Medizinische Forschung am Menschen. Schaffung eines Bundesgesetzes

ShortId
97.3623
Id
19973623
Updated
10.04.2024 10:21
Language
de
Title
Medizinische Forschung am Menschen. Schaffung eines Bundesgesetzes
AdditionalIndexing
Versuch am Menschen;Ethik;Recht des Einzelnen;Menschenwürde;medizinische Forschung;künstliche Fortpflanzung;Gesetz
1
  • L04K01050512, medizinische Forschung
  • L04K08020218, Menschenwürde
  • L04K16020111, Versuch am Menschen
  • L04K16030104, Ethik
  • L03K010304, künstliche Fortpflanzung
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Diskussion über die rechtliche Regelung von Gentechnologie, Fortpflanzungs- und Transplantationsmedizin stellen sich immer wieder die gleichen Fragen bezüglich Grenzen und ethischer Grundsätze in der Biomedizin. Der rasante Fortschritt von Medizin und Biologie und ihr Einfluss auf die Menschenrechte lässt erwarten, dass auch künftig dieselben Grundsatzfragen stets wieder aufgeworfen werden. Es ist daher notwendig, dass der Bund als Rechtsinstrument im Dienste der Menschenwürde ein Gesetz über die medizinische Forschung am Menschen schafft. Das Gesetz legt die Grundregeln fest, welche die in Artikel 24novies der Bundesverfassung festgelegten Leitlinien (Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie) konkretisieren und sicherstellen, dass diese im Bereich der medizinischen Forschung am Menschen auch beachtet werden. Medizinischer Fortschritt - dessen Notwendigkeit ist unbestritten - kann nur gestützt auf Forschung erzielt werden. Die Voraussetzungen und Schranken der Forschung am Menschen müssen aber verbindlich geregelt werden, um den Menschen wirksam vor Missbrauch zu schützen. Insbesondere sollen beispielsweise für die Forschung an nicht urteilsfähigen und somit einwilligungsunfähigen Menschen klare gesetzliche Regeln geschaffen werden.</p><p>In diesem Zusammenhang muss auch auf das in Entstehung begriffene Fortpflanzungsmedizingesetz hingewiesen werden. Dieses verbietet zwar einerseits jede gentechnische Forschung an Embryonen, lässt aber andererseits zahlreiche Fragen offen, die dringend geklärt werden müssten. Dies betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an abgetriebenen Embryonen und generell solche nach der therapeutischen Forschung und der Grundlagenforschung an Embryonen. Ebenfalls ungeregelt bleibt die Forschung an Föten während der Schwangerschaft.</p><p>In Analogie zur Bioethik-Konvention des Europarates soll das Bundesgesetz sich in erklärter Weise an den Menschenrechten orientieren und die Würde, die Integrität und das Wohlergehen des einzelnen Menschen, denen gegenüber andere Interessen zurücktreten müssen, in den Mittelpunkt stellen. Des weiteren muss die Orientierung an anerkannten nationalen und internationalen Richtlinien zu Forschungsuntersuchungen am Menschen gesucht werden.</p><p>Im Legislaturprogramm 1995-1999 ist vorgesehen, dass der Bund in Ausführung von Artikel 24novies der Bundesverfassung die Rahmenbedingungen der biomedizinischen Forschung am Menschen unter Einschluss der Forschung am menschlichen Keimgut festlegt, wenn die Fragen um die Genomanalyse geregelt und das Humanmedizingesetz erlassen sein werden. Diese Festlegung sollte in einem Bundesgesetz erfolgen, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die äusserst intensive und kontroverse Diskussion um die Bioethik-Konvention des Europarates hat gezeigt, dass die Gesellschaft die ethische Grundsatzdiskussion im Bereich Medizin und Biologie nicht umgehen kann und darf. Mit der Vorlage eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen könnte der Bundesrat diese Diskussion rasch lancieren.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so rasch als möglich ein eigentliches Bundesgesetz über die medizinische Forschung am Menschen vorzubereiten. Darin sollen die ethischen und rechtlichen Grundsätze und Schranken festgeschrieben werden, die in diesem Gebiet befolgt werden müssen, damit einerseits der Schutz der Menschenrechte in möglichst hohem Masse gewährleistet ist und andererseits eine sinnvolle medizinische Forschung am Menschen nicht verhindert wird.</p>
