Unterstellung von Beteiligungsgesellschaften unter das Anlagefondsgesetz
- ShortId
-
97.3530
- Id
-
19973530
- Updated
-
10.04.2024 08:48
- Language
-
de
- Title
-
Unterstellung von Beteiligungsgesellschaften unter das Anlagefondsgesetz
- AdditionalIndexing
-
Anlegerschutz;Kapitalanlagegesellschaft;Gesellschafterschutz;Holding;Gesetz
- 1
-
- L06K070301020202, Holding
- L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
- L04K11040201, Anlegerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070304010102, Gesellschafterschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es gibt mittlerweile einige Dutzend Beteiligungsgesellschaften, Visionen und dergleichen, die insbesondere mit Geldern von Kleinanlegern und Pensionskassen operieren. Sie betätigen sich als Raider, Spekulanten und "erwirtschaften" zum Teil exorbitante Gewinne für die Fondsbetreiber. Auf der anderen Seite sind sie mit Informationen in ihren Prospekten oft viel zu wenig transparent. Es besteht ein dringender Handlungsbedarf.</p>
- <p>Die Frage, ob kollektive Kapitalanlagen in der Rechtsform der Investmentgesellschaften nach schweizerischem Recht dem Anlagefondsgesetz zu unterstellen sind, hat den Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden seit langem beschäftigt, da es schon immer Aktiengesellschaften gegeben hat, die faktisch die gleiche oder eine ähnliche Anlagepolitik wie Fonds verfolgten. Dennoch wurde anlässlich der Gesetzesrevision von 1994 bewusst am bisherigen System festgehalten, wonach nur die vertragliche Form der kollektiven Kapitalanlage dem Anlagefondsgesetz unterstellt sein soll. Der Gesetzgeber ist 1994 sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat die altrechtliche Praxis erstmals explizit im Anlagefondsgesetz verankert. Danach sind Vermögen, die in anderer als vertraglicher, insbesondere in gesellschaftsrechtlicher Form verwaltet werden, dem Anlagefondsgesetz nicht unterstellt. Das Parlament ist in diesem Punkt diskussionslos dem Bundesrat gefolgt. Dieser hat in der Botschaft seinen Vorschlag damit begründet, die den Aktionären in einer Investmentgesellschaft zustehenden Mitgliedschaftsrechte würden eine analoge Schutzfunktion erfüllen wie die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK). Aus Anlegerschutzgründen dränge sich daher keine Unterstellung auf, zumal die Möglichkeit der körperschaftlichen kollektiven Kapitalanlage bisher nicht zur Umgehung des Anlagefondsgesetzes geführt habe. Sollte es in Zukunft zu Gesetzesumgehungen kommen, müsste die EBK kraft ihrer Aufsichtsfunktion ohnehin einschreiten.</p><p>Angesichts der vom Motionär angesprochenen neuesten Entwicklungen hat die Frage, ob Beteiligungsgesellschaften dem Anlagefondsgesetz zu unterstellen sind, sicher eine gewisse Berechtigung, zumal auch die Meinung dazu in Fachkreisen keineswegs einhellig ist. Durch die Liberalisierung des Anlagefondsgesetzes und der damit verbundenen Ausweitung der Produktepalette lassen sich mit der vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Form der kollektiven Kapitalanlage dieselben Anlageziele verfolgen. Diese Tatsache würde nach dem Grundsatz "same business, same rules" für eine Unterstellung sprechen. Auch die Möglichkeit, den Einfluss von Kleinaktionären durch aktienrechtliche Massnahmen, z. B. durch die Bildung von Stimmrechtsaktien, zu beeinflussen, könnte für eine Unterstellung sprechen.</p><p>Auf der anderen Seite ist jedoch zu vermerken, dass die Aktionäre von Investmentgesellschaften nicht einfach schutzlos dastehen. Bereits in der Botschaft zum neuen Anlagefondsgesetz wird auf die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte verwiesen. Die Aktionäre sind frei bei der Wahl der Gesellschaft und können eine solche mit günstigem statutarischem Mitbestimmungsrecht wählen. Daneben erlaubt die Börsenkotierung den Ausstieg aus einer Anlage; die Kotierung an der Börse gewährleistet darüber hinaus eine gewisse Transparenz zugunsten der Anleger. Besonders zu vermerken ist, dass die Schweizer Börse vor kurzem ein "Kotierungsreglement für Investmentgesellschaften" verabschiedet hat, das für sämtliche an der Hauptbörse kotierten Investmentgesellschaften verbindliche Mindeststandards festlegt. Diese sollen sicherstellen, dass die Aktionäre hinsichtlich der Informationen über ihre Anlagen nicht schlechter gestellt werden als ein Anleger in Anlagefonds. Dieses Zusatzreglement stellt einen beachtlichen Fortschritt dar. Weiter ist geplant, dass für Investmentgesellschaften, welche Anlagen in sogenanntes "Venture Capital" tätigen, eine eigene Börse in Basel gegründet wird. Dadurch wird zwar keine direkte Aufsicht erreicht, doch wird eine gewisse Transparenz auch zugunsten der Kleinanleger gewährleistet.</p><p>Es besteht somit in diesem Bereich kein akuter Handlungsbedarf. Zudem würde eine Unterstellung nicht die vom Motionär angesprochenen "exorbitanten" Gewinne verhindern, da das Anlagefondsgesetz die Höhe der vom Anleger zu bezahlenden Vergütungen nicht beschränkt, sondern einzig deren Offenlegung verlangt. Der Bundesrat wird jedoch die Entwicklung weiterverfolgen und bei Bedarf allenfalls in einem späteren Zeitpunkt eine Revision des Anlagefondsgesetzes an die Hand nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um Beteiligungsgesellschaften, die dem breiten Publikum geöffnet sind und insbesondere Kapital bei Kleinanlegern und Pensionskassen akquirieren, dem Anlagefondsgesetz zu unterstellen.</p>
