Fusion UBS/SBV
- ShortId
-
97.3620
- Id
-
19973620
- Updated
-
10.04.2024 10:20
- Language
-
de
- Title
-
Fusion UBS/SBV
- AdditionalIndexing
-
Unternehmenssteuer;Arbeitnehmerschutz;Steuerausweichung;Grossbank;Steuerveranlagung;Kartellgesetzgebung;Fusion von Unternehmen;Gesetz
- 1
-
- L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
- L05K1104010104, Grossbank
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Nachricht von der Fusion UBS/SBV hat die Schweizer Bevölkerung richtiggehend schockiert. Bestürzung löste vor allem der von der Leitung der neuen Gesellschaft United Bank of Switzerland angekündigte Abbau mehrerer tausend Arbeitsplätze aus; ebenso die Ausrichtung der neuen Bank auf den Weltmarkt und die Schliessung von nahezu 50 Prozent ihrer Filialen in der Schweiz. </p><p>Diese Strategie lässt noch deutlicher werden, wie die Grossbanken die Kleinkunden geringschätzen und verschlimmert die Kreditbeschränkungen für die KMU, die 75 Prozent aller Arbeitsplätze stellen, zusätzlich. Die Ankündigung dieser Fusion und die damit verbundenen möglichen Steuerverluste, die der Bundesrat auf 600 Millionen Franken für die Eidgenossenschaft und auf über eine Milliarde für die Kantone schätzt, machen deutlich, wie dringend notwendig es ist, dass die bestehenden Gesetzeslücken gestopft werden. </p><p>Diese Fusion wirft auch mit Macht die Frage nach der Finanzpolitik unseres Landes und der Rolle der Grossbanken auf, die in Krisenzeiten glänzende Geschäfte machen und gleichzeitig gegenüber unserer Wirtschaft und der dramatischen Entwicklung des Arbeitsmarktes Geringschätzung und unverantwortlichen Zynismus zeigen.</p><p>Angesichts dieser Situation sind Politikerinnen und Politiker unseres Landes zum Handeln aufgefordert, damit das Allgemeininteresse gewahrt bleibt. In diesem Sinn schlage ich diese Motion vor und fordere den Bundesrat auf, in drei Bereichen tätig zu werden: Der Bekämpfung der Steuerumgehung, dem Kündigungsschutz und dem Kartellgesetz.</p>
- <p>A. Steuerumgehung</p><p></p><p>Was die steuerlichen Auswirkungen betrifft, die aufgrund der mit der Fusion verbundenen Restrukturierungskosten zu erwarten sind, ist folgendes festzuhalten :</p><p></p><p>Die fusionierten Gesellschaften sind weltweit tätig und unterhalten im Ausland Betriebsstätten oder halten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (Tochtergesellschaften). Namhafte Teile des in der Konzernrechnung ausgewiesenen Gewinnes werden denn auch im Ausland erzielt. Der Gewinnsteuer des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen jedoch nur die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne der einzelnen Gesellschaften. Zudem ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Dies bedeutet aber auch, dass ebenfalls namhafte Teile der Restrukturierungskosten auf ausländische Betriebsstätten und Tochtergesellschaften entfallen und den in der Schweiz steuerbaren Gewinn in diesem Ausmass nicht schmälern werden. Der Bundesrat hat dies am 15. Dezember 1997 in der Fragestunde des Nationalrates bereits zu bedenken gegeben.</p><p></p><p>Die Restrukturierungskosten der fusionierten Gesellschaften stellen für die schweizerischen Empfänger der entsprechenden Leistungen grundsätzlich steuerbare Einkünfte dar. Zudem können solche Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Dadurch findet gesamthaft betrachtet eine gewisse Kompensation im Steueraufkommen statt.</p><p></p><p>Rückstellungen für die zu erwartenden Restrukturierungskosten werden von den Steuerbehörden nur in dem Umfang zum Abzug zugelassen, als deren geschäftsmässige Begründetheit nachgewiesen ist. Neben der Höhe wird auch die periodengerechte Abgrenzung des entsprechenden Aufwandes zu prüfen sein. Die Restrukturierungskosten dürften sich vorliegend auf mehrere Jahre verteilen.</p><p></p><p>Was die grossen Reserven betrifft, die die beiden Banken in den letzten Jahren geäufnet haben sollen, um Gewinne zu verstecken, ist folgendes zu beachten :</p><p></p><p>Rückstellungen sind zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Art. 669 Abs.1 OR). Nach dem Aktienrecht darf der Verwaltungsrat auch zu Wiederbeschaffungszwecken Rückstellungen vornehmen und davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen (Art. 669 Abs.2 OR). Solche Rückstellungen werden als " stille Reserven " bezeichnet, da sie in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen werden, obschon sie wirtschaftlich betrachtet Eigenkapital darstellen. Im Steuerrecht ist jedoch nur die Bildung geschäftsmässig begründeter Rückstellungen zulässig. Geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen sind bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes zum Saldo der Erfolgsrechnung hinzuzurechnen (Art. 58 Abs.1 Bst.b DBG). Bisher anerkannte Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs.2 DBG).