Vorfinanzierung von Nationalstrassen. Härtefallkriterien
- ShortId
-
97.3524
- Id
-
19973524
- Updated
-
10.04.2024 12:18
- Language
-
de
- Title
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Vorfinanzierung von Nationalstrassen. Härtefallkriterien
- AdditionalIndexing
-
Nationalstrassenbau;öffentliche Finanzierung;Subvention;Zürich (Kanton);Finanzierungsplan
- 1
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- L06K070503010401, Nationalstrassenbau
- L04K11090209, öffentliche Finanzierung
- L05K1109020103, Finanzierungsplan
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kürzlich hat der Bundesrat das vor über einem Jahr vom Zürcher Regierungsrat eingereichte Gesuch um teilweise Vorfinanzierung der Fertigstellung der Nationalstrassen A 4/A 20 westlich von Zürich abgelehnt. Anlässlich dieses Entscheides hat der Bundesrat vier Kriterien (Härtefallkriterien) definiert, die unabdingbare Voraussetzung für eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 9 MinVG sind: Belastung durch die eigenen Nationalstrassen, Finanzkraftindex, Belastungsindex der Motorfahrzeugsteuern und Gesamtindex der Steuerbelastung. Gemäss vorliegendem Entscheid kommt diesen Kriterien präjudiziale Wirkung zu.</p><p>Diese vom Bundesrat aufgestellten Kriterien zur Beurteilung eines Härtefalls im Sinne von Artikel 9 MinVG widersprechen jedoch der Intention des Gesetzgebers und sind daher als nicht gesetzmässig zu qualifizieren. So hat der Bundesrat in seiner Auflistung der Härtefallkriterien die ersten beiden Kriterien von Artikel 7 Absatz 2 MinVG unverändert übernommen, obwohl sich die beiden Artikel hinsichtlich ihrer Zielsetzung grundsätzlich unterscheiden: Artikel 7 MinVG legt die ordentlichen, über längere Zeit konstanten Anteile des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen fest. Artikel 9 MinVG hingegen gibt dem Bund in Ausnahmesituationen die Möglichkeit, Darlehen zu gewähren. Dieser Artikel verlangt deshalb Kriterien, die der momentanen Situation Rechnung tragen und sich daher von den längerfristig angelegten Kriterien in Artikel 7 Absatz 2 MinVG unterscheiden müssen.</p><p>Die Folge dieser Kriterienübernahme ist, dass zwei sachlich vollkommen verschiedene Fragestellungen (langfristige Festlegung des Bundesbeitrages an die Nationalstrassen versus Fertigstellung eines Härtefalles) in ähnlicher Weise beurteilt werden. Dies führt dazu, dass ein Kanton, welcher einen tiefen Bundesbeitragssatz an seine Nationalstrassen erhält, praktisch nie die Härtefallkriterien erfüllen wird und dass diesem von vornherein eine allfällige Vorfinanzierung verwehrt ist, auch wenn er sich in einer Härtesituation befindet (z. B. Kanton Zürich). In den Genuss der Vorfinanzierung werden mit den nun aufgestellten Kriterien nur Kantone kommen, welche in der Vergangenheit bereits hohe Bundesbeitragssätze erhalten haben.</p><p>Gemäss Artikel 9 MinVG kann der Bund "in Härtefällen Darlehen gewähren". Anlässlich des Begehrens des Kantons Zürich wurden die genannten Härtefallkriterien definiert, welchen gemäss Bundesrat präjudiziale Wirkung zukommt.</p><p>In Artikel 7 des gleichen Gesetzes ist die Bundesbeteiligung an den Erstellungskosten der Nationalstrassen definiert. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 bestimmt sich die Höhe der Beteiligung nach drei Kriterien: Belastung durch die eigenen Nationalstrassen, Finanzkraft, Interesse des Kantons an diesen Strassen. Diese Kriterien werden in Artikel 48 der Verordnung über die Nationalstrassen näher definiert. Dabei wird klar, dass die ersten beiden Kriterien (Belastung durch die eigenen Nationalstrassen und Finanzkraft) exakt den ersten beiden Härtefallkriterien entsprechen.</p><p>Unbestrittenermassen haben Artikel 7 und Artikel 9 MinVG vollkommen unterschiedliche Zielrichtungen. Artikel 7 bestimmt den über längere Zeit konstanten Anteil des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen und nimmt eine langfristig orientierte Beurteilung vor. In Artikel 9 hingegen ist eine Ausnahmesituation mit kürzerfristigem Charakter geregelt: Falls ein Härtefall vorliegt, kann ein Darlehen gewährt werden. Die beiden Artikel unterscheiden sich daher hinsichtlich Zeithorizont und Inhalt.