Arbeitsmarktliche Massnahmen und besondere Taggelder
- ShortId
-
97.3625
- Id
-
19973625
- Updated
-
10.04.2024 09:21
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsmarktliche Massnahmen und besondere Taggelder
- AdditionalIndexing
-
Arbeitsbeschaffungsprogramm;Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den vergangenen zwei Jahren wurden in den Kantonen die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Beschäftigungsprogramme aufgebaut. Während dieser Phase standen nicht überall genügend geeignete arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung, so dass es keinen Sinn machte, Artikel 59b in jedem Fall anzuwenden. Unterdessen stehen die Beschäftigungsprogramme - von Kantonen und Privaten aufgebaut - bereit. Der Zeitpunkt zur Umsetzung des Artikels 59b ist nun da.</p><p>Mit der Umsetzung dieses Artikels wird erreicht, dass es zur Regel wird, dass sich Stellenlose um eine arbeitsmarktliche Massnahme - sei es ein Beschäftigungsprogramm oder eine Weiterbildungsmöglichkeit - bemühen. Solche Massnahmen dienen der Erhaltung der beruflichen Qualifikation, verbessern die Vermittlungsfähigkeit der Stellensuchenden und tragen zur Erhaltung der sozialen Integration bei. Es geht nicht darum, Stellensuchende zu bestrafen, sondern ein Bemühen um eine Weiterbildung zu erreichen, das für viele Stellensuchende noch ungewohnt ist. Bei fehlenden geeigneten Massnahmen müssen selbstverständlich weitere Taggelder nach Artikel 72a Absatz 3 ausgerichtet werden, gleichzeitig sind die Kantone aufgefordert, geeignete Massnahmen zu entwickeln.</p><p>RAV-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen sind in erster Linie Berater und Beraterinnen. Zur Unterstützung ihrer Arbeit ist die Umsetzung des Artikels 59b notwendig. Sie sollten Stellensuchende bei der Suche nach einer geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahme beraten können und sollten nicht in die Rolle der verordnenden Instanz gedrängt werden, wie das mit der heutigen Regelung der Fall ist.</p>
- <p>Grundsätzlich ist die Ausrichtung von besonderen Taggeldern nur bei der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme vorgesehen. Das bedeutet, dass die Anzahl an arbeitsmarktlichen Massnahmen den effektiven Bedürfnissen der Versicherten entsprechen müsste. Anlässlich der Arbeiten zur zweiten Teilrevision des Avig wurde der effektive Bedarf auf etwa 66 000 Jahresplätze geschätzt. In der Folge wurde jedoch mit 25 000 Jahresplätzen eine viel tiefere Mindestzahl im Gesetz festgeschrieben. Diese Zahl entspricht nicht dem effektiven Bedarf, was zur Folge hat, dass zahlreiche Versicherte weiterhin - in Anwendung von Artikel 72a Absatz 3 Avig - ersatzweise besondere Taggelder beziehen, ohne von einer arbeitsmarktlichen Massnahme profitieren zu können. Bei der gegenwärtig festgesetzten Anzahl handelt es sich jedoch um eine für die Kantone realisierbare Vorgabe, wenn man ihre Infrastruktur und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt.</p><p>Gemäss Gesetz haben die Kantone also die Pflicht, eine Mindestzahl an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verfügung zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, hat dies für den Kanton finanzielle Sanktionen zur Folge (Beteiligung zu 20 Prozent an den Kosten der ersatzweise auszurichtenden Taggelder).</p><p>Im Jahre 1996, wo noch keine Mindestzahl vorgeschrieben war, wurden gesamtschweizerisch 26 000 Jahresplätze realisiert. Auch für 1997 ist damit zu rechnen, dass etliche Kantone mehr als die ihnen vorgeschriebene Mindestzahl an Jahresplätzen bereitgestellt haben. Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 1998 die Mindestzahl für das Jahr 1999 festsetzen.</p><p>Da aufgrund der jetzigen Lage nicht davon auszugehen ist, dass ein Kanton seine Pflichten nicht erfüllt und statt dessen finanzielle Sanktionen in Kauf nimmt, verlangt das Postulat nichts anderes, als was im Gesetz vorgeschrieben ist und in der Praxis tatsächlich vollzogen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 59b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) unverzüglich umzusetzen, d. h., genügend geeignete arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung zu stellen und Stellensuchenden nur dann besondere Taggelder auszahlen zu lassen, wenn diese an einer von der kantonalen Amtsstelle bewilligten arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen. Steht keine geeignete arbeitsmarktliche Massnahme zur Verfügung, so ist die ersatzweise Ausrichtung besonderer Taggelder gemäss Artikel 72a Absatz 3 des Avig zu bewilligen.</p>