</p><p></p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die steuerlichen Auswirkungen der Fusion im heutigen Zeitpunkt nicht beziffern lassen. Im weiteren entsprechen die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften dem verfassungsmässigen Gebot der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und bedürfen keiner Ergänzung. Werden im Rahmen einer Fusion geschäftsmässig begründete Aufwendungen geltend gemacht, so kann diesfalls klarerweise nicht von einer Steuerumgehung gesprochen werden.</p><p></p><p>B. Kündigungsschutz</p><p></p><p>Der Bundesrat erachtet es als notwendig, dass die schweizerische Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts flexibel bleibt und den grösstmöglichen Spielraum für die Diskussion unter den Sozialpartnern offen lässt. Eine Verschärfung der schweizerischen Gesetzgebung im Bereich der Massenentlassungen hätte auf Zeit für die Wirtschaft und die schweizerischen Arbeitnehmer die gegenteilige Wirkung dessen, was der Motionär anstrebt, das heisst, die Motivation für die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie für Investitionen ausländischer Unternehmen in unserem Land wäre vermindert, und zwar als Folge negativer Beurteilungen aufgrund der erwähnten Verschärfung. Anzumerken ist zudem, dass die vom Motionär vorgeschlagenen Instrumente auch und vor allem die KMU treffen und behindern würden.</p><p></p><p>C. Kartelle</p><p></p><p>Sinn und Zweck der Reform des Kartellgesetzes (KG) bestand darin, bei der wettbewerblichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission die ausserwettbewerblichen Kriterien zu eliminieren und letztere dem Bundesrat zu überlassen. Die vom Motionär geforderte Gesetzesänderung (Art.10, Abs.2 KG) würde hingegen bedeuten, dass die Wettbewerbskommission bei ihrer Prüfung wiederum ausserwettbewerbliche Kriterien zu berücksichtigen hätte. </p><p></p><p>Die vom Motionär verlangten zusätzlichen Befugnisse des Wettbewerbskommission wären zudem mit dem neu eingeführten präventiven Kontrollsystem, gemäss welchem Zusammenschlüsse vor dem Vollzug gemeldet werden müssen und während des Verfahrens nicht vollzogen werden dürfen, nicht praktikabel. Sie würden zu aufwendigen zeitlichen Verzögerungen und unannehmbarer Rechtsunsicherheit zu Lasten der Unternehmen führen. Die Motion Spielmann wiederspricht somit den Hauptprinzipien der KG-Reform.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Fusion der beiden Grossbanken UBS und SBV und die Neuorientierung ihrer Aktivitäten im internationalen Finanzsektor gehen auf Kosten der KMU und der Schweizer Bevölkerung. Deshalb bitten wir den Bundesrat, dringend folgende Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Steuerausfälle</p><p>Wir beauftragen den Bundesrat, sämtliche Gesetzesänderungen vorzulegen, die notwendig sind, um die Lücken in der geltenden Steuergesetzgebung zu stopfen, durch die dem Bund umfangreiche Steuerausfälle entstehen. Er soll zunächst alle Massnahmen treffen, die es erlauben, die Steuerausfälle im Zusammenhang mit der Fusion UBS/SBV auf ein Minimum zu beschränken. Zum Beispiel indem er die geltenden Gesetzesbestimmungen restriktiv anwendet, wenn es darum geht, die Umstrukturierungskosten, die sich aus einer Fusion ergeben, vom steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen. Der Bundesrat soll bei seinen Entscheiden auch die gewaltigen Reserven berücksichtigen, die die beiden Banken im Laufe der letzten Jahre gemacht haben, um ihre Gewinne zu tarnen.</p><p>2. Kündigungsschutz</p><p>Wir beauftragen den Bundesrat, eine Änderung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz vorzuschlagen, durch die die Unternehmen im Fall von Entlassungen zu Administrativverfahren verpflichtet und das Mitsprache- und das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Organisationen verstärkt werden. Der Entwurf sollte ebenfalls eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate vorsehen.</p><p>3. Kartelle</p><p>Wir beauftragen den Bundesrat, eine Änderung des Kartellgesetzes vorzuschlagen. Das Kartellgesetz soll so geändert werden, dass bei jeglicher Fusion von Unternehmen, angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines solchen Entscheides, das Interesse der gesamten Bevölkerung vorgängig abgeklärt wird.</p>
