Künstliche Beschneiung mit biochemischen Zusatzstoffen
- ShortId
-
97.3589
- Id
-
19973589
- Updated
-
10.04.2024 09:19
- Language
-
de
- Title
-
Künstliche Beschneiung mit biochemischen Zusatzstoffen
- AdditionalIndexing
-
Beschneiungsanlage;Naturschutzgebiet;Bodenverseuchung;chemische Industrie;Biochemie
- 1
-
- L06K010101030101, Beschneiungsanlage
- L05K1601020102, Biochemie
- L04K07050103, chemische Industrie
- L04K06020301, Bodenverseuchung
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den Kantonen Graubünden (1989) und Bern (1993) haben die Stimmberechtigten über ein Verbot von künstlichen Beschneiungsanlagen abgestimmt. Im Vorfeld der Abstimmungen wurden in beiden Kantonen klare Versprechen in bezug auf den Einsatz von chemischen Hilfsmitteln abgegeben. So hat der Bündner Seilbahnverband damals erklärt, dass Beschneiungsanlagen mit Chemie nichts zu tun hätten, und der zuständige Regierungsrat bestätigte, dass der maschinell hergestellte Schnee keine chemischen Beimischungen enthalte. In der Abstimmungswerbung in Bern konnte man lesen, dass für die technische Beschneiung keine Chemikalien eingesetzt würden und dass die neue Verordnung des Regierungsrates für eine umweltgerechte Beschneiung Gewähr biete. Die Berner Verordnung schreibt tatsächlich vor, dass für die künstliche Beschneiung nur Wasser ohne Zusätze oder chemische Behandlung verwendet werden darf (Art. 7.1).</p><p>In anderen Kantonen (Wallis, Waadt) setzen bei der künstlichen Beschneiung heute immer mehr Seilbahnunternehmen einen biochemischen Zusatzstoff - in der Regel Snomax - ein. Dank Snomax gefrieren die Wassertröpfchen bereits bei minus 3 Grad Celsius; normales Bachwasser nukleiert hingegen erst bei etwa minus 4 bis minus 9 Grad Celsius. Während die Wegleitung "Landschaftseingriffe für den Skisport" (EDI, 1991) den Grundsatz festhält, dass dem Wasser keine ökologisch bedenklichen Stoffe oder Bakterien (z. B. zur Verbesserung der Kristallisationsfähigkeit) beigemischt werden dürfen, hat das Buwal kürzlich in der Stoffverordnung Nr. 28 das Beimischen des umstrittenen Produkts Snomax ohne eigene Untersuchungen und Feldversuche als ökologisch unbedenklich taxiert und somit zugelassen. Gestützt auf diesen Entscheid des Buwal hat nun auch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden zumindest in einem Skigebiet den Einsatz von Snomax erlaubt. Im Kanton Bern wurden, wie der Antwort auf eine entsprechende Interpellation im Grossen Rat zu entnehmen ist, noch keine Bewilligungen erteilt. Es wurde jedoch beschlossen, auf nationaler Ebene eine Arbeitsgruppe einzusetzen.</p>
- <p>Einleitung</p><p>Seit Jahren setzt sich der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen für eine ausgewogene touristische Entwicklung ein, in welcher auch die Anliegen des Umweltschutzes zum Tragen kommen. Er stützt sich dabei auf eine etablierte Politik:</p><p>1978 erklärte der Bundesrat die zurückhaltende Konzessions- und Bewilligungspolitik für touristische Transportanlagen für verbindlich. Der Bundesrat bestätigte in seiner Stellungnahme zur Motion Schmid vom 7. Juni 1990 diese Konzessionspolitik. Der Antrag des Bundesrates, die Frage eines Beschneiungsverbotes weiterhin zu prüfen und die Motion in ein Postulat umzuwandeln, wurde vom Parlament jedoch abgelehnt.</p><p>1991 hat der Bund seine Politik bezüglich Beschneiungsanlagen folgendermassen formuliert (Beschneiungsanlagen, Neue Ausrichtung der Bundespolitik, Biga/BRP 1991):</p><p>- Mit Blick auf die Schonung der Ressourcen und der Landschaft sowie angesichts der hohen Investitionen ist grundsätzlich massvoll und regional abgestimmt zu beschneien.</p><p>- Bei der Erteilung von Konzessionen für touristische Transportanlagen sollen aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (LKV) keine Erschliessungen von Pisten in wenig schneesicheren Gebieten gestattet werden.</p><p>- Grossflächige Beschneiungen (ganze Pisten oder grössere Teile davon) sind überkommunal abzustimmen und im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu behandeln.