Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
- ShortId
-
97.3567
- Id
-
19973567
- Updated
-
10.04.2024 10:41
- Language
-
de
- Title
-
Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
- AdditionalIndexing
-
Arbeitslose/r;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Kompetenzregelung;Controlling;Kanton;Bund;Arbeitsvermittlungsstelle
- 1
-
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L05K0703050102, Controlling
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L06K080701020104, Bund
- L06K080701020108, Kanton
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bezüglich der Kontrolle und Aufsicht ergibt sich für die RAV eine ungünstige Zwittersituation, denn sie sind zwei "Herren" unterstellt: Gemäss Arbeitslosenversicherungs-Verordnung (Aviv) Artikel 119a Absatz 1 "erlässt die Ausgleichsstelle (des Bundes) Weisungen über Errichtung und Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung".</p><p>Gemäss Artikel 119a Absatz 2 dagegen obliegen Planung, Errichtung und Koordination der RAV der kantonalen Amtsstelle: "Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus."</p><p>Somit stellt sich die Frage nach den Schnittstellen im praktischen Vollzug. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Kantone sagen, der Bund zahle, er solle auch kontrollieren, derweil sich der Bund auf die in Artikel 119a Absatz 2 Aviv stipulierte Zuständigkeitsordnung beruft. Aus diesem Spannungsverhältnis könnte für die RAV ein "kontrollfreier Raum" resultieren, was sich auf die effiziente und effektive Ausführung des RAV-Auftrages sehr ungünstig auswirken könnte.</p><p>Die RAV können nur dann weiterentwickelt werden, wenn ihre Leistungen statistisch erfasst werden. Selbstverständlich müssen die einzelnen Kantone das entsprechende Zahlenmaterial liefern, aber der Bund hat es zu koordinieren und auszuwerten. Dies gilt insbesondere für die Anzahl Dossiers pro RAV-Mitarbeiter (Frage 2), für den Leistungsausweis in bezug auf die Langzeitarbeitslosen (Frage 3) sowie im Hinblick auf die Beziehung der RAV zu den Temporärfirmen (Frage 4).</p>
- <p>1. Die Schnittstellen zwischen Bund und Kantonen in bezug auf die Aufsicht über die RAV sind in Artikel 119a Absätze 1 und 2 Aviv klar geregelt. Wie von der Verordnung verlangt, wird die operationelle Führung und Aufsicht der RAV von den Kantonen wahrgenommen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) hat seinerseits ein umfassendes System zur Leistungsmessung aufgebaut: Den Kantonen wurde für den Betrieb der RAV ein Leistungsauftrag vorgegeben. Im weiteren werden alle Aktivitäten der einzelnen RAV (Vermittlungen, Zuweisungen, Beratungsgespräche usw.) aufgrund der im elektronischen Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam) verfügbaren Daten monatlich erhoben und den Kantonen zur Verfügung gestellt. Dadurch ist eine hohe Transparenz der Leistungen auf allen Ebenen sichergestellt. Schliesslich wurde eine Umfrage bei den Kunden der RAV, d. h. den Arbeitgebern und den Stellensuchenden, durchgeführt, deren Ergebnisse im Frühling 1998 vorliegen werden. Zeigt die Analyse der Ergebnisse, dass die Leistungen gewisser Kantone ungenügend sind, wird ein entsprechender Massnahmenkatalog ausgearbeitet.</p><p>2. Aufgrund der für Ende 1997 verfügbaren Zahlen betreut ein Personalberater im gesamtschweizerischen Durchschnitt rund 95 Arbeitslose oder 130 Stellensuchende. Geht man von Abwesenheiten, bedingt durch Ferien, Krankheit, Ausbildung usw., in der Grössenordnung von 15 Prozent aus, erhöhen sich die angegebenen Werte entsprechend. In der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Verwaltungskostenentschädigung an die Kantone für den Vollzug des Avig ist festgelegt, dass ein Personalberater im Minimum 75 Stellensuchende betreuen muss. Die Richtlinien des BWA sehen einen Maximalwert von 150 Stellensuchenden pro Personalberater vor.