Vollzug von Bundesrecht. Föderalismusbedingte Mängel

ShortId
97.3632
Id
19973632
Updated
14.11.2025 08:54
Language
de
Title
Vollzug von Bundesrecht. Föderalismusbedingte Mängel
AdditionalIndexing
Kanton;Krankenversicherung;Vollzug von Beschlüssen;Gleichheit vor dem Gesetz;Arbeitslosenversicherung
1
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p></p><p></p><p>Der föderalistische Aufbau unseres Landes bringt es mit sich, dass Bundesgesetze - nicht nur im Sozialbereich, sondern generell und in ihrer grossen Mehrheit - von den Kantonen umgesetzt werden. Dabei hängt der jeweilige Spielraum der Kantone beim Vollzug primär von den vom Gesetz selber vorgegebenen Rahmenbedingungen ab. Entscheidet sich der Gesetzgeber - wie beispielsweise mit den Bestimmungen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Art. 65 und 66 KVG) - für einen sehr grossen Spielraum der Kantone, müssen entsprechend grosse Unterschiede bei der Anwendung in Kauf genommen werden. Bei solchen Unterschieden handelt es sich nicht um eine Verfälschung des Gesetzes, vielmehr ist gerade das Gesetz selber die Basis für unterschiedliche Lösungen. Nur wenn die unterschiedliche Behandlung über den vom Gesetz erlaubten Rahmen hinausgeht, kann die Rechtsprechung über den Grundsatz der Gleichbehandlung korrigierend eingreifen. Kommt man in der politischen Bewertung zum Schluss, dass nur eine weniger föderalistische Ausgestaltung zum gewünschten Ziel führt, muss das Gesetz geändert werden. Auf diesem Hintergrund beurteilt der Bundesrat die vom Interpellanten angesprochenen Probleme wie folgt:</p><p></p><p>1. Föderalistische Lösungen haben sich in der Schweiz grundsätzlich bewährt. Sie sind jedoch nicht in allen Bereichen geeignet. Eine Korrektur ist nötig, wenn die systembedingten Unterschiede von der Bevölkerung nicht mehr verstanden und in breiten Kreisen als ungerecht empfunden werden.</p><p></p><p>2. Artikel 4 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf Gleichbehandlung. Ergeht ein individueller Entscheid im Bereich soziale Unterstützung oder Sozialversicherungsleistung, können die Betroffenen Beschwerde führen und dabei auch Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes rügen. </p><p></p><p>3. / 4. In Bezug auf die Unterschiede bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wird das Eidg. Departement des Innern im Verlaufe dieses Jahres parallel zur Ausarbeitung der Vorschläge für eine Teilrevision des KVG und für einen Bundesbeschluss über die Beiträge des Bundes für die Jahre 2000 bis 2003 bei den Kantonen intervenieren. Gemeinsam mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz wird das Departement besonderen Wert darauf legen, dass die Versicherten besser über ihre Rechte informiert werden und die Effizienz des Zuerkennungsverfahrens als ganzes gesteigert wird. Letzteres soll in Zukunft vermehrt die aktuelle und reale finanzielle Lage der Versicherten berücksichtigen und sicherstellen, dass die Anspruchsberechtigten eine Prämienverbilligung innerhalb kurzer Frist und regelmässig erhalten. </p><p></p><p>Bezüglich der Kurzarbeitsentschädigung setzt der Bundesrat alles daran, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) befolgt und die eidgenössische Rechtsprechung von den Kantonen angewendet wird. Die Bundesaufsichtsbehörde - das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) - nimmt ihr Beschwerderecht dann wahr, wenn sie der Ansicht ist, der Gesetzes- oder Rechtsprechungsrahmen sei von einem Kanton überschritten worden. Das BWA sorgt für die Vereinheitlichung der Praxis im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung, indem es regelmässig Verwaltungsweisungen und die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts veröffentlicht. Angesichts der sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Strukturen in den Kantonen neigen jedoch einzelne Kantone eher als andere dazu, die Unternehmen zu ermutigen, auf die Kurzarbeitsentschädigungen zurückzugreifen. </p><p></p><p>Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1995 ist, was die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigungen anbelangt, restriktiver als die vorangegangene Fassung. Ausserdem legt die eidgenössische Rechtsprechung die Anspruchsvoraussetzungen streng aus. In keinem Kanton indessen kommen die Versicherten durch die Praxis zu kurz, ganz besonders nicht in jenen Kantonen, in denen die Kurzarbeitsentschädigungen zu grosszügig zugesprochen werden. In diesen Fällen macht der Bund von seinem Beschwerderecht Gebrauch.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verschiedene Bundesgesetze im Bereich der Sozialwerke, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Bevölkerung besonders wichtig sind - namentlich das Krankenversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz mit seinen Bestimmungen über die Kurzarbeit -, werden von den Kantonen so unterschiedlich vollzogen, dass es zu gewaltigen Ungleichbehandlungen kommt und der Sinn dieser Gesetze total verfälscht wird. Diese Fälle sind nur mühsam, langsam und sehr schwer zu beheben. Unser föderalistisches System verliert dadurch jede Glaubwürdigkeit. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Entwicklung, die zur Hauptsache den Sozialbereich betrifft?</p><p>2. Wie steht es mit der Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz?</p><p>3. Welche Massnahmen will der Bundesrat treffen, damit die Kantone die Bundesgesetze nach dem Willen des Gesetzgebers vollziehen und dabei den genannten Grundsatz einhalten? Welchen Zeitraum sieht er dafür vor?</p><p>4. Wie kann der Bundesrat den Anspruchsberechtigten gegenüber, die durch die Praxis ihrer Kantone zu kurz gekommen sind, garantieren, dass sie rasch die entsprechenden Gelder erhalten?</p>
