Ausübung des Stimmrechtes in der ganzen Schweiz. Änderung von Art. 3 des Bundesgesetzes über politische Rechte
- ShortId
-
97.3590
- Id
-
19973590
- Updated
-
25.06.2025 02:11
- Language
-
de
- Title
-
Ausübung des Stimmrechtes in der ganzen Schweiz. Änderung von Art. 3 des Bundesgesetzes über politische Rechte
- AdditionalIndexing
-
Wahllokal;Stimmabstinenz;erleichterte Stimmabgabe;Aufenthaltsort
- 1
-
- L04K08010104, erleichterte Stimmabgabe
- L04K08010401, Stimmabstinenz
- L04K08010110, Wahllokal
- L04K01070201, Aufenthaltsort
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine Aenderung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte drängt sich derzeit aus folgenden Gründen keineswegs auf:</p><p></p><p>1.Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wurde mit Novellen vom 18. März 1994 (Nationalratswahlrecht, AS 1994 2414) und vom 21. Juni 1996 (Initiativ- und Referendumsrecht, AS 1997 753) je teilweise geändert. Die Rechtskenntnis wird in keiner Weise gefördert, wenn Gesetze alle paar Monate geändert werden. Dies gilt besonders für derart bürgerorientierte Gesetze wie jenes über die Volksrechte.</p><p></p><p>2.Namentlich bei Verfassungsabstimmungen ist daran zu denken, dass nicht nur das gesamtschweizerische Volksmehr, sondern ebensosehr das Ständemehr erhoben werden muss, welches kraft Verfassung (Art. 123 Abs. 3 BV) durch das Ergebnis der Volksabstimmung zur gleichen Frage im Kanton gebildet wird. Aus diesem Grunde ist es unumgänglich, jede abgegebene Stimme im Wohnsitzkanton des oder der Stimmberechtigten zu registrieren und aufzuführen.</p><p></p><p>3.Dass die Stimmabgabe in fremden Gemeinden inner- oder ausserhalb des Kantons zuhanden der eigenen Gemeinde irgendetwas zur Stimmbeteiligung beitragen könnte, ist aus folgenden Gründen höchst unwahrscheinlich:</p><p></p><p>a.Seit dem 15. Dezember 1994 sind die Kantone verpflichtet, die briefliche Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen voraussetzungslos zuzulassen (Art. 5 Abs. 3 BPR). Seit dem 1. Juli 1978 hatten sie dies freiwillig tun dürfen. Die jetzt allen Kantonen von Bundesrechts wegen vorgeschriebene voraussetzungslose Zulassung der brieflichen Stimmabgabe ermöglicht die Stimmabgabe an jedem Briefkasten zuhanden der eigenen Gemeinde. Stichproben nach zu schliessen, trifft es zu, dass seither die briefliche Stimmabgabe zulasten des Urnengangs stark zugenommen hat. Insbesondere in grösseren Städten, aber auch verbreitet auf dem Land nehmen heute offenbar die Hälfte bis zwei Drittel der Stimmenden ihre Bürgerpflicht brieflich wahr. An einem fremden Ort einen der zahlreichen öffentlichen Briefkasten aufzusuchen, ist viel leichter als eines der relativ wenigen Urnenlokale oder gar die Gemeindekanzlei.</p><p></p><p>b.Die postalische Stimmabgabe ist heute für alle Kantone von Bundesrechts wegen weltweit zugelassen. Im Ausland (etwa bei Ferien oder Geschäftsreisen) wäre die Stimmabgabe auf einer ausländischen Gemeinde zuhanden der schweizerischen Wohnsitzgemeinde in jedem Fall ausgeschlossen. In diesen Fällen würde auch die "Stimm-Kreditkarte" nichts nützen.</p><p></p><p>4.Die Kantone verfügen bereits über allen nötigen Spielraum, um die briefliche Stimmabgabe entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen zu erleichtern.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Verschiedene Massnahmen wurden bereits getroffen, um die Abstimmungsmodalitäten zu vereinfachen und der Stimmabstinenz entgegenzuwirken. So wurde insbesondere die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung eingeführt, die in einigen Kantonen grossen Anklang findet. Dennoch ist die Pflicht, am politischen Wohnort zu stimmen, wie sie Artikel 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vorsieht, nicht unproblematisch. Die briefliche Abstimmung zwingt die Stimmberechtigten dazu, sich mit der Vorlage bereits im voraus zu beschäftigen und die nötigen Schritte zu unternehmen. Zudem zeigt die Genfer Erfahrung, dass sie nicht vor Missbrauch gefeit ist.</p><p>Im Zeitalter der Kreditkarten und der Mobilität muss man sich fragen, ob dieses Verfahren nicht modernisiert werden sollte. Ein Stimmrechtsausweis mit Chip (warum nicht sogar eine solche Vorrichtung auf der neuen Identitätskarte vorsehen) und ein einheitliches Informatiksystem hätten den Vorteil, dass man überall im Kanton über kantonale Vorlagen und überall in der Schweiz über nationale Vorlagen abstimmen könnte. Dadurch könnten die Bürgerinnen und Bürger ihre Bürgerpflichten wahrnehmen, auch wenn sie ferienhalber oder aus anderen Gründen unterwegs sind. Die Unmöglichkeit, in einer anderen Gemeinde selbst des eigenen Kantons abzustimmen, stösst zu Recht auf Unverständnis. Deshalb bitte ich den Bundesrat, diesen Vorschlag zu prüfen und Artikel 3 des BPR entsprechend zu ändern.</p>
