Moratorium für Xenotransplantation
- ShortId
-
97.3544
- Id
-
19973544
- Updated
-
10.04.2024 09:24
- Language
-
de
- Title
-
Moratorium für Xenotransplantation
- AdditionalIndexing
-
Moratorium;Organverpflanzung
- 1
-
- L04K01050516, Organverpflanzung
- L04K08020318, Moratorium
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat sich bereits 1996 im Zusammenhang mit der Interpellation von Felten vom 5. Juni 1996 (96.3233, Xenotransplantation in der Schweiz) und der Motion WBK-N (Minderheit) vom 15. August 1996 (96.3364, Moratorium für Xenotransplantation) zur Frage eines Moratoriums im Bereich der Xenotransplantation geäussert. Der Bundesrat hat dabei festgehalten, dass er keinen Anlass sehe, Massnahmen im Sinne eines Moratoriums zu ergreifen. Er hat dies vor allem damit begründet, dass es wohl über die Jahrtausendwende hinaus dauern werden, bis transgene Organe im klinischen Versuch am Menschen eingesetzt werden könnten, dass der Infektionsschutz bei Xenotransplantationen heute mit dem Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten geregelt sei und dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen Xenotransplantationen allenfalls zulässig sein sollen, im Rahmen der Erarbeitung des künftigen Transplantationsgesetzes zu prüfen sein werde. Die Motion der Minderheit der WBK-N wurde vom Nationalrat am 26. September 1996 abgelehnt.</p><p>Auch die parlamentarische Initiative von Felten vom 5. Juni 1996 (96.419, Moratorium für Xenotransplantationen am Menschen) beabsichtigte die Einführung eines Moratoriums für Experimente mit Xenotransplantationen am Menschen. Die WBK-N hat am 22. Mai 1997 beschlossen, der parlamentarischen Initiative von Felten keine Folge zu geben. Die WBK-N hat aber eine Kommissionsmotion (97.3251, Xenotransplantationen. Regelung) verabschiedet, die den Bundesrat beauftragt, Xenotransplantationen zu regeln und vorläufig einer Bewilligung zu unterstellen.</p><p>Der Bundesrat hat sich am 13. August 1997 bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht für Xenotransplantationen eine Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten bedingt. Dieser Bundesbeschluss statuiert für Xenotransplantationen heute in Artikel 18 eine Meldepflicht und in Artikel 19 eine Testpflicht. Xenotransplantationen sind heute also grundsätzlich erlaubt, wobei der Infektionsschutz sicherzustellen ist. Um das Anliegen der Motion umzusetzen, muss diese Meldepflicht durch eine Bewilligungspflicht ersetzt werden. Die heute bestehende Regelungslücke im Bereich der Xenotransplantation kann damit erst mittelfristig, d. h. mit dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesbeschlusses, erfüllt werden. Die Motion ist am 10. Oktober 1997 vom Nationalrat überwiesen worden. Am gleichen Tag hat der Nationalrat beschlossen, der parlamentarischen Initiative von Felten vom 5. Juni 1996 keine Folge zu geben.</p><p>Die vorliegende Motion SGK-N (Minderheit Goll) greift die Frage nach einem Moratorium erneut auf. Ihr Ziel ist ein zeitlich befristetes Verbot für die Transplantation von tierischen Organen auf den Menschen. Die Motion erfasst somit die Übertragung von tierischen Geweben und Zellen auf den Menschen nicht.</p><p>Der Bundesrat teilt die Meinung, dass die Xenotransplantation vielfältige Fragen und Probleme aufwirft. Insbesondere die potentiellen Infektionsrisiken, die von Xenotransplantaten ausgehen könnten, sind noch weiterzuuntersuchen, bevor klinische Versuche mit Xenotransplantationen am Menschen stattfinden können. Noch näher zu untersuchen sind aber auch die Unterdrückung der Fremdabstossung oder die physiologische Organverträglichkeit. Daneben sind aber auch zahlreiche ethische Fragen noch zu diskutieren.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aufgrund der bestehenden Unsicherheiten namentlich im Bereich des Infektionsschutzes für richtig, den Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten rasch zu ändern und die bestehende Regelung über Xenotransplantationen zu verschärfen. Er will dazu nicht das künftige Transplantationsgesetz abwarten, das voraussichtlich im Jahr 2002 in Kraft treten dürfte. Der Bundesrat wird dem Parlament deshalb bis im Frühjahr 1998 eine Botschaft für eine Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten vorlegen. Er wird im Rahmen der Erarbeitung dieser Vorlage auch prüfen, ob allenfalls aus Gründen des Infektionsschutzes eine differenziertere Regelung angezeigt ist als nur die Einführung einer Bewilligungspflicht, wie sie von der Motion 97.3251 der WBK-N verlangt wird. Er wird insbesondere prüfen, ob allenfalls für bestimmte Arten der Xenotransplantation, z. B. die routinemässige therapeutische Übertragung von tierischen Organen auf den Menschen, ein zeitlich befristetes Verbot angezeigt ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten ein Moratorium für die Transplantation von tierischen Organen auf den Menschen einzufügen.</p>
