Verbesserung der AHV-Renten für Alleinstehende
- ShortId
-
97.3571
- Id
-
19973571
- Updated
-
25.06.2025 02:17
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der AHV-Renten für Alleinstehende
- AdditionalIndexing
-
alleinstehende Person;Altersrentner/in;AHV-Rente
- 1
-
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L05K0107010101, alleinstehende Person
- L05K0702030101, Altersrentner/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der 10. AHV-Revision sind mit dem Splitting, den Erziehungsgutschriften und der neuen Rentenformel Massnahmen eingeführt worden, welche die Altersrenten bestimmter Personengruppen gezielt verbessern und Armut im Alter verhindern helfen. Einkommensschwächere alleinstehende Frauen und Männer ohne Partnereinkommen können jedoch von diesen Verbesserungen nicht profitieren. Gerade diese Bevölkerungsgruppe ist aber stark armutsgefährdet. Dies wird auch von der neuesten Armutsstudie bestätigt. Ein beträchtlicher Anteil alleinlebender Frauen und Männer liegt unter der Armutsgrenze. Im Rentenalter verschärft sich diese Form der Armut noch mehr. Mit einem Alleinstehendenzuschlag von 20 Prozent, der analog zum Verwitwetenzuschlag gewährt wird, kann dieser Bevölkerungsgruppe geholfen werden. Da Rente und Zuschlag zusammen die Maximalrente nicht übersteigen dürfen, werden dadurch nur die Renten von einkommensschwächeren Personen verbessert. Deshalb werden sich auch die Kosten in Grenzen halten.</p>
- <p>Es trifft zu, dass alleinstehende Personen - im besonderen ledige und geschiedene Frauen - eine Personengruppe mit einem tiefen Leistungsniveau in der AHV und der IV darstellen. Deren Stellung konnte aber im Rahmen der 10. AHV-Revision erheblich verbessert werden. Diese Rentenverbesserungen sind insbesondere auf die folgenden Massnahmen zurückzuführen:</p><p>- Neue Rentenformel gemäss Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV:</p><p>Die neue Rentenformel, welche bereits mit dem ersten Teil der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt worden ist, dient der Besserstellung wirtschaftlich schwächergestellter Rentnerinnen und Rentner. Allein diese Massnahme brachte Leistungsverbesserungen für 80 Prozent der ledigen und geschiedenen Personen.</p><p>- Erziehungsgutschriften für geschiedene Rentnerinnen gemäss Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV:</p><p>Seit dem 1. Januar 1994 besteht für geschiedene Rentnerinnen, die Kinder gehabt haben, ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Damit wurde die Situation der geschiedenen Frauen wesentlich verbessert. Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision profitieren geschiedene Frauen ausserdem vom Splitting.</p><p>- Generelle Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften:</p><p>Zahlreiche Eingaben - vor allem von ledigen Frauen - belegen, dass die niedrigen Renten häufig auf die Betreuung der betagten Eltern oder die Erziehung von Kindern zurückzuführen sind. Mit der Einführung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften wird die Stellung dieser Kategorie lediger Personen massgeblich verbessert, da sich diese Gutschriften bei ihnen besonders stark auswirken. Dies rührt daher, dass die Gutschriften ungeteilt angerechnet werden. Allerdings können nur Betreuungszeiten nach 1996 berücksichtigt werden. Ledige Rentnerinnen und Rentner können ausserdem aufgrund der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften verlangen.</p><p>Mit diesen Verbesserungen beträgt der Anteil der alleinstehenden Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen beziehen, noch ungefähr 30 Prozent. Die Ergänzungsleistungen sind aufgrund ihrer bedarfsabhängigen Ausgestaltung ein zielgerichtetes Instrument im Rahmen der ersten Säule. Der Bundesrat ist jedoch bereit, das Anliegen im Rahmen der 11. AHV-Revision bzw. der 4. EL-Revision zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des AHV-Gesetzes in dem Sinne vorzulegen, dass alleinstehenden AHV-Rentnern ein Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente gewährt wird. Rente und Zuschlag dürfen zusammen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.</p>