- Arbeitsmarktliche Massnahmen und besondere Taggelder
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den vergangenen zwei Jahren wurden in den Kantonen die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Beschäftigungsprogramme aufgebaut. Während dieser Phase standen nicht überall genügend geeignete arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung, so dass es keinen Sinn machte, Artikel 59b in jedem Fall anzuwenden. Unterdessen stehen die Beschäftigungsprogramme - von Kantonen und Privaten aufgebaut - bereit. Der Zeitpunkt zur Umsetzung des Artikels 59b ist nun da.</p><p>Mit der Umsetzung dieses Artikels wird erreicht, dass es zur Regel wird, dass sich Stellenlose um eine arbeitsmarktliche Massnahme - sei es ein Beschäftigungsprogramm oder eine Weiterbildungsmöglichkeit - bemühen. Solche Massnahmen dienen der Erhaltung der beruflichen Qualifikation, verbessern die Vermittlungsfähigkeit der Stellensuchenden und tragen zur Erhaltung der sozialen Integration bei. Es geht nicht darum, Stellensuchende zu bestrafen, sondern ein Bemühen um eine Weiterbildung zu erreichen, das für viele Stellensuchende noch ungewohnt ist. Bei fehlenden geeigneten Massnahmen müssen selbstverständlich weitere Taggelder nach Artikel 72a Absatz 3 ausgerichtet werden, gleichzeitig sind die Kantone aufgefordert, geeignete Massnahmen zu entwickeln.</p><p>RAV-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen sind in erster Linie Berater und Beraterinnen. Zur Unterstützung ihrer Arbeit ist die Umsetzung des Artikels 59b notwendig. Sie sollten Stellensuchende bei der Suche nach einer geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahme beraten können und sollten nicht in die Rolle der verordnenden Instanz gedrängt werden, wie das mit der heutigen Regelung der Fall ist.</p>
- <p>Grundsätzlich ist die Ausrichtung von besonderen Taggeldern nur bei der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme vorgesehen. Das bedeutet, dass die Anzahl an arbeitsmarktlichen Massnahmen den effektiven Bedürfnissen der Versicherten entsprechen müsste. Anlässlich der Arbeiten zur zweiten Teilrevision des Avig wurde der effektive Bedarf auf etwa 66 000 Jahresplätze geschätzt. In der Folge wurde jedoch mit 25 000 Jahresplätzen eine viel tiefere Mindestzahl im Gesetz festgeschrieben. Diese Zahl entspricht nicht dem effektiven Bedarf, was zur Folge hat, dass zahlreiche Versicherte weiterhin - in Anwendung von Artikel 72a Absatz 3 Avig - ersatzweise besondere Taggelder beziehen, ohne von einer arbeitsmarktlichen Massnahme profitieren zu können. Bei der gegenwärtig festgesetzten Anzahl handelt es sich jedoch um eine für die Kantone realisierbare Vorgabe, wenn man ihre Infrastruktur und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt.</p><p>Gemäss Gesetz haben die Kantone also die Pflicht, eine Mindestzahl an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verfügung zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, hat dies für den Kanton finanzielle Sanktionen zur Folge (Beteiligung zu 20 Prozent an den Kosten der ersatzweise auszurichtenden Taggelder).</p><p>Im Jahre 1996, wo noch keine Mindestzahl vorgeschrieben war, wurden gesamtschweizerisch 26 000 Jahresplätze realisiert. Auch für 1997 ist damit zu rechnen, dass etliche Kantone mehr als die ihnen vorgeschriebene Mindestzahl an Jahresplätzen bereitgestellt haben. Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 1998 die Mindestzahl für das Jahr 1999 festsetzen.</p><p>Da aufgrund der jetzigen Lage nicht davon auszugehen ist, dass ein Kanton seine Pflichten nicht erfüllt und statt dessen finanzielle Sanktionen in Kauf nimmt, verlangt das Postulat nichts anderes, als was im Gesetz vorgeschrieben ist und in der Praxis tatsächlich vollzogen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 59b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) unverzüglich umzusetzen, d. h., genügend geeignete arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung zu stellen und Stellensuchenden nur dann besondere Taggelder auszahlen zu lassen, wenn diese an einer von der kantonalen Amtsstelle bewilligten arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen. Steht keine geeignete arbeitsmarktliche Massnahme zur Verfügung, so ist die ersatzweise Ausrichtung besonderer Taggelder gemäss Artikel 72a Absatz 3 des Avig zu bewilligen.</p>
- Arbeitsmarktliche Massnahmen und besondere Taggelder
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