Auswirkung der Arbeitsbewilligung für Tänzerinnen und Tänzer in Ausnahmefällen

ShortId
97.3548
Id
19973548
Updated
24.06.2025 23:18
Language
de
Title
Auswirkung der Arbeitsbewilligung für Tänzerinnen und Tänzer in Ausnahmefällen
AdditionalIndexing
Arbeitserlaubnis;Cabaret-Tänzerin;berufliche Mobilität
1
  • L04K01010204, Cabaret-Tänzerin
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L05K0702020305, berufliche Mobilität
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Vermot 96.3270 vom 16. September 1996 (AB 1997 N 56), die sich mit der gleichen Problematik befasst, wird ausführlich dargelegt, dass die generelle Bewilligung des Stellenwechsels bei Tänzerinnen aus entfernteren Ländern keine taugliche Massnahme zur Lösung der bestehenden Probleme wäre.</p><p>In schwerwiegenden persönlichen Härtefällen können gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer Aufenthaltsbewilligungen unter Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung und unabhängig vom Herkunftsstaat des Gesuchstellers erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für Ausländerinnen, die als Cabarettänzerinnen vorübergehend in der Schweiz arbeiten. Das mit der Empfehlung angestrebte Ziel lässt sich somit bereits im Rahmen der geltenden Gesetzgebung erreichen.</p><p>Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichtes darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall allerdings nicht leichthin angenommen werden. Im übrigen ist die verfassungsmässig vorgesehene Kompetenzaufteilung zu beachten: Die Bundesbehörden dürfen zwar eine kantonale Bewilligungserteilung von ihrer Zustimmung abhängig machen, sie können jedoch die Kantone grundsätzlich nicht zur Zulassung einzelner Ausländer verpflichten. Diese Bundeskompetenz besteht lediglich bei anerkannten Flüchtlingen und bei vorläufig Aufgenommenen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung als erfüllt abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Schritte in die Wege zu leiten, damit in Härtefällen ausländische Tänzerinnen bzw. Tänzer, die bereits mit Bewilligung in der Schweiz arbeiten, die Möglichkeit erhalten, auch in anderen Berufen zu arbeiten.</p>
  • Auswirkung der Arbeitsbewilligung für Tänzerinnen und Tänzer in Ausnahmefällen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Vermot 96.3270 vom 16. September 1996 (AB 1997 N 56), die sich mit der gleichen Problematik befasst, wird ausführlich dargelegt, dass die generelle Bewilligung des Stellenwechsels bei Tänzerinnen aus entfernteren Ländern keine taugliche Massnahme zur Lösung der bestehenden Probleme wäre.</p><p>In schwerwiegenden persönlichen Härtefällen können gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer Aufenthaltsbewilligungen unter Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung und unabhängig vom Herkunftsstaat des Gesuchstellers erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für Ausländerinnen, die als Cabarettänzerinnen vorübergehend in der Schweiz arbeiten. Das mit der Empfehlung angestrebte Ziel lässt sich somit bereits im Rahmen der geltenden Gesetzgebung erreichen.</p><p>Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichtes darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall allerdings nicht leichthin angenommen werden. Im übrigen ist die verfassungsmässig vorgesehene Kompetenzaufteilung zu beachten: Die Bundesbehörden dürfen zwar eine kantonale Bewilligungserteilung von ihrer Zustimmung abhängig machen, sie können jedoch die Kantone grundsätzlich nicht zur Zulassung einzelner Ausländer verpflichten. Diese Bundeskompetenz besteht lediglich bei anerkannten Flüchtlingen und bei vorläufig Aufgenommenen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung als erfüllt abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Schritte in die Wege zu leiten, damit in Härtefällen ausländische Tänzerinnen bzw. Tänzer, die bereits mit Bewilligung in der Schweiz arbeiten, die Möglichkeit erhalten, auch in anderen Berufen zu arbeiten.</p>
    • Auswirkung der Arbeitsbewilligung für Tänzerinnen und Tänzer in Ausnahmefällen

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