Schutz der Patientenrechte in den Kantonen

ShortId
97.3525
Id
19973525
Updated
10.04.2024 12:45
Language
de
Title
Schutz der Patientenrechte in den Kantonen
AdditionalIndexing
Kanton;Krankenversicherung;Qualitätssicherung;Spital;Patient/in
1
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L05K0105051101, Spital
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zuge der Regionalisierung der Spitalorganisation schliessen die Kantone im Bereich des Gesundheitswesens zunehmend Konkordate. Bereits heute kommt es vor, dass Kranke ausserhalb ihres Kantons in Spitalpflege verbracht werden; diese Praxis wird sich in Zukunft noch verstärken. Ein wirksames Mittel zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ist das Beschwerderecht der Patientinnen und Patienten.</p><p>Zurzeit beschäftigen sich die Kantone mit der Frage der Patientenrechte. So ist etwa im Kanton Genf das Verhältnis zwischen den Medizinalpersonen und den Patienten in nicht weniger als fünf Gesetzen geregelt. Eines unter ihnen, es wurde vor etwa zehn Jahren erlassen, geht besonders auf die Patientenrechte ein. Andere Kantone - in der Westschweiz zum Beispiel der Kanton Waadt - gewährleisten in ihrem Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen gewisse Patientenrechte.</p><p>Einerseits sind viele Patienten schlecht über ihre Rechte informiert, andererseits sind Lücken in der Gesetzgebung festzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen sind ziemlich vage, und es ist durchaus denkbar, dass zwei Patienten zwar dasselbe Spitalzimmer teilen, aber nicht über dieselben Patientenrechte verfügen.</p><p>Die Patientenrechte sind vielfältig: Zugang zur Krankengeschichte, Rechte minderjähriger Kranker, Behandlungen im Zusammenhang mit Lehre und Forschung, Beizug von spitalexternen Medizinalpersonen, Organtransplantation. Diese Liste ist nicht vollständig, zeigt aber, wie stark die Patientenrechte die Pflichten der Medizinalpersonen und des Pflegepersonals und natürlich auch das Arztgeheimnis berühren.</p>
  • <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der Patientenrechte, wie sie im Text des Vorstosses beschrieben werden. Es trifft zu, dass deren Ausgestaltung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. </p><p>Der in der Motion zitierte Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Qualitätssicherung der Leistungen. Er richtet sich - im Rahmen eines Gesetzes über die Finanzierung der Krankenpflege - primär an die Leistungserbringer und die Versicherer. In der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 191) wurde das mit dieser Bestimmung angestrebte Ziel wie folgt umschrieben: "Nur Leistungserbringer, die sowohl kosten- als auch qualitätsbewusst arbeiten, können dazu beitragen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung das ihr gesteckte Ziel erreicht, nämlich die Sicherung einer guten medizinischen Versorgung zu einem vernünftigen Preis. Neben den Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit werden daher auch Massnahmen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Ressourceneinsatzes notwendig sein." </p><p>Diese Bestimmung erlaubt es somit nicht, von den Kantonen anzuwendende Mindestnormen zu erlassen. Der Bundesrat hat im übrigen von Absatz 2 Gebrauch gemacht, der es ihm erlaubt, die Kompetenz zum Abschluss von Qualitätssicherungsverträgen auf Dritte zu übertragen. Er hat die Leistungserbringer oder deren Verbände beauftragt, die Verfahren zur Qualitätskontrolle zu erarbeiten (Art. 77 KVV).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Wir fordern den Bundesrat auf, Patientenrechte zu umschreiben und in Zusammenarbeit mit den Kantonen für deren Gewährleistung zu sorgen. Der Bundesrat könnte dazu Mindestanforderungen erlassen und die Kantone verpflichten, ein Verfahren einzurichten; Rechtsgrundlage ist Artikel 58 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes (Durchführung der Qualitätssicherung).</p><p>Ebenfalls von grosser Wichtigkeit ist, dass das Beschwerderecht einfach und leicht zugänglich ausgestaltet wird und dass geforderte Auskünfte klar erteilt werden.</p>
