Kapitalmehrwertbesteuerung bei Fusionen mit negativer Auswirkung auf die Beschäftigung
- ShortId
-
97.3635
- Id
-
19973635
- Updated
-
10.04.2024 09:39
- Language
-
de
- Title
-
Kapitalmehrwertbesteuerung bei Fusionen mit negativer Auswirkung auf die Beschäftigung
- AdditionalIndexing
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Stellenabbau;Entlassung;Kapitalgewinnsteuer;vorgezogener Ruhestand;Fusion von Unternehmen;Betriebsrücklage
- 1
-
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
- L05K0702030106, Stellenabbau
- L05K0702030103, Entlassung
- L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ziel dieses Vorschlags ist die Einführung einer Quellensteuer für Kapitalgewinne. Diese Steuer soll ausschliesslich Fusionen betreffen, die unter das neue Kartellrecht fallen und bei denen Kapitalgewinne tatsächlich auf Kosten von Arbeitsplätzen erzielt werden.</p><p>Wir verfolgen mit unserem Vorschlag einen doppelten Zweck:</p><p>1. Wir wollen die Spekulation (an der Börse) eindämmen, indem Fusionen mit einer Art Steuerhypothek belastet werden. Dadurch werden die Gewinne auf Wertpapieren, an denen die Öffentlichkeit zu Recht Anstoss nimmt, verringert.</p><p>2. Wir wollen aber auch dazu beitragen, dass die Lasten im Fall von Fusionen nicht einfach dem Staat überbürdet werden. Denn letztlich sind es direkt oder indirekt immer die öffentlichen Gemeinwesen, die für die Arbeitslosen und die bedürftigen Pensionierten aufkommen müssen.</p>
- <p>1. Einleitend sei daran erinnert, dass jede Steuer einer Verfassungsgrundlage bedarf. In den Artikeln 41bis und 41ter der Bundesverfassung ist abschliessend aufgezählt, welche Steuern der Bund erheben darf. Eine einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften im Sinne des vorliegenden Postulats fällt nicht darunter. Die Einführung einer solchen Steuer würde daher eine Verfassungsänderung bedingen.</p><p></p><p>2. Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften wurden bis am </p><p>31. März 1993 mit einer Emissionsabgabe von 1 Prozent auf der Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten und den Zuschüssen der Beteiligten belastet. Mit der Teilrevision vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (in Kraft seit dem 1. April 1993) wurde für Fusionen, Aufspaltungen und Umwandlungen der Nulltarif eingeführt. Umstrukturierungen können nach dem revidierten Gesetz mithin abgabefrei durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat dies u.a. damit begründet, dass Umstrukturierungen wirtschaftlich notwendig sind, um im Wettbewerb bestehen zu können, und letztlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. Dass Umstrukturierungen nicht durch zivil- und/oder steuerrechtliche Vorschriften gehemmt werden sollten, ist auch Ziel eines sich derzeit im Vernehmlassungsverfahren befindenden Vorentwurfes (vom November 1997) zu einem Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern (sog. Fusionsgesetz).</p><p></p><p>3. Das Postulat strebt eigentlich eine Kapitalgewinnsteuer an. Diese soll aber nicht von den Aktionären entrichtet werden, die infolge einer Fusion einen Kapitalgewinn realisieren, sondern durch die betreffende Gesellschaft, welche im übrigen unter das Kartellgesetz zu fallen hat. Die Steuer ist erst fünf Jahre nach erfolgter Fusion festzulegen und zwar gestützt auf die tatsächlich erzielten Kapitalgewinne, wobei auch die Anzahl Entlassungen und vorzeitiger Pensionierungen für die Steuerbemessung heranzuziehen sind. In der ersten Bilanz nach der Fusion ist gemäss Postulat auf der Passivseite ein namhafter Betrag als Rückstellung einzustellen. </p><p></p><p>Man kann sich unschwer vorstellen, dass sich die Umsetzung eines solchen Anliegens kaum verwirklichen liesse. Wie sollte z.B. in Erfahrung gebracht werden, ob die in- und ausländischen Aktionäre einen allfälligen Höhenflug der