Ersatz der Lohnerhöhungen durch ein Bonussystem. Gefährliche Praxis

ShortId
97.3587
Id
19973587
Updated
10.04.2024 14:32
Language
de
Title
Ersatz der Lohnerhöhungen durch ein Bonussystem. Gefährliche Praxis
AdditionalIndexing
Steuererhebung;Aufbesserung der Löhne;Sozialabgabe;Lohnverhandlung;Teuerungsausgleich;Leistungslohn
1
  • L05K0702010301, Aufbesserung der Löhne
  • L06K070201010301, Leistungslohn
  • L05K0702040107, Lohnverhandlung
  • L05K0702010108, Teuerungsausgleich
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L04K11070602, Steuererhebung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Grundsätzlich erachtet der Bundesrat eine Ausdehnung leistungsabhängiger Lohnkomponenten als positiv. Ausländische Studien legen nahe, dass die dadurch gewonnene Flexibilisierung des Arbeitsmarktes positive volkswirtschaftliche Auswirkungen hat und die individuelle Produktivität von Arbeitskräften durch dieses Instrument zwischen 6 und 9 Prozent gesteigert werden kann. Diese ausländischen Untersuchungen zeigen auch, dass die grösste Verbreitung leistungsabhängiger Lohnkomponenten entgegen den allgemeinen Erwartungen bei Männern in gut bezahlten Tätigkeiten und Sektoren mit hohem gewerkschaftlichen Organisationsgrad zu finden ist. </p><p>Die Auswirkungen von vermehrten Bonuszahlungen auf die Sozialversicherungen und die Steuern müssen differenziert betrachtet werden:</p><p>- Bei der AHV ergeben sich keine Auswirkungen, da diese ein breites Konzept der Einkommenserfassung anwendet, unter welches auch unregelmässig anfallende Lohnkomponenten wie Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien fallen (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 Bst. c AHVV).</p><p>- Wie bei der AHV verhält es sich auch bei der Arbeitslosenversicherung (AlV), da sich diese bei der Bemessungsgrundlage an den AHV-pflichtigen Lohn hält. </p><p>- Die zweite Säule, d.h. die berufliche Vorsorge ist bei der Definition des prämienpflichtigen Lohnes nicht so strikt wie die AHV und erlaubt unter bestimmten Bedingungen, dass gewisse nicht regelmässig anfallende Lohnbestandteile bei der Bemessung des beitragspflichtigen Lohns ausgenommen werden können (Art.3 Abs.1 Bst. a der BVV 2). Von einem Verlust von mehreren Hundert Millionen und einer Gefahr bei der Finanzierung der Sozialwerke kann allerdings auch im Falle der zweiten Säule nicht gesprochen werden, da Ausnahmen bei den Einzahlungen auch keine späteren Leistungen zur Folge haben können. </p><p>- Sowohl nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Erwerbseinkünfte der Einkommenssteuer. Beiden Gesetzen liegt das Prinzip der allgemeinen, umfassenden Einkommenssteuer insbesondere in Bezug auf die Einkünfte aus Arbeitsverhältnis zugrunde. Alle daraus erzielten Einkünfte mit Einschluss sämtlicher Nebeneinkünfte sind als Arbeitseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Auch die vorliegend angesprochenen Boni sind Arbeitseinkünfte und werden deshalb genau wie die übrigen Elemente des Erwerbseinkommens von der Einkommenssteuer erfasst. </p><p>Der Bundesrat sieht unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung, wie vom Interpellanten gefordert, etwas gegen die Praxis der Bonuszahlungen zu unternehmen. Im Gegenteil, er möchte darauf hinweisen, dass einige ausländische Regierungen im Lichte der positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen dazu übergegangen sind, die Einführung von leistungsabhängigen Lohnkomponenten steuerlich zu begünstigen. Für ähnliche Schritte in der Schweiz sieht der Bundesrat zur Zeit allerdings keinen dringenden Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Jahr für Jahr ergibt sich in den Lohnverhandlungen dasselbe Bild: Die Arbeitgeber sind nicht mehr bereit, die Teuerung voll auszugleichen, und tatsächliche Lohnerhöhungen rücken immer weiter ins Reich der Träume.</p><p>Seit einiger Zeit haben zudem verschiedene Unternehmen eine neue Praxis entwickelt. Diese besteht darin, Teuerungsausgleich und Lohnerhöhungen durch einen Bonus (eine Art Prämie) zu ersetzen. Eigenart dieses Bonus ist es, nicht Bestandteil des Lohnes zu sein.</p><p>Deshalb stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Was hält er von der Praxis, die Lohnerhöhungen durch einen Bonus zu ersetzen?</p><p>- Bedroht diese Praxis nicht letztlich die Finanzierung zahlreicher Bestandteile unseres Sozialversicherungssystems (AHV, berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung usw.)? Was die zweite Säule anbelangt, so spricht man von Verlusten in der Höhe von mehreren hundert Millionen Franken.</p><p>- Wie wirkt sich diese Praxis auf den Steuerertrag aus?</p><p>- Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, um diese Praxis einzudämmen und ihr, wenn möglich, ein Ende zu setzen?</p>
