Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Quellensteuer
- ShortId
-
97.3602
- Id
-
19973602
- Updated
-
10.04.2024 13:51
- Language
-
de
- Title
-
Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Quellensteuer
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;gesetzlicher Wohnsitz;Quellensteuer;Steuerveranlagung;Steuerrecht;Dritte Säule;Kapitalgewinnsteuer
- 1
-
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K11070208, Quellensteuer
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L05K0104010103, Dritte Säule
- L04K11070312, Steuerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gegenwärtig werden die Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen in dem Kanton besteuert, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Dadurch sind die wenigen Kantone, in denen grosse Banken oder Versicherungsgesellschaften ansässig sind, deutlich bevorzugt, da diese Finanzinstitute ihre Steuerpflicht in dem Kanton erfüllen, in dem sie ihren Hauptsitz haben.</p><p>Auf diese Weise profitieren bestimmte Kantone (deren Zahl auf Grund der Fusionen und Umstrukturierungen im Finanzsektor zusehends abnimmt) von Steuereinnahmen, indem sie Kapitalleistungen besteuern, deren Bezugsberechtigte ihren Wohnsitz nie in ihrem Gebiet hatten.</p><p>Kämen die Steuereinnahmen demjenigen Kanton zu, in dem der Steuerzahler seinen letzten Wohnsitz hatte, würde eine ungerechte Situation verbessert.</p>
- <p>1.- Schon heute werden Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen in jenem Kanton besteuert, in dem der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Die Steuer wird beim Bezugsberechtigten im normalen Steuererhebungsverfahren erhoben und fliesst so dem Wohnsitzkanton zu, bei dem sie auch verbleibt.</p><p></p><p>2.- Bei den Kapitalleistungen, die in der Motion angesprochen werden, handelt es sich im wesentlichen um solche, die an einen Empfänger mit ausländischem Wohnsitz fliessen, auf privatrechtlichen Vorsorgeverhältnissen beruhen und somit gemäss Artikel 96 DBG und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g SI:HG der schweizerischen Quellensteuer unterliegen.</p><p></p><p>3.- Mit der schweizerischen Quellensteuer werden die Steuern für alle drei staatlichen Ebenen (Bund, Kanton, Gemeinde) abgegolten. Die in der Quellensteuer enthaltene direkte Bundessteuer fliesst zu 70 Prozent an den Bund, zu 13 Prozent in den Finanzausgleich unter den Kantonen und verbleibt zu 17 Prozent beim Kanton, wo der Quellensteuerabzug erfolgte. Dabei trifft zu, dass die Befugnis zur Erhebung der Quellensteuer gemäss Artikel 107 Absatz 2 DBG dem Sitz- oder Betriebsstättenkanton der betreffenden Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung zukommt. Deshalb kann sich in der Tat eine Konzentration des diesbezüglichen Steuersubstrates in einzelnen Kantonen ergeben, insbesondere in den Sitzkantonen von grossen Sammelstiftungen. Allerdings betrifft diese Problematik nach dem Gesagten in erster Linie das kantonale Steuersubstrat und damit das interkantonale Verhältnis und lediglich in einem unwesentlichen Ausmass die direkte Bundessteuer.</p><p></p><p>4.- ZurBehebungderProblematikschlägtderMotionärvor,dieauellensteuersei der Hoheit jenes Kantons zuzuteilen, wo der Steuerpflichtige seinen letzten Wohnsitz gehabt habe.</p><p></p><p>Die gleiche Problematik ist schon von Fachgremien studiert worden. Im Auftrag der Konferenz staatlicher Steuerbeamter besteht zur Unterstützung des Vollzuges der Steuerharmonisierung eine Kommission "Steuerharmonisierung" (KOHA), die ihrerseits verschiedene technische Arbeitsgruppen, u.a. eine Arbeitsgruppe "Quellensteuer" gebildet hat. Von letzterer Arbeitsgruppe ist eine ausführliche Grundlagenarbeit publiziert worden ("Harmonisierte kantonale Quellensteuerordnung", Cosmos Verlag, Bern 1994). Darin sind auch die Zuteilung der auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Quellensteuern unter die kantonale Steuerhoheit geprüft und hierfür neben dem Sitz der Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung verschiedene andere Anknüpfungspunkte untersucht worden, nämlich der letzte Wohnsitz in der Schweiz (wie auch in der vorliegenden Motion verlangt wird), der letzte Arbeitsort sowie der Heimatort. Alle drei Alternativen sind schliesslich verworfen worden, weil viele Empfänger der betreffenden Kapitalleistungen Ausländer sind und daher zum Teil weder einen Wohnsitz (z.B. als Grenzgänger) noch einen Heimatort in der Schweiz haben oder hatten und auch ein Arbeitsort nicht notwendigerweise in der Schweiz vorliegen muss (z.B. Arbeitnehmer eines schweizerischen Unternehmens mit Wohnsitz und Arbeitsort im Ausland). Die Arbeitsgruppe kam daher zum Ergebnis, dass als allein möglicher und praktikabler Anknüpfungspunkt für die Besteuerung dieser Vorsorgeleistungen gemäss Artikel 107 Absatz 2 DBG der Ort der "Quelle" bleiben müsse, d.h. der Ort, wo die betreffende Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung die Leistungen ausrichtet. Daher wird eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen von der Arbeitsgruppe "Quellensteuer" mangels durchführbarer Alternativen ausdrücklich abgelehnt (vgl. am genannten Ort, S. 65-67).