Illegale Schnittblumenimporte
- ShortId
-
97.3573
- Id
-
19973573
- Updated
-
10.04.2024 15:17
- Language
-
de
- Title
-
Illegale Schnittblumenimporte
- AdditionalIndexing
-
betrügerisches Handelsgeschäft;Blumenkultur;Zollkontrolle;Einfuhr;Niederlande
- 1
-
- L05K1401010105, Blumenkultur
- L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
- L05K0701020303, Einfuhr
- L06K070104040203, Zollkontrolle
- L04K03010113, Niederlande
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Bereich der Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte, darunter Schnittblumen, sieht die Landwirtschaftsgesetzgebung vor, dass die Einfuhrzölle, unter Rücksichtnahme auf die anderen Wirtschaftszweige, so festzusetzen sind, dass der Absatz gleichartiger inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu angemessenen Preisen nicht gefährdet ist (Art. 23 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz). Der Schutz des Import- und Detailhandels vor der ausländischen Konkurrenz bildet nicht Gegenstand dieser Landwirtschaftsgesetzgebung. Für Schnittblumen hat die Schweiz im Rahmen der Uruguay-Runde des Gatt ein Zollkontingent festgelegt, welches während der sogenannten bewirtschafteten Phase im Sommerhalbjahr einen Marktzugang für unsere Handelspartner in der Höhe der Referenzperiode gewährleistet. Zuständig für die Zuteilung der Anteile an diesem Zollkontingent ist die AEA des Bundesamtes für Aussenwirtschaft. Für die Einhaltung der Zollgesetzgebung ist die Zollverwaltung (EZV) zuständig. Es ist aber nicht Aufgabe dieser Verwaltungsstellen zu prüfen, ob ein Importeur die in einzelnen Kantonen notwendige Gewerbebewilligung bzw. ein Hausiererpatent besitzt oder ob er ordnungsgemäss Steuern bezahlt.</p><p>Den Behörden ist seit Jahren bekannt, dass in der Schweiz Importfirmen existieren, die im Eigentum ausländischer Blumenexporteure sind. Dies ist absolut legal. Wenn sie ordnungsgemäss im Handelsregister als Blumenhandelsfirmen mit Sitz im schweizerischen Zollgebiet eingetragen sind, erhalten sie grundsätzlich auch eine sogenannte Generaleinfuhrbewilligung. Diese berechtigt, Schnittblumen während der freien Phase unbeschränkt und während der bewirtschafteten Phase im Rahmen der Zollkontingente zum tieferen sogenannten Kontingentszollansatz einzuführen. Für die Importberechtigung wird nur ein Domizil im schweizerischen Zollgebiet vorausgesetzt. Zurzeit sind den Behörden zwölf derartige Blumenhandelsfirmen bekannt. Im Jahre 1997 betrug ihr Basiskontingent während der Bewirtschaftungsphase rund 270 Bruttotonnen Schnittblumen (von total 5000 Tonnen brutto). Im Rahmen von Zusatzkontingenten, welche aufgrund von Inlandleistungen (Übernahme von inländischen Schnittblumen in einem bestimmten Verhältnis zu den Importen) gewährt werden, konnten die Importfirmen weitere Einfuhren zum Kontingentszollansatz tätigen. Gesamthaft wurden 6789 Bruttotonnen Schnittblumen zum Kontingentszollansatz importiert, wovon lediglich 5,6 Prozent von den erwähnten zwölf Handelsfirmen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Tätigkeit der mit der Importregelung beauftragten Amtsstellen wird laufend überprüft. Sie gibt, nach Ansicht des Bundesrates, keinerlei Anlass zu den von den Urhebern geäusserten Vorwürfen, weshalb sich der Bundesrat in aller Form gegen diese verwahrt. Bei der Einfuhr in die Schweiz kommt das Prinzip der Selbstdeklaration zur Anwendung. Angesichts der immensen Güterströme, die heutzutage in und durch unser Land hindurch fliessen, wäre es ausgeschlossen, jede einzelne Sendung zu überprüfen. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten wären enorm und würden die Möglichkeiten des Bundes sprengen. Die Zollbehörden sind daher gezwungen, ihre Kontrollen stichprobenweise durchzuführen. Dasselbe gilt für die durch die AEA durchgeführte Kontrolle von Inlandleistungen, die von den Importfirmen für die Gewährung von Zusatzkontingenten geltend gemacht werden. Beide Behörden haben ihre Kontrolltätigkeit im Bereich Schnittblumen im Rahmen der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen wesentlich verstärkt. Die AEA hat 1997 neben den allgemeinen Kontrollen speziell sämtliche Belege der zwölf Handelsfirmen, die im Besitze ausländischer Blumenexporteure sind, umfassend kontrolliert. Die Überprüfungen brachten gewisse Fehlhandlungen zu Tage. Zur Verhinderung weiterer derartiger Verstösse hat die AEA die nötigen administrativen Sofortmassnahmen getroffen (Ausserkontingentszollansatz für zwei fehlbare holländische Handelsfirmen).</p><p>2. Alle Firmen, die im Bereich der Schnittblumenimporte tätig sind, müssen die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen in allen Bereichen befolgen. Der Erlass und der Vollzug der gewerbe- und steuerrechtlichen Bestimmungen untersteht weitgehend den Kantonen und den Gemeinden. Deren Dienststellen sind verantwortlich, Kontrollen durchzuführen und Fehlhandlungen zu sanktionieren.</p><p>3. Die Oberzolldirektion veranlasste systematische Kontrollen (Schwerpunktaktionen) bei der Einfuhr von Schnittblumen und sogenannten Grünwaren. Erste Ermittlungen der EZV haben den Verdacht erhärtet, dass bei Blumeneinfuhren aus Holland Widerhandlungen begangen worden sind. Strafuntersuchungen sind hängig. Das Ergebnis kann erst nach deren Abschluss bekanntgegeben werden. Von einer laschen Haltung der Schweizer Zollorgane kann somit keine Rede sein.</p><p>4. Der Bundesrat ist aufgrund der vorhergehenden Ausführungen der Ansicht, dass keine weitergehenden Untersuchungen und Massnahmen notwendig sind.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Die seit einigen Jahren praktizierte Importregelung für Schnittblumen (Vegos vom 17. Mai 1995, BLW/Bawi) und vor allem die passive Rolle der Abteilung für Ein- und Ausfuhr (AEA) des Bawi hat dazu geführt, dass findige Holländer die nachlässige Haltung dieser Abteilung missbrauchen und praktisch unbehelligt von Schweizer Behörden ein bandenmässig aufgezogenes Netz von illegalen Verkäufen zu Lasten des Bundes und der korrekt handelnden Schweizer Unternehmen aufgezogen haben.</p><p>Die Aktivitäten haben mittlerweile einen so grossen Umfang angenommen, dass ein spürbarer volkswirtschaftlicher Schaden entstanden ist:</p><p>1. Dem Bund entgehen Importzölle in Millionenhöhe.</p><p>2. Schweizer Produzenten können ihre Waren im Inland immer seltener zu Marktpreisen absetzen. Dies gefährdet über 25 000 Arbeitsplätze und führt zu weiteren Steuerausfällen.</p><p>Dieser Schaden wird ohne sofortige Intervention weiterwachsen. Das Vorgehen der sogenannten "fliegenden Holländer", in der Regel Einmannbetriebe, ist an Dreistigkeit kaum zu überbieten: Sie fahren mit vollbeladenen, verkaufsgerecht eingerichteten LKW in die Schweiz. Die Ware besteht aus einem gängigen Sortiment von in Holland äusserst billig eingekauften Schnittblumen. Am Zoll werden diese entweder falsch als "grün" deklariert (zoll- und kontingentsfrei) oder mittels fingierter Rechnungen über angebliche Inlandkäufe eingeschmuggelt. Aufgabe der AEA ist es u. a., die Deklarationen und kontingentsrelevanten Angaben zu prüfen und Vergehen oder Missbräuche zu ahnden. Da aber die AEA in dieser Funktion seit langem versagt, ist die unhaltbare Situation eingetreten, dass ausländische Delinquenten ungestraft einen erheblichen Vorteil aus der Schweizer Marktsituation ziehen können. Diesen Vorteil erzielen sie, indem sie praktisch sämtliche einschlägigen Schweizer Gesetze und Bestimmungen missachten: Sie betrügen den Staat um Zoll und Mehrwertsteuer, indem sie Ware ins Land schmuggeln, sie haben in der Schweiz weder eine Niederlassungs- noch eine Arbeitsbewilligung, sie führen weder Steuern, Abgaben noch Sozialleistungen an den Staat ab, sie missachten mit fingierten Inlandkäufen die schweizerische Kontingentsgesetzgebung und halten ausserdem oft die Ruhezeit für LKW-Chauffeure nicht ein.