  • Schutz der Patientenrechte in den Kantonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zuge der Regionalisierung der Spitalorganisation schliessen die Kantone im Bereich des Gesundheitswesens zunehmend Konkordate. Bereits heute kommt es vor, dass Kranke ausserhalb ihres Kantons in Spitalpflege verbracht werden; diese Praxis wird sich in Zukunft noch verstärken. Ein wirksames Mittel zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ist das Beschwerderecht der Patientinnen und Patienten.</p><p>Zurzeit beschäftigen sich die Kantone mit der Frage der Patientenrechte. So ist etwa im Kanton Genf das Verhältnis zwischen den Medizinalpersonen und den Patienten in nicht weniger als fünf Gesetzen geregelt. Eines unter ihnen, es wurde vor etwa zehn Jahren erlassen, geht besonders auf die Patientenrechte ein. Andere Kantone - in der Westschweiz zum Beispiel der Kanton Waadt - gewährleisten in ihrem Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen gewisse Patientenrechte.</p><p>Einerseits sind viele Patienten schlecht über ihre Rechte informiert, andererseits sind Lücken in der Gesetzgebung festzustellen. Die einschlägigen Bestimmungen sind ziemlich vage, und es ist durchaus denkbar, dass zwei Patienten zwar dasselbe Spitalzimmer teilen, aber nicht über dieselben Patientenrechte verfügen.</p><p>Die Patientenrechte sind vielfältig: Zugang zur Krankengeschichte, Rechte minderjähriger Kranker, Behandlungen im Zusammenhang mit Lehre und Forschung, Beizug von spitalexternen Medizinalpersonen, Organtransplantation. Diese Liste ist nicht vollständig, zeigt aber, wie stark die Patientenrechte die Pflichten der Medizinalpersonen und des Pflegepersonals und natürlich auch das Arztgeheimnis berühren.</p>
    • <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der Patientenrechte, wie sie im Text des Vorstosses beschrieben werden. Es trifft zu, dass deren Ausgestaltung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. </p><p>Der in der Motion zitierte Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Qualitätssicherung der Leistungen. Er richtet sich - im Rahmen eines Gesetzes über die Finanzierung der Krankenpflege - primär an die Leistungserbringer und die Versicherer. In der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 191) wurde das mit dieser Bestimmung angestrebte Ziel wie folgt umschrieben: "Nur Leistungserbringer, die sowohl kosten- als auch qualitätsbewusst arbeiten, können dazu beitragen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung das ihr gesteckte Ziel erreicht, nämlich die Sicherung einer guten medizinischen Versorgung zu einem vernünftigen Preis. Neben den Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit werden daher auch Massnahmen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Ressourceneinsatzes notwendig sein." </p><p>Diese Bestimmung erlaubt es somit nicht, von den Kantonen anzuwendende Mindestnormen zu erlassen. Der Bundesrat hat im übrigen von Absatz 2 Gebrauch gemacht, der es ihm erlaubt, die Kompetenz zum Abschluss von Qualitätssicherungsverträgen auf Dritte zu übertragen. Er hat die Leistungserbringer oder deren Verbände beauftragt, die Verfahren zur Qualitätskontrolle zu erarbeiten (Art. 77 KVV).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Wir fordern den Bundesrat auf, Patientenrechte zu umschreiben und in Zusammenarbeit mit den Kantonen für deren Gewährleistung zu sorgen. Der Bundesrat könnte dazu Mindestanforderungen erlassen und die Kantone verpflichten, ein Verfahren einzurichten; Rechtsgrundlage ist Artikel 58 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes (Durchführung der Qualitätssicherung).</p><p>Ebenfalls von grosser Wichtigkeit ist, dass das Beschwerderecht einfach und leicht zugänglich ausgestaltet wird und dass geforderte Auskünfte klar erteilt werden.</p>
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