AHV. Kein Spiegelregister
- ShortId
-
97.3527
- Id
-
19973527
- Updated
-
10.04.2024 08:45
- Language
-
de
- Title
-
AHV. Kein Spiegelregister
- AdditionalIndexing
-
Datenspeicherung;Datenschutz;Verzeichnis;AHV
- 1
-
- L05K0104010101, AHV
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K12030404, Datenspeicherung
- L04K02020702, Verzeichnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Durch die gewaltige Massierung vertraulicher Daten (u. a. individuelle - im Gegensatz zum Ausland nach oben nicht begrenzte - Jahreseinkommen der Versicherten), welche von etwa 500 autorisierten AHV-Kassenmitarbeitern jederzeit pro versicherte Person On-Line am Bildschirm abgefragt werden können, wird die Gefahr des Datenmissbrauchs (Systemeinbruch von Hackern, unerlaubte Weitergabe von Daten an Dritte - z. B. Medien) eklatant erhöht.</p><p>Das Spiegelregister wäre zudem eine kostspielige Insellösung, welche die geweckten Erwartungen nicht erfüllen kann, da:</p><p>- die doppelte Datenhaltung (Urdaten und gespiegelte Daten) aufwendig und nicht effizient ist;</p><p>- die einmaligen und wiederkehrenden Kosten in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen stehen;</p><p>- die heutigen Arbeitsabläufe praktisch das gleiche Resultat ermöglichen;</p><p>- schnelle Rentenauskünfte nicht von einem Spiegelregister abhängen;</p><p>- die Daten des Spiegelregisters sowie die Urdaten zuerst für den Verwendungszweck aufbereitet werden müssten.</p><p>Auch ohne Spiegelregister können die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die bewährte dezentrale Organisation der 1. Säule den Anforderungen des anbrechenden Informationszeitalters angepasst werden kann.</p>
- <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gysin Hans Rudolf 97.3361 ausgeführt hat, ist ihm bekannt, dass die Verwaltung die Einführung eines sogenannten "Spiegelregisters" der AHV näher prüfen will. Unter dem Spiegelregister ist ein Register bei der ZAS der AHV zu verstehen, welches die Kopien der bisher in den 97 Ausgleichskassen des Bundes, der Kantone und der Verbände dezentralisiert geführten individuellen Konten der in der AHV/IV versicherten Personen enthält. Diese Konten enthalten insbesondere die individuellen Jahreseinkommen der Versicherten, die Beitragszeiten, einen Branchencode sowie Angaben, die zur Festsetzung einer Betreuungsgutschrift nötig sind. Diese Angaben müssen der ZAS für statistische Zwecke bereits heute übermittelt werden. Das Spiegelregister würde somit keine neuen Informationen enthalten. Neu wäre dagegen ein rascherer Zugriff auf diese Daten, und die qualitative Verbesserung des Datenmaterials. Beides drängt sich im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der AHV auf.</p><p>Der Bundesrat hat sich bis jetzt noch nicht mit diesem Projekt befasst. Er ist sich aber der politischen Tragweite der Einführung eines derartigen Registers bewusst. Die Weiterverfolgung des Projektes "Spiegelregister" setzt daher in einer ersten Stufe eine Änderung der AHVV voraus. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat am 4. November 1997 einem entsprechenden Antrag zugestimmt.</p><p>Für den Bundesrat ist es selbstverständlich, dass einer Einführung dieses Registers nur dann nichts im Wege steht, wenn auch allfällige dezentrale Alternativen geprüft worden sind und wenn der Datenschutz gewährleistet werden kann. Der Bundesrat wird seinen Entscheid über die Änderung der AHVV in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen der Einführung eines zentralen Spiegelregisters fällen. Genauere Angaben wird die Detailstudie und insbesondere die darin enthaltene Wirtschaftlichkeitsberechnung liefern.</p><p>Sollte das Spiegelregister befürwortet, d. h., die Änderungen der AHVV vorgenommen werden, wird bei der weiteren Konkretisierung dem Bereich Datenschutz grösste Beachtung geschenkt. Aus diesem Grund arbeiten die zuständigen Bundesstellen (BSV und ZAS) eng mit dem Büro des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zusammen.</p><p>Zentrale Register sind im übrigen nicht neu. So ist die ZAS verpflichtet, ein zentrales Rentenregister zu führen, welches sämtliche für die Rentenhöhe relevanten Angaben der rentenberechtigten Personen enthält.</p><p>Durch die Annahme der vorliegenden Motion würde es dem Bund verunmöglicht, eine wichtige Massnahme im Hinblick auf eine zukunftsgerichtete technische Ausgestaltung der AHV zu beschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die AHV so zu ändern, dass die Einrichtung eines zentralen Registers (Spiegelregister) bei der Zentralen Ausgleichsstelle ausgeschlossen ist, mit dem der direkte elektronische Zugriff auf die Daten über die individuellen Konten der in der AHV/IV versicherten Personen ermöglicht würde.</p>
