Beschwerden. Entlastung des Bundesrates

ShortId
97.3528
Id
19973528
Updated
25.06.2025 02:18
Language
de
Title
Beschwerden. Entlastung des Bundesrates
AdditionalIndexing
öffentlicher Verkehr;Aufgaben der Exekutive;Regierung;Rechtsschutz;Kompetenzregelung;Ortsverkehr;regionaler Verkehr
1
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K08060203, Regierung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L04K18010107, regionaler Verkehr
  • L05K1801010701, Ortsverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesgesetzgebung sieht - völlig zu Recht - Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheide kantonaler Behörden vor, die diese zum Ausbau der städtischen Strassenbahnnetze (gemäss Eisenbahngesetz) sowie zur Verkehrsregelung (gemäss Strassenverkehrsgesetz) treffen.</p><p>Der Bundesrat, der in diesem Bereich letzte Beschwerdeinstanz ist, hat offensichtlich nicht Zeit, sich um derartige Streitfälle zu kümmern. Aus diesem Grund sollte seine Zuständigkeit in diesem Bereich zu seiner Entlastung einer alleinzuständigen Ad-hoch-Beschwerdeinstanz übertragen werden. Allerdings sollte nicht das Bundesgericht mit diesen Aufgaben betraut werden, da es selbst bereits überlastet ist.</p><p>Die Beschwerden betreffen Projekte im Rahmen der schweizerischen Verkehrspolitik. Diese verlangt einen Ausbau des öffentlichen Verkehrs in Städten und Agglomerationen und es ist unannehmbar, dass diese Projekte von lokaler Bedeutung nicht vorankommen, weil jene Beschwerdeinstanz (der Bundesrat) über solche Vorhaben befindet, die sich mit Aufgaben von nationalem Interesse befassen muss.</p>
  • <p>Es ist heute weitgehend anerkannt, dass der Bundesrat von seinen Rechtsprechungskompetenzen entlastet werden muss und dass diese richterlichen Behörden zuzuweisen sind. Die Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege legt in ihrem Schlussbericht vom Juni 1997 dar, warum das bisherige System nicht mehr sachgerecht ist (Ziff. 2.4. des Schlussberichts). Sie schlägt vor, die Rechtsprechungszuständigkeiten des Bundesrates fast vollständig abzuschaffen; einzig Beschwerden im Bereich der Sicherheitspolitik und der auswärtigen Angelegenheiten sollen weiterhin vom Bundesrat beurteilt werden (Ziff. 5.7.3. des Schlussberichts).</p><p>Die Expertenkommission sieht die Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichts vor, das generell über Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden des Bundes befindet und dessen Entscheide, unter Vorbehalt eines Ausnahmekatalogs, beim Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. a und Art. 77 des Entwurfs für ein Bundesgerichtsgesetz, E-BGG). Die Entscheide, welche kantonale Instanzen gestützt auf Bundesverwaltungsrecht treffen, sollen der Beschwerde an eine kantonale richterliche Behörde unterliegen, bevor sie - wieder unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen - ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Insofern ändert sich am bestehenden System nichts (Art. 98a OG, SR 173.110).</p><p>Soweit die Motion die Übertragung der Zuständigkeiten des Bundesrates in Beschwerdesachen auf eine unabhängige Beschwerdeinstanz fordert, zielt sie genau in die Richtung der soeben beschriebenen Vorschläge. Sie geht sogar weniger weit, da sie eine solche Kompetenzverschiebung nur für gewisse Entscheide von lokaler Tragweite anstrebt.</p><p>Hingegen weicht die Motion teilweise vom Entwurf der Expertenkommission ab, wenn sie verlangt, dass es sich bei der neuen Beschwerdeinstanz um eine eidgenössische und eine endgültig entscheidende Behörde handelt: Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung im Strassenverkehr werden durch kantonale Behörden angeordnet. Nach dem Vorschlag der Expertenkommission sollen letztinstanzliche kantonale Entscheide nicht von unteren Bundesinstanzen, sondern einzig vom Bundesgericht überprüft werden können. Weiter sollen die Vorinstanzen des Bundesgerichts (in der Regel werden es richterliche Behörden sein; vgl. Art. 25a des Entwurfs zum Bundesbeschluss über die Reform der Justiz, BBl 1997 I 640) nur in jenen Sachbereichen endgültig entscheiden, die im Ausnahmekatalog nach Artikel 77 E-BGG aufgeführt sind. Dies trifft - immer laut dem Entwurf - für Entscheide auf dem Gebiet des Strassenverkehrs zu (Art. 77 Abs. 1 Bst. l