  • Vollzug von Bundesrecht. Föderalismusbedingte Mängel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p></p><p></p><p>Der föderalistische Aufbau unseres Landes bringt es mit sich, dass Bundesgesetze - nicht nur im Sozialbereich, sondern generell und in ihrer grossen Mehrheit - von den Kantonen umgesetzt werden. Dabei hängt der jeweilige Spielraum der Kantone beim Vollzug primär von den vom Gesetz selber vorgegebenen Rahmenbedingungen ab. Entscheidet sich der Gesetzgeber - wie beispielsweise mit den Bestimmungen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Art. 65 und 66 KVG) - für einen sehr grossen Spielraum der Kantone, müssen entsprechend grosse Unterschiede bei der Anwendung in Kauf genommen werden. Bei solchen Unterschieden handelt es sich nicht um eine Verfälschung des Gesetzes, vielmehr ist gerade das Gesetz selber die Basis für unterschiedliche Lösungen. Nur wenn die unterschiedliche Behandlung über den vom Gesetz erlaubten Rahmen hinausgeht, kann die Rechtsprechung über den Grundsatz der Gleichbehandlung korrigierend eingreifen. Kommt man in der politischen Bewertung zum Schluss, dass nur eine weniger föderalistische Ausgestaltung zum gewünschten Ziel führt, muss das Gesetz geändert werden. Auf diesem Hintergrund beurteilt der Bundesrat die vom Interpellanten angesprochenen Probleme wie folgt:</p><p></p><p>1. Föderalistische Lösungen haben sich in der Schweiz grundsätzlich bewährt. Sie sind jedoch nicht in allen Bereichen geeignet. Eine Korrektur ist nötig, wenn die systembedingten Unterschiede von der Bevölkerung nicht mehr verstanden und in breiten Kreisen als ungerecht empfunden werden.</p><p></p><p>2. Artikel 4 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf Gleichbehandlung. Ergeht ein individueller Entscheid im Bereich soziale Unterstützung oder Sozialversicherungsleistung, können die Betroffenen Beschwerde führen und dabei auch Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes rügen. </p><p></p><p>3. / 4. In Bezug auf die Unterschiede bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wird das Eidg. Departement des Innern im Verlaufe dieses Jahres parallel zur Ausarbeitung der Vorschläge für eine Teilrevision des KVG und für einen Bundesbeschluss über die Beiträge des Bundes für die Jahre 2000 bis 2003 bei den Kantonen intervenieren. Gemeinsam mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz wird das Departement besonderen Wert darauf legen, dass die Versicherten besser über ihre Rechte informiert werden und die Effizienz des Zuerkennungsverfahrens als ganzes gesteigert wird. Letzteres soll in Zukunft vermehrt die aktuelle und reale finanzielle Lage der Versicherten berücksichtigen und sicherstellen, dass die Anspruchsberechtigten eine Prämienverbilligung innerhalb kurzer Frist und regelmässig erhalten. </p><p></p><p>Bezüglich der Kurzarbeitsentschädigung setzt der Bundesrat alles daran, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) befolgt und die eidgenössische Rechtsprechung von den Kantonen angewendet wird. Die Bundesaufsichtsbehörde - das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) - nimmt ihr Beschwerderecht dann wahr, wenn sie der Ansicht ist, der Gesetzes- oder Rechtsprechungsrahmen sei von einem Kanton überschritten worden. Das BWA sorgt für die Vereinheitlichung der Praxis im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung, indem es regelmässig Verwaltungsweisungen und die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts veröffentlicht. Angesichts der sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Strukturen in den Kantonen neigen jedoch einzelne Kantone eher als andere dazu, die Unternehmen zu ermutigen, auf die Kurzarbeitsentschädigungen zurückzugreifen. </p><p></p><p>Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1995 ist, was die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigungen anbelangt, restriktiver als die vorangegangene Fassung. Ausserdem legt die eidgenössische Rechtsprechung die Anspruchsvoraussetzungen streng aus. In keinem Kanton indessen kommen die Versicherten durch die Praxis zu kurz, ganz besonders nicht in jenen Kantonen, in denen die Kurzarbeitsentschädigungen zu grosszügig zugesprochen werden. In diesen Fällen macht der Bund von seinem Beschwerderecht Gebrauch.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verschiedene Bundesgesetze im Bereich der Sozialwerke, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Bevölkerung besonders wichtig sind - namentlich das Krankenversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz mit seinen Bestimmungen über die Kurzarbeit -, werden von den Kantonen so unterschiedlich vollzogen, dass es zu gewaltigen Ungleichbehandlungen kommt und der Sinn dieser Gesetze total verfälscht wird. Diese Fälle sind nur mühsam, langsam und sehr schwer zu beheben. Unser föderalistisches System verliert dadurch jede Glaubwürdigkeit. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Entwicklung, die zur Hauptsache den Sozialbereich betrifft?</p><p>2. Wie steht es mit der Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz?</p><p>3. Welche Massnahmen will der Bundesrat treffen, damit die Kantone die Bundesgesetze nach dem Willen des Gesetzgebers vollziehen und dabei den genannten Grundsatz einhalten? Welchen Zeitraum sieht er dafür vor?</p><p>4. Wie kann der Bundesrat den Anspruchsberechtigten gegenüber, die durch die Praxis ihrer Kantone zu kurz gekommen sind, garantieren, dass sie rasch die entsprechenden Gelder erhalten?</p>
    • Vollzug von Bundesrecht. Föderalismusbedingte Mängel

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