Führerausweisentzug für säumige Alimentenzahlende

ShortId
97.3615
Id
19973615
Updated
10.04.2024 09:50
Language
de
Title
Führerausweisentzug für säumige Alimentenzahlende
AdditionalIndexing
Unterhaltspflicht;Führerschein;Strafgesetzbuch;Ersatzstrafe;Zahlungsfähigkeit
1
  • L04K18020401, Führerschein
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L04K05010104, Ersatzstrafe
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Auskunft von verschiedenen Fürsorgeämtern von Schweizer Städten ist die Zahlungsmoral von alimentenpflichtigen Elternteilen in den letzten Jahren rapide gesunken. Dieser Umstand führt dazu, dass dem alleinerziehenden Elternteil oder der betroffenen Frau oftmals nur der Weg über die staatlichen Behörden bleibt. Im schlechtesten Fall muss sie einen Prozess gegen ihren ehemaligen Partner anstreben.</p><p>Immerhin kann dieses Antragsrecht auch von den von den Kantonen bezeichneten Behörden ausgeübt werden (Art. 217 Abs. 2 StGB). Die vorgesehene Strafe für säumige Alimentenzahlende ist Gefängnis. Obwohl diese Massnahme ziemlich massiv ist, bleibt ein signifikanter Effekt bis heute scheinbar aus.</p><p>Ähnliche Tendenzen mussten auch in Amerika die Behörden von verschiedenen Bundesstaaten beobachten, wo die Alimentenausstände beachtlich waren. Deshalb griffen die politisch Verantwortlichen zu einem für amerikanische Verhältnisse drastischen Mittel: Alimente bezahlen oder Entzug des Führerausweises. Der Erfolg dieser Massnahme führte z. B. im Bundesstaat Maine, wo 1993 ein solches Gesetz verabschiedet wurde, zu einer markant verbesserten Zahlungsmoral. Acht von zehn säumigen Alimentenzahlern greifen heute lieber sofort ins Portemonnaie, statt ihre Fahrlizenz abzugeben. Unterdessen wurde die Grundidee dieses Gesetzes von 30 anderen Bundesstaaten und von Puerto Rico übernommen.</p><p>Das Ziel einer solchen Massnahme ist aber in erster Linie nicht der Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. dass jemand aus dem Verkehr gezogen wird, sondern die Sicherung der Alimentenzahlungen. Demnach soll die angeordnete Nebenstrafe des Entzuges des Führerausweises eine bessere Präventivwirkung haben als das Gefängnis. Zudem könnte mit dieser griffigen Nebenstrafe das Strafmass für die Hauptstrafe des Gefängnisaufenthaltes differenzierter gehandhabt werden (Gefängnisstrafe auf Bewährung, Halbgefangenschaften usw.).</p><p>Der Führerausweisentzug für säumige Alimentenzahlende ist in jeder Hinsicht ein effizientes Mittel: Er führt zu einer verbesserten Zahlungsmoral. Davon profitieren zuerst die betroffenen Familien. Zudem entstehen weniger Prozesskosten, staatliche Unterstützungsbeiträge können reduziert werden und kürzere oder keine Gefängnisaufenthalte verursachen ebenfalls geringere Kosten.</p>
  • <p>1. Wie angekündigt, hat der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage zur Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches (AT-StGB) unterbreitet. Entsprechend dem geltenden Recht und entgegen dem Vorentwurf der Expertenkommission, der in die Vernehmlassung geschickt worden ist, sieht der Revisionsentwurf den Führerausweisentzug (im Vorentwurf als "Fahrverbot" bezeichnet) nicht als Strafe vor. Das bedeutet, dass der Führerausweisentzug weiterhin durch die kantonalen Verwaltungsbehörden - und nicht durch ein Gericht - angeordnet wird. Das Fahrverbot als neue, durch das Gericht zu verhängende Strafe wurde in der Vernehmlassung zwar teilweise begrüsst. Verschiedene Gründe haben indessen den Bundesrat dazu bewogen, diese Strafe im Entwurf nicht vorzusehen.