</p><p>Trotz den aufgezeigten differierenden Zielsetzungen der beiden Bestimmungen hat der Bundesrat bei der Definition eines Härtefalles im Sinne von Artikel 9 MinVG zwei von vier Kriterien unverändert übernommen. Neu aufgenommen wurden lediglich der Belastungsindex der Motorfahrzeugsteuern und der Gesamtindex der Steuerbelastung. Beides ebenfalls Kriterien, welche allenfalls zur Bestimmung der längerfristigen Anteile des Bundes an die Nationalstrassen (Art. 7 Abs. 2 MinVG) dienen könnten, jedoch zur Beurteilung einer Ausnahmesituation eines Kantons nicht taugen. Eine aufgrund dieser neuen Kriterien vorgenommene Entscheidung über eine Vorfinanzierung muss daher zu einer unsachgemässen Lösung führen, die nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 25. Februar 1998, gestützt auf eine wesentlich veränderte finanzielle Ausgangslage des Kantons Zürich, ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so dass im Ergebnis das baureife Projekt Uetlibergtunnel sofort gestartet werden kann und auch die unverzügliche Realisierung der A 4 im Knonauer Amt (Islisbergtunnel) gesichert werden kann. Soweit der Vorstoss diesen materiellen Aspekt zum Ziel hat, ist er durch die seitherige Entwicklung praktisch gegenstandslos geworden.</p><p>Der Bundesrat hält im übrigen an seiner Grundhaltung betreffend Geltungsbereich von Artikel 9 MinVG fest. Er ist nicht der Auffassung, seine Beurteilung sei in irgendeiner Art gesetzeswidrig. Er verweist dazu insbesondere auch auf die Ausführungen zur dringlichen Interpellation Spoerry (97.3407, Härtefallkriterium bei der Vorfinanzierung von Nationalstrassenabschnitten, AB 1997 S 932).</p><p>Formell zielt der Vorstoss auf eine Anweisung, wie der Bundesrat für eine Einzelentscheidung die Rechtsgrundlagen zu interpretieren habe. Das kann nicht Gegenstand einer Motion sein. Der Bundesrat lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, seine nicht gesetzmässigen Härtefallkriterien aufzuheben und durch solche zu ersetzen, welche im Sinne des Gesetzgebers sind. Hierzu ist darauf zu achten, dass sich die Kriterien nicht mit denjenigen in Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) überschneiden, welche nicht für die Beurteilung eines Härtefalls konzipiert sind, da sie die momentane (Finanz-)Situation nicht erfassen. Sodann hat der Bundesrat mit dem neuen, gesetzmässigen Kriterienkatalog eine Neubeurteilung des Vorfinanzierungsgesuches der Nationalstrassen A 4 und A 20 des Kantons Zürich vorzunehmen.</p>
- Vorfinanzierung von Nationalstrassen. Härtefallkriterien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Kürzlich hat der Bundesrat das vor über einem Jahr vom Zürcher Regierungsrat eingereichte Gesuch um teilweise Vorfinanzierung der Fertigstellung der Nationalstrassen A 4/A 20 westlich von Zürich abgelehnt. Anlässlich dieses Entscheides hat der Bundesrat vier Kriterien (Härtefallkriterien) definiert, die unabdingbare Voraussetzung für eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 9 MinVG sind: Belastung durch die eigenen Nationalstrassen, Finanzkraftindex, Belastungsindex der Motorfahrzeugsteuern und Gesamtindex der Steuerbelastung. Gemäss vorliegendem Entscheid kommt diesen Kriterien präjudiziale Wirkung zu.</p><p>Diese vom Bundesrat aufgestellten Kriterien zur Beurteilung eines Härtefalls im Sinne von Artikel 9 MinVG widersprechen jedoch der Intention des Gesetzgebers und sind daher als nicht gesetzmässig zu qualifizieren. So hat der Bundesrat in seiner Auflistung der Härtefallkriterien die ersten beiden Kriterien von Artikel 7 Absatz 2 MinVG unverändert übernommen, obwohl sich die beiden Artikel hinsichtlich ihrer Zielsetzung grundsätzlich unterscheiden: Artikel 7 MinVG legt die ordentlichen, über längere Zeit konstanten Anteile des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen fest. Artikel 9 MinVG hingegen gibt dem Bund in Ausnahmesituationen die Möglichkeit, Darlehen zu gewähren. Dieser Artikel verlangt deshalb Kriterien, die der momentanen Situation Rechnung tragen und sich daher von den längerfristig angelegten Kriterien in Artikel 7 Absatz 2 MinVG unterscheiden müssen.