</p><p></p><p>5.- Das in der Motion aufgeworfene Problem kann nach dem Gesagten mit dem vom Motionär beantragten Vorschlag nicht gelöst werden, weil vielfach vor der Ausrichtung einer Kapitalleistung eben gar kein schweizerischer Wohnsitz bestanden hat. Aber auch in jenen Fällen, wo ein Wohnsitz vorhanden gewesen wäre, böte ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtungen einen kaum zu bewältigenden administrativen Aufwand: Einerseits müssten sie zusätzliche Daten über die Empfänger erheben, anderseits die Abrechnungen nach 26 verschiedenen Kantonstarifen vornehmen.</p><p></p><p>Die erwähnte Kommission "Steuerharmonisierung" wird demnächst der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren einen Lösungsvorschlag unterbreiten, der eine bessere Verteilung des in Frage stehenden Steuersubstrates unter den Kantonen gewährleisten soll, die erwähnten rechtlichen und administrativen Schwierigkeiten indes vermeidet. Zusätzliche Massnahmen des Bundesgesetzgebers erübrigen sich deshalb.</p><p></p><p>6.- Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Problematik insofern relativiert, als der im Ausland wohnhafte Leistungsempfänger von privatrechtlichen Kapitalleistungen nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Möglichkeit hat, die schweizerische Quellensteuer zurückzufordern. Da die Schweiz mit den wichtigsten Staaten DBA unterhält, verbleibt die Quellensteuer ohnehin nur noch in wenigen Fällen definitiv in der Schweiz. Die Frage, weicher Kanton die Quellensteuer auf privatrechtlichen Kapitalleistungen erheben darf, ist somit doch eher von beschränkter Bedeutung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, die Steuergesetzgebung (StHG und DBG) so zu ändern, dass Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen in dem Kanton besteuert werden können, wo der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz hat.</p>
- Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Quellensteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gegenwärtig werden die Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen in dem Kanton besteuert, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Dadurch sind die wenigen Kantone, in denen grosse Banken oder Versicherungsgesellschaften ansässig sind, deutlich bevorzugt, da diese Finanzinstitute ihre Steuerpflicht in dem Kanton erfüllen, in dem sie ihren Hauptsitz haben.</p><p>Auf diese Weise profitieren bestimmte Kantone (deren Zahl auf Grund der Fusionen und Umstrukturierungen im Finanzsektor zusehends abnimmt) von Steuereinnahmen, indem sie Kapitalleistungen besteuern, deren Bezugsberechtigte ihren Wohnsitz nie in ihrem Gebiet hatten.</p><p>Kämen die Steuereinnahmen demjenigen Kanton zu, in dem der Steuerzahler seinen letzten Wohnsitz hatte, würde eine ungerechte Situation verbessert.</p>
- <p>1.- Schon heute werden Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen in jenem Kanton besteuert, in dem der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Die Steuer wird beim Bezugsberechtigten im normalen Steuererhebungsverfahren erhoben und fliesst so dem Wohnsitzkanton zu, bei dem sie auch verbleibt.</p><p></p><p>2.- Bei den Kapitalleistungen, die in der Motion angesprochen werden, handelt es sich im wesentlichen um solche, die an einen Empfänger mit ausländischem Wohnsitz fliessen, auf privatrechtlichen Vorsorgeverhältnissen beruhen und somit gemäss Artikel 96 DBG und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g SI:HG der schweizerischen Quellensteuer unterliegen.</p><p></p><p>3.