- Unterstellung von Beteiligungsgesellschaften unter das Anlagefondsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es gibt mittlerweile einige Dutzend Beteiligungsgesellschaften, Visionen und dergleichen, die insbesondere mit Geldern von Kleinanlegern und Pensionskassen operieren. Sie betätigen sich als Raider, Spekulanten und "erwirtschaften" zum Teil exorbitante Gewinne für die Fondsbetreiber. Auf der anderen Seite sind sie mit Informationen in ihren Prospekten oft viel zu wenig transparent. Es besteht ein dringender Handlungsbedarf.</p>
- <p>Die Frage, ob kollektive Kapitalanlagen in der Rechtsform der Investmentgesellschaften nach schweizerischem Recht dem Anlagefondsgesetz zu unterstellen sind, hat den Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden seit langem beschäftigt, da es schon immer Aktiengesellschaften gegeben hat, die faktisch die gleiche oder eine ähnliche Anlagepolitik wie Fonds verfolgten. Dennoch wurde anlässlich der Gesetzesrevision von 1994 bewusst am bisherigen System festgehalten, wonach nur die vertragliche Form der kollektiven Kapitalanlage dem Anlagefondsgesetz unterstellt sein soll. Der Gesetzgeber ist 1994 sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat die altrechtliche Praxis erstmals explizit im Anlagefondsgesetz verankert. Danach sind Vermögen, die in anderer als vertraglicher, insbesondere in gesellschaftsrechtlicher Form verwaltet werden, dem Anlagefondsgesetz nicht unterstellt. Das Parlament ist in diesem Punkt diskussionslos dem Bundesrat gefolgt. Dieser hat in der Botschaft seinen Vorschlag damit begründet, die den Aktionären in einer Investmentgesellschaft zustehenden Mitgliedschaftsrechte würden eine analoge Schutzfunktion erfüllen wie die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK). Aus Anlegerschutzgründen dränge sich daher keine Unterstellung auf, zumal die Möglichkeit der körperschaftlichen kollektiven Kapitalanlage bisher nicht zur Umgehung des Anlagefondsgesetzes geführt habe. Sollte es in Zukunft zu Gesetzesumgehungen kommen, müsste die EBK kraft ihrer Aufsichtsfunktion ohnehin einschreiten.</p><p>Angesichts der vom Motionär angesprochenen neuesten Entwicklungen hat die Frage, ob Beteiligungsgesellschaften dem Anlagefondsgesetz zu unterstellen sind, sicher eine gewisse Berechtigung, zumal auch die Meinung dazu in Fachkreisen keineswegs einhellig ist. Durch die Liberalisierung des Anlagefondsgesetzes und der damit verbundenen Ausweitung der Produktepalette lassen sich mit der vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Form der kollektiven Kapitalanlage dieselben Anlageziele verfolgen. Diese Tatsache würde nach dem Grundsatz "same business, same rules" für eine Unterstellung sprechen. Auch die Möglichkeit, den Einfluss von Kleinaktionären durch aktienrechtliche Massnahmen, z. B. durch die Bildung von Stimmrechtsaktien, zu beeinflussen, könnte für eine Unterstellung sprechen.</p><p>Auf der anderen Seite ist jedoch zu vermerken, dass die Aktionäre von Investmentgesellschaften nicht einfach schutzlos dastehen. Bereits in der Botschaft zum neuen Anlagefondsgesetz wird auf die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte verwiesen. Die Aktionäre sind frei bei der Wahl der Gesellschaft und können eine solche mit günstigem statutarischem Mitbestimmungsrecht wählen. Daneben erlaubt die Börsenkotierung den Ausstieg aus einer Anlage; die Kotierung an der Börse gewährleistet darüber hinaus eine gewisse Transparenz zugunsten der Anleger. Besonders zu vermerken ist, dass die Schweizer Börse vor kurzem ein "Kotierungsreglement für Investmentgesellschaften" verabschiedet hat, das für sämtliche an der Hauptbörse kotierten Investmentgesellschaften verbindliche Mindeststandards festlegt. Diese sollen sicherstellen, dass die Aktionäre hinsichtlich der Informationen über ihre Anlagen nicht schlechter gestellt werden als ein Anleger in Anlagefonds. Dieses Zusatzreglement stellt einen beachtlichen Fortschritt dar. Weiter ist geplant, dass für Investmentgesellschaften, welche Anlagen in sogenanntes "Venture Capital" tätigen, eine eigene Börse in Basel gegründet wird. Dadurch wird zwar keine direkte Aufsicht erreicht, doch wird eine gewisse Transparenz auch zugunsten der Kleinanleger gewährleistet.</p><p>Es besteht somit in diesem Bereich kein akuter Handlungsbedarf. Zudem würde eine Unterstellung nicht die vom Motionär angesprochenen "exorbitanten" Gewinne verhindern, da das Anlagefondsgesetz die Höhe der vom Anleger zu bezahlenden Vergütungen nicht beschränkt, sondern einzig deren Offenlegung verlangt. Der Bundesrat wird jedoch die Entwicklung weiterverfolgen und bei Bedarf allenfalls in einem späteren Zeitpunkt eine Revision des Anlagefondsgesetzes an die Hand nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um Beteiligungsgesellschaften, die dem breiten Publikum geöffnet sind und insbesondere Kapital bei Kleinanlegern und Pensionskassen akquirieren, dem Anlagefondsgesetz zu unterstellen.</p>
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