Sofortmassnahmen zur Sanierung der Arbeitslosenversicherung
- ShortId
-
97.3638
- Id
-
19973638
- Updated
-
10.04.2024 07:55
- Language
-
de
- Title
-
Sofortmassnahmen zur Sanierung der Arbeitslosenversicherung
- AdditionalIndexing
-
Arbeitslose/r;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Weiterbildung;Arbeitslosenversicherung;berufliche Mobilität
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
- L04K13030203, Weiterbildung
- L05K0702020305, berufliche Mobilität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Anfang 1997 hat sich die finanzielle Situation in der ALV weiter verschlechtert. Die Ablehnung der Abstimmungsvorlage vom 28. September 1997 ändert an dieser Tatsache nichts.</p><p>Am 6. Dezember 1996 machte das Biga eine Marktperspektive für das Jahr 1997. Danach rechnete man mit durchschnittlich 5,2 Prozent oder 185 000-190 000 Arbeitslosen. Man gab damals die Ausgaben für das Jahr 1997 mit 6,7 Milliarden Franken an. In Beantwortung auf meine Interpellation vom 23. September 1997 gibt der Bundesrat nun die Ausgaben für 1997 mit 7,8 Milliarden Franken bei durchschnittlich 188 000 Arbeitslosen an. Im Jahr 1994 wurden pro Arbeitslosen durchschnittlich pro Jahr 35 600 Franken aufgewendet. Im Jahr 1997 wird diese Zahl deutlich über 40 000 Franken steigen. Diese Fakten zeigen, dass man mit der Revision der ALV 1994 die finanziellen Auswirkungen unterschätzt und das Ziel nicht erreicht hat. Weil das neue System eine Dynamik bewirkt und unzählige neue Gesuche für Beschäftigungsprogramme beim Biga vorliegen, werden die Ausgaben weiterhin stark ansteigen. Wenn wir heute die Zielsetzung von 1994 übernehmen würden, nämlich ausgeglichene Rechnung und Schuldenrückzahlung, müssten wir die Prämien auf 5,2 Lohnprozente anheben. Ohne Massnahmen werden die kumulierten Defizite bis ins Jahr 2001 auf 19 Milliarden Franken ansteigen, sofern das dritte Lohnprozent weitergeführt wird. Bei dieser völlig veränderten Entwicklung besteht dringender Handlungsbedarf.</p><p>Im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen sind neue Wege zu prüfen:</p><p>1994 ging man davon aus, dass heute neue Arbeitsplätze entstehen und man Beschäftigte aus strukturschwachen Branchen in wachsende Branchen wieder eingliedern könne. Man hatte die Vorstellung, dass es ausser in konjunkturellen Basisperioden für jeden Arbeitsfähigen und -willigen einen Arbeitsplatz gebe.</p><p>Deshalb wären die durch die ALV finanzierten Massnahmen und Einrichtungen nur für relativ kurze Zeit nötig. Heute wissen wir, dass die Entwicklung anders sein wird. Auch wenn die Wirtschaft wächst, wird die Sockelarbeitslosigkeit bleiben. Deshalb entsteht vor allem über die Beschäftigungsprogramme ein dauerhaft institutionalisierter zweiter Arbeitsmarkt.</p><p>Diese Entwicklung führt zu neuen Problemen. Einmal werden direkt und indirekt Arbeitsplätze in der sogenannten Normalwirtschaft konkurrenziert. Im weiteren wird ein zweiter Arbeitsmarkt gefördert, der sich anders entwickelt, als es den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes in der Wirtschaft entspricht.</p><p>Hinzu kommt, dass Artikel 27 Avig, wonach bis zur Vollendung des 50. Altersjahr höchstens 150 ordentliche Taggelder ausbezahlt werden, nur beschränkt angewendet wird. Da die vorgeschriebenen 25 000 Beschäftigungsplätze nicht ausreichen, werden auch ohne arbeitsmarktliche Massnahmen zusätzliche Taggelder bis 520 Tage ausbezahlt. Eine Verdoppelung der Plätze würde hohe Kosten verursachen. Aus all diesen Darlegungen ist ein neues System zu prüfen, um die bestehenden Programme zur vorübergehenden Beschäftigung abzulösen: Um einen eigendynamischen zweiten Arbeitsmarkt zu vermeiden, sollten die Arbeitslosen vermehrt in die bestehenden Betriebe integriert werden. Zugleich müsste es eine Beschränkung