Vereinfachung Asylverfahren. Dubliner Abkommen

ShortId
97.3598
Id
19973598
Updated
10.04.2024 08:40
Language
de
Title
Vereinfachung Asylverfahren. Dubliner Abkommen
AdditionalIndexing
Gemeinschaftsrecht;politisches Asyl;Asylverfahren
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L03K090101, Gemeinschaftsrecht
  • L05K0108010202, politisches Asyl
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zur ersten Frage betreffend die inskünftig massiv höhere Anzahl Asylgesuche:</p><p>Am 1. September 1997 ist das "Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages" (sogenanntes Dubliner Abkommen) in Kraft getreten. Die Bestrebungen der Europäischen Union sind gegenwärtig darauf gerichtet, die notwendigen Ausführungsvorschriften und technischen Voraussetzungen zu schaffen, dazu gehört insbesondere die Europäische Datenbank zum Abgleich von Fingerabdrücken (Eurodac), um dieses Abkommen in die Praxis umzusetzen. Die Schweiz muss schon heute und besonders nach der Umsetzungsphase damit rechnen, vermehrt Asylgesuche von Personen zu erhalten, deren Asylgesuche gemäss dem Dubliner Abkommen von einem Mitgliedstaat behandelt worden sind und denen danach der Zugang zu einem Asylverfahren in den anderen Mitgliedstaaten verwehrt ist. Auch wenn die genaue Zahl der zusätzlich anfallenden Asylgesuche momentan nicht abgeschätzt werden kann, muss mit einem erheblichen Anstieg gerechnet werden. Diese Annahme beruht auf der Erfahrung, dass Asylbewerber oft in mehreren westeuropäischen Staaten gleichzeitig oder nacheinander Asylgesuche einreichen.</p><p>Zur zweiten Frage betreffend die Massnahmen:</p><p>Als Nichtmitglied der EU ist für die Schweiz ein Vollbeitritt zum Dubliner Abkommen nicht möglich. Das EJPD hat sich daher nach dem Abschluss des sogenannten Dubliner Abkommens um die Aushandlung einer Parallelkonvention bemüht. Obwohl die EU die Aufnahme von Verhandlungen über ein Parallelabkommen der Schweiz für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dubliner Abkommens in Aussicht gestellt hat, macht die EU diesen Schritt jetzt vom erfolgreichen Abschluss der bilateralen Verhandlungen abhängig. Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages werden die asylrelevanten Bestimmungen in den ersten Pfeiler der EU übergeführt und schrittweise in supranationales Gemeinschaftsrecht umgegossen.</p><p>Neben den Bestrebungen, Verhandlungen zu diesem Parallelabkommen aufzunehmen, hat der Bundesrat weitere Massnahmen ergriffen, um den zu erwartenden negativen Folgen des Dubliner Abkommens für die Schweiz zu begegnen.</p><p>Eine dieser Massnahmen stellt der Abschluss von bilateralen Rückübernahmeabkommen dar. Ziel dieser Rückübernahmeabkommen ist es, den illegalen Wanderungsbewegungen mit internationalen Abmachungen entgegenzuwirken.</p><p>Im Rahmen der Verhandlungen mit Frankreich, Italien und Österreich über eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit führt der Bundesrat mit diesen drei Staaten gegenwärtig Verhandlungen über den Abschluss von Rückübernahmeabkommen. Besondere Priorität räumt der Bundesrat dabei den Gesprächen mit Italien ein, weil bislang mangels Rückübernahmeabkommen über Italien illegal in die Schweiz eingereiste Personen lediglich beschränkt nach Italien zurückgeschafft werden können. Mit Deutschland wurde bereits am 20. Dezember 1993 ein modernisiertes Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (SR 0.142.111.368).</p><p>Auch wenn diese bilateralen Rückübernahmeabkommen die negativen Folgen des schweizerischen Abseitsstehens vom Dubliner Abkommen nicht vollständig beseitigen, ermöglichen diese mit unseren Nachbarstaaten abgeschlossenen Verträge zumindest die formlose Rückschiebung von Personen, die von diesen Staaten in die Schweiz eingereist sind und in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht haben.