Kontrolle der Reserven und Rückstellungen der Krankenkassen

ShortId
97.3555
Id
19973555
Updated
10.04.2024 12:35
Language
de
Title
Kontrolle der Reserven und Rückstellungen der Krankenkassen
AdditionalIndexing
Bundesamt für Sozialversicherung;Krankenversicherung;Betriebskosten;Finanzkontrolle;Betriebsrücklage;Wirtschaftlichkeitskontrolle;Risikodeckung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L05K0703050205, Wirtschaftlichkeitskontrolle
  • L04K11020202, Finanzkontrolle
  • L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
  • L06K070302020103, Betriebskosten
  • L05K1110011301, Risikodeckung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>A.</p><p>1.a) Im Rahmen der durch den Bundesrat delegierten bundesrechtlichen Aufsicht sorgt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einerseits für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und überwacht andererseits die Solvenz der Versicherer, die jederzeit Gewähr bieten müssen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Art. 21 KVG).</p><p>1.b) Gemäss Artikel 21 Absatz 4 KVG kann das BSV den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem BSV ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.</p><p>Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das BSV, je nach Art und Schwere der Mängel (Art. 21 Abs. 5 KVG):</p><p>a) Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;</p><p>b) dem Eidgenössischen Departement des Innern den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen.</p><p>Gemäss Artikel 86 KVV haben die Versicherer überdies eine externe und unabhängige Revisionsstelle zu bestimmen, wobei die jährlichen Revisionsarbeiten in aller Regel durch Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727 b OR ausgeführt werden. Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich, ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält.</p><p>2. Die Reserven der 10 grössten Krankenkassen gingen zwischen 1995 und 1996 von 3,4 Milliarden auf 2,9 Milliarden Franken zurück. Die Rückstellungen verminderten sich von 4,4 Milliarden auf 4,2 Milliarden Franken. Für 1998 liegen noch keine gesicherten Zahlen vor. Aufgrund der im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstellten Budgets ist mit einem weiteren Rückgang zu rechnen.</p><p>3. Gemäss den bundesamtlichen Vorschriften werden sämtliche Kapitalanlagen zum Anschaffungswert bilanziert. Zum Auffangen der Kursschwankungen haben die Versicherer entsprechende Wertberichtigungen zu bilden.</p><p>4. Gemäss Artikel 80 KVV können die Versicherer Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen vornehmen. Sie dürfen dabei (inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit des Versicherers notwendig sind) die Limite von 40 Prozent des gesamten Anlagevermögens nicht überschreiten. Die Versicherer haben für ihre Liegenschaften eine separate Liegenschaftsrechnung zu führen, deren Ergebnis in die Gesamtrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einfliesst.</p><p>5. Gemäss den bundesamtlichen Vorschriften haben die Versicherer ihre Verwaltungskosten in der Erfolgsrechnung auszuweisen. Die Verwaltungskosten für die Immobilien und das Börsenportefeuille werden dabei nicht separat ausgeschieden. </p><p>6. Gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften haben die Versicherer ausreichende Reserven und Rückstellungen zu bilden, um damit den Versicherten eine gewisse finanzielle Sicherheit zu bieten und um kurzfristige Kostenschwankungen aufzufangen (Art. 60 KVG). Diesen Reserven (Passiven) stehen in den Bilanzen Anlagen (Aktiven) gegenüber. Die Erträge dieser Anlagen fliessen in die Erfolgsrechnung der Versicherer. Hingegen werden die Reserven und Rückstellungen nicht verzinst.</p><p>B.</p><p>Die Versicherer sind gehalten, eine Nachkalkulation über die bezahlten Vorjahreskosten durchzuführen. Im Rahmen dieser Nachkalkulation werden am Jahresende die jeweils tatsächlich notwendigen Rückstellungen gebildet. Aufgrund der Erfahrungswerte beläuft sich der durchschnittliche Rückstellungsbedarf auf 28 bis 35 Prozent der jährlichen Krankenpflegekosten.</p><p>Im Jahre 1995 (Statistik BSV) wiesen die Versicherer insgesamt 4,6 Milliarden Franken an Rückstellungen in ihren Jahresrechnungen aus. Die Rückstellungen werden - wie zuvor ausgeführt - nicht direkt angelegt.</p><p>C.</p><p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a KVG müssen die Versicherer die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten. Sie dürfen dabei die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Ausserdem werden die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert, d.h. die Versicherten bezahlen in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Jahres diejenigen Prämien, die notwendig sind, um sämtliche Aufwendungen des gleichen Jahres zu decken. Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren werden also in der sozialen Krankenversicherung keine versichertenspezifischen Reserven geäufnet, die im Falle eines Wechsels des Versicherers übertragen werden könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 60 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, Reserven anzulegen. Die Artikel 78 und 80 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) legen die Höhe dieser Reserven und die Art der zugelassenen Anlagen fest. Weiter müssen die Krankenkassen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Anlagereglement und dessen Änderungen zur Kenntnis bringen. "Das BSV kann von den Krankenkassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze von Absatz 1 erteilen." (Art. 80 Abs. 4)</p><p>Artikel 83 verlangt die Bildung von Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle, setzt jedoch deren Höhe nicht fest.</p><p>Kann uns der Bundesrat Auskunft geben über die folgenden Fragen:</p><p>1.1.1 Worin besteht die Aufsichtspflicht des BSV, und worauf erstreckt sie sich?</p><p>1.1.2 Welche Mittel stehen dem BSV für seine Aufgabe zur Verfügung, und wie geht es vor?</p><p>1.2 Welchen Betrag haben die zehn grössten Krankenkassen (mit über 86 Prozent aller Versicherten) 1995 und 1996 insgesamt für die verschiedenen Reserven und Rückstellungen aufgewendet? Wieviel sehen sie 1998 dafür vor?</p><p>1.3 Wie werden die Börsenanlagen am Ende des Geschäftsjahres bewertet?</p><p>1.4 Wie verteilt sich das Immobilienvermögen auf Liegenschaften für den Eigengebrauch, Mietshäuser und Geschäftshäuser? In welchem Verhältnis erscheinen deren Werte in der Rechnung: Bauwert, Ertragswert, Marktwert oder Versicherungswert?</p><p>1.5.1 Wie hoch sind die Kosten für die Verwaltung des Immobilienvermögens?</p><p>1.5.2 Wie hoch sind die Kosten für die Verwaltung des Börsenportfolios?</p><p>Sind diese Kosten in der Rechnung gesondert aufgeführt?</p><p>1.6 Lässt sich bestimmen, welchen Anteil an den Mitteln einer Krankenkasse der Nettoertrag aller Reserven und Rückstellungen ausmacht?</p><p>2. Artikel 83 KVV legt nicht fest, wie hoch die Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle sein müssen. Welches ist der Gesamtbetrag dieser Reserven, und in welcher Form werden sie angelegt?</p><p>3. Für die Bildung der Reserven und Rückstellungen werden zu einem mehr oder weniger grossen Teil die Prämien der Versicherten verwendet. Kann man daraus schliessen, dass die Versicherten, ungeachtet der Rechtsform der Krankenkasse, das Recht haben, bei einem Wechsel des Versicherers im Rahmen der Freizügigkeit den Teil der Reserven und Rückstellungen zu beanspruchen, den sie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in sie eingebracht haben?</p>
  • Kontrolle der Reserven und Rückstellungen der Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>A.</p><p>1.a) Im Rahmen der durch den Bundesrat delegierten bundesrechtlichen Aufsicht sorgt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einerseits für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und überwacht andererseits die Solvenz der Versicherer, die jederzeit Gewähr bieten müssen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Art. 21 KVG).</p><p>1.b) Gemäss Artikel 21 Absatz 4 KVG kann das BSV den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem BSV ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.</p><p>Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das BSV, je nach Art und Schwere der Mängel (Art. 21 Abs. 5 KVG):</p><p>a) Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;</p><p>b) dem Eidgenössischen Departement des Innern den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen.</p><p>Gemäss Artikel 86 KVV haben die Versicherer überdies eine externe und unabhängige Revisionsstelle zu bestimmen, wobei die jährlichen Revisionsarbeiten in aller Regel durch Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727 b OR ausgeführt werden. Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich, ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält.</p><p>2. Die Reserven der 10 grössten Krankenkassen gingen zwischen 1995 und 1996 von 3,4 Milliarden auf 2,9 Milliarden Franken zurück. Die Rückstellungen verminderten sich von 4,4 Milliarden auf 4,2 Milliarden Franken. Für 1998 liegen noch keine gesicherten Zahlen vor. Aufgrund der im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstellten Budgets ist mit einem weiteren Rückgang zu rechnen.</p><p>3. Gemäss den bundesamtlichen Vorschriften werden sämtliche Kapitalanlagen zum Anschaffungswert bilanziert. Zum Auffangen der Kursschwankungen haben die Versicherer entsprechende Wertberichtigungen zu bilden.</p><p>4. Gemäss Artikel 80 KVV können die Versicherer Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen vornehmen. Sie dürfen dabei (inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit des Versicherers notwendig sind) die Limite von 40 Prozent des gesamten Anlagevermögens nicht überschreiten. Die Versicherer haben für ihre Liegenschaften eine separate Liegenschaftsrechnung zu führen, deren Ergebnis in die Gesamtrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einfliesst.