</p><p>In der Wegleitung "Landschaftseingriffe für den Skisport" des Eidgenössischen Departementes des Innern (1991), welche in Zusammenarbeit mit externen Kreisen erarbeitet worden ist, werden die bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen anzuwendenden Umweltkriterien dargestellt. Insbesondere wird aufgeführt, wie Artikel 18 NHG zum Schutz der Biotope bei allen Bewilligungen von Gemeinden, Kantonen und Bund anzuwenden ist. Die Wegleitung fordert, nur ökologisch unbedenkliche Zusätze einzusetzen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1./2. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass dem Umweltschutz bei der künstlichen Beschneiung Rechnung getragen werden muss. Im Jahre 1986 hat er mit dem Erlass der Stoffverordnung das Prinzip der Selbstkontrolle bei der Beurteilung von Chemikalien eingeführt. Somit unterliegen die meisten Produkte, u. a. auch jene zur künstlichen Beschneiung, keiner Bewilligungspflicht.</p><p>Gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle muss der Hersteller die Umweltverträglichkeit seiner Produkte beurteilen, bevor er diese auf den Markt bringen darf. Im Falle von Snomax wurde diese Selbstkontrolle zudem noch behördlich, durch das Buwal, überprüft.</p><p>Mit Snomax befindet sich erst ein einziges Produkt zur künstlichen Beschneiung auf dem Schweizer Markt. Im Zusammenhang mit der Pistenpräparierung kommen allerdings weitere Produkte, z. B. Schneezement, zum Einsatz.</p><p>Snomax besteht aus abgetöteten Bakterien der Art Pseudomonas syringae. Die im Auftrag von Greenpeace vom Kantonalen Laboratorium in Basel durchgeführten Analysen haben diese Aussage bestätigt. Das Produkt enthält folglich auch keine lebensfähigen Keime, die aufgrund der Inaktivierung genetisch verändert sein könnten.</p><p>Die Auswirkung von Snomax auf die Umwelt wurde vom Hersteller selbst sowie auch von unabhängigen Forschern (z. B. P. A. Aarrestad, 1993: Snomax for making artificial snow - botanical-ecological investigations on pistes. NINA Oppdragsmelding 183: 1-46) untersucht. Die Nachforschungen betrafen die Feuchtigkeitsverhältnisse und den Nährstoffgehalt des Bodens sowie allfällige Veränderungen der Vegetation als Folge vermehrter Beschneiung. In diesen Untersuchungen konnten, zumindest kurzfristig, keine negativen Folgen für die Umwelt, namentlich an der Vegetation, festgestellt werden. Der Bundesrat anerkennt, dass Untersuchungen zur Erfassung allfälliger Langzeitschäden fehlen.</p><p>3. Unter der Leitung des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen ist vor kurzem eine Arbeitsgruppe gebildet worden, in welcher neben den Seilbahnunternehmungen der Bund (BAV, Buwal), die Kantone sowie Umwelt- und Tourismusorganisationen vertreten sind. In diesem Diskussionsforum sollen die offenen Probleme in Sachen Beschneiung behandelt und Lösungsmöglichkeiten evaluiert werden. Im weiteren besteht unter der Leitung der Koordinationsstelle für Umweltschutz des Kantons Bern seit kurzem eine Arbeitsgruppe, welche die Regelung der Beschneiungszusätze für diesen Kanton überprüft.</p><p>4./5. Die Kompetenz für die Bewilligung von Beschneiungsanlagen liegt bei den Gemeinden und Kantonen, die dafür zu sorgen haben, dass dabei die Bestimmungen von Artikel 18 NHG (Biotopschutz) eingehalten werden. Eine gesamtschweizerische Übersicht über die heutige Bewilligungspraxis besteht indessen nicht. Es ist deshalb auch nicht bekannt, ob vernässte Hänge sowie empfindliche, schützenswerte Pflanzengesellschaften beschneit werden.</p><p>Schlussfolgerungen</p><p>Der Bundesrat wird seine bisherige, zurückhaltende Praxis bei der Erteilung von Konzessionen für touristische Transportanlagen weiterführen. Er kann jedoch nicht in die Bewilligungspraxis der Kantone bzw. der Gemeinden für Beschneiungsanlagen eingreifen; Bestrebungen für eine einheitliche und zurückhaltende Bewilligungspolitik wird er hingegen unterstützen. Wenn zusammen mit Luftseilbahnprojekten auch Beschneiungsanlagen geplant sind, wird den Koordinationsaufgaben besondere Beachtung geschenkt.