Heime für Suchtkranke. Schliessung?

ShortId
97.3580
Id
19973580
Updated
10.04.2024 08:13
Language
de
Title
Heime für Suchtkranke. Schliessung?
AdditionalIndexing
Drogenentzug;Sozialeinrichtung;Subvention;Behinderte/r;Sucht;Patient/in
1
  • L04K01010201, Sucht
  • L04K01050517, Patient/in
  • L05K0105050401, Drogenentzug
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit annähernd zwei Jahren fordert das BSV für sämtliche Individual- und Kollektivleistungen der IV ein Invaliditätszeugnis der in Heimen stationierten Personen. Es stützt sich dabei auf die restriktive Haltung des eidgenössischen Versicherungsgerichts.</p><p>Diese neue Ausrichtung strebt zwar einerseits die Vereinheitlichung der Subventionszuteilung und dadurch eine rigorosere Handhabung der öffentlichen Gelder an, andererseits stellt sie die Heime für Suchtkranke (Alkohol und Drogen) vor grosse Schwierigkeiten. Diese erweisen sich als nahezu unlösbar, wenn das BSV seine Anforderungen namentlich bezüglich der Arztzeugnisse im Laufe der Monate rückwirkend ändert.</p><p>Ein aussagekräftiges Beispiel in dieser Hinsicht liefert ARGOS, eine Genfer Hilfsorganisation für Suchtkranke, die zwei Heime für kurz- und langfristige Therapieaufenthalte führt:</p><p>- Im Juni 1995 fordert das BSV von ARGOS ab 1996 ein Arztzeugnis, das die Invalidität der Heiminsassen bestätigt. Da das BSV keine Vorlage liefert, erstellt ARGOS selber eine und schickt sie als Information ans BSV. Dieses nimmt dagegen nicht negativ Stellung.</p><p>- Im Juni 1996 gibt das BSV ein Rundschreiben heraus, welchem unter anderem folgender Satz zu entnehmen ist: "Den Ärzten steht frei, die Bestätigung des IV-berechtigten Gesundheitszustands in beliebiger Form auszustellen". ARGOS ändert ihre Vorlage nicht, da diese vom BSV nach wie vor nicht beanstandet worden ist.</p><p>- Im September 1997 teilt das BSV ARGOS mit, dass es nicht in der Lage ist, aufgrund ihrer Arztzeugnisse den Invaliditätsgrad der HeiminsassInnen zu bestimmen und weist die Subventionsanträge für die Jahre 1995(!) und 1996 ab.</p><p>Auf Einspruch der ARGOS, im November 1997, verzichtet das BSV schliesslich auf die Forderung nach neuen Arztzeugnissen für 1995, hält jedoch an seiner Forderung für 1996 und 1997 für alle Heimeintritte ab Juni 1996 fest. Aufgrund der retroaktiven Wirkung der Forderung und der zeitlichen Beschränkung der Aufenthalte in den beiden Heimen (max. 3 Monate) ist es für ARGOS unmöglich, dem BSV zu entsprechen. ARGOS müsste nämlich binnen einem Monat den momentanen Wohnsitz sämtlicher ehemaliger HeiminsassInnen ausfindig machen und/oder die zuständigen Ärzte auffordern, bei ihren PatientInnen die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzuholen. Dadurch entfallen für die ARGOS wahrscheinlich jährliche Subventionen des BSV in der Höhe von 300000 Franken für 1996 und 1997.</p><p>ARGOS ist in dieser Problematik kein Einzelfall. Zahlreiche Organisationen sehen ihre Subventionen in Frage gestellt und die Fortsetzung ihrer Aktivitäten dadurch massiv gefährdet.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist es ein grosses Anliegen, Wege zu finden, die es erlauben, ein differenziertes Angebot im Suchtbereich aufrechtzuerhalten. Die Finanzierung des Suchtbereichs aus Mitteln der Invalidenversicherung (IV) ist jedoch nicht in allen Situationen gerechtfertigt, was zu einer Ueberprüfung der Praxis des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) führte. Dieses hat bis 1996 Versicherungsbeiträge aus den Mitteln der IV an Institutionen der Suchthilfe bezahlt, ohne in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Mehrheit der darin untergebrachten Menschen tatsächlich invalid im Sinne des IVG sind. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Institutionen ist es nun daran, diese Abklärung vorzunehmen. Das BSV kommt damit einer konstanten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG) nach, das wiederholt entschieden hat, dass Sucht per se keinen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG begründet. </p><p>Das Beispiel der Institution ARGOS zeigt, dass das BSV seine Ueberprüfungsabsicht deutlich angekündigt und keine rückwirkenden Massnahmen ergriffen hat. So wurde ARGOS bereits im Juni 1994 - und nicht erst im Juni 1995, wie in der Interpellation dargestellt - schriftlich darauf hingewiesen, dass in Zukunft der invaliditätsrelevante Gesundheitsschaden der betreuten Personen mittels Arztzeugnissen zu belegen sei. Da gewisse Unklarheiten bezüglich der Form der Arztzeugnisse bestanden, ist das BSV ARGOS entgegengekommen und hat auf die Zeugnisse des Jahres 1995 verzichtet. Dies entspricht seiner Praxis, im Zweifelsfall zugunsten der Institution zu entscheiden.</p><p>Die Vorgaben des BSV wurden auch nicht laufend geändert. Das BSV hat seine Vorgaben lediglich präzisiert. Die ersten Erfahrungen mit eingeschickten Arztzeugnissen zeigten nämlich, dass diese mangels detaillierter Informationen eine sachgerechte Ueberprüfung durch den ärztlichen Dienst der Abteilung IV des BSV nicht zuliessen. Auf Wunsch verschiedener Institutionen hat das BSV daher ein Muster-Arztzeugnis verfasst und mit Rundschreiben vom Juni 1996 allen Institutionen zukommen lassen. Aufgrund verschiedener Rückmeldungen wurde das Musterzeugnis dann anfangs 1997 in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit nochmals verfeinert, mit Informationen an die Aerzteschaft versehen und den Institutionen mit einem Rundschreiben im Juni 1997 verschickt. </p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Praxis des BSV kommt der Rechtsprechung des EVG nach und entspringt nicht einer Sparpolitik. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass die revidierte Praxis des BSV zu einer Gefährdung von therapeutischen Einrichtungen führen könnte. Da es ihm ein Anliegen ist, ein differenziertes Angebot in der Suchthilfe aufrechtzuerhalten, ist er auf der Suche nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Das EDI hat daher folgende Massnahmen eingeleitet:</p><p>Auftrag an einen externen Fachexperten, mittels eines juristischen Gutachtens abzuklären, ob die heutigen Beitragsmöglichkeiten aller Sozialversicherungen entsprechend der Gesetzeslage und der gegenwärtigen Rechtsprechung des EVG auch wirklich ausgeschöpft werden.</p><p>Einsatz einer Expertengruppe, die den heutigen Wissensstand zur sozialpsychiatrischen und juristischen Fachdiskussion betreffend des Zusammenhangs zwischen Sucht und Invalidität aufarbeitet, die materiell-medizinischen Grundlagen der Rechtsprechung des EVG diskutiert und gegebenenfalls neue Entscheidungsgrundlagen erarbeitet.</p><p>Die Berichte dieser Expertengruppen sollten bis zur zweiten Jahreshälfte 1998 vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt werden die weiteren Schritte und Konsequenzen absehbar sein.</p><p>2. Die KOSTE hat ein Moratorium gefordert, bis die Resultate der Expertengruppen vorliegen und die Reform des Finanzausgleichs zum Tragen kommt. Die Frage des Finanzausgleichs ist auf der politischen Ebene noch nicht entschieden; allfällige Aenderungen werden voraussichtlich frühestens im Jahr 2002 zum Tragen kommen. Es ist nicht möglich, dass die IV als Sozialversicherung über diese lange Zeit eine Praxis fortsetzt, die Institutionen unterschiedlich behandelt und die der gegenwärtigen Rechtsprechung nicht entspricht. Das EDI prüft jedoch derzeit eine Uebergangsregelung für die Betriebsjahre 1997 und 1998.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die gegenwärtige Zahl der stationären Therapieangebote für Suchtkranke (Drogen und Alkohol) muss auch in Zukunft gesichert sein. Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Teilt der Bundesrat meine Auffassung, dass eine zu rigorose Budgetpolitik nur die Fortsetzung der therapeutischen Aktivitäten zahlreicher Heime, die sich die Abstinenz der Suchtkranken zum Ziel gesetzt haben, gefährden würde?</p><p>Vor kurzem beantragte die Schweizerische Koordinationsstelle für stationäre Therapieangebote (Koste) ein Moratorium für die Umsetzung der Änderungen der IV-Subventionspraxis im Bereich der Hilfe für Suchtkranke. Zurzeit wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die den Zusammenhang zwischen Invaliditätsgrad und Abhängigkeit untersuchen soll. Erachtet es der Bundesrat daher nicht auch als sinnvoll, der Forderung nach einem Moratorium Folge zu leisten?</p>
