Belohnung velofreundlicher Unternehmungen
- ShortId
-
97.3572
- Id
-
19973572
- Updated
-
10.04.2024 12:37
- Language
-
de
- Title
-
Belohnung velofreundlicher Unternehmungen
- AdditionalIndexing
-
Unternehmensbeihilfe;Steuerabzug;Wirtschaftsförderung;Velo
- 1
-
- L05K0704010112, Wirtschaftsförderung
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- L04K11070304, Steuerabzug
- L05K1803010501, Velo
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht</p><p>eine schriftliche Antwort.</p>
- <p>1. Die im Postulat angeregte "Belohnung velofreundlicher Unternehmungen" gehört zu den sogenannten ausserfiskalischen Zielen in der Steuergesetzgebung. Zu diesem Thema hat der Bundesrat seinerzeit in der Botschaft über die Steuerharmonisierung (BBl 1983 III 1ff., insbesondere unter Ziff. 145.1) folgende Überlegungen angestellt:</p><p>"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfolgung ausserfiskalischer Ziele in der Steuergesetzgebung stets eine entsprechende Gesetzgebungs- oder Förderungskompetenz in der Verfassung voraussetzt, um die daraus regelmässig entstehende Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu rechtfertigen. Davon abgesehen führen alle steuerlichen Erleichterungen zu einem Verlust an Steuersubstrat, so dass jeweils zwangsläufig früher oder später wieder versucht werden muss, diese Einbusse über eine Erhöhung der Tarife wettzumachen. Im übrigen sollte das Steuersystem nicht mit einer Vielzahl ausserfiskalischer Zwecke belastet werden, weil sonst dessen Transparenz verlorengeht und nicht mehr ersichtlich ist, wer wieviel Förderung erhält, denn die Förderung wird als solche nicht ausgewiesen. Die auf dem Weg der Steuervergünstigungen ausgerichteten Subventionen sind zudem meist wenig zielgerichtete Subventionen, die dem 'Giesskannenprinzip' folgen. Schliesslich sind die Steuerverwaltungen nicht für die Administrierung beliebiger ausserfiskalischer Förderungsmassnahmen eingerichtet. Es ist unseres Ermessens wichtig, sich diese Zusammenhänge vor Augen zu halten, wenn der Ruf nach steuerlicher Förderung ausserfiskalischer Ziele erhoben wird."</p><p>Diese Grundsätze, obwohl vor fünfzehn Jahren formuliert, haben nichts von ihrer Aktualität eingebüsst und gelten auch heute noch uneingeschränkt.</p><p>2. Es stellt sich das weitere Problem, dass Velos, die vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgegeben würden, nicht nur für die Fahrten vom und zum Arbeitsplatz verwendet, sondern auch ausserhalb des Berufs, also in der Freizeit, gebraucht würden. Die Zurverfügungstellung eines Fahrrades würde daher einem zusätzlichen, vom Arbeitgeber auf dem Lohnausweis aufzuführenden Lohnbestandteil gleichkommen, der vom betreffenden Arbeitnehmer folgerichtig versteuert werden müsste. Ob diese durchaus sachgerechte Konsequenz allerdings die Neigung des Arbeitnehmers fördern würde, sich um ein Firmenvelo zu bemühen, darf eher bezweifelt werden. Ganz abgesehen davon würde in diesem Fall auch der sonst zulässige Abzug von gegenwärtig 600 Franken pro Jahr für den mit dem Fahrrad absolvierten Arbeitsweg entfallen müssen.</p><p>3. Es bleibt ferner daran zu erinnern, dass in den Niederlanden, die zum Vergleich herangezogen werden, gegenüber unserem Land völlig andere Geländeverhältnisse bestehen. Im Hinblick auf diese ganz und gar unterschiedliche Ausgangslage würde auch die Abgabe eines Firmenvelos in der Schweiz kaum einen Arbeitnehmer dazu bewegen, sich mit dem Fahrrad zur Arbeit zu begeben, der nicht ohnehin schon bereit wäre, dies auch mit seinem eigenen Fahrrad zu tun.</p><p>4. Auch wenn der Fahrkostenabzug für Autopendler nicht Gegenstand des vorliegenden Postulates ist, soll abschliessend dennoch darauf hingewiesen werden, dass dieser im Rahmen der Arbeiten zur ökologischen Steuerreform vertieft zu prüfen sein wird.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie in der Schweiz Unternehmungen, welche eine aktive Veloförderung (z. B. mit der Abgabe von Firmenvelos, velofreundlichen Einrichtungen u. a. m.) betreiben, im Sinne eines Anreizsystems belohnt werden können. Analoge, kürzlich eingeführte Massnahmen in den Niederlanden über entsprechende Steuererleichterungen belegen, dass damit nicht nur eine grosse Wirkung bezüglich der Erhöhung des Veloanteils möglich ist, sondern dass sich daraus enorm positive, für die Gemeinwesen sogar lohnende finanzielle Effekte auch im Bereich der Gesundheits-, Umwelt- und Verkehrskosten ergeben.</p>
