Teilzeit-Wohneigentum. Gesetzgebung
- ShortId
-
97.3607
- Id
-
19973607
- Updated
-
10.04.2024 14:45
- Language
-
de
- Title
-
Teilzeit-Wohneigentum. Gesetzgebung
- AdditionalIndexing
-
Europakompatibilität;Ferienwohnung;Wohneigentum;Konsumentenschutz
- 1
-
- L04K01020110, Wohneigentum
- L05K0101010303, Ferienwohnung
- L04K09020206, Europakompatibilität
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Teilzeit-Ferienwohneigentum, auch Multiwohnungseigentum oder Time-Sharing genannt, da diese Mode aus den USA kommt, erfordert ein Mindestmass an gesetzlicher Regelung. Diese Art, die Ferien zu verbringen, verbreitet sich in Europa und auch in unserem Land rasch. Darum sind die Käufer vor den skrupellosen Gesellschaften - sie sind zwar nicht sehr zahlreich, doch immer wieder im Gespräch - zu schützen. Diese Gesellschaften missbrauchen manchmal die Gutgläubigkeit ihrer Kunden und wenden kaum zulässige und aggressive Verkaufsmethoden an.</p><p>Die Europäische Gemeinschaft hat eine Richtlinie erlassen, die in ihren Mitgliedländern bis Ende dieses Jahres umgesetzt werden muss. Die Schweiz kennt diese Art von Vertrag. Es sind deshalb Vorkehrungen zu treffen, dass die Käuferschaft nicht zu Opfern skrupelloser Gesellschaften wird. Der Bundesrat hat 1988 ein Postulat Cavadini und 1993 eine Motion Comby als Postulat entgegengenommen. </p><p>Die "Fédération Romande des Consommateurs" fordert von den Veräusserern, alle Angaben über Infrastruktur, Abschluss der Bauarbeiten, Nutzungsperiode, Gesamtpreis und Nebenkosten zu liefern. Nach ihr muss sich der Käufer noch zehn Tage, nachdem er den Vertrag unterschrieben hat, zurückziehen können. </p><p>Während der Verkauf von Ferienwohnungen konjunkturbedingt stark zurückgegangen ist, nimmt das Time-Sharing rasch zu. Es ermöglicht eine sehr hohe Nutzungsrate. So werden die Wohnungen rund 40 Wochen bewohnt, während die normalen Ferienwohnungen im Jahresmittel lediglich vier bis fünf Wochen genutzt werden.</p><p>Dieses System fördert auch den Zugang zu Wohnungen für die weniger begüterten Bevölkerungsschichten. Dank ihm können in den Tourismusregionen ganzjährige Arbeitsplätze geschaffen werden.</p>
- <p>Bereits zwei in der Vergangenheit eingereichte parlamentarische Vorstösse hatten das Teilzeit-Wohneigentum zum Gegenstand. 1988 verlangte Herr Nationalrat Cavadini in einem Postulat zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Eigentum durch einen Abschnitt über das Teilzeit-Grundeigentum zu ergänzen seien (Amtl. Bull. N 1988 1932). Das Postulat wurde vom Parlament gutgeheissen, später von diesem aber - zusammen mit einer Reihe weiterer bodenpolitischer Vorstösse - abgeschrieben. 1993 verlangte Nationalrat Comby in einer Motion eine grundlegende Revision der "Lex Friedrich", die namentlich der Förderung des Mehrfacheigentums Rechnung zu tragen habe (Amtl. Bull. N 1993 1964). Die Motion, die vom Bundesrat mit Blick auf die damals beabsichtigte Revision der "Lex Friedrich" entgegengenommen worden war, wurde 1994 vom Motionär selber wieder zurückgezogen (Amtl. Bull. N 1994 1531).</p><p>Das Schicksal des Postulats Cavadini und der Motion Comby machen deutlich, dass bisher sowohl das Parlament als auch der Bundesrat der Meinung waren, dass in der Schweiz kein besonderes Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung des Teilzeit-Grund- bzw. Wohneigentums besteht. </p><p>Die Zurückhaltung von Bundesrat und Parlament ist namentlich deshalb begründet, weil das BG vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241; UWG) auch auf das Teilzeit-Grundeigentum Anwendung findet. Vom Motionär geltend gemachte unlautere Geschäftspraktiken werden so bereits de lege lata nicht nur vertrags- und haftpflichtrechtlich geahndet, sondern setzen den Täter auch strafrechtlicher Verfolgung aus (Art. 23 ff. UWG).</p><p>Auch die Tatsache, dass die Europäische Union Teilnutzungsrechte an Immobilien kürzlich zum Gegenstand einer Richtlinie gemacht hat (vgl. Richtlinie 94/47/EG), zwingt die Schweiz nicht zum Handeln. Der Bunderat hat bereits 1995, in Beantwortung einer Motionen von Frau Nationalrätin Leemann, und 1996, in Beantwortung einer Motion von Herrn Nationalrat Vollmer, erklärt, dass für ihn ein autonomer Nachvollzug europäischen Konsumentenschutzrechts nur dann in Frage kommt, wenn dringender Handlungsbedarf besteht oder wenn dies im Rahmen eines Gesamtpakets geschehen kann (Amtl. Bull. N 1995 936 f. und Amtl. Bull. N 1996 581). Es gibt keinen Grund, diese vom Parlament im übrigen bestätigte Haltung heute aufzugeben. Wie im Fall der beiden zuletzt erwähnten Motionen ist der Bundesrat deshalb bereit, auch die Motion Aguet nur als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, den beiden Postulaten zum Teilzeiteigentum, die er 1988 und 1993 entgegengenommen hat, nachzukommen und den eidgenössischen Räten zu diesem Bereich einen eurokompatiblen Erlassentwurf zu unterbreiten.</p>