- Fusion UBS/SBV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Nachricht von der Fusion UBS/SBV hat die Schweizer Bevölkerung richtiggehend schockiert. Bestürzung löste vor allem der von der Leitung der neuen Gesellschaft United Bank of Switzerland angekündigte Abbau mehrerer tausend Arbeitsplätze aus; ebenso die Ausrichtung der neuen Bank auf den Weltmarkt und die Schliessung von nahezu 50 Prozent ihrer Filialen in der Schweiz. </p><p>Diese Strategie lässt noch deutlicher werden, wie die Grossbanken die Kleinkunden geringschätzen und verschlimmert die Kreditbeschränkungen für die KMU, die 75 Prozent aller Arbeitsplätze stellen, zusätzlich. Die Ankündigung dieser Fusion und die damit verbundenen möglichen Steuerverluste, die der Bundesrat auf 600 Millionen Franken für die Eidgenossenschaft und auf über eine Milliarde für die Kantone schätzt, machen deutlich, wie dringend notwendig es ist, dass die bestehenden Gesetzeslücken gestopft werden. </p><p>Diese Fusion wirft auch mit Macht die Frage nach der Finanzpolitik unseres Landes und der Rolle der Grossbanken auf, die in Krisenzeiten glänzende Geschäfte machen und gleichzeitig gegenüber unserer Wirtschaft und der dramatischen Entwicklung des Arbeitsmarktes Geringschätzung und unverantwortlichen Zynismus zeigen.</p><p>Angesichts dieser Situation sind Politikerinnen und Politiker unseres Landes zum Handeln aufgefordert, damit das Allgemeininteresse gewahrt bleibt. In diesem Sinn schlage ich diese Motion vor und fordere den Bundesrat auf, in drei Bereichen tätig zu werden: Der Bekämpfung der Steuerumgehung, dem Kündigungsschutz und dem Kartellgesetz.</p>
- <p>A. Steuerumgehung</p><p></p><p>Was die steuerlichen Auswirkungen betrifft, die aufgrund der mit der Fusion verbundenen Restrukturierungskosten zu erwarten sind, ist folgendes festzuhalten :</p><p></p><p>Die fusionierten Gesellschaften sind weltweit tätig und unterhalten im Ausland Betriebsstätten oder halten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (Tochtergesellschaften). Namhafte Teile des in der Konzernrechnung ausgewiesenen Gewinnes werden denn auch im Ausland erzielt. Der Gewinnsteuer des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen jedoch nur die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne der einzelnen Gesellschaften. Zudem ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Dies bedeutet aber auch, dass ebenfalls namhafte Teile der Restrukturierungskosten auf ausländische Betriebsstätten und Tochtergesellschaften entfallen und den in der Schweiz steuerbaren Gewinn in diesem Ausmass nicht schmälern werden. Der Bundesrat hat dies am 15. Dezember 1997 in der Fragestunde des Nationalrates bereits zu bedenken gegeben.</p><p></p><p>Die Restrukturierungskosten der fusionierten Gesellschaften stellen für die schweizerischen Empfänger der entsprechenden Leistungen grundsätzlich steuerbare Einkünfte dar. Zudem können solche Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Dadurch findet gesamthaft betrachtet eine gewisse Kompensation im Steueraufkommen statt.</p><p></p><p>Rückstellungen für die zu erwartenden Restrukturierungskosten werden von den Steuerbehörden nur in dem Umfang zum Abzug zugelassen, als deren geschäftsmässige Begründetheit nachgewiesen ist. Neben der Höhe wird auch die periodengerechte Abgrenzung des entsprechenden Aufwandes zu prüfen sein. Die Restrukturierungskosten dürften sich vorliegend auf mehrere Jahre verteilen.</p><p></p><p>Was die grossen Reserven betrifft, die die beiden Banken in den letzten Jahren geäufnet haben sollen, um Gewinne zu verstecken, ist folgendes zu beachten :</p><p></p><p>Rückstellungen sind zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Art. 669 Abs.1 OR). Nach dem Aktienrecht darf der Verwaltungsrat auch zu Wiederbeschaffungszwecken Rückstellungen vornehmen und davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen (Art. 669 Abs.2 OR). Solche Rückstellungen werden als " stille Reserven " bezeichnet, da sie in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen werden, obschon sie wirtschaftlich betrachtet Eigenkapital darstellen. Im Steuerrecht ist jedoch nur die Bildung geschäftsmässig begründeter Rückstellungen zulässig. Geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen sind bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes zum Saldo der Erfolgsrechnung hinzuzurechnen (Art. 58 Abs.1 Bst.b DBG). Bisher anerkannte Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs.2 DBG).