Aufenthaltsbewilligung für einen Financier
- ShortId
-
97.3596
- Id
-
19973596
- Updated
-
10.04.2024 13:07
- Language
-
de
- Title
-
Aufenthaltsbewilligung für einen Financier
- AdditionalIndexing
-
Interpol;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Amtsmissbrauch;Unterschlagung
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K1001020502, Interpol
- L05K0501020101, Amtsmissbrauch
- L06K050102010206, Unterschlagung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 7. Mai 1997 hat Interpol Frankreich das für Auslieferungsangelegenheiten zuständige Bundesamt für Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes um Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft gegen Alfred Sirven ersucht.</p><p>Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten erfüllten jedoch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht, weshalb dieser im RIPOL (schweizerisches automatisiertes Fahndungssystem) nicht zur Verhaftung, sondern bloss zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist das Bundesamt für Polizeiwesen immer noch nicht im Besitz eines Verhaftsersuchens, welches den Anforderungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) entspricht. Ohne beidseitige Strafbarkeit fehlt dem Bundesamt die gesetzliche Grundlage, um gegen Alfred Sirven einen Auslieferungshaftbefehl auszustellen. </p><p>Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 verlangte das Bundesamt für Polizeiwesen vom ersuchenden Staat eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung bezüglich der dem Verfolgten vorgeworfenen strafbaren Handlungen. Nach Erhalt der entsprechenden Angaben wird das Bundesamt erneut eingehend prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls erfüllt sind.</p><p>Nebst dem Verhaftsersuchen haben die zuständigen schweizerischen Behörden auch zahlreiche französische Rechtshilfeersuchen in Bezug auf mehrere juristische sowie natürliche Personen, welche in die vorliegende Angelegenheit verwickelt sind, erhalten. In diesem Zusammenhang sind gegenwärtig verschiedene Beschwerdeverfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht bzw. vor der Anklagekammer des Kantons Genf hängig.</p><p>Alfred Sirven befindet sich seit fünf Jahren in der Schweiz. Aus diesem Grunde erhielt er in Anwendung der Niederlassungsvereinbarung mit Frankreich eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Dieser Umstand hat allerdings keinen Einfluss auf eine mögliche Auslieferung des Verfolgten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionierung für allfällig rechtswidrig erteilte Aufenthaltsbewilligungen in die ausschliessliche Kompetenz des betreffenden Kantons fällt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Alfred Sirven, Direktor des Unternehmens Elf, wird von der französischen Justiz beschuldigt, Dutzende von Millionen Franken unterschlagen zu haben. Er wird seit dem 5. September 1997 mit einem internationalen Haftbefehl der Interpol gesucht. Trotzdem wurde dem gesuchten Delinquenten in Genf kürzlich eine Aufenthaltsbewilligung C ausgestellt.</p><p>Kann der Bundesrat uns sagen, weshalb die Polizei internationale Haftbefehle nicht vollzieht, obwohl die Schweiz Mitgliedstaat von Interpol ist?</p><p>Ferner: Welche Sanktionen gedenkt der Bundesrat gegen den oder die Beamten zu ergreifen, die dem Delinquenten missbräuchlich eine Aufenthaltsbewilligung C ausgestellt haben?</p>
- Aufenthaltsbewilligung für einen Financier
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 7. Mai 1997 hat Interpol Frankreich das für Auslieferungsangelegenheiten zuständige Bundesamt für Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes um Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft gegen Alfred Sirven ersucht.</p><p>Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten erfüllten jedoch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht, weshalb dieser im RIPOL (schweizerisches automatisiertes Fahndungssystem) nicht zur Verhaftung, sondern bloss zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist das Bundesamt für Polizeiwesen immer noch nicht im Besitz eines Verhaftsersuchens, welches den Anforderungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) entspricht. Ohne beidseitige Strafbarkeit fehlt dem Bundesamt die gesetzliche Grundlage, um gegen Alfred Sirven einen Auslieferungshaftbefehl auszustellen. </p><p>Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 verlangte das Bundesamt für Polizeiwesen vom ersuchenden Staat eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung bezüglich der dem Verfolgten vorgeworfenen strafbaren Handlungen. Nach Erhalt der entsprechenden Angaben wird das Bundesamt erneut eingehend prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls erfüllt sind.</p><p>Nebst dem Verhaftsersuchen haben die zuständigen schweizerischen Behörden auch zahlreiche französische Rechtshilfeersuchen in Bezug auf mehrere juristische sowie natürliche Personen, welche in die vorliegende Angelegenheit verwickelt sind, erhalten. In diesem Zusammenhang sind gegenwärtig verschiedene Beschwerdeverfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht bzw. vor der Anklagekammer des Kantons Genf hängig.</p><p>Alfred Sirven befindet sich seit fünf Jahren in der Schweiz. Aus diesem Grunde erhielt er in Anwendung der Niederlassungsvereinbarung mit Frankreich eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Dieser Umstand hat allerdings keinen Einfluss auf eine mögliche Auslieferung des Verfolgten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionierung für allfällig rechtswidrig erteilte Aufenthaltsbewilligungen in die ausschliessliche Kompetenz des betreffenden Kantons fällt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Alfred Sirven, Direktor des Unternehmens Elf, wird von der französischen Justiz beschuldigt, Dutzende von Millionen Franken unterschlagen zu haben. Er wird seit dem 5. September 1997 mit einem internationalen Haftbefehl der Interpol gesucht. Trotzdem wurde dem gesuchten Delinquenten in Genf kürzlich eine Aufenthaltsbewilligung C ausgestellt.</p><p>Kann der Bundesrat uns sagen, weshalb die Polizei internationale Haftbefehle nicht vollzieht, obwohl die Schweiz Mitgliedstaat von Interpol ist?</p><p>Ferner: Welche Sanktionen gedenkt der Bundesrat gegen den oder die Beamten zu ergreifen, die dem Delinquenten missbräuchlich eine Aufenthaltsbewilligung C ausgestellt haben?</p>
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