  • Heime für Suchtkranke. Schliessung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit annähernd zwei Jahren fordert das BSV für sämtliche Individual- und Kollektivleistungen der IV ein Invaliditätszeugnis der in Heimen stationierten Personen. Es stützt sich dabei auf die restriktive Haltung des eidgenössischen Versicherungsgerichts.</p><p>Diese neue Ausrichtung strebt zwar einerseits die Vereinheitlichung der Subventionszuteilung und dadurch eine rigorosere Handhabung der öffentlichen Gelder an, andererseits stellt sie die Heime für Suchtkranke (Alkohol und Drogen) vor grosse Schwierigkeiten. Diese erweisen sich als nahezu unlösbar, wenn das BSV seine Anforderungen namentlich bezüglich der Arztzeugnisse im Laufe der Monate rückwirkend ändert.</p><p>Ein aussagekräftiges Beispiel in dieser Hinsicht liefert ARGOS, eine Genfer Hilfsorganisation für Suchtkranke, die zwei Heime für kurz- und langfristige Therapieaufenthalte führt:</p><p>- Im Juni 1995 fordert das BSV von ARGOS ab 1996 ein Arztzeugnis, das die Invalidität der Heiminsassen bestätigt. Da das BSV keine Vorlage liefert, erstellt ARGOS selber eine und schickt sie als Information ans BSV. Dieses nimmt dagegen nicht negativ Stellung.</p><p>- Im Juni 1996 gibt das BSV ein Rundschreiben heraus, welchem unter anderem folgender Satz zu entnehmen ist: "Den Ärzten steht frei, die Bestätigung des IV-berechtigten Gesundheitszustands in beliebiger Form auszustellen". ARGOS ändert ihre Vorlage nicht, da diese vom BSV nach wie vor nicht beanstandet worden ist.</p><p>- Im September 1997 teilt das BSV ARGOS mit, dass es nicht in der Lage ist, aufgrund ihrer Arztzeugnisse den Invaliditätsgrad der HeiminsassInnen zu bestimmen und weist die Subventionsanträge für die Jahre 1995(!) und 1996 ab.</p><p>Auf Einspruch der ARGOS, im November 1997, verzichtet das BSV schliesslich auf die Forderung nach neuen Arztzeugnissen für 1995, hält jedoch an seiner Forderung für 1996 und 1997 für alle Heimeintritte ab Juni 1996 fest. Aufgrund der retroaktiven Wirkung der Forderung und der zeitlichen Beschränkung der Aufenthalte in den beiden Heimen (max. 3 Monate) ist es für ARGOS unmöglich, dem BSV zu entsprechen. ARGOS müsste nämlich binnen einem Monat den momentanen Wohnsitz sämtlicher ehemaliger HeiminsassInnen ausfindig machen und/oder die zuständigen Ärzte auffordern, bei ihren PatientInnen die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzuholen. Dadurch entfallen für die ARGOS wahrscheinlich jährliche Subventionen des BSV in der Höhe von 300000 Franken für 1996 und 1997.</p><p>ARGOS ist in dieser Problematik kein Einzelfall. Zahlreiche Organisationen sehen ihre Subventionen in Frage gestellt und die Fortsetzung ihrer Aktivitäten dadurch massiv gefährdet.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist es ein grosses Anliegen, Wege zu finden, die es erlauben, ein differenziertes Angebot im Suchtbereich aufrechtzuerhalten. Die Finanzierung des Suchtbereichs aus Mitteln der Invalidenversicherung (IV) ist jedoch nicht in allen Situationen gerechtfertigt, was zu einer Ueberprüfung der Praxis des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) führte. Dieses hat bis 1996 Versicherungsbeiträge aus den Mitteln der IV an Institutionen der Suchthilfe bezahlt, ohne in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Mehrheit der darin untergebrachten Menschen tatsächlich invalid im Sinne des IVG sind. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Institutionen ist es nun daran, diese Abklärung vorzunehmen. Das BSV kommt damit einer konstanten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG) nach, das wiederholt entschieden hat, dass Sucht per se keinen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG begründet. </p><p>Das Beispiel der Institution ARGOS zeigt, dass das BSV seine Ueberprüfungsabsicht deutlich angekündigt und keine rückwirkenden Massnahmen ergriffen hat. So wurde ARGOS bereits im Juni 1994 - und nicht erst im Juni 1995, wie in der Interpellation dargestellt - schriftlich darauf hingewiesen, dass in Zukunft der invaliditätsrelevante Gesundheitsschaden der betreuten Personen mittels Arztzeugnissen zu belegen sei. Da gewisse Unklarheiten bezüglich der Form der Arztzeugnisse bestanden, ist das BSV ARGOS entgegengekommen und hat auf die Zeugnisse des Jahres 1995 verzichtet. Dies entspricht seiner Praxis, im Zweifelsfall zugunsten der Institution zu entscheiden.