</p><p>Die Folge dieser Kriterienübernahme ist, dass zwei sachlich vollkommen verschiedene Fragestellungen (langfristige Festlegung des Bundesbeitrages an die Nationalstrassen versus Fertigstellung eines Härtefalles) in ähnlicher Weise beurteilt werden. Dies führt dazu, dass ein Kanton, welcher einen tiefen Bundesbeitragssatz an seine Nationalstrassen erhält, praktisch nie die Härtefallkriterien erfüllen wird und dass diesem von vornherein eine allfällige Vorfinanzierung verwehrt ist, auch wenn er sich in einer Härtesituation befindet (z. B. Kanton Zürich). In den Genuss der Vorfinanzierung werden mit den nun aufgestellten Kriterien nur Kantone kommen, welche in der Vergangenheit bereits hohe Bundesbeitragssätze erhalten haben.</p><p>Gemäss Artikel 9 MinVG kann der Bund "in Härtefällen Darlehen gewähren". Anlässlich des Begehrens des Kantons Zürich wurden die genannten Härtefallkriterien definiert, welchen gemäss Bundesrat präjudiziale Wirkung zukommt.</p><p>In Artikel 7 des gleichen Gesetzes ist die Bundesbeteiligung an den Erstellungskosten der Nationalstrassen definiert. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 bestimmt sich die Höhe der Beteiligung nach drei Kriterien: Belastung durch die eigenen Nationalstrassen, Finanzkraft, Interesse des Kantons an diesen Strassen. Diese Kriterien werden in Artikel 48 der Verordnung über die Nationalstrassen näher definiert. Dabei wird klar, dass die ersten beiden Kriterien (Belastung durch die eigenen Nationalstrassen und Finanzkraft) exakt den ersten beiden Härtefallkriterien entsprechen.</p><p>Unbestrittenermassen haben Artikel 7 und Artikel 9 MinVG vollkommen unterschiedliche Zielrichtungen. Artikel 7 bestimmt den über längere Zeit konstanten Anteil des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen und nimmt eine langfristig orientierte Beurteilung vor. In Artikel 9 hingegen ist eine Ausnahmesituation mit kürzerfristigem Charakter geregelt: Falls ein Härtefall vorliegt, kann ein Darlehen gewährt werden. Die beiden Artikel unterscheiden sich daher hinsichtlich Zeithorizont und Inhalt.</p><p>Trotz den aufgezeigten differierenden Zielsetzungen der beiden Bestimmungen hat der Bundesrat bei der Definition eines Härtefalles im Sinne von Artikel 9 MinVG zwei von vier Kriterien unverändert übernommen. Neu aufgenommen wurden lediglich der Belastungsindex der Motorfahrzeugsteuern und der Gesamtindex der Steuerbelastung. Beides ebenfalls Kriterien, welche allenfalls zur Bestimmung der längerfristigen Anteile des Bundes an die Nationalstrassen (Art. 7 Abs. 2 MinVG) dienen könnten, jedoch zur Beurteilung einer Ausnahmesituation eines Kantons nicht taugen. Eine aufgrund dieser neuen Kriterien vorgenommene Entscheidung über eine Vorfinanzierung muss daher zu einer unsachgemässen Lösung führen, die nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 25. Februar 1998, gestützt auf eine wesentlich veränderte finanzielle Ausgangslage des Kantons Zürich, ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so dass im Ergebnis das baureife Projekt Uetlibergtunnel sofort gestartet werden kann und auch die unverzügliche Realisierung der A 4 im Knonauer Amt (Islisbergtunnel) gesichert werden kann. Soweit der Vorstoss diesen materiellen Aspekt zum Ziel hat, ist er durch die seitherige Entwicklung praktisch gegenstandslos geworden.</p><p>Der Bundesrat hält im übrigen an seiner Grundhaltung betreffend Geltungsbereich von Artikel 9 MinVG fest. Er ist nicht der Auffassung, seine Beurteilung sei in irgendeiner Art gesetzeswidrig. Er verweist dazu insbesondere auch auf die Ausführungen zur dringlichen Interpellation Spoerry (97.3407, Härtefallkriterium bei der Vorfinanzierung von Nationalstrassenabschnitten, AB 1997 S 932).</p><p>Formell zielt der Vorstoss auf eine Anweisung, wie der Bundesrat für eine Einzelentscheidung die Rechtsgrundlagen zu interpretieren habe. Das kann nicht Gegenstand einer Motion sein. Der Bundesrat lehnt daher die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, seine nicht gesetzmässigen Härtefallkriterien aufzuheben und durch solche zu ersetzen, welche im Sinne des Gesetzgebers sind. Hierzu ist darauf zu achten, dass sich die Kriterien nicht mit denjenigen in Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) überschneiden, welche nicht für die Beurteilung eines Härtefalls konzipiert sind, da sie die momentane (Finanz-)Situation nicht erfassen. Sodann hat der Bundesrat mit dem neuen, gesetzmässigen Kriterienkatalog eine Neubeurteilung des Vorfinanzierungsgesuches der Nationalstrassen A 4 und A 20 des Kantons Zürich vorzunehmen.</p>
- Vorfinanzierung von Nationalstrassen. Härtefallkriterien
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