- Belohnung velofreundlicher Unternehmungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht</p><p>eine schriftliche Antwort.</p>
- <p>1. Die im Postulat angeregte "Belohnung velofreundlicher Unternehmungen" gehört zu den sogenannten ausserfiskalischen Zielen in der Steuergesetzgebung. Zu diesem Thema hat der Bundesrat seinerzeit in der Botschaft über die Steuerharmonisierung (BBl 1983 III 1ff., insbesondere unter Ziff. 145.1) folgende Überlegungen angestellt:</p><p>"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfolgung ausserfiskalischer Ziele in der Steuergesetzgebung stets eine entsprechende Gesetzgebungs- oder Förderungskompetenz in der Verfassung voraussetzt, um die daraus regelmässig entstehende Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu rechtfertigen. Davon abgesehen führen alle steuerlichen Erleichterungen zu einem Verlust an Steuersubstrat, so dass jeweils zwangsläufig früher oder später wieder versucht werden muss, diese Einbusse über eine Erhöhung der Tarife wettzumachen. Im übrigen sollte das Steuersystem nicht mit einer Vielzahl ausserfiskalischer Zwecke belastet werden, weil sonst dessen Transparenz verlorengeht und nicht mehr ersichtlich ist, wer wieviel Förderung erhält, denn die Förderung wird als solche nicht ausgewiesen. Die auf dem Weg der Steuervergünstigungen ausgerichteten Subventionen sind zudem meist wenig zielgerichtete Subventionen, die dem 'Giesskannenprinzip' folgen. Schliesslich sind die Steuerverwaltungen nicht für die Administrierung beliebiger ausserfiskalischer Förderungsmassnahmen eingerichtet. Es ist unseres Ermessens wichtig, sich diese Zusammenhänge vor Augen zu halten, wenn der Ruf nach steuerlicher Förderung ausserfiskalischer Ziele erhoben wird."</p><p>Diese Grundsätze, obwohl vor fünfzehn Jahren formuliert, haben nichts von ihrer Aktualität eingebüsst und gelten auch heute noch uneingeschränkt.</p><p>2. Es stellt sich das weitere Problem, dass Velos, die vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgegeben würden, nicht nur für die Fahrten vom und zum Arbeitsplatz verwendet, sondern auch ausserhalb des Berufs, also in der Freizeit, gebraucht würden. Die Zurverfügungstellung eines Fahrrades würde daher einem zusätzlichen, vom Arbeitgeber auf dem Lohnausweis aufzuführenden Lohnbestandteil gleichkommen, der vom betreffenden Arbeitnehmer folgerichtig versteuert werden müsste. Ob diese durchaus sachgerechte Konsequenz allerdings die Neigung des Arbeitnehmers fördern würde, sich um ein Firmenvelo zu bemühen, darf eher bezweifelt werden. Ganz abgesehen davon würde in diesem Fall auch der sonst zulässige Abzug von gegenwärtig 600 Franken pro Jahr für den mit dem Fahrrad absolvierten Arbeitsweg entfallen müssen.</p><p>3. Es bleibt ferner daran zu erinnern, dass in den Niederlanden, die zum Vergleich herangezogen werden, gegenüber unserem Land völlig andere Geländeverhältnisse bestehen. Im Hinblick auf diese ganz und gar unterschiedliche Ausgangslage würde auch die Abgabe eines Firmenvelos in der Schweiz kaum einen Arbeitnehmer dazu bewegen, sich mit dem Fahrrad zur Arbeit zu begeben, der nicht ohnehin schon bereit wäre, dies auch mit seinem eigenen Fahrrad zu tun.</p><p>4. Auch wenn der Fahrkostenabzug für Autopendler nicht Gegenstand des vorliegenden Postulates ist, soll abschliessend dennoch darauf hingewiesen werden, dass dieser im Rahmen der Arbeiten zur ökologischen Steuerreform vertieft zu prüfen sein wird.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie in der Schweiz Unternehmungen, welche eine aktive Veloförderung (z. B. mit der Abgabe von Firmenvelos, velofreundlichen Einrichtungen u. a. m.) betreiben, im Sinne eines Anreizsystems belohnt werden können. Analoge, kürzlich eingeführte Massnahmen in den Niederlanden über entsprechende Steuererleichterungen belegen, dass damit nicht nur eine grosse Wirkung bezüglich der Erhöhung des Veloanteils möglich ist, sondern dass sich daraus enorm positive, für die Gemeinwesen sogar lohnende finanzielle Effekte auch im Bereich der Gesundheits-, Umwelt- und Verkehrskosten ergeben.</p>
- Belohnung velofreundlicher Unternehmungen
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