- Ausübung des Stimmrechtes in der ganzen Schweiz. Änderung von Art. 3 des Bundesgesetzes über politische Rechte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine Aenderung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte drängt sich derzeit aus folgenden Gründen keineswegs auf:</p><p></p><p>1.Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wurde mit Novellen vom 18. März 1994 (Nationalratswahlrecht, AS 1994 2414) und vom 21. Juni 1996 (Initiativ- und Referendumsrecht, AS 1997 753) je teilweise geändert. Die Rechtskenntnis wird in keiner Weise gefördert, wenn Gesetze alle paar Monate geändert werden. Dies gilt besonders für derart bürgerorientierte Gesetze wie jenes über die Volksrechte.</p><p></p><p>2.Namentlich bei Verfassungsabstimmungen ist daran zu denken, dass nicht nur das gesamtschweizerische Volksmehr, sondern ebensosehr das Ständemehr erhoben werden muss, welches kraft Verfassung (Art. 123 Abs. 3 BV) durch das Ergebnis der Volksabstimmung zur gleichen Frage im Kanton gebildet wird. Aus diesem Grunde ist es unumgänglich, jede abgegebene Stimme im Wohnsitzkanton des oder der Stimmberechtigten zu registrieren und aufzuführen.</p><p></p><p>3.Dass die Stimmabgabe in fremden Gemeinden inner- oder ausserhalb des Kantons zuhanden der eigenen Gemeinde irgendetwas zur Stimmbeteiligung beitragen könnte, ist aus folgenden Gründen höchst unwahrscheinlich:</p><p></p><p>a.Seit dem 15. Dezember 1994 sind die Kantone verpflichtet, die briefliche Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen voraussetzungslos zuzulassen (Art. 5 Abs. 3 BPR). Seit dem 1. Juli 1978 hatten sie dies freiwillig tun dürfen. Die jetzt allen Kantonen von Bundesrechts wegen vorgeschriebene voraussetzungslose Zulassung der brieflichen Stimmabgabe ermöglicht die Stimmabgabe an jedem Briefkasten zuhanden der eigenen Gemeinde. Stichproben nach zu schliessen, trifft es zu, dass seither die briefliche Stimmabgabe zulasten des Urnengangs stark zugenommen hat. Insbesondere in grösseren Städten, aber auch verbreitet auf dem Land nehmen heute offenbar die Hälfte bis zwei Drittel der Stimmenden ihre Bürgerpflicht brieflich wahr. An einem fremden Ort einen der zahlreichen öffentlichen Briefkasten aufzusuchen, ist viel leichter als eines der relativ wenigen Urnenlokale oder gar die Gemeindekanzlei.</p><p></p><p>b.Die postalische Stimmabgabe ist heute für alle Kantone von Bundesrechts wegen weltweit zugelassen. Im Ausland (etwa bei Ferien oder Geschäftsreisen) wäre die Stimmabgabe auf einer ausländischen Gemeinde zuhanden der schweizerischen Wohnsitzgemeinde in jedem Fall ausgeschlossen. In diesen Fällen würde auch die "Stimm-Kreditkarte" nichts nützen.</p><p></p><p>4.Die Kantone verfügen bereits über allen nötigen Spielraum, um die briefliche Stimmabgabe entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen zu erleichtern.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Verschiedene Massnahmen wurden bereits getroffen, um die Abstimmungsmodalitäten zu vereinfachen und der Stimmabstinenz entgegenzuwirken. So wurde insbesondere die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung eingeführt, die in einigen Kantonen grossen Anklang findet. Dennoch ist die Pflicht, am politischen Wohnort zu stimmen, wie sie Artikel 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vorsieht, nicht unproblematisch. Die briefliche Abstimmung zwingt die Stimmberechtigten dazu, sich mit der Vorlage bereits im voraus zu beschäftigen und die nötigen Schritte zu unternehmen. Zudem zeigt die Genfer Erfahrung, dass sie nicht vor Missbrauch gefeit ist.</p><p>Im Zeitalter der Kreditkarten und der Mobilität muss man sich fragen, ob dieses Verfahren nicht modernisiert werden sollte. Ein Stimmrechtsausweis mit Chip (warum nicht sogar eine solche Vorrichtung auf der neuen Identitätskarte vorsehen) und ein einheitliches Informatiksystem hätten den Vorteil, dass man überall im Kanton über kantonale Vorlagen und überall in der Schweiz über nationale Vorlagen abstimmen könnte. Dadurch könnten die Bürgerinnen und Bürger ihre Bürgerpflichten wahrnehmen, auch wenn sie ferienhalber oder aus anderen Gründen unterwegs sind. Die Unmöglichkeit, in einer anderen Gemeinde selbst des eigenen Kantons abzustimmen, stösst zu Recht auf Unverständnis. Deshalb bitte ich den Bundesrat, diesen Vorschlag zu prüfen und Artikel 3 des BPR entsprechend zu ändern.</p>
- Ausübung des Stimmrechtes in der ganzen Schweiz. Änderung von Art. 3 des Bundesgesetzes über politische Rechte
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