</p><p>5. Gemäss den bundesamtlichen Vorschriften haben die Versicherer ihre Verwaltungskosten in der Erfolgsrechnung auszuweisen. Die Verwaltungskosten für die Immobilien und das Börsenportefeuille werden dabei nicht separat ausgeschieden. </p><p>6. Gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften haben die Versicherer ausreichende Reserven und Rückstellungen zu bilden, um damit den Versicherten eine gewisse finanzielle Sicherheit zu bieten und um kurzfristige Kostenschwankungen aufzufangen (Art. 60 KVG). Diesen Reserven (Passiven) stehen in den Bilanzen Anlagen (Aktiven) gegenüber. Die Erträge dieser Anlagen fliessen in die Erfolgsrechnung der Versicherer. Hingegen werden die Reserven und Rückstellungen nicht verzinst.</p><p>B.</p><p>Die Versicherer sind gehalten, eine Nachkalkulation über die bezahlten Vorjahreskosten durchzuführen. Im Rahmen dieser Nachkalkulation werden am Jahresende die jeweils tatsächlich notwendigen Rückstellungen gebildet. Aufgrund der Erfahrungswerte beläuft sich der durchschnittliche Rückstellungsbedarf auf 28 bis 35 Prozent der jährlichen Krankenpflegekosten.</p><p>Im Jahre 1995 (Statistik BSV) wiesen die Versicherer insgesamt 4,6 Milliarden Franken an Rückstellungen in ihren Jahresrechnungen aus. Die Rückstellungen werden - wie zuvor ausgeführt - nicht direkt angelegt.</p><p>C.</p><p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a KVG müssen die Versicherer die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten. Sie dürfen dabei die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Ausserdem werden die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert, d.h. die Versicherten bezahlen in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Jahres diejenigen Prämien, die notwendig sind, um sämtliche Aufwendungen des gleichen Jahres zu decken. Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren werden also in der sozialen Krankenversicherung keine versichertenspezifischen Reserven geäufnet, die im Falle eines Wechsels des Versicherers übertragen werden könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 60 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, Reserven anzulegen. Die Artikel 78 und 80 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) legen die Höhe dieser Reserven und die Art der zugelassenen Anlagen fest. Weiter müssen die Krankenkassen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Anlagereglement und dessen Änderungen zur Kenntnis bringen. "Das BSV kann von den Krankenkassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze von Absatz 1 erteilen." (Art. 80 Abs. 4)</p><p>Artikel 83 verlangt die Bildung von Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle, setzt jedoch deren Höhe nicht fest.</p><p>Kann uns der Bundesrat Auskunft geben über die folgenden Fragen:</p><p>1.1.1 Worin besteht die Aufsichtspflicht des BSV, und worauf erstreckt sie sich?</p><p>1.1.2 Welche Mittel stehen dem BSV für seine Aufgabe zur Verfügung, und wie geht es vor?</p><p>1.2 Welchen Betrag haben die zehn grössten Krankenkassen (mit über 86 Prozent aller Versicherten) 1995 und 1996 insgesamt für die verschiedenen Reserven und Rückstellungen aufgewendet? Wieviel sehen sie 1998 dafür vor?</p><p>1.3 Wie werden die Börsenanlagen am Ende des Geschäftsjahres bewertet?</p><p>1.4 Wie verteilt sich das Immobilienvermögen auf Liegenschaften für den Eigengebrauch, Mietshäuser und Geschäftshäuser? In welchem Verhältnis erscheinen deren Werte in der Rechnung: Bauwert, Ertragswert, Marktwert oder Versicherungswert?</p><p>1.5.1 Wie hoch sind die Kosten für die Verwaltung des Immobilienvermögens?</p><p>1.5.2 Wie hoch sind die Kosten für die Verwaltung des Börsenportfolios?</p><p>Sind diese Kosten in der Rechnung gesondert aufgeführt?</p><p>1.6 Lässt sich bestimmen, welchen Anteil an den Mitteln einer Krankenkasse der Nettoertrag aller Reserven und Rückstellungen ausmacht?</p><p>2. Artikel 83 KVV legt nicht fest, wie hoch die Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle sein müssen. Welches ist der Gesamtbetrag dieser Reserven, und in welcher Form werden sie angelegt?</p><p>3. Für die Bildung der Reserven und Rückstellungen werden zu einem mehr oder weniger grossen Teil die Prämien der Versicherten verwendet. Kann man daraus schliessen, dass die Versicherten, ungeachtet der Rechtsform der Krankenkasse, das Recht haben, bei einem Wechsel des Versicherers im Rahmen der Freizügigkeit den Teil der Reserven und Rückstellungen zu beanspruchen, den sie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in sie eingebracht haben?</p>
    • Kontrolle der Reserven und Rückstellungen der Krankenkassen

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