</p><p>Der Bundesrat wird dafür besorgt sein, dass in Koordination mit den beiden in der Antwort zu Frage 3 genannten Gremien die Langzeitauswirkungen von chemischen Substanzen, welche dem Schnee beigemischt werden, untersucht werden.</p><p>Der Bundesrat prüft, wie in den nächsten Jahren über die korrekte Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung informiert und insbesondere die einheitliche Anwendung von Artikel 18 NHG im Rahmen der kantonalen und kommunalen Bewilligungspraxis sichergestellt werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist gewillt, die im Realisierungsprogramm 1996-1999 der Raumordnungspolitik des Bundes sowie im Landschaftskonzept Schweiz vorgesehene Vollzugshilfe zur Planung und Abstimmung von skitouristischen Erschliessungen (inkl. Beschneiung) so rasch wie möglich zu erarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) bezeichnet in seiner Mitteilung zur Stoffverordnung Nr. 28 den biochemischen Zusatz Snomax als unbedenklich, wobei es sich bei seinem Entscheid allein auf die Angaben der Herstellerfirma abstützt. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass eine solche Praxis für die Beurteilung der direkten und indirekten Folgen sowie der Langzeitfolgen des Einsatzes chemischer Zusatzstoffe bei der künstlichen Beschneiung ungenügend ist? Welche anderen Zusatzstoffe werden für die künstliche Beschneiung verwendet bzw. zugelassen?</p><p>2. In Bayern, Vorarlberg, Salzburg und Südtirol sind biochemische Zusatzstoffe im Kunstschnee weiterhin nicht erlaubt. Der Referent für Natur und Umwelt des Deutschen Alpenvereins in München, Stefan Witti, ist der Auffassung, dass nicht mit absoluter Sicherheit auszuschliessen sei, ob wirklich alle Bakterien im Mittel Snomax inaktiviert sind. Zudem könnten die Bakterien durch die zur Abtötung eingesetzte Beta-Bestrahlung genetisch verändert sein. Eine kürzlich in Basel (Kantonales Laboratorium) im Auftrag von Greenpeace durchgeführte Analyse kommt zu ähnlichen Schlüssen.</p><p>Woher nimmt das Buwal die Sicherheit, behaupten zu können, dass solche Aussagen nicht zutreffen? Wie beurteilt der Bundesrat die Einwirkungen von biochemischen Zusätzen (z. B. Snomax) auf die Natur? Welche indirekten Folgen sind aufgrund der längeren Beschneiungsperiode (höherer Wasser-, grösserer Nährstoffeintrag) und der Verlängerung der durchschnittlichen Dauer der Schneebedeckung für die natürlicherweise vorkommenden Pflanzengemeinschaften zu erwarten?</p><p>3. Am 6. August 1997 fand in Thun unter der Leitung des Amtes für wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Bern eine Veranstaltung in Zusammenhang mit der technischen Beschneiung und dem Einsatz von chemischen Hilfsmitteln statt. Die Beteiligten einigten sich, auf nationaler Ebene unter Beteiligung des Buwal, des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen und von Pro Natura eine Arbeitsgruppe zu bilden. Sind bereits Ergebnisse bzw. neue Erkenntnisse vorhanden?</p><p>4. Aufgrund unterschiedlicher kantonaler Richtlinien und Gesetze besteht in der Schweiz in der Frage der Bewilligungspolitik von Beschneiungsanlagen keine einheitliche Praxis. Ist der Bundesrat bereit, in diesem sensiblen Bereich in Zusammenhang mit der Frage der Beimischung von biochemischen Zusatzstoffen mehr Verantwortung zu übernehmen und eine gesamtschweizerische, einheitliche, für Natur und Umwelt tragbare Politik in bezug auf Beschneiungsanlagen anzustreben?</p><p>5. Wie den Mitteilungen zur Stoffverordnung Nr. 28 des Buwal zu entnehmen ist, dürfen vernässte Hänge sowie empfindliche, schützenswerte Pflanzengesellschaften wie ungedüngte Heuwiesen oder Trockenwiesen aus Gründen des Naturschutzes weiterhin nicht künstlich beschneit werden. Sind dem Bundesrat Fälle bekannt, wo diesem Grundsatz nicht entsprochen wurde? Wie wird im Zuge der aktuellen, massiven Aufrüstung im Bereich der Schneekanonen sichergestellt, dass der in Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz verankerte Biotopschutz gewährleistet ist?</p>