der Anzahl Beschäftigungsplätze pro Betrieb geben. Die Betriebe dürften die Löhne der Beschäftigten auf höchstens 50 Prozent des berufs- und ortsüblichen Ansatzes reduzieren, um die ihnen entstehenden Kosten zu decken (in diesem Zusammenhang sollte auch das amerikanische Modell geprüft werden). Die Verdienste für die Arbeit in solchen "Beschäftigungsplätzen" wären wie Zwischenverdienste zu behandeln. Die ALV sollte sodann den Versicherten zeitlich befristet den Verdienstausfall ersetzen. Der Besuch von geeigneten Weiterbildungskursen sollte auch während der Teilnahme an einem obengenannten "Beschäftigungsprogramm" möglich sein, um die Qualifikation zu verbessern.</p><p>Mit einem solchen Modell würden wir allen Beteiligten dienen, und wir könnten mit weniger finanziellem Aufwand eine bessere Wirkung erreichen. Diese angeführten Massnahmen sollten auch im Hinblick auf die kommende Diskussion über die Einnahmenseite überprüft werden.</p><p>RAV: Erste Ergebnisse über die Vermittlungstätigkeiten dieser neuen Zentren sind sehr ernüchternd. Aus der Privatwirtschaft werden die komplizierten Verfahren beklagt. Die RAV müssen verpflichtet werden, nach 150 Tagen Bezugsdauer die Vermittlung durchzusetzen, ansonsten Sanktionen gemäss Artikel 30 Avig erfolgen. In diesem Zusammenhang muss auch der Begriff der zumutbaren Arbeit gemäss Artikel 16 Avig ausgeweitet werden. Die RAV müssen sich auch besser auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes einstellen können. Vor allem werden zunehmend Arbeitskräfte für kurze und mittelfristige Arbeiten gesucht. Um die aufwendigen administrativen Umtriebe für die Abrechnung der Sozialversicherungen - vor allem bei kurzen Arbeitseinsätzen - zu reduzieren, sollte eine Stelle in den Kantonen die Arbeitgeberfunktion übernehmen.</p><p>Es sollte auch geprüft werden, ob die Aufgaben der RAV vermehrt privaten Institutionen übertragen werden könnten.</p>
- <p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Arbeitslosenversicherung - ebenso wie der Motionär - mit Besorgnis. Aus diesem Grunde wird der Bundesrat im ersten Halbjahr, abgestimmt auf das Sparprogramm 1998, eine Vorlage unterbreiten, die sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Vorschläge zur Sanierung der Arbeitslosenkasse enthält. Diese Vorlage wird aber selbstverständlich auch dem Abstimmungsergebnis vom 28. September 1997 Rechnung tragen.</p><p>1. Die Bestrebungen des Bundesrates gehen in die gleiche Richtung wie die Anliegen des Motionärs. Die Zahl der durchgeführten Berufspraktika ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Bis Ende 1995 wurden sie als Pilotprojekte durchgeführt und ab 1. Januar 1996 ins ordentliche Recht übernommen. Von den für 1997 budgetierten 20 411 Jahresplätzen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung waren bereits 1873 für Berufspraktika vorgesehen.</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Arbeitgeber während der Praktikumsdauer von sechs Monaten 20 Prozent der Lohnkosten übernehmen muss. Die Kantone können den Anteil des Arbeitgebers allerdings auch höher festsetzen, wie dies beispielsweise die Kantone Zürich (30 Prozent), Baselland (30 Prozent), Schaffhausen (30 Prozent), Tessin (40 Prozent) und Waadt (28 Prozent) getan haben. Die ausgerichteten Löhne bewegen sich zwischen 2213 und 3800 Franken. Liegt die Entlöhnung unter dem Taggeldansatz kann ein Verdienstausfall geltend gemacht werden.</p><p>Eine weitere Massnahme, die Arbeitslose in bestehende Betriebe einzugliedern versucht, sind die Einarbeitungszuschüsse. Im letzten Jahr haben gegen 4000 arbeitslose Personen von dieser Massnahme profitiert. Die Arbeitgeber haben während der Einarbeitungsperiode von normalerweise sechs Monaten 60 Prozent der Lohnkosten zu übernehmen.