</p><p>Das Fahrverbot ist insbesondere bei den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden auf Widerstand gestossen. Tatsächlich hätten nicht alle Doppelspurigkeiten zwischen Administrativbehörden und Strafgerichten, die dem heutigen System angelastet werden, vermieden werden können. Weil der Sicherungsentzug weiterhin in der Kompetenz der Strassenverkehrsämter bliebe, müssten diese frühzeitig über ein hängiges Verfahren informiert werden. Die Aufnahme dieser Strafe in das StGB hätte ferner erhebliche Rückwirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, dessen Revision zurzeit im Gange ist und die neu hätte überdacht werden müssen.</p><p>Weil der Führerausweisentzug weder im geltenden StGB noch im Revisionsentwurf als allgemein anwendbare Strafe vorgesehen wird, ist es auch nicht angezeigt, ihn für die Sanktionierung eines einzelnen Deliktes einzuführen.</p><p>2. Wenn indessen der Entwurf zur Revision des AT-StGB den Führerausweisentzug vorsähe und er tatsächlich die ihm von der Motionärin attestierte präventive Wirkung auf Alimentenschuldner hätte, müsste geklärt werden, ob diese Strafe nicht auf viele andere Delinquenten, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte, eine vergleichbare Wirkung hätte und deshalb auch dort vorzusehen wäre. Der Expertenentwurf beschränkte den Anwendungsbereich dieser Strafe jedoch bewusst auf Strassenverkehrsdelikte. Die Experten waren der Auffassung, ein direkter Bezug zum strafbaren Verhalten sei unerlässlich, da sonst die Strafe vom Betroffenen weder verstanden noch akzeptiert werde, was ihre Wirkung schwächen würde. Sie stützten sich dabei auch auf Erfahrungen, die in Frankreich gemacht wurden, wo diese Strafe einen breiteren Anwendungsbereich hat.</p><p>In der Vernehmlassung haben sich nur wenige Stimmen für eine Ausweitung des Fahrverbotes angesprochen. Wenn also der Entwurf zur Revision des AT-StGB das Fahrverbot vorgesehen hätte, dann nicht mit einem Anwendungsbereich, der über denjenigen des Expertenentwurfes, d. h. über die Bestrafung von Strassenverkehrsdelikten, hinausgegangen wäre.</p><p>3. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Entwurf zur Revision des AT-StGB darauf abzielt, die kurzen Freiheitsstrafen soweit als möglich durch alternative Sanktionen zu ersetzen. Vermutlich wird dies in zahlreichen Anwendungsfällen von Artikel 217 StGB zur Folge haben, dass anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit angeordnet oder die Freiheitsstrafe zumindest in Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird. Das wird dazu beitragen, die negativen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf die Zahlungsfähigkeit des Alimentenschuldners zu vermeiden.</p><p>Schliesslich darf der Ausnahmecharakter von Artikel 217 StGB - dessen Berechtigung umstritten ist - nicht vergessen werden, dient doch normalerweise das Strafrecht nicht zur Durchsetzung von privatrechtlichen Verpflichtungen. Dafür ist vielmehr das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehen. In der Praxis dient Artikel 217 StGB im wesentlichen dazu, den säumigen Schuldner noch stärker unter Druck zu setzen, als dies auf dem Betreibungsweg möglich ist. Das Ergebnis dieses zusätzlichen Drucks vermag indessen nicht zu überzeugen, wie die Motionärin selber feststellt. Es darf bezweifelt werden, ob die Strafe des Führerausweisentzuges daran viel ändern würde, auch wenn damit in bestimmten Ländern des amerikanischen Kontinents offenbar positive Erfahrungen gemacht worden sind. Der Bundesrat ist sich der schweren Probleme bewusst, welche die Nichtbezahlung von Alimenten auslöst, und er will die Besorgnis der Motionärin nicht verharmlosen. Er ist indessen der Auffassung, dass weder das geltende Recht noch der dem Parlament unterbreitete Revisionsentwurf es erlauben, den Führerausweisentzug zur Bestrafung von säumigen Alimentenschuldern einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Vernachlässigung der Unterhaltspflichten) so zu ergänzen, dass als Nebenstrafe ein befristeter oder unbefristeter Führerausweisentzug angeordnet werden kann, bis die Alimente bezahlt sind.</p>