</p><p>3. In bezug auf die Langzeitarbeitslosen werden zurzeit zwei Werte monatlich erhoben: die Zugänge zur Langzeitarbeitslosigkeit (Oktober 1997: 5431) und die Zahl der Arbeitslosen, die ihre Bezugsberechtigung ausgeschöpft haben (Aussteuerungen; August 1997: 2256). Im Rahmen der weiteren Verfeinerung des Leistungsauftrages sollen die entsprechenden Anreize noch verstärkt so ausgestaltet werden, dass die RAV ihre Dienstleistungen allen Stellensuchenden in gleichem Masse zukommen lassen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zuerst die ersten Erfahrungen mit den RAV genau analysiert werden müssen, bevor der Aufbau von ergänzenden Institutionen geprüft wird. Die Ergebnisse der vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Evaluation werden Ende 1998 vorliegen.</p><p>4. Die Zusammenarbeit der RAV mit den privaten Arbeitsvermittlern wurde vom Gesetzgeber in verschiedenen Artikeln vorgesehen (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Art. 85b Abs. 2 Avig sowie Art. 33 Abs. 2 AVG). Die Arbeitslosen werden im Rahmen der Beratungsgespräche auf das Angebot der privaten Arbeitsvermittler aufmerksam gemacht. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der privaten Arbeitsvermittler ist für die Arbeitslosen grundsätzlich freiwillig. Arbeitslose können privaten Arbeitsvermittlern nur zugewiesen werden, wenn diese über eine offene Stelle verfügen.</p><p>5. Zuständig für die Prüfung der Gesuche von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung sind die kantonalen Amtsstellen. Um der Gefahr einer Konkurrenzierung der Privatwirtschaft durch solche Programme vorzubeugen, hat der Gesuchsteller vor der Gesuchseinreichung bei den betroffenen Wirtschaftskreisen sowie bei den Sozialpartnern eine positive Stellungnahme einzuholen. Bei Projekten, die über mehrere Jahre fortgesetzt werden, ist eine Stellungnahme alle zwei Jahre neu einzuholen. In Zweifelsfällen kann die kantonale Amtsstelle das Gesuch der tripartiten Kommission zur Prüfung unterbreiten.</p><p>6. Parallel zur Umsetzung der Revision des Avig und zur Errichtung der RAV wurden die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) im Laufe des Jahres 1997 aufgebaut. Diesen obliegt die Verantwortung, das den Kantonen vorgegebene Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Weitere Aufgaben dieser Stellen sind, die Qualität des Angebots zu optimieren, die entsprechenden Kosten möglichst gering zu halten und die Transparenz des Angebots zu erhöhen. Um die Bedürfnisse an gezielten, marktorientierten Massnahmen zu eruieren, arbeiten die insgesamt 250 LAM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter eng mit den RAV, den Sozialpartnern, den Versicherten und den Vertretern der Wirtschaft zusammen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Gibt es in bezug auf die Aufsicht über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) trotz der rechtlich scheinbar klaren Kompetenzordnung zwischen dem Bund und den Kantonen (vgl. Aviv Art. 119a Abs. 1 und 2) im praktischen Vollzug Schnittstellenprobleme, welche dazu führen, dass weder der Bund noch die Kantone die effektive und effiziente Aufsicht über die RAV an die Hand nehmen?</p><p>2. Wie viele Stellensuchende hat ein Berater praktisch und nicht nur vorschriftsgemäss zu betreuen, d. h. unter Berücksichtigung von Ferien und Ausbildungsbedarf?</p><p>2.1 Gibt es Maximalzahlen? Welche?</p><p>2.2 Gibt es Minimalzahlen? Welche?</p><p>2.3 Wie sieht der gesamtschweizerische Durchschnitt aus?</p><p>3. Wie sieht der Leistungsausweis der RAV in bezug auf die Langzeitarbeitslosen aus? Falls dieser nicht genügt: Welche neuen Kapazitäten müssen geschaffen werden, damit auch Langzeitarbeitslose und nicht nur "Neuarbeitslose" die ihnen zukommende Beratung und Betreuung bekommen?</p><p>4. Wie oft kommt es vor, dass die RAV wegen Arbeitsüberlastung Arbeitslose einfach an Temporärfirmen weitervermitteln?</p><p>5. Wer ist in Zukunft für die Prüfung der Gesuche im Zusammenhang mit den Beschäftigungsprogrammen zuständig: Sind es die tripartiten Kommissionen, in denen ja auch die Sozialpartner vertreten sind, oder sind es weiterhin die Sozialpartner, wie es im Kreisschreiben über arbeitsmarktliche Massnahmen vom 30. Mai 1997 vorgesehen war?</p><p>6. Wie funktioniert die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM), und welche Erkenntnisse resultieren aus ihrer Tätigkeit?</p>
- Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bezüglich der Kontrolle und Aufsicht ergibt sich für die RAV eine ungünstige Zwittersituation, denn sie sind zwei "Herren" unterstellt: Gemäss Arbeitslosenversicherungs-Verordnung (Aviv) Artikel 119a Absatz 1 "erlässt die Ausgleichsstelle (des Bundes) Weisungen über Errichtung und Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung".</p><p>Gemäss Artikel 119a Absatz 2 dagegen obliegen Planung, Errichtung und Koordination der RAV der kantonalen Amtsstelle: "Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus."</p><p>Somit stellt sich die Frage nach den Schnittstellen im praktischen Vollzug. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Kantone sagen, der Bund zahle, er solle auch kontrollieren, derweil sich der Bund auf die in Artikel 119a Absatz 2 Aviv stipulierte Zuständigkeitsordnung beruft. Aus diesem Spannungsverhältnis könnte für die RAV ein "kontrollfreier Raum" resultieren, was sich auf die effiziente und effektive Ausführung des RAV-Auftrages sehr ungünstig auswirken könnte.</p><p>Die RAV können nur dann weiterentwickelt werden, wenn ihre Leistungen statistisch erfasst werden. Selbstverständlich müssen die einzelnen Kantone das entsprechende Zahlenmaterial liefern, aber der Bund hat es zu koordinieren und auszuwerten. Dies gilt insbesondere für die Anzahl Dossiers pro RAV-Mitarbeiter (Frage 2), für den Leistungsausweis in bezug auf die Langzeitarbeitslosen (Frage 3) sowie im Hinblick auf die Beziehung der RAV zu den Temporärfirmen (Frage 4).</p>
- <p>1. Die Schnittstellen zwischen Bund und Kantonen in bezug auf die Aufsicht über die RAV sind in Artikel 119a Absätze 1 und 2 Aviv klar geregelt. Wie von der Verordnung verlangt, wird die operationelle Führung und Aufsicht der RAV von den Kantonen wahrgenommen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) hat seinerseits ein umfassendes System zur Leistungsmessung aufgebaut: Den Kantonen wurde für den Betrieb der RAV ein Leistungsauftrag vorgegeben. Im weiteren werden alle Aktivitäten der einzelnen RAV (Vermittlungen, Zuweisungen, Beratungsgespräche usw.) aufgrund der im elektronischen Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam) verfügbaren Daten monatlich erhoben und den Kantonen zur Verfügung gestellt. Dadurch ist eine hohe Transparenz der Leistungen auf allen Ebenen sichergestellt. Schliesslich wurde eine Umfrage bei den Kunden der RAV, d. h. den Arbeitgebern und den Stellensuchenden, durchgeführt, deren Ergebnisse im Frühling 1998 vorliegen werden. Zeigt die Analyse der Ergebnisse, dass die Leistungen gewisser Kantone ungenügend sind, wird ein entsprechender Massnahmenkatalog ausgearbeitet.</p><p>2. Aufgrund der für Ende 1997 verfügbaren Zahlen betreut ein Personalberater im gesamtschweizerischen Durchschnitt rund 95 Arbeitslose oder 130 Stellensuchende. Geht man von Abwesenheiten, bedingt durch Ferien, Krankheit, Ausbildung usw., in der Grössenordnung von 15 Prozent aus, erhöhen sich die angegebenen Werte entsprechend. In der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Verwaltungskostenentschädigung an die Kantone für den Vollzug des Avig ist festgelegt, dass ein Personalberater im Minimum 75 Stellensuchende betreuen muss. Die Richtlinien des BWA sehen einen Maximalwert von 150 Stellensuchenden pro Personalberater vor.</p><p>3. In bezug auf die Langzeitarbeitslosen werden zurzeit zwei Werte monatlich erhoben: die Zugänge zur Langzeitarbeitslosigkeit (Oktober 1997: 5431) und die Zahl der Arbeitslosen, die ihre Bezugsberechtigung ausgeschöpft haben (Aussteuerungen; August 1997: 2256). Im Rahmen der weiteren Verfeinerung des Leistungsauftrages sollen die entsprechenden Anreize noch verstärkt so ausgestaltet werden, dass die RAV ihre Dienstleistungen allen Stellensuchenden in gleichem Masse zukommen lassen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zuerst die ersten Erfahrungen mit den RAV genau analysiert werden müssen, bevor der Aufbau von ergänzenden Institutionen geprüft wird. Die Ergebnisse der vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Evaluation werden Ende 1998 vorliegen.