</p><p>Die einheimischen Grossisten leisten dagegen nicht nur Steuern (inkl. Mehrwertsteuer und Treibstoffabgaben), Abgaben und Sozialleistungen und sichern Arbeitsplätze im eigenen Betrieb, sondern ermöglichen durch die Einhaltung der Kontingentsvorschriften auch der Inlandproduktion das Überleben. Selbstverständlich führt das korrekte Verhalten dieser Schweizer Betriebe zu erheblichen Preisnachteilen gegenüber dem billig verkauften, in betrügerischer Weise eingeführten und auf wenige gängige Sorten reduzierten Sortiment der sogenannten "fliegenden Holländer". Trotz Dumpingpreisen realisieren sie riesige Gewinne zum Schaden von Bund, Kantonen, Gemeinden und einheimischen Arbeitsplätzen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat aufgrund der existentiellen Bedeutung für Schweizer Betriebe eindringlich:</p><p>1. mit dem nötigen Nachdruck die AEA zu überprüfen und die manifesten Mängel sofort zu beheben, so dass das Funktionieren des Abteilung im Sinne ihres gesetzlichen Auftrages wieder gewährleistet ist;</p><p>2. der beschriebenen illegalen Verkaufstätigkeit der sogenannten "fliegenden Holländer" wirksam entgegenzutreten und Schaden von korrekt arbeitenden und abrechnenden Schweizer Betrieben abzuwenden;</p><p>3. die lasche Haltung der schweizerischen Zollorgane zu überprüfen, welche an der Grenze Polizeigewalt ausüben können und den bandenmässigen Schmuggel von Schnittblumen zum Schaden von Bund und Schweizer Betrieben zu unterbinden (durch nicht abgeführte Zölle und Kontingentsverletzungen sowie Bannbruch entgehen dem Bund jährlich mehrere Millionen an Einnahmen);</p><p>4. über die Ergebnisse seiner Untersuchungen sowie seine Massnahmen zu berichten.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, in Anbetracht der existentiellen Bedeutung für Schweizer Betriebe, um sofortiges, nachdrückliches Handeln.</p>
- Illegale Schnittblumenimporte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Bereich der Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte, darunter Schnittblumen, sieht die Landwirtschaftsgesetzgebung vor, dass die Einfuhrzölle, unter Rücksichtnahme auf die anderen Wirtschaftszweige, so festzusetzen sind, dass der Absatz gleichartiger inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu angemessenen Preisen nicht gefährdet ist (Art. 23 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz). Der Schutz des Import- und Detailhandels vor der ausländischen Konkurrenz bildet nicht Gegenstand dieser Landwirtschaftsgesetzgebung. Für Schnittblumen hat die Schweiz im Rahmen der Uruguay-Runde des Gatt ein Zollkontingent festgelegt, welches während der sogenannten bewirtschafteten Phase im Sommerhalbjahr einen Marktzugang für unsere Handelspartner in der Höhe der Referenzperiode gewährleistet. Zuständig für die Zuteilung der Anteile an diesem Zollkontingent ist die AEA des Bundesamtes für Aussenwirtschaft. Für die Einhaltung der Zollgesetzgebung ist die Zollverwaltung (EZV) zuständig. Es ist aber nicht Aufgabe dieser Verwaltungsstellen zu prüfen, ob ein Importeur die in einzelnen Kantonen notwendige Gewerbebewilligung bzw. ein Hausiererpatent besitzt oder ob er ordnungsgemäss Steuern bezahlt.