  • Ersatz der Lohnerhöhungen durch ein Bonussystem. Gefährliche Praxis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grundsätzlich erachtet der Bundesrat eine Ausdehnung leistungsabhängiger Lohnkomponenten als positiv. Ausländische Studien legen nahe, dass die dadurch gewonnene Flexibilisierung des Arbeitsmarktes positive volkswirtschaftliche Auswirkungen hat und die individuelle Produktivität von Arbeitskräften durch dieses Instrument zwischen 6 und 9 Prozent gesteigert werden kann. Diese ausländischen Untersuchungen zeigen auch, dass die grösste Verbreitung leistungsabhängiger Lohnkomponenten entgegen den allgemeinen Erwartungen bei Männern in gut bezahlten Tätigkeiten und Sektoren mit hohem gewerkschaftlichen Organisationsgrad zu finden ist. </p><p>Die Auswirkungen von vermehrten Bonuszahlungen auf die Sozialversicherungen und die Steuern müssen differenziert betrachtet werden:</p><p>- Bei der AHV ergeben sich keine Auswirkungen, da diese ein breites Konzept der Einkommenserfassung anwendet, unter welches auch unregelmässig anfallende Lohnkomponenten wie Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien fallen (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 Bst. c AHVV).</p><p>- Wie bei der AHV verhält es sich auch bei der Arbeitslosenversicherung (AlV), da sich diese bei der Bemessungsgrundlage an den AHV-pflichtigen Lohn hält. </p><p>- Die zweite Säule, d.h. die berufliche Vorsorge ist bei der Definition des prämienpflichtigen Lohnes nicht so strikt wie die AHV und erlaubt unter bestimmten Bedingungen, dass gewisse nicht regelmässig anfallende Lohnbestandteile bei der Bemessung des beitragspflichtigen Lohns ausgenommen werden können (Art.3 Abs.1 Bst. a der BVV 2). Von einem Verlust von mehreren Hundert Millionen und einer Gefahr bei der Finanzierung der Sozialwerke kann allerdings auch im Falle der zweiten Säule nicht gesprochen werden, da Ausnahmen bei den Einzahlungen auch keine späteren Leistungen zur Folge haben können. </p><p>- Sowohl nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Erwerbseinkünfte der Einkommenssteuer. Beiden Gesetzen liegt das Prinzip der allgemeinen, umfassenden Einkommenssteuer insbesondere in Bezug auf die Einkünfte aus Arbeitsverhältnis zugrunde. Alle daraus erzielten Einkünfte mit Einschluss sämtlicher Nebeneinkünfte sind als Arbeitseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Auch die vorliegend angesprochenen Boni sind Arbeitseinkünfte und werden deshalb genau wie die übrigen Elemente des Erwerbseinkommens von der Einkommenssteuer erfasst. </p><p>Der Bundesrat sieht unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung, wie vom Interpellanten gefordert, etwas gegen die Praxis der Bonuszahlungen zu unternehmen. Im Gegenteil, er möchte darauf hinweisen, dass einige ausländische Regierungen im Lichte der positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen dazu übergegangen sind, die Einführung von leistungsabhängigen Lohnkomponenten steuerlich zu begünstigen. Für ähnliche Schritte in der Schweiz sieht der Bundesrat zur Zeit allerdings keinen dringenden Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Jahr für Jahr ergibt sich in den Lohnverhandlungen dasselbe Bild: Die Arbeitgeber sind nicht mehr bereit, die Teuerung voll auszugleichen, und tatsächliche Lohnerhöhungen rücken immer weiter ins Reich der Träume.</p><p>Seit einiger Zeit haben zudem verschiedene Unternehmen eine neue Praxis entwickelt. Diese besteht darin, Teuerungsausgleich und Lohnerhöhungen durch einen Bonus (eine Art Prämie) zu ersetzen. Eigenart dieses Bonus ist es, nicht Bestandteil des Lohnes zu sein.</p><p>Deshalb stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Was hält er von der Praxis, die Lohnerhöhungen durch einen Bonus zu ersetzen?</p><p>- Bedroht diese Praxis nicht letztlich die Finanzierung zahlreicher Bestandteile unseres Sozialversicherungssystems (AHV, berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung usw.)? Was die zweite Säule anbelangt, so spricht man von Verlusten in der Höhe von mehreren hundert Millionen Franken.</p><p>- Wie wirkt sich diese Praxis auf den Steuerertrag aus?</p><p>- Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, um diese Praxis einzudämmen und ihr, wenn möglich, ein Ende zu setzen?</p>
    • Ersatz der Lohnerhöhungen durch ein Bonussystem. Gefährliche Praxis

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