</p><p>Zur dritten Frage betreffend die Bedeutung der bilateralen Verhandlungen für den Abschluss des Dubliner Abkommens:</p><p>Entgegen früheren Aussagen der EU ist diese heute nicht mehr bereit, die Schweiz ohne weiteres mit der Eröffnung von Vertragsverhandlungen über ein Parallelabkommen in den Dubliner Mechanismus einzubinden. Vielmehr macht die EU diese Beteiligung vom erfolgreichen Abschluss der gegenwärtig geführten bilateralen Verhandlungen abhängig. Diese sektoriellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU können erst dann zum Abschluss gebracht werden, wenn alle Parteien gegenseitig befriedigende und ausgewogene Lösungen gefunden haben. Bis dahin sind negative Auswirkungen der Nichtmitgliedschaft der Schweiz (wie im Fall Zaoui) infolge des Inkrafttretens der Konvention von Dublin nicht vermeidbar.</p><p>Zur vierten Frage betreffend die einseitige Anwendung des Dubliner Abkommens:</p><p>Eine einseitige Anwendung des Dubliner Abkommens durch die Schweiz wäre weder aus rechtlichen noch aus praktischen Gründen angezeigt. Wir würden uns einseitig zur Übernahme von Pflichten bereit erklären, ohne aber - mangels Gegenseitigkeit - gleichzeitig von den Vertragsrechten profitieren zu können. Konkret würde das bedeuten, dass die Schweiz zusätzlich Personen, für deren Asylgesuche sie im Falle eines Vertragsbeitritts zuständig wäre, von Vertragsstaaten des Dubliner Abkommens übernehmen würde. Der umgekehrte Mechanismus zugunsten der Schweiz wäre hingegen blockiert. Denn eine Ausschaffung in einen anderen zuständigen Staat ist für die Schweiz einseitig nicht möglich, da dieser Staat gegenüber der Schweiz nicht verpflichtet ist, eine solche Person zu übernehmen.</p><p>Zudem würde die Schweiz in den meisten Fällen gar nicht in Kenntnis gesetzt, ob ein Asylbewerber bereits in einem Dubliner Vertragsstaat ein Asylgesuch gestellt hat. Denn ohne eine Beteiligung am Dubliner Abkommen erhält die Schweiz keinen Zugang zu dem darin vorgesehenen systematischen Informationsaustausch. Dieser Zugang ist für die Umsetzung des Abkommens aber unbedingt notwendig.</p><p>Zusätzlich bringt eine einseitige Anwendung des Dubliner Abkommens für die Schweiz auch aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage keine Erleichterung. Wäre die Schweiz in die Dubliner Regelung eingebunden, müsste sie auf ein Asylgesuch gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) nicht eintreten, sofern ein anderer Staat vertraglich zur Behandlung dieses Gesuches zuständig ist. Da die Schweiz dem Dubliner Abkommen nicht beitreten kann, steht diese Nichteintretensmöglichkeit gegenwärtig nicht zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem 1. September 1997 ist das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrages (Dubliner Abkommen) in Kraft.</p><p>Im wesentlichen hat dieser Vertrag zum Inhalt, dass eine in einem Staat der EU asylsuchende Person gemäss den im Übereinkommen definierten Kriterien geprüft wird und im ganzen EU-Raum nur noch ein Asylverfahren durchlaufen kann.</p><p>Die Schweiz, mit der Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein, von lauter Vertragsstaaten umgeben, kann bei diesem Erstasylabkommen nur mitmachen, wenn die bilateralen Verhandlungen erfolgreich verlaufen sind.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass ein ablehnender Asylentscheid eines EU-Staates quasi für den ganzen EU-Raum gilt, ist davon auszugehen, dass künftig die Schweiz als Asylland massiv an Attraktivität gewinnen wird.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Schweiz künftig mit einer massiv höheren Zahl von Asylgesuchen rechnen muss?</p><p>Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat einzuleiten, um dieser Entwicklung zuvorzukommen?</p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass angesichts der zunehmenden Gesuche die bilateralen Verhandlungen nun rasch abgeschlossen werden müssen, damit die Schweiz dem Dubliner Abkommen beitreten kann?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, im Falle einer Nichtunterzeichnung des bilateralen Abkommens einseitig das Dubliner Abkommen zu vollziehen und Asylsuchende, die bereits in einem EU-Land um Asyl nachgesucht haben, so zu behandeln, wie wenn die Schweiz das Dubliner Abkommen unterzeichnet hätte?</p>