</p><p>Die Vorgaben des BSV wurden auch nicht laufend geändert. Das BSV hat seine Vorgaben lediglich präzisiert. Die ersten Erfahrungen mit eingeschickten Arztzeugnissen zeigten nämlich, dass diese mangels detaillierter Informationen eine sachgerechte Ueberprüfung durch den ärztlichen Dienst der Abteilung IV des BSV nicht zuliessen. Auf Wunsch verschiedener Institutionen hat das BSV daher ein Muster-Arztzeugnis verfasst und mit Rundschreiben vom Juni 1996 allen Institutionen zukommen lassen. Aufgrund verschiedener Rückmeldungen wurde das Musterzeugnis dann anfangs 1997 in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit nochmals verfeinert, mit Informationen an die Aerzteschaft versehen und den Institutionen mit einem Rundschreiben im Juni 1997 verschickt. </p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Praxis des BSV kommt der Rechtsprechung des EVG nach und entspringt nicht einer Sparpolitik. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass die revidierte Praxis des BSV zu einer Gefährdung von therapeutischen Einrichtungen führen könnte. Da es ihm ein Anliegen ist, ein differenziertes Angebot in der Suchthilfe aufrechtzuerhalten, ist er auf der Suche nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Das EDI hat daher folgende Massnahmen eingeleitet:</p><p>Auftrag an einen externen Fachexperten, mittels eines juristischen Gutachtens abzuklären, ob die heutigen Beitragsmöglichkeiten aller Sozialversicherungen entsprechend der Gesetzeslage und der gegenwärtigen Rechtsprechung des EVG auch wirklich ausgeschöpft werden.</p><p>Einsatz einer Expertengruppe, die den heutigen Wissensstand zur sozialpsychiatrischen und juristischen Fachdiskussion betreffend des Zusammenhangs zwischen Sucht und Invalidität aufarbeitet, die materiell-medizinischen Grundlagen der Rechtsprechung des EVG diskutiert und gegebenenfalls neue Entscheidungsgrundlagen erarbeitet.</p><p>Die Berichte dieser Expertengruppen sollten bis zur zweiten Jahreshälfte 1998 vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt werden die weiteren Schritte und Konsequenzen absehbar sein.</p><p>2. Die KOSTE hat ein Moratorium gefordert, bis die Resultate der Expertengruppen vorliegen und die Reform des Finanzausgleichs zum Tragen kommt. Die Frage des Finanzausgleichs ist auf der politischen Ebene noch nicht entschieden; allfällige Aenderungen werden voraussichtlich frühestens im Jahr 2002 zum Tragen kommen. Es ist nicht möglich, dass die IV als Sozialversicherung über diese lange Zeit eine Praxis fortsetzt, die Institutionen unterschiedlich behandelt und die der gegenwärtigen Rechtsprechung nicht entspricht. Das EDI prüft jedoch derzeit eine Uebergangsregelung für die Betriebsjahre 1997 und 1998.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die gegenwärtige Zahl der stationären Therapieangebote für Suchtkranke (Drogen und Alkohol) muss auch in Zukunft gesichert sein. Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Teilt der Bundesrat meine Auffassung, dass eine zu rigorose Budgetpolitik nur die Fortsetzung der therapeutischen Aktivitäten zahlreicher Heime, die sich die Abstinenz der Suchtkranken zum Ziel gesetzt haben, gefährden würde?</p><p>Vor kurzem beantragte die Schweizerische Koordinationsstelle für stationäre Therapieangebote (Koste) ein Moratorium für die Umsetzung der Änderungen der IV-Subventionspraxis im Bereich der Hilfe für Suchtkranke. Zurzeit wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die den Zusammenhang zwischen Invaliditätsgrad und Abhängigkeit untersuchen soll. Erachtet es der Bundesrat daher nicht auch als sinnvoll, der Forderung nach einem Moratorium Folge zu leisten?</p>
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