  • Führerausweisentzug für säumige Alimentenzahlende
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Auskunft von verschiedenen Fürsorgeämtern von Schweizer Städten ist die Zahlungsmoral von alimentenpflichtigen Elternteilen in den letzten Jahren rapide gesunken. Dieser Umstand führt dazu, dass dem alleinerziehenden Elternteil oder der betroffenen Frau oftmals nur der Weg über die staatlichen Behörden bleibt. Im schlechtesten Fall muss sie einen Prozess gegen ihren ehemaligen Partner anstreben.</p><p>Immerhin kann dieses Antragsrecht auch von den von den Kantonen bezeichneten Behörden ausgeübt werden (Art. 217 Abs. 2 StGB). Die vorgesehene Strafe für säumige Alimentenzahlende ist Gefängnis. Obwohl diese Massnahme ziemlich massiv ist, bleibt ein signifikanter Effekt bis heute scheinbar aus.</p><p>Ähnliche Tendenzen mussten auch in Amerika die Behörden von verschiedenen Bundesstaaten beobachten, wo die Alimentenausstände beachtlich waren. Deshalb griffen die politisch Verantwortlichen zu einem für amerikanische Verhältnisse drastischen Mittel: Alimente bezahlen oder Entzug des Führerausweises. Der Erfolg dieser Massnahme führte z. B. im Bundesstaat Maine, wo 1993 ein solches Gesetz verabschiedet wurde, zu einer markant verbesserten Zahlungsmoral. Acht von zehn säumigen Alimentenzahlern greifen heute lieber sofort ins Portemonnaie, statt ihre Fahrlizenz abzugeben. Unterdessen wurde die Grundidee dieses Gesetzes von 30 anderen Bundesstaaten und von Puerto Rico übernommen.</p><p>Das Ziel einer solchen Massnahme ist aber in erster Linie nicht der Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. dass jemand aus dem Verkehr gezogen wird, sondern die Sicherung der Alimentenzahlungen. Demnach soll die angeordnete Nebenstrafe des Entzuges des Führerausweises eine bessere Präventivwirkung haben als das Gefängnis. Zudem könnte mit dieser griffigen Nebenstrafe das Strafmass für die Hauptstrafe des Gefängnisaufenthaltes differenzierter gehandhabt werden (Gefängnisstrafe auf Bewährung, Halbgefangenschaften usw.).</p><p>Der Führerausweisentzug für säumige Alimentenzahlende ist in jeder Hinsicht ein effizientes Mittel: Er führt zu einer verbesserten Zahlungsmoral. Davon profitieren zuerst die betroffenen Familien. Zudem entstehen weniger Prozesskosten, staatliche Unterstützungsbeiträge können reduziert werden und kürzere oder keine Gefängnisaufenthalte verursachen ebenfalls geringere Kosten.</p>
    • <p>1. Wie angekündigt, hat der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage zur Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches (AT-StGB) unterbreitet. Entsprechend dem geltenden Recht und entgegen dem Vorentwurf der Expertenkommission, der in die Vernehmlassung geschickt worden ist, sieht der Revisionsentwurf den Führerausweisentzug (im Vorentwurf als "Fahrverbot" bezeichnet) nicht als Strafe vor. Das bedeutet, dass der Führerausweisentzug weiterhin durch die kantonalen Verwaltungsbehörden - und nicht durch ein Gericht - angeordnet wird. Das Fahrverbot als neue, durch das Gericht zu verhängende Strafe wurde in der Vernehmlassung zwar teilweise begrüsst. Verschiedene Gründe haben indessen den Bundesrat dazu bewogen, diese Strafe im Entwurf nicht vorzusehen.</p><p>Das Fahrverbot ist insbesondere bei den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden auf Widerstand gestossen. Tatsächlich hätten nicht alle Doppelspurigkeiten zwischen Administrativbehörden und Strafgerichten, die dem heutigen System angelastet werden, vermieden werden können. Weil der Sicherungsentzug weiterhin in der Kompetenz der Strassenverkehrsämter bliebe, müssten diese frühzeitig über ein hängiges Verfahren informiert werden. Die Aufnahme dieser Strafe in das StGB hätte ferner erhebliche Rückwirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, dessen Revision zurzeit im Gange ist und die neu hätte überdacht werden müssen.