- Moratorium für Xenotransplantation
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat sich bereits 1996 im Zusammenhang mit der Interpellation von Felten vom 5. Juni 1996 (96.3233, Xenotransplantation in der Schweiz) und der Motion WBK-N (Minderheit) vom 15. August 1996 (96.3364, Moratorium für Xenotransplantation) zur Frage eines Moratoriums im Bereich der Xenotransplantation geäussert. Der Bundesrat hat dabei festgehalten, dass er keinen Anlass sehe, Massnahmen im Sinne eines Moratoriums zu ergreifen. Er hat dies vor allem damit begründet, dass es wohl über die Jahrtausendwende hinaus dauern werden, bis transgene Organe im klinischen Versuch am Menschen eingesetzt werden könnten, dass der Infektionsschutz bei Xenotransplantationen heute mit dem Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten geregelt sei und dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen Xenotransplantationen allenfalls zulässig sein sollen, im Rahmen der Erarbeitung des künftigen Transplantationsgesetzes zu prüfen sein werde. Die Motion der Minderheit der WBK-N wurde vom Nationalrat am 26. September 1996 abgelehnt.</p><p>Auch die parlamentarische Initiative von Felten vom 5. Juni 1996 (96.419, Moratorium für Xenotransplantationen am Menschen) beabsichtigte die Einführung eines Moratoriums für Experimente mit Xenotransplantationen am Menschen. Die WBK-N hat am 22. Mai 1997 beschlossen, der parlamentarischen Initiative von Felten keine Folge zu geben. Die WBK-N hat aber eine Kommissionsmotion (97.3251, Xenotransplantationen. Regelung) verabschiedet, die den Bundesrat beauftragt, Xenotransplantationen zu regeln und vorläufig einer Bewilligung zu unterstellen.</p><p>Der Bundesrat hat sich am 13. August 1997 bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht für Xenotransplantationen eine Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten bedingt. Dieser Bundesbeschluss statuiert für Xenotransplantationen heute in Artikel 18 eine Meldepflicht und in Artikel 19 eine Testpflicht. Xenotransplantationen sind heute also grundsätzlich erlaubt, wobei der Infektionsschutz sicherzustellen ist. Um das Anliegen der Motion umzusetzen, muss diese Meldepflicht durch eine Bewilligungspflicht ersetzt werden. Die heute bestehende Regelungslücke im Bereich der Xenotransplantation kann damit erst mittelfristig, d. h. mit dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesbeschlusses, erfüllt werden. Die Motion ist am 10. Oktober 1997 vom Nationalrat überwiesen worden. Am gleichen Tag hat der Nationalrat beschlossen, der parlamentarischen Initiative von Felten vom 5. Juni 1996 keine Folge zu geben.</p><p>Die vorliegende Motion SGK-N (Minderheit Goll) greift die Frage nach einem Moratorium erneut auf. Ihr Ziel ist ein zeitlich befristetes Verbot für die Transplantation von tierischen Organen auf den Menschen. Die Motion erfasst somit die Übertragung von tierischen Geweben und Zellen auf den Menschen nicht.</p><p>Der Bundesrat teilt die Meinung, dass die Xenotransplantation vielfältige Fragen und Probleme aufwirft. Insbesondere die potentiellen Infektionsrisiken, die von Xenotransplantaten ausgehen könnten, sind noch weiterzuuntersuchen, bevor klinische Versuche mit Xenotransplantationen am Menschen stattfinden können. Noch näher zu untersuchen sind aber auch die Unterdrückung der Fremdabstossung oder die physiologische Organverträglichkeit. Daneben sind aber auch zahlreiche ethische Fragen noch zu diskutieren.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aufgrund der bestehenden Unsicherheiten namentlich im Bereich des Infektionsschutzes für richtig, den Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten rasch zu ändern und die bestehende Regelung über Xenotransplantationen zu verschärfen. Er will dazu nicht das künftige Transplantationsgesetz abwarten, das voraussichtlich im Jahr 2002 in Kraft treten dürfte. Der Bundesrat wird dem Parlament deshalb bis im Frühjahr 1998 eine Botschaft für eine Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten vorlegen. Er wird im Rahmen der Erarbeitung dieser Vorlage auch prüfen, ob allenfalls aus Gründen des Infektionsschutzes eine differenziertere Regelung angezeigt ist als nur die Einführung einer Bewilligungspflicht, wie sie von der Motion 97.3251 der WBK-N verlangt wird. Er wird insbesondere prüfen, ob allenfalls für bestimmte Arten der Xenotransplantation, z. B. die routinemässige therapeutische Übertragung von tierischen Organen auf den Menschen, ein zeitlich befristetes Verbot angezeigt ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten ein Moratorium für die Transplantation von tierischen Organen auf den Menschen einzufügen.</p>
- Moratorium für Xenotransplantation
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