E-BGG), nicht jedoch für Entscheide über Vorhaben des öffentlichen Verkehrs. In den zuletzt genannten Fällen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wobei immerhin zuerst das Vorprüfungsverfahren gemäss Artikel 94 ff. E-BGG durchlaufen werden muss. Grundsätzlich soll die notwendige Entlastung des Bundesgerichts künftig in erster Linie durch dieses Vorprüfungsverfahren erreicht werden und weniger durch eine lange und komplizierte Liste von Ausnahmen. Der Ausnahmekatalog von Artikel 77 E-BGG wurde deshalb absichtlich wesentlich kürzer gefasst als jener der Artikel 99 ff. OG. Würde man ihn von Fall zu Fall durch zusätzliche Ausnahmen ergänzen, so könnte dies die Köhärenz des neuen Systems letztlich in Frage stellen.</p><p>Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Artikel 77 E-BGG gestützt auf die Resultate des Vernehmlassungsverfahrens einige Änderungen erfahren wird. Bei dieser Gelegenheit wird man untersuchen können, ob es gerechtfertigt ist, den Weg ans Bundesgericht auch im Bereich des öffentlichen Agglomerationsverkehrs zu schliessen. Der Entscheid darüber erfordert aber eine gesamtheitliche Betrachtung, weil die Ausgewogenheit und der innere Zusammenhang des Gesetzesentwurfs nicht gestört werden dürfen. Damit der Raum für eine solche Prüfung offen bleibt, ist die weniger zwingende Form des Postulats jener der Motion vorzuziehen.</p><p>Die Situation wäre auch nicht wesentlich anders, wenn der Entwurf für das Bundesgerichtsgesetz im Parlament oder in der Volksabstimmung scheitern würde. Die beiden unbestrittenen Anliegen der Entlastung des Bundesrates von seinen Rechtsprechungskompetenzen und der Erweiterung der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit würden mittels partieller Gesetzesrevisionen dennoch realisiert.</p><p>Der beste Weg dazu wäre eine Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes (OG), welche die Aufteilung der Rechtsprechungskompetenzen zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht ändern würde und zudem die Zuständigkeitsbereiche der unteren verwaltungsgerichtlichen Instanzen des Bundes ausdehnen müsste, sei es durch die Einsetzung neuer Rekurskommissionen oder durch die Schaffung eines zentralen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schlussbericht Ziff. 7.2. in fine). Zwei andere Gesetzgebungsvorhaben, die schon weit fortgeschritten sind, werden den von der Motion angestrebten Kompetenztransfer aber sehr wahrscheinlich schon ziemlich bald verwirklichen.</p><p>Es handelt sich dabei zunächst um den Entwurf für eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, zu welchem gegenwärtig die Botschaft verfasst wird (SVG, SR 741.01). Dieser Entwurf sieht vor, dass Beschwerden gegen kantonale Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung letztinstanzlich nicht mehr vom Bundesrat (Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 100 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1 OG), sondern vom Bundesgericht beurteilt werden.</p><p>Ferner geht es um das neue Bundesgesetz über Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren, dessen Botschaft im Entwurf vorliegt. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem eine ähnliche Kompetenzverlagerung vom Bundesrat auf das Bundesgericht vor, indem er letzteres als zuständig erklärt, Beschwerden gegen Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Tram- und Trolleybusanlagen zu beurteilen. Ausserdem sieht der Entwurf vor, dass in diesen Angelegenheiten (ausgenommen bei Grossprojekten) vorgängig bei einer neuen eidgenössischen Rekurskommission Beschwerde geführt werden muss.</p><p>Der Zeitplan und die Reihenfolge, in der diese Vorlagen in den Eidgenössischen Räten behandelt werden, stehen noch nicht fest. So oder so werden die mit der Motion verlangten neuen Kompetenzzuweisungen binnen relativ kurzer Frist verabschiedet werden können. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sollte aber noch nicht zwingend festgelegt werden, ob die neue Beschwerdeinstanz in jedem Fall eine eidgenössische sein muss und ob eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht absolut auszuschliessen ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, seine Zuständigkeit für Beschwerden von lokaler Tragweite, namentlich in den Bereichen des öffentlichen Verkehrs in Städten und Agglomerationen sowie der Verkehrsregelung, zu seiner Entlastung einer allein zuständigen und unabhängigen Beschwerdeinstanz des Bundes zu übertragen.</p>