  • Vereinfachung Asylverfahren. Dubliner Abkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur ersten Frage betreffend die inskünftig massiv höhere Anzahl Asylgesuche:</p><p>Am 1. September 1997 ist das "Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages" (sogenanntes Dubliner Abkommen) in Kraft getreten. Die Bestrebungen der Europäischen Union sind gegenwärtig darauf gerichtet, die notwendigen Ausführungsvorschriften und technischen Voraussetzungen zu schaffen, dazu gehört insbesondere die Europäische Datenbank zum Abgleich von Fingerabdrücken (Eurodac), um dieses Abkommen in die Praxis umzusetzen. Die Schweiz muss schon heute und besonders nach der Umsetzungsphase damit rechnen, vermehrt Asylgesuche von Personen zu erhalten, deren Asylgesuche gemäss dem Dubliner Abkommen von einem Mitgliedstaat behandelt worden sind und denen danach der Zugang zu einem Asylverfahren in den anderen Mitgliedstaaten verwehrt ist. Auch wenn die genaue Zahl der zusätzlich anfallenden Asylgesuche momentan nicht abgeschätzt werden kann, muss mit einem erheblichen Anstieg gerechnet werden. Diese Annahme beruht auf der Erfahrung, dass Asylbewerber oft in mehreren westeuropäischen Staaten gleichzeitig oder nacheinander Asylgesuche einreichen.</p><p>Zur zweiten Frage betreffend die Massnahmen:</p><p>Als Nichtmitglied der EU ist für die Schweiz ein Vollbeitritt zum Dubliner Abkommen nicht möglich. Das EJPD hat sich daher nach dem Abschluss des sogenannten Dubliner Abkommens um die Aushandlung einer Parallelkonvention bemüht. Obwohl die EU die Aufnahme von Verhandlungen über ein Parallelabkommen der Schweiz für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dubliner Abkommens in Aussicht gestellt hat, macht die EU diesen Schritt jetzt vom erfolgreichen Abschluss der bilateralen Verhandlungen abhängig. Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages werden die asylrelevanten Bestimmungen in den ersten Pfeiler der EU übergeführt und schrittweise in supranationales Gemeinschaftsrecht umgegossen.</p><p>Neben den Bestrebungen, Verhandlungen zu diesem Parallelabkommen aufzunehmen, hat der Bundesrat weitere Massnahmen ergriffen, um den zu erwartenden negativen Folgen des Dubliner Abkommens für die Schweiz zu begegnen.</p><p>Eine dieser Massnahmen stellt der Abschluss von bilateralen Rückübernahmeabkommen dar. Ziel dieser Rückübernahmeabkommen ist es, den illegalen Wanderungsbewegungen mit internationalen Abmachungen entgegenzuwirken.</p><p>Im Rahmen der Verhandlungen mit Frankreich, Italien und Österreich über eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit führt der Bundesrat mit diesen drei Staaten gegenwärtig Verhandlungen über den Abschluss von Rückübernahmeabkommen. Besondere Priorität räumt der Bundesrat dabei den Gesprächen mit Italien ein, weil bislang mangels Rückübernahmeabkommen über Italien illegal in die Schweiz eingereiste Personen lediglich beschränkt nach Italien zurückgeschafft werden können. Mit Deutschland wurde bereits am 20. Dezember 1993 ein modernisiertes Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (SR 0.142.111.368).</p><p>Auch wenn diese bilateralen Rückübernahmeabkommen die negativen Folgen des schweizerischen Abseitsstehens vom Dubliner Abkommen nicht vollständig beseitigen, ermöglichen diese mit unseren Nachbarstaaten abgeschlossenen Verträge zumindest die formlose Rückschiebung von Personen, die von diesen Staaten in die Schweiz eingereist sind und in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht haben.