  • Medizinische Forschung am Menschen. Schaffung eines Bundesgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Diskussion über die rechtliche Regelung von Gentechnologie, Fortpflanzungs- und Transplantationsmedizin stellen sich immer wieder die gleichen Fragen bezüglich Grenzen und ethischer Grundsätze in der Biomedizin. Der rasante Fortschritt von Medizin und Biologie und ihr Einfluss auf die Menschenrechte lässt erwarten, dass auch künftig dieselben Grundsatzfragen stets wieder aufgeworfen werden. Es ist daher notwendig, dass der Bund als Rechtsinstrument im Dienste der Menschenwürde ein Gesetz über die medizinische Forschung am Menschen schafft. Das Gesetz legt die Grundregeln fest, welche die in Artikel 24novies der Bundesverfassung festgelegten Leitlinien (Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie) konkretisieren und sicherstellen, dass diese im Bereich der medizinischen Forschung am Menschen auch beachtet werden. Medizinischer Fortschritt - dessen Notwendigkeit ist unbestritten - kann nur gestützt auf Forschung erzielt werden. Die Voraussetzungen und Schranken der Forschung am Menschen müssen aber verbindlich geregelt werden, um den Menschen wirksam vor Missbrauch zu schützen. Insbesondere sollen beispielsweise für die Forschung an nicht urteilsfähigen und somit einwilligungsunfähigen Menschen klare gesetzliche Regeln geschaffen werden.</p><p>In diesem Zusammenhang muss auch auf das in Entstehung begriffene Fortpflanzungsmedizingesetz hingewiesen werden. Dieses verbietet zwar einerseits jede gentechnische Forschung an Embryonen, lässt aber andererseits zahlreiche Fragen offen, die dringend geklärt werden müssten. Dies betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an abgetriebenen Embryonen und generell solche nach der therapeutischen Forschung und der Grundlagenforschung an Embryonen. Ebenfalls ungeregelt bleibt die Forschung an Föten während der Schwangerschaft.</p><p>In Analogie zur Bioethik-Konvention des Europarates soll das Bundesgesetz sich in erklärter Weise an den Menschenrechten orientieren und die Würde, die Integrität und das Wohlergehen des einzelnen Menschen, denen gegenüber andere Interessen zurücktreten müssen, in den Mittelpunkt stellen. Des weiteren muss die Orientierung an anerkannten nationalen und internationalen Richtlinien zu Forschungsuntersuchungen am Menschen gesucht werden.</p><p>Im Legislaturprogramm 1995-1999 ist vorgesehen, dass der Bund in Ausführung von Artikel 24novies der Bundesverfassung die Rahmenbedingungen der biomedizinischen Forschung am Menschen unter Einschluss der Forschung am menschlichen Keimgut festlegt, wenn die Fragen um die Genomanalyse geregelt und das Humanmedizingesetz erlassen sein werden. Diese Festlegung sollte in einem Bundesgesetz erfolgen, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die äusserst intensive und kontroverse Diskussion um die Bioethik-Konvention des Europarates hat gezeigt, dass die Gesellschaft die ethische Grundsatzdiskussion im Bereich Medizin und Biologie nicht umgehen kann und darf. Mit der Vorlage eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen könnte der Bundesrat diese Diskussion rasch lancieren.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so rasch als möglich ein eigentliches Bundesgesetz über die medizinische Forschung am Menschen vorzubereiten. Darin sollen die ethischen und rechtlichen Grundsätze und Schranken festgeschrieben werden, die in diesem Gebiet befolgt werden müssen, damit einerseits der Schutz der Menschenrechte in möglichst hohem Masse gewährleistet ist und andererseits eine sinnvolle medizinische Forschung am Menschen nicht verhindert wird.</p>
    • Medizinische Forschung am Menschen. Schaffung eines Bundesgesetzes

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