</p><p>Weil der Führerausweisentzug weder im geltenden StGB noch im Revisionsentwurf als allgemein anwendbare Strafe vorgesehen wird, ist es auch nicht angezeigt, ihn für die Sanktionierung eines einzelnen Deliktes einzuführen.</p><p>2. Wenn indessen der Entwurf zur Revision des AT-StGB den Führerausweisentzug vorsähe und er tatsächlich die ihm von der Motionärin attestierte präventive Wirkung auf Alimentenschuldner hätte, müsste geklärt werden, ob diese Strafe nicht auf viele andere Delinquenten, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte, eine vergleichbare Wirkung hätte und deshalb auch dort vorzusehen wäre. Der Expertenentwurf beschränkte den Anwendungsbereich dieser Strafe jedoch bewusst auf Strassenverkehrsdelikte. Die Experten waren der Auffassung, ein direkter Bezug zum strafbaren Verhalten sei unerlässlich, da sonst die Strafe vom Betroffenen weder verstanden noch akzeptiert werde, was ihre Wirkung schwächen würde. Sie stützten sich dabei auch auf Erfahrungen, die in Frankreich gemacht wurden, wo diese Strafe einen breiteren Anwendungsbereich hat.</p><p>In der Vernehmlassung haben sich nur wenige Stimmen für eine Ausweitung des Fahrverbotes angesprochen. Wenn also der Entwurf zur Revision des AT-StGB das Fahrverbot vorgesehen hätte, dann nicht mit einem Anwendungsbereich, der über denjenigen des Expertenentwurfes, d. h. über die Bestrafung von Strassenverkehrsdelikten, hinausgegangen wäre.</p><p>3. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Entwurf zur Revision des AT-StGB darauf abzielt, die kurzen Freiheitsstrafen soweit als möglich durch alternative Sanktionen zu ersetzen. Vermutlich wird dies in zahlreichen Anwendungsfällen von Artikel 217 StGB zur Folge haben, dass anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit angeordnet oder die Freiheitsstrafe zumindest in Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird. Das wird dazu beitragen, die negativen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf die Zahlungsfähigkeit des Alimentenschuldners zu vermeiden.</p><p>Schliesslich darf der Ausnahmecharakter von Artikel 217 StGB - dessen Berechtigung umstritten ist - nicht vergessen werden, dient doch normalerweise das Strafrecht nicht zur Durchsetzung von privatrechtlichen Verpflichtungen. Dafür ist vielmehr das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehen. In der Praxis dient Artikel 217 StGB im wesentlichen dazu, den säumigen Schuldner noch stärker unter Druck zu setzen, als dies auf dem Betreibungsweg möglich ist. Das Ergebnis dieses zusätzlichen Drucks vermag indessen nicht zu überzeugen, wie die Motionärin selber feststellt. Es darf bezweifelt werden, ob die Strafe des Führerausweisentzuges daran viel ändern würde, auch wenn damit in bestimmten Ländern des amerikanischen Kontinents offenbar positive Erfahrungen gemacht worden sind. Der Bundesrat ist sich der schweren Probleme bewusst, welche die Nichtbezahlung von Alimenten auslöst, und er will die Besorgnis der Motionärin nicht verharmlosen. Er ist indessen der Auffassung, dass weder das geltende Recht noch der dem Parlament unterbreitete Revisionsentwurf es erlauben, den Führerausweisentzug zur Bestrafung von säumigen Alimentenschuldern einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Vernachlässigung der Unterhaltspflichten) so zu ergänzen, dass als Nebenstrafe ein befristeter oder unbefristeter Führerausweisentzug angeordnet werden kann, bis die Alimente bezahlt sind.</p>
    • Führerausweisentzug für säumige Alimentenzahlende

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