</p><p></p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die steuerlichen Auswirkungen der Fusion im heutigen Zeitpunkt nicht beziffern lassen. Im weiteren entsprechen die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften dem verfassungsmässigen Gebot der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und bedürfen keiner Ergänzung. Werden im Rahmen einer Fusion geschäftsmässig begründete Aufwendungen geltend gemacht, so kann diesfalls klarerweise nicht von einer Steuerumgehung gesprochen werden.</p><p></p><p>B. Kündigungsschutz</p><p></p><p>Der Bundesrat erachtet es als notwendig, dass die schweizerische Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts flexibel bleibt und den grösstmöglichen Spielraum für die Diskussion unter den Sozialpartnern offen lässt. Eine Verschärfung der schweizerischen Gesetzgebung im Bereich der Massenentlassungen hätte auf Zeit für die Wirtschaft und die schweizerischen Arbeitnehmer die gegenteilige Wirkung dessen, was der Motionär anstrebt, das heisst, die Motivation für die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie für Investitionen ausländischer Unternehmen in unserem Land wäre vermindert, und zwar als Folge negativer Beurteilungen aufgrund der erwähnten Verschärfung. Anzumerken ist zudem, dass die vom Motionär vorgeschlagenen Instrumente auch und vor allem die KMU treffen und behindern würden.</p><p></p><p>C. Kartelle</p><p></p><p>Sinn und Zweck der Reform des Kartellgesetzes (KG) bestand darin, bei der wettbewerblichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission die ausserwettbewerblichen Kriterien zu eliminieren und letztere dem Bundesrat zu überlassen. Die vom Motionär geforderte Gesetzesänderung (Art.10, Abs.2 KG) würde hingegen bedeuten, dass die Wettbewerbskommission bei ihrer Prüfung wiederum ausserwettbewerbliche Kriterien zu berücksichtigen hätte. </p><p></p><p>Die vom Motionär verlangten zusätzlichen Befugnisse des Wettbewerbskommission wären zudem mit dem neu eingeführten präventiven Kontrollsystem, gemäss welchem Zusammenschlüsse vor dem Vollzug gemeldet werden müssen und während des Verfahrens nicht vollzogen werden dürfen, nicht praktikabel. Sie würden zu aufwendigen zeitlichen Verzögerungen und unannehmbarer Rechtsunsicherheit zu Lasten der Unternehmen führen. Die Motion Spielmann wiederspricht somit den Hauptprinzipien der KG-Reform.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Fusion der beiden Grossbanken UBS und SBV und die Neuorientierung ihrer Aktivitäten im internationalen Finanzsektor gehen auf Kosten der KMU und der Schweizer Bevölkerung. Deshalb bitten wir den Bundesrat, dringend folgende Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Steuerausfälle</p><p>Wir beauftragen den Bundesrat, sämtliche Gesetzesänderungen vorzulegen, die notwendig sind, um die Lücken in der geltenden Steuergesetzgebung zu stopfen, durch die dem Bund umfangreiche Steuerausfälle entstehen. Er soll zunächst alle Massnahmen treffen, die es erlauben, die Steuerausfälle im Zusammenhang mit der Fusion UBS/SBV auf ein Minimum zu beschränken. Zum Beispiel indem er die geltenden Gesetzesbestimmungen restriktiv anwendet, wenn es darum geht, die Umstrukturierungskosten, die sich aus einer Fusion ergeben, vom steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen. Der Bundesrat soll bei seinen Entscheiden auch die gewaltigen Reserven berücksichtigen, die die beiden Banken im Laufe der letzten Jahre gemacht haben, um ihre Gewinne zu tarnen.</p><p>2. Kündigungsschutz</p><p>Wir beauftragen den Bundesrat, eine Änderung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz vorzuschlagen, durch die die Unternehmen im Fall von Entlassungen zu Administrativverfahren verpflichtet und das Mitsprache- und das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Organisationen verstärkt werden. Der Entwurf sollte ebenfalls eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate vorsehen.</p><p>3. Kartelle</p><p>Wir beauftragen den Bundesrat, eine Änderung des Kartellgesetzes vorzuschlagen. Das Kartellgesetz soll so geändert werden, dass bei jeglicher Fusion von Unternehmen, angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines solchen Entscheides, das Interesse der gesamten Bevölkerung vorgängig abgeklärt wird.</p>
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