Börsenkurse durch Veräusserung ausgenutzt und wieviel sie dabei tatsächlich verdient haben ? Bei den Entlassungen und vorzeitigen Pensionierungen dürfte sich im weitern jedesmal die Frage stellen, ob sie wirklich auf die Fusion zurückzuführen waren. Eine derartige verkappte Kapitalgewinnsteuer würde im übrigen interkantonale und internationale Steuerprobleme verursachen. Für die Besteuerung der vorliegend anvisierten Kapitalgewinne sind aufgrund des interkantonalen und internationalen Steuerrechts grundsätzlich die Sitz- und Wohnsitzkantone oder -staaten der Aktionäre zuständig.</p><p></p><p>4. Die im Postulat erwähnte Fusion hat gezeigt, dass die fraglichen Gesellschaften wegen der anfallenden Restrukturierungskosten Rückstellungen bilden. Zu diesen Kosten dürften insbesondere solche für Abfindungen an zu entlassendes oder vorzeitig zu pensionierendes Personal gehören. Wollte man den betreffenden Unternehmen nun noch die Entrichtung einer Sondersteuer im Sinne des Postulates auferlegen und von ihnen hiezu in der ersten Bilanz eine entsprechende Rückstellung verlangen, so müsste wohl damit gerechnet werden, dass die Entschädigungen für das Personal tendenziell kleiner ausfallen würden. Damit dürften die vom Postulat angestrebten Ziele, nämlich die Drosselung der Spekulation und die Reduktion der staatlichen Soziallasten, kaum erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen seiner Stellungnahme zur Megafusion zwischen UBS und SBV und zu den Ereignissen rund um Martin Ebner folgende Vorschläge zu prüfen:</p><p>Die Unternehmen, die fusionieren wollen und unter die Bestimmungen des neuen Kartellgesetzes fallen, sollen in der ersten Bilanz nach der Fusion auf der Passivseite einen namhaften Betrag als Reserve einstellen. Dieser soll entsprechend der Anzahl Arbeitsplätze, die durch die Fusion verschwinden, berechnet werden.</p><p>Die Steuer ist erst fünf Jahre nach der Fusion zu entrichten. Dann kann sie definitiv aufgrund der tatsächlich erzielten Kapitalgewinne und der vorgenommenen Entlassungen und frühzeitigen Pensionierungen festgelegt werden.</p>
- Kapitalmehrwertbesteuerung bei Fusionen mit negativer Auswirkung auf die Beschäftigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ziel dieses Vorschlags ist die Einführung einer Quellensteuer für Kapitalgewinne. Diese Steuer soll ausschliesslich Fusionen betreffen, die unter das neue Kartellrecht fallen und bei denen Kapitalgewinne tatsächlich auf Kosten von Arbeitsplätzen erzielt werden.</p><p>Wir verfolgen mit unserem Vorschlag einen doppelten Zweck:</p><p>1. Wir wollen die Spekulation (an der Börse) eindämmen, indem Fusionen mit einer Art Steuerhypothek belastet werden. Dadurch werden die Gewinne auf Wertpapieren, an denen die Öffentlichkeit zu Recht Anstoss nimmt, verringert.</p><p>2. Wir wollen aber auch dazu beitragen, dass die Lasten im Fall von Fusionen nicht einfach dem Staat überbürdet werden. Denn letztlich sind es direkt oder indirekt immer die öffentlichen Gemeinwesen, die für die Arbeitslosen und die bedürftigen Pensionierten aufkommen müssen.</p>
- <p>1. Einleitend sei daran erinnert, dass jede Steuer einer Verfassungsgrundlage bedarf. In den Artikeln 41bis und 41ter der Bundesverfassung ist abschliessend aufgezählt, welche Steuern der Bund erheben darf. Eine einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften im Sinne des vorliegenden Postulats fällt nicht darunter. Die Einführung einer solchen Steuer würde daher eine Verfassungsänderung bedingen.</p><p></p><p>2. Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften wurden bis am </p><p>31. März 1993 mit einer Emissionsabgabe von 1 Prozent auf der Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten und den Zuschüssen der Beteiligten belastet. Mit der Teilrevision vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (in Kraft seit dem 1. April 1993) wurde für Fusionen, Aufspaltungen und Umwandlungen der Nulltarif eingeführt. Umstrukturierungen können nach dem revidierten Gesetz mithin abgabefrei durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat dies u.a. damit begründet, dass Umstrukturierungen wirtschaftlich notwendig sind, um im Wettbewerb bestehen zu können, und letztlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. Dass Umstrukturierungen nicht durch zivil- und/oder steuerrechtliche Vorschriften gehemmt werden sollten, ist auch Ziel eines sich derzeit im Vernehmlassungsverfahren befindenden Vorentwurfes (vom November 1997) zu einem Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern (sog. Fusionsgesetz).</p><p></p><p>3. Das Postulat strebt eigentlich eine Kapitalgewinnsteuer an. Diese soll aber nicht von den Aktionären entrichtet werden, die infolge einer Fusion einen Kapitalgewinn realisieren, sondern durch die betreffende Gesellschaft, welche im übrigen unter das Kartellgesetz zu fallen hat. Die Steuer ist erst fünf Jahre nach erfolgter Fusion festzulegen und zwar gestützt auf die tatsächlich erzielten Kapitalgewinne, wobei auch die Anzahl Entlassungen und vorzeitiger Pensionierungen für die Steuerbemessung heranzuziehen sind. In der ersten Bilanz nach der Fusion ist gemäss Postulat auf der Passivseite ein namhafter Betrag als Rückstellung einzustellen. </p><p></p><p>Man kann sich unschwer vorstellen, dass sich die Umsetzung eines solchen Anliegens kaum verwirklichen liesse. Wie sollte z.B. in Erfahrung gebracht werden, ob die in- und ausländischen Aktionäre einen allfälligen Höhenflug der Börsenkurse durch Veräusserung ausgenutzt und wieviel sie dabei tatsächlich verdient haben ? Bei den Entlassungen und vorzeitigen Pensionierungen dürfte sich im weitern jedesmal die Frage stellen, ob sie wirklich auf die Fusion zurückzuführen waren. Eine derartige verkappte Kapitalgewinnsteuer würde im übrigen interkantonale und internationale Steuerprobleme verursachen. Für die Besteuerung der vorliegend anvisierten Kapitalgewinne sind aufgrund des interkantonalen und internationalen Steuerrechts grundsätzlich die Sitz- und Wohnsitzkantone oder -staaten der Aktionäre zuständig.</p><p></p><p>4. Die im Postulat erwähnte Fusion hat gezeigt, dass die fraglichen Gesellschaften wegen der anfallenden Restrukturierungskosten Rückstellungen bilden. Zu diesen Kosten dürften insbesondere solche für Abfindungen an zu entlassendes oder vorzeitig zu pensionierendes Personal gehören. Wollte man den betreffenden Unternehmen nun noch die Entrichtung einer Sondersteuer im Sinne des Postulates auferlegen und von ihnen hiezu in der ersten Bilanz eine entsprechende Rückstellung verlangen, so müsste wohl damit gerechnet werden, dass die Entschädigungen für das Personal tendenziell kleiner ausfallen würden. Damit dürften die vom Postulat angestrebten Ziele, nämlich die Drosselung der Spekulation und die Reduktion der staatlichen Soziallasten, kaum erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen seiner Stellungnahme zur Megafusion zwischen UBS und SBV und zu den Ereignissen rund um Martin Ebner folgende Vorschläge zu prüfen:</p><p>Die Unternehmen, die fusionieren wollen und unter die Bestimmungen des neuen Kartellgesetzes fallen, sollen in der ersten Bilanz nach der Fusion auf der Passivseite einen namhaften Betrag als Reserve einstellen. Dieser soll entsprechend der Anzahl Arbeitsplätze, die durch die Fusion verschwinden, berechnet werden.</p><p>Die Steuer ist erst fünf Jahre nach der Fusion zu entrichten. Dann kann sie definitiv aufgrund der tatsächlich erzielten Kapitalgewinne und der vorgenommenen Entlassungen und frühzeitigen Pensionierungen festgelegt werden.</p>
- Kapitalmehrwertbesteuerung bei Fusionen mit negativer Auswirkung auf die Beschäftigung
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