  • Beschwerden. Entlastung des Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesgesetzgebung sieht - völlig zu Recht - Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheide kantonaler Behörden vor, die diese zum Ausbau der städtischen Strassenbahnnetze (gemäss Eisenbahngesetz) sowie zur Verkehrsregelung (gemäss Strassenverkehrsgesetz) treffen.</p><p>Der Bundesrat, der in diesem Bereich letzte Beschwerdeinstanz ist, hat offensichtlich nicht Zeit, sich um derartige Streitfälle zu kümmern. Aus diesem Grund sollte seine Zuständigkeit in diesem Bereich zu seiner Entlastung einer alleinzuständigen Ad-hoch-Beschwerdeinstanz übertragen werden. Allerdings sollte nicht das Bundesgericht mit diesen Aufgaben betraut werden, da es selbst bereits überlastet ist.</p><p>Die Beschwerden betreffen Projekte im Rahmen der schweizerischen Verkehrspolitik. Diese verlangt einen Ausbau des öffentlichen Verkehrs in Städten und Agglomerationen und es ist unannehmbar, dass diese Projekte von lokaler Bedeutung nicht vorankommen, weil jene Beschwerdeinstanz (der Bundesrat) über solche Vorhaben befindet, die sich mit Aufgaben von nationalem Interesse befassen muss.</p>
    • <p>Es ist heute weitgehend anerkannt, dass der Bundesrat von seinen Rechtsprechungskompetenzen entlastet werden muss und dass diese richterlichen Behörden zuzuweisen sind. Die Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege legt in ihrem Schlussbericht vom Juni 1997 dar, warum das bisherige System nicht mehr sachgerecht ist (Ziff. 2.4. des Schlussberichts). Sie schlägt vor, die Rechtsprechungszuständigkeiten des Bundesrates fast vollständig abzuschaffen; einzig Beschwerden im Bereich der Sicherheitspolitik und der auswärtigen Angelegenheiten sollen weiterhin vom Bundesrat beurteilt werden (Ziff. 5.7.3. des Schlussberichts).</p><p>Die Expertenkommission sieht die Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichts vor, das generell über Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden des Bundes befindet und dessen Entscheide, unter Vorbehalt eines Ausnahmekatalogs, beim Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. a und Art. 77 des Entwurfs für ein Bundesgerichtsgesetz, E-BGG). Die Entscheide, welche kantonale Instanzen gestützt auf Bundesverwaltungsrecht treffen, sollen der Beschwerde an eine kantonale richterliche Behörde unterliegen, bevor sie - wieder unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen - ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Insofern ändert sich am bestehenden System nichts (Art. 98a OG, SR 173.110).</p><p>Soweit die Motion die Übertragung der Zuständigkeiten des Bundesrates in Beschwerdesachen auf eine unabhängige Beschwerdeinstanz fordert, zielt sie genau in die Richtung der soeben beschriebenen Vorschläge. Sie geht sogar weniger weit, da sie eine solche Kompetenzverschiebung nur für gewisse Entscheide von lokaler Tragweite anstrebt.</p><p>Hingegen weicht die Motion teilweise vom Entwurf der Expertenkommission ab, wenn sie verlangt, dass es sich bei der neuen Beschwerdeinstanz um eine eidgenössische und eine endgültig entscheidende Behörde handelt: Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung im Strassenverkehr werden durch kantonale Behörden angeordnet. Nach dem Vorschlag der Expertenkommission sollen letztinstanzliche kantonale Entscheide nicht von unteren Bundesinstanzen, sondern einzig vom Bundesgericht überprüft werden können. Weiter sollen die Vorinstanzen des Bundesgerichts (in der Regel werden es richterliche Behörden sein; vgl. Art. 25a des Entwurfs zum Bundesbeschluss über die Reform der Justiz, BBl 1997 I 640) nur in jenen Sachbereichen endgültig entscheiden, die im Ausnahmekatalog nach Artikel 77 E-BGG aufgeführt sind. Dies trifft - immer laut dem Entwurf - für Entscheide auf dem Gebiet des Strassenverkehrs zu (Art. 77 Abs. 1 Bst. l E-BGG), nicht jedoch für Entscheide über Vorhaben des öffentlichen Verkehrs. In den zuletzt genannten Fällen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wobei immerhin zuerst das Vorprüfungsverfahren gemäss Artikel 94 ff. E-BGG durchlaufen werden muss. Grundsätzlich soll die notwendige Entlastung des Bundesgerichts künftig in erster Linie durch dieses Vorprüfungsverfahren erreicht werden und weniger durch eine lange und komplizierte Liste von Ausnahmen. Der Ausnahmekatalog von Artikel 77 E-BGG wurde deshalb absichtlich wesentlich kürzer gefasst als jener der Artikel 99 ff. OG. Würde man ihn von Fall zu Fall durch zusätzliche Ausnahmen ergänzen, so könnte dies die Köhärenz des neuen Systems letztlich in Frage stellen.