Pensionskassen. Performance-Kontrolle

ShortId
97.3636
Id
19973636
Updated
10.04.2024 14:21
Language
de
Title
Pensionskassen. Performance-Kontrolle
AdditionalIndexing
Controlling;Berufliche Vorsorge;Kapitaleinkommen;Kapitalanlage
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L05K0703050102, Controlling
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Interesse der Arbeitnehmer an der Performance ihrer Pensionskasse ist gestiegen. Zurecht wird heute von der Pensionskasse verlangt, dass sie für ihre Destinatäre aus den Vermögensunterlagen ein Optimum herausholt. Diese Forderung steht überdies im Einklang mit der modernen Portfoliotheorie und mit einer zukunftsorientierten Führung der Pensionskasse. Unter dem Titel Asset Liability Management werden heute die Anlagen ebenso wie die Leistungsverpflichtungen der Pensionskasse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung optimiert. Es reicht nämlich nicht mehr aus, die Gelder der Vorsorgeeinrichtung wie in der Vergangenheit .mündelsicher. zu verwalten. So wie die Passivseite der Bilanz einer Personalvorsorgeeinrichtung vom technischen Experten, dem Aktuar, periodisch begutachtet werden muss, so sollten auch die Aktiven, die Kapitalanlagen von einem Finanzspezialisten oder Controller unter die Lupe genommen werden.</p><p>Eine effiziente Asset Liability Management Kontrolle beider Bilanzseiten durch einen Controller stärkt auch die Stellung des paritätischen Organs. Erst wenn Vermögensanlage und Leistungsverpflichtungen einander fachmännisch gegenüber gestellt werden, kann auch der verantwortliche, gleichgewichtig aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzte Stiftungsrat seine Funktionen voll und ganz wahrnehmen. Gleichzeitig könnte damit auch die Information der Versicherten auf einen höheren Stand gebracht werden, steht doch die Steigerung der Performance im Interesse der Destinatäre.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in Art. 53 BVG dem Finanzspezialisten oder Controller eine ähnliche Stellung einzuräumen, wie dem Aktuar, dem technischen Experten. Diese neue Regelung müsste spätestens im Rahmen der 1. BVG-Revision erfolgen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Art. 53 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) so anzupassen, dass die Kontrolle auch einen Anlagespezialisten oder Controller einschliesst, der insbesondere die Performance einer Personalvorsorgeeinrichtung unter die Lupe nimmt.</p>
  • Pensionskassen. Performance-Kontrolle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Interesse der Arbeitnehmer an der Performance ihrer Pensionskasse ist gestiegen. Zurecht wird heute von der Pensionskasse verlangt, dass sie für ihre Destinatäre aus den Vermögensunterlagen ein Optimum herausholt. Diese Forderung steht überdies im Einklang mit der modernen Portfoliotheorie und mit einer zukunftsorientierten Führung der Pensionskasse. Unter dem Titel Asset Liability Management werden heute die Anlagen ebenso wie die Leistungsverpflichtungen der Pensionskasse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung optimiert. Es reicht nämlich nicht mehr aus, die Gelder der Vorsorgeeinrichtung wie in der Vergangenheit .mündelsicher. zu verwalten. So wie die Passivseite der Bilanz einer Personalvorsorgeeinrichtung vom technischen Experten, dem Aktuar, periodisch begutachtet werden muss, so sollten auch die Aktiven, die Kapitalanlagen von einem Finanzspezialisten oder Controller unter die Lupe genommen werden.</p><p>Eine effiziente Asset Liability Management Kontrolle beider Bilanzseiten durch einen Controller stärkt auch die Stellung des paritätischen Organs. Erst wenn Vermögensanlage und Leistungsverpflichtungen einander fachmännisch gegenüber gestellt werden, kann auch der verantwortliche, gleichgewichtig aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzte Stiftungsrat seine Funktionen voll und ganz wahrnehmen. Gleichzeitig könnte damit auch die Information der Versicherten auf einen höheren Stand gebracht werden, steht doch die Steigerung der Performance im Interesse der Destinatäre.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in Art. 53 BVG dem Finanzspezialisten oder Controller eine ähnliche Stellung einzuräumen, wie dem Aktuar, dem technischen Experten. Diese neue Regelung müsste spätestens im Rahmen der 1. BVG-Revision erfolgen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, Art. 53 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) so anzupassen, dass die Kontrolle auch einen Anlagespezialisten oder Controller einschliesst, der insbesondere die Performance einer Personalvorsorgeeinrichtung unter die Lupe nimmt.</p>
    • Pensionskassen. Performance-Kontrolle

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