- Künstliche Beschneiung mit biochemischen Zusatzstoffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den Kantonen Graubünden (1989) und Bern (1993) haben die Stimmberechtigten über ein Verbot von künstlichen Beschneiungsanlagen abgestimmt. Im Vorfeld der Abstimmungen wurden in beiden Kantonen klare Versprechen in bezug auf den Einsatz von chemischen Hilfsmitteln abgegeben. So hat der Bündner Seilbahnverband damals erklärt, dass Beschneiungsanlagen mit Chemie nichts zu tun hätten, und der zuständige Regierungsrat bestätigte, dass der maschinell hergestellte Schnee keine chemischen Beimischungen enthalte. In der Abstimmungswerbung in Bern konnte man lesen, dass für die technische Beschneiung keine Chemikalien eingesetzt würden und dass die neue Verordnung des Regierungsrates für eine umweltgerechte Beschneiung Gewähr biete. Die Berner Verordnung schreibt tatsächlich vor, dass für die künstliche Beschneiung nur Wasser ohne Zusätze oder chemische Behandlung verwendet werden darf (Art. 7.1).</p><p>In anderen Kantonen (Wallis, Waadt) setzen bei der künstlichen Beschneiung heute immer mehr Seilbahnunternehmen einen biochemischen Zusatzstoff - in der Regel Snomax - ein. Dank Snomax gefrieren die Wassertröpfchen bereits bei minus 3 Grad Celsius; normales Bachwasser nukleiert hingegen erst bei etwa minus 4 bis minus 9 Grad Celsius. Während die Wegleitung "Landschaftseingriffe für den Skisport" (EDI, 1991) den Grundsatz festhält, dass dem Wasser keine ökologisch bedenklichen Stoffe oder Bakterien (z. B. zur Verbesserung der Kristallisationsfähigkeit) beigemischt werden dürfen, hat das Buwal kürzlich in der Stoffverordnung Nr. 28 das Beimischen des umstrittenen Produkts Snomax ohne eigene Untersuchungen und Feldversuche als ökologisch unbedenklich taxiert und somit zugelassen. Gestützt auf diesen Entscheid des Buwal hat nun auch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden zumindest in einem Skigebiet den Einsatz von Snomax erlaubt. Im Kanton Bern wurden, wie der Antwort auf eine entsprechende Interpellation im Grossen Rat zu entnehmen ist, noch keine Bewilligungen erteilt. Es wurde jedoch beschlossen, auf nationaler Ebene eine Arbeitsgruppe einzusetzen.</p>
- <p>Einleitung</p><p>Seit Jahren setzt sich der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen für eine ausgewogene touristische Entwicklung ein, in welcher auch die Anliegen des Umweltschutzes zum Tragen kommen. Er stützt sich dabei auf eine etablierte Politik:</p><p>1978 erklärte der Bundesrat die zurückhaltende Konzessions- und Bewilligungspolitik für touristische Transportanlagen für verbindlich. Der Bundesrat bestätigte in seiner Stellungnahme zur Motion Schmid vom 7. Juni 1990 diese Konzessionspolitik. Der Antrag des Bundesrates, die Frage eines Beschneiungsverbotes weiterhin zu prüfen und die Motion in ein Postulat umzuwandeln, wurde vom Parlament jedoch abgelehnt.</p><p>1991 hat der Bund seine Politik bezüglich Beschneiungsanlagen folgendermassen formuliert (Beschneiungsanlagen, Neue Ausrichtung der Bundespolitik, Biga/BRP 1991):</p><p>- Mit Blick auf die Schonung der Ressourcen und der Landschaft sowie angesichts der hohen Investitionen ist grundsätzlich massvoll und regional abgestimmt zu beschneien.</p><p>- Bei der Erteilung von Konzessionen für touristische Transportanlagen sollen aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (LKV) keine Erschliessungen von Pisten in wenig schneesicheren Gebieten gestattet werden.</p><p>- Grossflächige Beschneiungen (ganze Pisten oder grössere Teile davon) sind überkommunal abzustimmen und im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu behandeln.