</p><p>4. Die Zusammenarbeit der RAV mit den privaten Arbeitsvermittlern wurde vom Gesetzgeber in verschiedenen Artikeln vorgesehen (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Art. 85b Abs. 2 Avig sowie Art. 33 Abs. 2 AVG). Die Arbeitslosen werden im Rahmen der Beratungsgespräche auf das Angebot der privaten Arbeitsvermittler aufmerksam gemacht. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der privaten Arbeitsvermittler ist für die Arbeitslosen grundsätzlich freiwillig. Arbeitslose können privaten Arbeitsvermittlern nur zugewiesen werden, wenn diese über eine offene Stelle verfügen.</p><p>5. Zuständig für die Prüfung der Gesuche von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung sind die kantonalen Amtsstellen. Um der Gefahr einer Konkurrenzierung der Privatwirtschaft durch solche Programme vorzubeugen, hat der Gesuchsteller vor der Gesuchseinreichung bei den betroffenen Wirtschaftskreisen sowie bei den Sozialpartnern eine positive Stellungnahme einzuholen. Bei Projekten, die über mehrere Jahre fortgesetzt werden, ist eine Stellungnahme alle zwei Jahre neu einzuholen. In Zweifelsfällen kann die kantonale Amtsstelle das Gesuch der tripartiten Kommission zur Prüfung unterbreiten.</p><p>6. Parallel zur Umsetzung der Revision des Avig und zur Errichtung der RAV wurden die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) im Laufe des Jahres 1997 aufgebaut. Diesen obliegt die Verantwortung, das den Kantonen vorgegebene Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Weitere Aufgaben dieser Stellen sind, die Qualität des Angebots zu optimieren, die entsprechenden Kosten möglichst gering zu halten und die Transparenz des Angebots zu erhöhen. Um die Bedürfnisse an gezielten, marktorientierten Massnahmen zu eruieren, arbeiten die insgesamt 250 LAM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter eng mit den RAV, den Sozialpartnern, den Versicherten und den Vertretern der Wirtschaft zusammen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Gibt es in bezug auf die Aufsicht über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) trotz der rechtlich scheinbar klaren Kompetenzordnung zwischen dem Bund und den Kantonen (vgl. Aviv Art. 119a Abs. 1 und 2) im praktischen Vollzug Schnittstellenprobleme, welche dazu führen, dass weder der Bund noch die Kantone die effektive und effiziente Aufsicht über die RAV an die Hand nehmen?</p><p>2. Wie viele Stellensuchende hat ein Berater praktisch und nicht nur vorschriftsgemäss zu betreuen, d. h. unter Berücksichtigung von Ferien und Ausbildungsbedarf?</p><p>2.1 Gibt es Maximalzahlen? Welche?</p><p>2.2 Gibt es Minimalzahlen? Welche?</p><p>2.3 Wie sieht der gesamtschweizerische Durchschnitt aus?</p><p>3. Wie sieht der Leistungsausweis der RAV in bezug auf die Langzeitarbeitslosen aus? Falls dieser nicht genügt: Welche neuen Kapazitäten müssen geschaffen werden, damit auch Langzeitarbeitslose und nicht nur "Neuarbeitslose" die ihnen zukommende Beratung und Betreuung bekommen?</p><p>4. Wie oft kommt es vor, dass die RAV wegen Arbeitsüberlastung Arbeitslose einfach an Temporärfirmen weitervermitteln?</p><p>5. Wer ist in Zukunft für die Prüfung der Gesuche im Zusammenhang mit den Beschäftigungsprogrammen zuständig: Sind es die tripartiten Kommissionen, in denen ja auch die Sozialpartner vertreten sind, oder sind es weiterhin die Sozialpartner, wie es im Kreisschreiben über arbeitsmarktliche Massnahmen vom 30. Mai 1997 vorgesehen war?</p><p>6. Wie funktioniert die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM), und welche Erkenntnisse resultieren aus ihrer Tätigkeit?</p>
- Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
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