- Verbesserung der AHV-Renten für Alleinstehende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der 10. AHV-Revision sind mit dem Splitting, den Erziehungsgutschriften und der neuen Rentenformel Massnahmen eingeführt worden, welche die Altersrenten bestimmter Personengruppen gezielt verbessern und Armut im Alter verhindern helfen. Einkommensschwächere alleinstehende Frauen und Männer ohne Partnereinkommen können jedoch von diesen Verbesserungen nicht profitieren. Gerade diese Bevölkerungsgruppe ist aber stark armutsgefährdet. Dies wird auch von der neuesten Armutsstudie bestätigt. Ein beträchtlicher Anteil alleinlebender Frauen und Männer liegt unter der Armutsgrenze. Im Rentenalter verschärft sich diese Form der Armut noch mehr. Mit einem Alleinstehendenzuschlag von 20 Prozent, der analog zum Verwitwetenzuschlag gewährt wird, kann dieser Bevölkerungsgruppe geholfen werden. Da Rente und Zuschlag zusammen die Maximalrente nicht übersteigen dürfen, werden dadurch nur die Renten von einkommensschwächeren Personen verbessert. Deshalb werden sich auch die Kosten in Grenzen halten.</p>
- <p>Es trifft zu, dass alleinstehende Personen - im besonderen ledige und geschiedene Frauen - eine Personengruppe mit einem tiefen Leistungsniveau in der AHV und der IV darstellen. Deren Stellung konnte aber im Rahmen der 10. AHV-Revision erheblich verbessert werden. Diese Rentenverbesserungen sind insbesondere auf die folgenden Massnahmen zurückzuführen:</p><p>- Neue Rentenformel gemäss Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV:</p><p>Die neue Rentenformel, welche bereits mit dem ersten Teil der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt worden ist, dient der Besserstellung wirtschaftlich schwächergestellter Rentnerinnen und Rentner. Allein diese Massnahme brachte Leistungsverbesserungen für 80 Prozent der ledigen und geschiedenen Personen.</p><p>- Erziehungsgutschriften für geschiedene Rentnerinnen gemäss Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV:</p><p>Seit dem 1. Januar 1994 besteht für geschiedene Rentnerinnen, die Kinder gehabt haben, ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Damit wurde die Situation der geschiedenen Frauen wesentlich verbessert. Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision profitieren geschiedene Frauen ausserdem vom Splitting.</p><p>- Generelle Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften:</p><p>Zahlreiche Eingaben - vor allem von ledigen Frauen - belegen, dass die niedrigen Renten häufig auf die Betreuung der betagten Eltern oder die Erziehung von Kindern zurückzuführen sind. Mit der Einführung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften wird die Stellung dieser Kategorie lediger Personen massgeblich verbessert, da sich diese Gutschriften bei ihnen besonders stark auswirken. Dies rührt daher, dass die Gutschriften ungeteilt angerechnet werden. Allerdings können nur Betreuungszeiten nach 1996 berücksichtigt werden. Ledige Rentnerinnen und Rentner können ausserdem aufgrund der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften verlangen.</p><p>Mit diesen Verbesserungen beträgt der Anteil der alleinstehenden Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen beziehen, noch ungefähr 30 Prozent. Die Ergänzungsleistungen sind aufgrund ihrer bedarfsabhängigen Ausgestaltung ein zielgerichtetes Instrument im Rahmen der ersten Säule. Der Bundesrat ist jedoch bereit, das Anliegen im Rahmen der 11. AHV-Revision bzw. der 4. EL-Revision zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des AHV-Gesetzes in dem Sinne vorzulegen, dass alleinstehenden AHV-Rentnern ein Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente gewährt wird. Rente und Zuschlag dürfen zusammen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.</p>
- Verbesserung der AHV-Renten für Alleinstehende
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