</p><p>Den Behörden ist seit Jahren bekannt, dass in der Schweiz Importfirmen existieren, die im Eigentum ausländischer Blumenexporteure sind. Dies ist absolut legal. Wenn sie ordnungsgemäss im Handelsregister als Blumenhandelsfirmen mit Sitz im schweizerischen Zollgebiet eingetragen sind, erhalten sie grundsätzlich auch eine sogenannte Generaleinfuhrbewilligung. Diese berechtigt, Schnittblumen während der freien Phase unbeschränkt und während der bewirtschafteten Phase im Rahmen der Zollkontingente zum tieferen sogenannten Kontingentszollansatz einzuführen. Für die Importberechtigung wird nur ein Domizil im schweizerischen Zollgebiet vorausgesetzt. Zurzeit sind den Behörden zwölf derartige Blumenhandelsfirmen bekannt. Im Jahre 1997 betrug ihr Basiskontingent während der Bewirtschaftungsphase rund 270 Bruttotonnen Schnittblumen (von total 5000 Tonnen brutto). Im Rahmen von Zusatzkontingenten, welche aufgrund von Inlandleistungen (Übernahme von inländischen Schnittblumen in einem bestimmten Verhältnis zu den Importen) gewährt werden, konnten die Importfirmen weitere Einfuhren zum Kontingentszollansatz tätigen. Gesamthaft wurden 6789 Bruttotonnen Schnittblumen zum Kontingentszollansatz importiert, wovon lediglich 5,6 Prozent von den erwähnten zwölf Handelsfirmen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Tätigkeit der mit der Importregelung beauftragten Amtsstellen wird laufend überprüft. Sie gibt, nach Ansicht des Bundesrates, keinerlei Anlass zu den von den Urhebern geäusserten Vorwürfen, weshalb sich der Bundesrat in aller Form gegen diese verwahrt. Bei der Einfuhr in die Schweiz kommt das Prinzip der Selbstdeklaration zur Anwendung. Angesichts der immensen Güterströme, die heutzutage in und durch unser Land hindurch fliessen, wäre es ausgeschlossen, jede einzelne Sendung zu überprüfen. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten wären enorm und würden die Möglichkeiten des Bundes sprengen. Die Zollbehörden sind daher gezwungen, ihre Kontrollen stichprobenweise durchzuführen. Dasselbe gilt für die durch die AEA durchgeführte Kontrolle von Inlandleistungen, die von den Importfirmen für die Gewährung von Zusatzkontingenten geltend gemacht werden. Beide Behörden haben ihre Kontrolltätigkeit im Bereich Schnittblumen im Rahmen der knappen zur Verfügung stehenden Ressourcen wesentlich verstärkt. Die AEA hat 1997 neben den allgemeinen Kontrollen speziell sämtliche Belege der zwölf Handelsfirmen, die im Besitze ausländischer Blumenexporteure sind, umfassend kontrolliert. Die Überprüfungen brachten gewisse Fehlhandlungen zu Tage. Zur Verhinderung weiterer derartiger Verstösse hat die AEA die nötigen administrativen Sofortmassnahmen getroffen (Ausserkontingentszollansatz für zwei fehlbare holländische Handelsfirmen).</p><p>2. Alle Firmen, die im Bereich der Schnittblumenimporte tätig sind, müssen die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen in allen Bereichen befolgen. Der Erlass und der Vollzug der gewerbe- und steuerrechtlichen Bestimmungen untersteht weitgehend den Kantonen und den Gemeinden. Deren Dienststellen sind verantwortlich, Kontrollen durchzuführen und Fehlhandlungen zu sanktionieren.</p><p>3. Die Oberzolldirektion veranlasste systematische Kontrollen (Schwerpunktaktionen) bei der Einfuhr von Schnittblumen und sogenannten Grünwaren. Erste Ermittlungen der EZV haben den Verdacht erhärtet, dass bei Blumeneinfuhren aus Holland Widerhandlungen begangen worden sind. Strafuntersuchungen sind hängig. Das Ergebnis kann erst nach deren Abschluss bekanntgegeben werden. Von einer laschen Haltung der Schweizer Zollorgane kann somit keine Rede sein.</p><p>4. Der Bundesrat ist aufgrund der vorhergehenden Ausführungen der Ansicht, dass keine weitergehenden Untersuchungen und Massnahmen notwendig sind.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Die seit einigen Jahren praktizierte Importregelung für Schnittblumen (Vegos vom 17. Mai 1995, BLW/Bawi) und vor allem die passive Rolle der Abteilung für Ein- und Ausfuhr (AEA) des Bawi hat dazu geführt, dass findige Holländer die nachlässige Haltung dieser Abteilung missbrauchen und praktisch unbehelligt von Schweizer Behörden ein bandenmässig aufgezogenes Netz von illegalen Verkäufen zu Lasten des Bundes und der korrekt handelnden Schweizer Unternehmen aufgezogen haben.