allenfalls daraus sich aufdrängende Massnahmen in die Wege zu leiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung des Obligationenrechts vorzuschlagen, durch die dem Artikel 321c ein Absatz 4 angefügt wird, der wie folgt lautet:</p><p>Leistet ein Arbeitnehmer im Lauf eines Jahres mehr als hundert Stunden Überstundenarbeit, so muss der Arbeitgeber die Überstundenarbeit, soweit sie 100 Stunden übersteigt, durch Freizeit von doppelter Dauer ausgleichen.</p>
- Umwandlung von Überstunden in Arbeitsplätze
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