</p><p>In der Wegleitung "Landschaftseingriffe für den Skisport" des Eidgenössischen Departementes des Innern (1991), welche in Zusammenarbeit mit externen Kreisen erarbeitet worden ist, werden die bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen anzuwendenden Umweltkriterien dargestellt. Insbesondere wird aufgeführt, wie Artikel 18 NHG zum Schutz der Biotope bei allen Bewilligungen von Gemeinden, Kantonen und Bund anzuwenden ist. Die Wegleitung fordert, nur ökologisch unbedenkliche Zusätze einzusetzen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1./2. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass dem Umweltschutz bei der künstlichen Beschneiung Rechnung getragen werden muss. Im Jahre 1986 hat er mit dem Erlass der Stoffverordnung das Prinzip der Selbstkontrolle bei der Beurteilung von Chemikalien eingeführt. Somit unterliegen die meisten Produkte, u. a. auch jene zur künstlichen Beschneiung, keiner Bewilligungspflicht.</p><p>Gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle muss der Hersteller die Umweltverträglichkeit seiner Produkte beurteilen, bevor er diese auf den Markt bringen darf. Im Falle von Snomax wurde diese Selbstkontrolle zudem noch behördlich, durch das Buwal, überprüft.</p><p>Mit Snomax befindet sich erst ein einziges Produkt zur künstlichen Beschneiung auf dem Schweizer Markt. Im Zusammenhang mit der Pistenpräparierung kommen allerdings weitere Produkte, z. B. Schneezement, zum Einsatz.</p><p>Snomax besteht aus abgetöteten Bakterien der Art Pseudomonas syringae. Die im Auftrag von Greenpeace vom Kantonalen Laboratorium in Basel durchgeführten Analysen haben diese Aussage bestätigt. Das Produkt enthält folglich auch keine lebensfähigen Keime, die aufgrund der Inaktivierung genetisch verändert sein könnten.</p><p>Die Auswirkung von Snomax auf die Umwelt wurde vom Hersteller selbst sowie auch von unabhängigen Forschern (z. B. P. A. Aarrestad, 1993: Snomax for making artificial snow - botanical-ecological investigations on pistes. NINA Oppdragsmelding 183: 1-46) untersucht. Die Nachforschungen betrafen die Feuchtigkeitsverhältnisse und den Nährstoffgehalt des Bodens sowie allfällige Veränderungen der Vegetation als Folge vermehrter Beschneiung. In diesen Untersuchungen konnten, zumindest kurzfristig, keine negativen Folgen für die Umwelt, namentlich an der Vegetation, festgestellt werden. Der Bundesrat anerkennt, dass Untersuchungen zur Erfassung allfälliger Langzeitschäden fehlen.</p><p>3. Unter der Leitung des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen ist vor kurzem eine Arbeitsgruppe gebildet worden, in welcher neben den Seilbahnunternehmungen der Bund (BAV, Buwal), die Kantone sowie Umwelt- und Tourismusorganisationen vertreten sind. In diesem Diskussionsforum sollen die offenen Probleme in Sachen Beschneiung behandelt und Lösungsmöglichkeiten evaluiert werden. Im weiteren besteht unter der Leitung der Koordinationsstelle für Umweltschutz des Kantons Bern seit kurzem eine Arbeitsgruppe, welche die Regelung der Beschneiungszusätze für diesen Kanton überprüft.</p><p>4./5. Die Kompetenz für die Bewilligung von Beschneiungsanlagen liegt bei den Gemeinden und Kantonen, die dafür zu sorgen haben, dass dabei die Bestimmungen von Artikel 18 NHG (Biotopschutz) eingehalten werden. Eine gesamtschweizerische Übersicht über die heutige Bewilligungspraxis besteht indessen nicht. Es ist deshalb auch nicht bekannt, ob vernässte Hänge sowie empfindliche, schützenswerte Pflanzengesellschaften beschneit werden.</p><p>Schlussfolgerungen</p><p>Der Bundesrat wird seine bisherige, zurückhaltende Praxis bei der Erteilung von Konzessionen für touristische Transportanlagen weiterführen. Er kann jedoch nicht in die Bewilligungspraxis der Kantone bzw. der Gemeinden für Beschneiungsanlagen eingreifen; Bestrebungen für eine einheitliche und zurückhaltende Bewilligungspolitik wird er hingegen unterstützen. Wenn zusammen mit Luftseilbahnprojekten auch Beschneiungsanlagen geplant sind, wird den Koordinationsaufgaben besondere Beachtung geschenkt.