</p><p>Die Aktivitäten haben mittlerweile einen so grossen Umfang angenommen, dass ein spürbarer volkswirtschaftlicher Schaden entstanden ist:</p><p>1. Dem Bund entgehen Importzölle in Millionenhöhe.</p><p>2. Schweizer Produzenten können ihre Waren im Inland immer seltener zu Marktpreisen absetzen. Dies gefährdet über 25 000 Arbeitsplätze und führt zu weiteren Steuerausfällen.</p><p>Dieser Schaden wird ohne sofortige Intervention weiterwachsen. Das Vorgehen der sogenannten "fliegenden Holländer", in der Regel Einmannbetriebe, ist an Dreistigkeit kaum zu überbieten: Sie fahren mit vollbeladenen, verkaufsgerecht eingerichteten LKW in die Schweiz. Die Ware besteht aus einem gängigen Sortiment von in Holland äusserst billig eingekauften Schnittblumen. Am Zoll werden diese entweder falsch als "grün" deklariert (zoll- und kontingentsfrei) oder mittels fingierter Rechnungen über angebliche Inlandkäufe eingeschmuggelt. Aufgabe der AEA ist es u. a., die Deklarationen und kontingentsrelevanten Angaben zu prüfen und Vergehen oder Missbräuche zu ahnden. Da aber die AEA in dieser Funktion seit langem versagt, ist die unhaltbare Situation eingetreten, dass ausländische Delinquenten ungestraft einen erheblichen Vorteil aus der Schweizer Marktsituation ziehen können. Diesen Vorteil erzielen sie, indem sie praktisch sämtliche einschlägigen Schweizer Gesetze und Bestimmungen missachten: Sie betrügen den Staat um Zoll und Mehrwertsteuer, indem sie Ware ins Land schmuggeln, sie haben in der Schweiz weder eine Niederlassungs- noch eine Arbeitsbewilligung, sie führen weder Steuern, Abgaben noch Sozialleistungen an den Staat ab, sie missachten mit fingierten Inlandkäufen die schweizerische Kontingentsgesetzgebung und halten ausserdem oft die Ruhezeit für LKW-Chauffeure nicht ein.</p><p>Die einheimischen Grossisten leisten dagegen nicht nur Steuern (inkl. Mehrwertsteuer und Treibstoffabgaben), Abgaben und Sozialleistungen und sichern Arbeitsplätze im eigenen Betrieb, sondern ermöglichen durch die Einhaltung der Kontingentsvorschriften auch der Inlandproduktion das Überleben. Selbstverständlich führt das korrekte Verhalten dieser Schweizer Betriebe zu erheblichen Preisnachteilen gegenüber dem billig verkauften, in betrügerischer Weise eingeführten und auf wenige gängige Sorten reduzierten Sortiment der sogenannten "fliegenden Holländer". Trotz Dumpingpreisen realisieren sie riesige Gewinne zum Schaden von Bund, Kantonen, Gemeinden und einheimischen Arbeitsplätzen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat aufgrund der existentiellen Bedeutung für Schweizer Betriebe eindringlich:</p><p>1. mit dem nötigen Nachdruck die AEA zu überprüfen und die manifesten Mängel sofort zu beheben, so dass das Funktionieren des Abteilung im Sinne ihres gesetzlichen Auftrages wieder gewährleistet ist;</p><p>2. der beschriebenen illegalen Verkaufstätigkeit der sogenannten "fliegenden Holländer" wirksam entgegenzutreten und Schaden von korrekt arbeitenden und abrechnenden Schweizer Betrieben abzuwenden;</p><p>3. die lasche Haltung der schweizerischen Zollorgane zu überprüfen, welche an der Grenze Polizeigewalt ausüben können und den bandenmässigen Schmuggel von Schnittblumen zum Schaden von Bund und Schweizer Betrieben zu unterbinden (durch nicht abgeführte Zölle und Kontingentsverletzungen sowie Bannbruch entgehen dem Bund jährlich mehrere Millionen an Einnahmen);</p><p>4. über die Ergebnisse seiner Untersuchungen sowie seine Massnahmen zu berichten.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, in Anbetracht der existentiellen Bedeutung für Schweizer Betriebe, um sofortiges, nachdrückliches Handeln.</p>
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