Starthilfe an Arbeitslose zur selbständigen Erwerbstätigkeit
- ShortId
-
97.3512
- Id
-
19973512
- Updated
-
25.06.2025 02:16
- Language
-
de
- Title
-
Starthilfe an Arbeitslose zur selbständigen Erwerbstätigkeit
- AdditionalIndexing
-
Arbeitslose/r;Versicherungsleistung;Unternehmensgründung;selbstständige Tätigkeit;Arbeitslosenversicherung;selbstständig Erwerbstätige/r
- 1
-
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- L06K070304020402, Unternehmensgründung
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zu Ziffer 1: Eine seriöse Firmengründung, sei es eine Einzelfirma, eine einfache oder andere Gesellschaft, erfordert umfangreiche Abklärungen und Vorbereitungen. Die Erarbeitung von tragfähigen Marketing-, Betriebs- und Finanzierungskonzepten, die Abklärungen zu Standort und Einrichtungen, zu Versicherungs- und Steuerproblemen und zur geeigneten Rechtsform übersteigen den heute gesetzten Rahmen bei weitem.</p><p>Zu Ziffer 2: Zur Klarstellung, dass auch gemeinschaftliche Firmengründungen durch das Avig gefördert werden, ist eine entsprechende Formulierung ins Gesetz aufzunehmen.</p><p>Zu Ziffer 3: Zurzeit werden Bürgschaften nur an Versicherte ausgerichtet, die in den ersten sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorlegen (vgl. Art. 71b Abs. 2 Avig). Für die Meinungsbildung und die Vorbereitungsarbeiten ist dieser Zeitraum am Anfang der Arbeitslosigkeit zu knapp bemessen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Erhöhung der Anzahl von besonderen Taggeldern von 60 auf 90 vorzunehmen. Eine Evaluation über die Wirksamkeit der Massnahme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 1996 ist momentan im Gang. Für das Jahr 1997 ist ebenfalls eine solche Untersuchung vorgesehen. Nach Auswertung der entsprechenden Resultate werden allfällige Revisionsschritte geprüft werden.</p><p>2. Gemeinschaftliche Firmengründungen sind schon aufgrund der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen möglich. Nach den Regelungen im Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen sind Versicherte in der Wahl der Rechtsform für ihre selbständige Erwerbstätigkeit frei. Es ist auch möglich, dass mehrere Versicherte zusammen ein Unternehmen gründen können und jeder von ihnen Anspruch auf besondere Taggelder geltend machen kann. Aus diesen Gründen ist eine explizite Erwähnung auf Gesetzesstufe nicht notwendig.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach die Frist von sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit zur Einreichung eines ausgearbeiteten Projektes an die Bürgschaftsgenossenschaft zu knapp bemessen sei. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Auflage, dass ein Gesuch um eine Übernahme des Verlustrisikos durch eine Bürgschaftsgenossenschaft innert der ersten sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit einzureichen sei, eine der Gründe für die geringe Inanspruchnahme dieses Instrumentes. Im Jahre 1996 wurden gesamtschweizerisch nur gerade 61 Gesuche an eine Bürgschaftsgenossenschaft gestellt. Der Bundesrat sieht deshalb vor, die Frist bei der nächsten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt, den Punkt 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln, den Punkt 2 als erfüllt abzuschreiben und ist bereit, den Punkt 3 als Motion entgegenzunehemen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Arbeitslosen und den von Arbeitslosigkeit bedrohten Versicherten die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch folgende Massnahmen zu erleichtern:</p><p>1. Ausrichtung von höchstens 90 (heute 60) besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes (Änderung von Art. 71a Avig);</p><p>2. Unterstützung von gemeinschaftlichen Firmengründungen, indem diese Möglichkeit ausdrücklich im Avig festgehalten wird und z. B. auf die Gründung von Genossenschaften besonders hingewiesen wird;</p><p>3. angemessene Verlängerung der für Bürgschaften genannten Frist von sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit zur Einreichung eines Projektes (Änderung von Art. 71b Abs. 2 Avig).</p>
- Starthilfe an Arbeitslose zur selbständigen Erwerbstätigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zu Ziffer 1: Eine seriöse Firmengründung, sei es eine Einzelfirma, eine einfache oder andere Gesellschaft, erfordert umfangreiche Abklärungen und Vorbereitungen. Die Erarbeitung von tragfähigen Marketing-, Betriebs- und Finanzierungskonzepten, die Abklärungen zu Standort und Einrichtungen, zu Versicherungs- und Steuerproblemen und zur geeigneten Rechtsform übersteigen den heute gesetzten Rahmen bei weitem.</p><p>Zu Ziffer 2: Zur Klarstellung, dass auch gemeinschaftliche Firmengründungen durch das Avig gefördert werden, ist eine entsprechende Formulierung ins Gesetz aufzunehmen.</p><p>Zu Ziffer 3: Zurzeit werden Bürgschaften nur an Versicherte ausgerichtet, die in den ersten sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorlegen (vgl. Art. 71b Abs. 2 Avig). Für die Meinungsbildung und die Vorbereitungsarbeiten ist dieser Zeitraum am Anfang der Arbeitslosigkeit zu knapp bemessen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Erhöhung der Anzahl von besonderen Taggeldern von 60 auf 90 vorzunehmen. Eine Evaluation über die Wirksamkeit der Massnahme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 1996 ist momentan im Gang. Für das Jahr 1997 ist ebenfalls eine solche Untersuchung vorgesehen. Nach Auswertung der entsprechenden Resultate werden allfällige Revisionsschritte geprüft werden.</p><p>2. Gemeinschaftliche Firmengründungen sind schon aufgrund der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen möglich. Nach den Regelungen im Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen sind Versicherte in der Wahl der Rechtsform für ihre selbständige Erwerbstätigkeit frei. Es ist auch möglich, dass mehrere Versicherte zusammen ein Unternehmen gründen können und jeder von ihnen Anspruch auf besondere Taggelder geltend machen kann. Aus diesen Gründen ist eine explizite Erwähnung auf Gesetzesstufe nicht notwendig.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach die Frist von sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit zur Einreichung eines ausgearbeiteten Projektes an die Bürgschaftsgenossenschaft zu knapp bemessen sei. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Auflage, dass ein Gesuch um eine Übernahme des Verlustrisikos durch eine Bürgschaftsgenossenschaft innert der ersten sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit einzureichen sei, eine der Gründe für die geringe Inanspruchnahme dieses Instrumentes. Im Jahre 1996 wurden gesamtschweizerisch nur gerade 61 Gesuche an eine Bürgschaftsgenossenschaft gestellt. Der Bundesrat sieht deshalb vor, die Frist bei der nächsten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt, den Punkt 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln, den Punkt 2 als erfüllt abzuschreiben und ist bereit, den Punkt 3 als Motion entgegenzunehemen.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Arbeitslosen und den von Arbeitslosigkeit bedrohten Versicherten die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch folgende Massnahmen zu erleichtern:</p><p>1. Ausrichtung von höchstens 90 (heute 60) besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes (Änderung von Art. 71a Avig);</p><p>2. Unterstützung von gemeinschaftlichen Firmengründungen, indem diese Möglichkeit ausdrücklich im Avig festgehalten wird und z. B. auf die Gründung von Genossenschaften besonders hingewiesen wird;</p><p>3. angemessene Verlängerung der für Bürgschaften genannten Frist von sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit zur Einreichung eines Projektes (Änderung von Art. 71b Abs. 2 Avig).</p>
- Starthilfe an Arbeitslose zur selbständigen Erwerbstätigkeit
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