- AHV. Kein Spiegelregister
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Durch die gewaltige Massierung vertraulicher Daten (u. a. individuelle - im Gegensatz zum Ausland nach oben nicht begrenzte - Jahreseinkommen der Versicherten), welche von etwa 500 autorisierten AHV-Kassenmitarbeitern jederzeit pro versicherte Person On-Line am Bildschirm abgefragt werden können, wird die Gefahr des Datenmissbrauchs (Systemeinbruch von Hackern, unerlaubte Weitergabe von Daten an Dritte - z. B. Medien) eklatant erhöht.</p><p>Das Spiegelregister wäre zudem eine kostspielige Insellösung, welche die geweckten Erwartungen nicht erfüllen kann, da:</p><p>- die doppelte Datenhaltung (Urdaten und gespiegelte Daten) aufwendig und nicht effizient ist;</p><p>- die einmaligen und wiederkehrenden Kosten in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen stehen;</p><p>- die heutigen Arbeitsabläufe praktisch das gleiche Resultat ermöglichen;</p><p>- schnelle Rentenauskünfte nicht von einem Spiegelregister abhängen;</p><p>- die Daten des Spiegelregisters sowie die Urdaten zuerst für den Verwendungszweck aufbereitet werden müssten.</p><p>Auch ohne Spiegelregister können die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die bewährte dezentrale Organisation der 1. Säule den Anforderungen des anbrechenden Informationszeitalters angepasst werden kann.</p>
- <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Gysin Hans Rudolf 97.3361 ausgeführt hat, ist ihm bekannt, dass die Verwaltung die Einführung eines sogenannten "Spiegelregisters" der AHV näher prüfen will. Unter dem Spiegelregister ist ein Register bei der ZAS der AHV zu verstehen, welches die Kopien der bisher in den 97 Ausgleichskassen des Bundes, der Kantone und der Verbände dezentralisiert geführten individuellen Konten der in der AHV/IV versicherten Personen enthält. Diese Konten enthalten insbesondere die individuellen Jahreseinkommen der Versicherten, die Beitragszeiten, einen Branchencode sowie Angaben, die zur Festsetzung einer Betreuungsgutschrift nötig sind. Diese Angaben müssen der ZAS für statistische Zwecke bereits heute übermittelt werden. Das Spiegelregister würde somit keine neuen Informationen enthalten. Neu wäre dagegen ein rascherer Zugriff auf diese Daten, und die qualitative Verbesserung des Datenmaterials. Beides drängt sich im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der AHV auf.</p><p>Der Bundesrat hat sich bis jetzt noch nicht mit diesem Projekt befasst. Er ist sich aber der politischen Tragweite der Einführung eines derartigen Registers bewusst. Die Weiterverfolgung des Projektes "Spiegelregister" setzt daher in einer ersten Stufe eine Änderung der AHVV voraus. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat am 4. November 1997 einem entsprechenden Antrag zugestimmt.</p><p>Für den Bundesrat ist es selbstverständlich, dass einer Einführung dieses Registers nur dann nichts im Wege steht, wenn auch allfällige dezentrale Alternativen geprüft worden sind und wenn der Datenschutz gewährleistet werden kann. Der Bundesrat wird seinen Entscheid über die Änderung der AHVV in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen der Einführung eines zentralen Spiegelregisters fällen. Genauere Angaben wird die Detailstudie und insbesondere die darin enthaltene Wirtschaftlichkeitsberechnung liefern.</p><p>Sollte das Spiegelregister befürwortet, d. h., die Änderungen der AHVV vorgenommen werden, wird bei der weiteren Konkretisierung dem Bereich Datenschutz grösste Beachtung geschenkt. Aus diesem Grund arbeiten die zuständigen Bundesstellen (BSV und ZAS) eng mit dem Büro des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zusammen.</p><p>Zentrale Register sind im übrigen nicht neu. So ist die ZAS verpflichtet, ein zentrales Rentenregister zu führen, welches sämtliche für die Rentenhöhe relevanten Angaben der rentenberechtigten Personen enthält.</p><p>Durch die Annahme der vorliegenden Motion würde es dem Bund verunmöglicht, eine wichtige Massnahme im Hinblick auf eine zukunftsgerichtete technische Ausgestaltung der AHV zu beschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die AHV so zu ändern, dass die Einrichtung eines zentralen Registers (Spiegelregister) bei der Zentralen Ausgleichsstelle ausgeschlossen ist, mit dem der direkte elektronische Zugriff auf die Daten über die individuellen Konten der in der AHV/IV versicherten Personen ermöglicht würde.</p>
- AHV. Kein Spiegelregister
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