- Mit der schweizerischen Quellensteuer werden die Steuern für alle drei staatlichen Ebenen (Bund, Kanton, Gemeinde) abgegolten. Die in der Quellensteuer enthaltene direkte Bundessteuer fliesst zu 70 Prozent an den Bund, zu 13 Prozent in den Finanzausgleich unter den Kantonen und verbleibt zu 17 Prozent beim Kanton, wo der Quellensteuerabzug erfolgte. Dabei trifft zu, dass die Befugnis zur Erhebung der Quellensteuer gemäss Artikel 107 Absatz 2 DBG dem Sitz- oder Betriebsstättenkanton der betreffenden Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung zukommt. Deshalb kann sich in der Tat eine Konzentration des diesbezüglichen Steuersubstrates in einzelnen Kantonen ergeben, insbesondere in den Sitzkantonen von grossen Sammelstiftungen. Allerdings betrifft diese Problematik nach dem Gesagten in erster Linie das kantonale Steuersubstrat und damit das interkantonale Verhältnis und lediglich in einem unwesentlichen Ausmass die direkte Bundessteuer.</p><p></p><p>4.- ZurBehebungderProblematikschlägtderMotionärvor,dieauellensteuersei der Hoheit jenes Kantons zuzuteilen, wo der Steuerpflichtige seinen letzten Wohnsitz gehabt habe.</p><p></p><p>Die gleiche Problematik ist schon von Fachgremien studiert worden. Im Auftrag der Konferenz staatlicher Steuerbeamter besteht zur Unterstützung des Vollzuges der Steuerharmonisierung eine Kommission "Steuerharmonisierung" (KOHA), die ihrerseits verschiedene technische Arbeitsgruppen, u.a. eine Arbeitsgruppe "Quellensteuer" gebildet hat. Von letzterer Arbeitsgruppe ist eine ausführliche Grundlagenarbeit publiziert worden ("Harmonisierte kantonale Quellensteuerordnung", Cosmos Verlag, Bern 1994). Darin sind auch die Zuteilung der auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Quellensteuern unter die kantonale Steuerhoheit geprüft und hierfür neben dem Sitz der Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung verschiedene andere Anknüpfungspunkte untersucht worden, nämlich der letzte Wohnsitz in der Schweiz (wie auch in der vorliegenden Motion verlangt wird), der letzte Arbeitsort sowie der Heimatort. Alle drei Alternativen sind schliesslich verworfen worden, weil viele Empfänger der betreffenden Kapitalleistungen Ausländer sind und daher zum Teil weder einen Wohnsitz (z.B. als Grenzgänger) noch einen Heimatort in der Schweiz haben oder hatten und auch ein Arbeitsort nicht notwendigerweise in der Schweiz vorliegen muss (z.B. Arbeitnehmer eines schweizerischen Unternehmens mit Wohnsitz und Arbeitsort im Ausland). Die Arbeitsgruppe kam daher zum Ergebnis, dass als allein möglicher und praktikabler Anknüpfungspunkt für die Besteuerung dieser Vorsorgeleistungen gemäss Artikel 107 Absatz 2 DBG der Ort der "Quelle" bleiben müsse, d.h. der Ort, wo die betreffende Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung die Leistungen ausrichtet. Daher wird eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen von der Arbeitsgruppe "Quellensteuer" mangels durchführbarer Alternativen ausdrücklich abgelehnt (vgl. am genannten Ort, S. 65-67).</p><p></p><p>5.- Das in der Motion aufgeworfene Problem kann nach dem Gesagten mit dem vom Motionär beantragten Vorschlag nicht gelöst werden, weil vielfach vor der Ausrichtung einer Kapitalleistung eben gar kein schweizerischer Wohnsitz bestanden hat. Aber auch in jenen Fällen, wo ein Wohnsitz vorhanden gewesen wäre, böte ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtungen einen kaum zu bewältigenden administrativen Aufwand: Einerseits müssten sie zusätzliche Daten über die Empfänger erheben, anderseits die Abrechnungen nach 26 verschiedenen Kantonstarifen vornehmen.</p><p></p><p>Die erwähnte Kommission "Steuerharmonisierung" wird demnächst der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren einen Lösungsvorschlag unterbreiten, der eine bessere Verteilung des in Frage stehenden Steuersubstrates unter den Kantonen gewährleisten soll, die erwähnten rechtlichen und administrativen Schwierigkeiten indes vermeidet. Zusätzliche Massnahmen des Bundesgesetzgebers erübrigen sich deshalb.</p><p></p><p>6.- Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Problematik insofern relativiert, als der im Ausland wohnhafte Leistungsempfänger von privatrechtlichen Kapitalleistungen nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Möglichkeit hat, die schweizerische Quellensteuer zurückzufordern. Da die Schweiz mit den wichtigsten Staaten DBA unterhält, verbleibt die Quellensteuer ohnehin nur noch in wenigen Fällen definitiv in der Schweiz. Die Frage, weicher Kanton die Quellensteuer auf privatrechtlichen Kapitalleistungen erheben darf, ist somit doch eher von beschränkter Bedeutung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, die Steuergesetzgebung (StHG und DBG) so zu ändern, dass Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen in dem Kanton besteuert werden können, wo der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz hat.</p>
- Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Quellensteuer
Back to List