- Teilzeit-Wohneigentum. Gesetzgebung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Teilzeit-Ferienwohneigentum, auch Multiwohnungseigentum oder Time-Sharing genannt, da diese Mode aus den USA kommt, erfordert ein Mindestmass an gesetzlicher Regelung. Diese Art, die Ferien zu verbringen, verbreitet sich in Europa und auch in unserem Land rasch. Darum sind die Käufer vor den skrupellosen Gesellschaften - sie sind zwar nicht sehr zahlreich, doch immer wieder im Gespräch - zu schützen. Diese Gesellschaften missbrauchen manchmal die Gutgläubigkeit ihrer Kunden und wenden kaum zulässige und aggressive Verkaufsmethoden an.</p><p>Die Europäische Gemeinschaft hat eine Richtlinie erlassen, die in ihren Mitgliedländern bis Ende dieses Jahres umgesetzt werden muss. Die Schweiz kennt diese Art von Vertrag. Es sind deshalb Vorkehrungen zu treffen, dass die Käuferschaft nicht zu Opfern skrupelloser Gesellschaften wird. Der Bundesrat hat 1988 ein Postulat Cavadini und 1993 eine Motion Comby als Postulat entgegengenommen. </p><p>Die "Fédération Romande des Consommateurs" fordert von den Veräusserern, alle Angaben über Infrastruktur, Abschluss der Bauarbeiten, Nutzungsperiode, Gesamtpreis und Nebenkosten zu liefern. Nach ihr muss sich der Käufer noch zehn Tage, nachdem er den Vertrag unterschrieben hat, zurückziehen können. </p><p>Während der Verkauf von Ferienwohnungen konjunkturbedingt stark zurückgegangen ist, nimmt das Time-Sharing rasch zu. Es ermöglicht eine sehr hohe Nutzungsrate. So werden die Wohnungen rund 40 Wochen bewohnt, während die normalen Ferienwohnungen im Jahresmittel lediglich vier bis fünf Wochen genutzt werden.</p><p>Dieses System fördert auch den Zugang zu Wohnungen für die weniger begüterten Bevölkerungsschichten. Dank ihm können in den Tourismusregionen ganzjährige Arbeitsplätze geschaffen werden.</p>
- <p>Bereits zwei in der Vergangenheit eingereichte parlamentarische Vorstösse hatten das Teilzeit-Wohneigentum zum Gegenstand. 1988 verlangte Herr Nationalrat Cavadini in einem Postulat zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Eigentum durch einen Abschnitt über das Teilzeit-Grundeigentum zu ergänzen seien (Amtl. Bull. N 1988 1932). Das Postulat wurde vom Parlament gutgeheissen, später von diesem aber - zusammen mit einer Reihe weiterer bodenpolitischer Vorstösse - abgeschrieben. 1993 verlangte Nationalrat Comby in einer Motion eine grundlegende Revision der "Lex Friedrich", die namentlich der Förderung des Mehrfacheigentums Rechnung zu tragen habe (Amtl. Bull. N 1993 1964). Die Motion, die vom Bundesrat mit Blick auf die damals beabsichtigte Revision der "Lex Friedrich" entgegengenommen worden war, wurde 1994 vom Motionär selber wieder zurückgezogen (Amtl. Bull. N 1994 1531).</p><p>Das Schicksal des Postulats Cavadini und der Motion Comby machen deutlich, dass bisher sowohl das Parlament als auch der Bundesrat der Meinung waren, dass in der Schweiz kein besonderes Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung des Teilzeit-Grund- bzw. Wohneigentums besteht. </p><p>Die Zurückhaltung von Bundesrat und Parlament ist namentlich deshalb begründet, weil das BG vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241; UWG) auch auf das Teilzeit-Grundeigentum Anwendung findet. Vom Motionär geltend gemachte unlautere Geschäftspraktiken werden so bereits de lege lata nicht nur vertrags- und haftpflichtrechtlich geahndet, sondern setzen den Täter auch strafrechtlicher Verfolgung aus (Art. 23 ff. UWG).</p><p>Auch die Tatsache, dass die Europäische Union Teilnutzungsrechte an Immobilien kürzlich zum Gegenstand einer Richtlinie gemacht hat (vgl. Richtlinie 94/47/EG), zwingt die Schweiz nicht zum Handeln. Der Bunderat hat bereits 1995, in Beantwortung einer Motionen von Frau Nationalrätin Leemann, und 1996, in Beantwortung einer Motion von Herrn Nationalrat Vollmer, erklärt, dass für ihn ein autonomer Nachvollzug europäischen Konsumentenschutzrechts nur dann in Frage kommt, wenn dringender Handlungsbedarf besteht oder wenn dies im Rahmen eines Gesamtpakets geschehen kann (Amtl. Bull. N 1995 936 f. und Amtl. Bull. N 1996 581). Es gibt keinen Grund, diese vom Parlament im übrigen bestätigte Haltung heute aufzugeben. Wie im Fall der beiden zuletzt erwähnten Motionen ist der Bundesrat deshalb bereit, auch die Motion Aguet nur als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, den beiden Postulaten zum Teilzeiteigentum, die er 1988 und 1993 entgegengenommen hat, nachzukommen und den eidgenössischen Räten zu diesem Bereich einen eurokompatiblen Erlassentwurf zu unterbreiten.</p>
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