</p><p>Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Artikel 77 E-BGG gestützt auf die Resultate des Vernehmlassungsverfahrens einige Änderungen erfahren wird. Bei dieser Gelegenheit wird man untersuchen können, ob es gerechtfertigt ist, den Weg ans Bundesgericht auch im Bereich des öffentlichen Agglomerationsverkehrs zu schliessen. Der Entscheid darüber erfordert aber eine gesamtheitliche Betrachtung, weil die Ausgewogenheit und der innere Zusammenhang des Gesetzesentwurfs nicht gestört werden dürfen. Damit der Raum für eine solche Prüfung offen bleibt, ist die weniger zwingende Form des Postulats jener der Motion vorzuziehen.</p><p>Die Situation wäre auch nicht wesentlich anders, wenn der Entwurf für das Bundesgerichtsgesetz im Parlament oder in der Volksabstimmung scheitern würde. Die beiden unbestrittenen Anliegen der Entlastung des Bundesrates von seinen Rechtsprechungskompetenzen und der Erweiterung der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit würden mittels partieller Gesetzesrevisionen dennoch realisiert.</p><p>Der beste Weg dazu wäre eine Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes (OG), welche die Aufteilung der Rechtsprechungskompetenzen zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht ändern würde und zudem die Zuständigkeitsbereiche der unteren verwaltungsgerichtlichen Instanzen des Bundes ausdehnen müsste, sei es durch die Einsetzung neuer Rekurskommissionen oder durch die Schaffung eines zentralen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Schlussbericht Ziff. 7.2. in fine). Zwei andere Gesetzgebungsvorhaben, die schon weit fortgeschritten sind, werden den von der Motion angestrebten Kompetenztransfer aber sehr wahrscheinlich schon ziemlich bald verwirklichen.</p><p>Es handelt sich dabei zunächst um den Entwurf für eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, zu welchem gegenwärtig die Botschaft verfasst wird (SVG, SR 741.01). Dieser Entwurf sieht vor, dass Beschwerden gegen kantonale Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung letztinstanzlich nicht mehr vom Bundesrat (Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 100 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1 OG), sondern vom Bundesgericht beurteilt werden.</p><p>Ferner geht es um das neue Bundesgesetz über Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren, dessen Botschaft im Entwurf vorliegt. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem eine ähnliche Kompetenzverlagerung vom Bundesrat auf das Bundesgericht vor, indem er letzteres als zuständig erklärt, Beschwerden gegen Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Tram- und Trolleybusanlagen zu beurteilen. Ausserdem sieht der Entwurf vor, dass in diesen Angelegenheiten (ausgenommen bei Grossprojekten) vorgängig bei einer neuen eidgenössischen Rekurskommission Beschwerde geführt werden muss.</p><p>Der Zeitplan und die Reihenfolge, in der diese Vorlagen in den Eidgenössischen Räten behandelt werden, stehen noch nicht fest. So oder so werden die mit der Motion verlangten neuen Kompetenzzuweisungen binnen relativ kurzer Frist verabschiedet werden können. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sollte aber noch nicht zwingend festgelegt werden, ob die neue Beschwerdeinstanz in jedem Fall eine eidgenössische sein muss und ob eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht absolut auszuschliessen ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, seine Zuständigkeit für Beschwerden von lokaler Tragweite, namentlich in den Bereichen des öffentlichen Verkehrs in Städten und Agglomerationen sowie der Verkehrsregelung, zu seiner Entlastung einer allein zuständigen und unabhängigen Beschwerdeinstanz des Bundes zu übertragen.</p>
    • Beschwerden. Entlastung des Bundesrates

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