</p><p>Zur dritten Frage betreffend die Bedeutung der bilateralen Verhandlungen für den Abschluss des Dubliner Abkommens:</p><p>Entgegen früheren Aussagen der EU ist diese heute nicht mehr bereit, die Schweiz ohne weiteres mit der Eröffnung von Vertragsverhandlungen über ein Parallelabkommen in den Dubliner Mechanismus einzubinden. Vielmehr macht die EU diese Beteiligung vom erfolgreichen Abschluss der gegenwärtig geführten bilateralen Verhandlungen abhängig. Diese sektoriellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU können erst dann zum Abschluss gebracht werden, wenn alle Parteien gegenseitig befriedigende und ausgewogene Lösungen gefunden haben. Bis dahin sind negative Auswirkungen der Nichtmitgliedschaft der Schweiz (wie im Fall Zaoui) infolge des Inkrafttretens der Konvention von Dublin nicht vermeidbar.</p><p>Zur vierten Frage betreffend die einseitige Anwendung des Dubliner Abkommens:</p><p>Eine einseitige Anwendung des Dubliner Abkommens durch die Schweiz wäre weder aus rechtlichen noch aus praktischen Gründen angezeigt. Wir würden uns einseitig zur Übernahme von Pflichten bereit erklären, ohne aber - mangels Gegenseitigkeit - gleichzeitig von den Vertragsrechten profitieren zu können. Konkret würde das bedeuten, dass die Schweiz zusätzlich Personen, für deren Asylgesuche sie im Falle eines Vertragsbeitritts zuständig wäre, von Vertragsstaaten des Dubliner Abkommens übernehmen würde. Der umgekehrte Mechanismus zugunsten der Schweiz wäre hingegen blockiert. Denn eine Ausschaffung in einen anderen zuständigen Staat ist für die Schweiz einseitig nicht möglich, da dieser Staat gegenüber der Schweiz nicht verpflichtet ist, eine solche Person zu übernehmen.</p><p>Zudem würde die Schweiz in den meisten Fällen gar nicht in Kenntnis gesetzt, ob ein Asylbewerber bereits in einem Dubliner Vertragsstaat ein Asylgesuch gestellt hat. Denn ohne eine Beteiligung am Dubliner Abkommen erhält die Schweiz keinen Zugang zu dem darin vorgesehenen systematischen Informationsaustausch. Dieser Zugang ist für die Umsetzung des Abkommens aber unbedingt notwendig.</p><p>Zusätzlich bringt eine einseitige Anwendung des Dubliner Abkommens für die Schweiz auch aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage keine Erleichterung. Wäre die Schweiz in die Dubliner Regelung eingebunden, müsste sie auf ein Asylgesuch gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) nicht eintreten, sofern ein anderer Staat vertraglich zur Behandlung dieses Gesuches zuständig ist. Da die Schweiz dem Dubliner Abkommen nicht beitreten kann, steht diese Nichteintretensmöglichkeit gegenwärtig nicht zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem 1. September 1997 ist das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrages (Dubliner Abkommen) in Kraft.</p><p>Im wesentlichen hat dieser Vertrag zum Inhalt, dass eine in einem Staat der EU asylsuchende Person gemäss den im Übereinkommen definierten Kriterien geprüft wird und im ganzen EU-Raum nur noch ein Asylverfahren durchlaufen kann.</p><p>Die Schweiz, mit der Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein, von lauter Vertragsstaaten umgeben, kann bei diesem Erstasylabkommen nur mitmachen, wenn die bilateralen Verhandlungen erfolgreich verlaufen sind.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass ein ablehnender Asylentscheid eines EU-Staates quasi für den ganzen EU-Raum gilt, ist davon auszugehen, dass künftig die Schweiz als Asylland massiv an Attraktivität gewinnen wird.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Schweiz künftig mit einer massiv höheren Zahl von Asylgesuchen rechnen muss?</p><p>Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat einzuleiten, um dieser Entwicklung zuvorzukommen?</p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass angesichts der zunehmenden Gesuche die bilateralen Verhandlungen nun rasch abgeschlossen werden müssen, damit die Schweiz dem Dubliner Abkommen beitreten kann?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, im Falle einer Nichtunterzeichnung des bilateralen Abkommens einseitig das Dubliner Abkommen zu vollziehen und Asylsuchende, die bereits in einem EU-Land um Asyl nachgesucht haben, so zu behandeln, wie wenn die Schweiz das Dubliner Abkommen unterzeichnet hätte?</p>
    • Vereinfachung Asylverfahren. Dubliner Abkommen

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