</p><p>Der Bundesrat wird dafür besorgt sein, dass in Koordination mit den beiden in der Antwort zu Frage 3 genannten Gremien die Langzeitauswirkungen von chemischen Substanzen, welche dem Schnee beigemischt werden, untersucht werden.</p><p>Der Bundesrat prüft, wie in den nächsten Jahren über die korrekte Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung informiert und insbesondere die einheitliche Anwendung von Artikel 18 NHG im Rahmen der kantonalen und kommunalen Bewilligungspraxis sichergestellt werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist gewillt, die im Realisierungsprogramm 1996-1999 der Raumordnungspolitik des Bundes sowie im Landschaftskonzept Schweiz vorgesehene Vollzugshilfe zur Planung und Abstimmung von skitouristischen Erschliessungen (inkl. Beschneiung) so rasch wie möglich zu erarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) bezeichnet in seiner Mitteilung zur Stoffverordnung Nr. 28 den biochemischen Zusatz Snomax als unbedenklich, wobei es sich bei seinem Entscheid allein auf die Angaben der Herstellerfirma abstützt. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass eine solche Praxis für die Beurteilung der direkten und indirekten Folgen sowie der Langzeitfolgen des Einsatzes chemischer Zusatzstoffe bei der künstlichen Beschneiung ungenügend ist? Welche anderen Zusatzstoffe werden für die künstliche Beschneiung verwendet bzw. zugelassen?</p><p>2. In Bayern, Vorarlberg, Salzburg und Südtirol sind biochemische Zusatzstoffe im Kunstschnee weiterhin nicht erlaubt. Der Referent für Natur und Umwelt des Deutschen Alpenvereins in München, Stefan Witti, ist der Auffassung, dass nicht mit absoluter Sicherheit auszuschliessen sei, ob wirklich alle Bakterien im Mittel Snomax inaktiviert sind. Zudem könnten die Bakterien durch die zur Abtötung eingesetzte Beta-Bestrahlung genetisch verändert sein. Eine kürzlich in Basel (Kantonales Laboratorium) im Auftrag von Greenpeace durchgeführte Analyse kommt zu ähnlichen Schlüssen.</p><p>Woher nimmt das Buwal die Sicherheit, behaupten zu können, dass solche Aussagen nicht zutreffen? Wie beurteilt der Bundesrat die Einwirkungen von biochemischen Zusätzen (z. B. Snomax) auf die Natur? Welche indirekten Folgen sind aufgrund der längeren Beschneiungsperiode (höherer Wasser-, grösserer Nährstoffeintrag) und der Verlängerung der durchschnittlichen Dauer der Schneebedeckung für die natürlicherweise vorkommenden Pflanzengemeinschaften zu erwarten?</p><p>3. Am 6. August 1997 fand in Thun unter der Leitung des Amtes für wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Bern eine Veranstaltung in Zusammenhang mit der technischen Beschneiung und dem Einsatz von chemischen Hilfsmitteln statt. Die Beteiligten einigten sich, auf nationaler Ebene unter Beteiligung des Buwal, des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen und von Pro Natura eine Arbeitsgruppe zu bilden. Sind bereits Ergebnisse bzw. neue Erkenntnisse vorhanden?</p><p>4. Aufgrund unterschiedlicher kantonaler Richtlinien und Gesetze besteht in der Schweiz in der Frage der Bewilligungspolitik von Beschneiungsanlagen keine einheitliche Praxis. Ist der Bundesrat bereit, in diesem sensiblen Bereich in Zusammenhang mit der Frage der Beimischung von biochemischen Zusatzstoffen mehr Verantwortung zu übernehmen und eine gesamtschweizerische, einheitliche, für Natur und Umwelt tragbare Politik in bezug auf Beschneiungsanlagen anzustreben?</p><p>5. Wie den Mitteilungen zur Stoffverordnung Nr. 28 des Buwal zu entnehmen ist, dürfen vernässte Hänge sowie empfindliche, schützenswerte Pflanzengesellschaften wie ungedüngte Heuwiesen oder Trockenwiesen aus Gründen des Naturschutzes weiterhin nicht künstlich beschneit werden. Sind dem Bundesrat Fälle bekannt, wo diesem Grundsatz nicht entsprochen wurde? Wie wird im Zuge der aktuellen, massiven Aufrüstung im Bereich der Schneekanonen sichergestellt, dass der in Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz verankerte Biotopschutz gewährleistet ist?</p>
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