</p><p>Im Verlaufe dieses Jahres sind zudem weitere verbindliche Massnahmen geplant, die eine schrittweise Umlagerung von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung zu den Berufspraktika beinhalten.</p><p>2. Das BWA hat den Kantonen für den Betrieb der RAV einen Leistungsauftrag vorgegeben, dessen Erfüllung aufgrund monatlich verfügbarer Zahlen regelmässig überprüft werden kann. Im weiteren hat der Bundesrat Ende 1996 eine Evaluation der RAV und der arbeitsmarktlichen Massnahmen in Auftrag gegeben. Eine Studie aus diesem Evaluationsprogramm untersucht die Effizienz der RAV aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Daraus werden im Ende 1998 vorliegenden Schlussbericht Optimierungsvorschläge gemacht. Gestützt darauf wird das BWA in Zusammenarbeit mit den Kantonen entsprechende Massnahmen einleiten. Bei der Beurteilung der Effizienz der RAV ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die RAV-Personalberaterinnen und -Personalberater neben der Vermittlung der Arbeitslosen noch zahlreiche andere im Avig vorgesehene Vollzugsaufgaben (z. B. Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, Kontrolle der Arbeitsbemühungen, Sanktionen) wahrzunehmen haben.</p><p>3. Der Gesetzartikel über die zumutbare Arbeit (Art. 16 Avig) wurde vom Parlament im Rahmen der im Juni 1995 abgeschlossenen 2. Teilrevision des Avig neu formuliert. Grundsätzlich sind die Arbeitslosen verpflichtet, jede Arbeit unverzüglich anzunehmen. Eine Arbeit ist nur unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn eine der in Artikel 16 Absatz 2 des Avig aufgeführten Ausnahmebestimmungen zutrifft. Die bei der Anwendung des Artikels in der Praxis gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass sich die entsprechenden Bestimmungen bewährt haben. Der Bundesrat erachtet die heute gültige Regelung als angemessen und eine Weiterfassung des Begriffes der zumutbaren Arbeit im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht angezeigt. Er teilt die Auffassung des Motionärs, dass die Durchsetzung des Artikels über die zumutbare Arbeit eine der zentralen Aufgaben der RAV darstellt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Da sich die finanzielle Lage in der Arbeitslosenversicherung weiter verschlechtert hat, laden wir den Bundesrat ein, insbesondere folgende Sofortmassnahmen zur Sanierung der Arbeitslosenversicherung einzuleiten:</p><p>1. Anstelle der Beschäftigungsprogramme gemäss den Artikeln 72ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sind Arbeitslose vermehrt in die bestehenden Betriebe - verbunden mit gezielter Weiterbildung - zu integrieren.</p><p>2. Die Effizienz der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist durch verschiedene Massnahmen zu stärken.</p><p>3. Der Begriff der "zumutbaren Arbeit" gemäss Artikel 16 Avig muss weiter gefasst werden.</p>
- Sofortmassnahmen zur Sanierung der Arbeitslosenversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Anfang 1997 hat sich die finanzielle Situation in der ALV weiter verschlechtert. Die Ablehnung der Abstimmungsvorlage vom 28. September 1997 ändert an dieser Tatsache nichts.</p><p>Am 6. Dezember 1996 machte das Biga eine Marktperspektive für das Jahr 1997. Danach rechnete man mit durchschnittlich 5,2 Prozent oder 185 000-190 000 Arbeitslosen. Man gab damals die Ausgaben für das Jahr 1997 mit 6,7 Milliarden Franken an. In Beantwortung auf meine Interpellation vom 23. September 1997 gibt der Bundesrat nun die Ausgaben für 1997 mit 7,8 Milliarden Franken bei durchschnittlich 188 000 Arbeitslosen an. Im Jahr 1994 wurden pro Arbeitslosen durchschnittlich pro Jahr 35 600 Franken aufgewendet. Im Jahr 1997 wird diese Zahl deutlich über 40 000 Franken steigen. Diese Fakten zeigen, dass man mit der Revision der ALV 1994 die finanziellen Auswirkungen unterschätzt und das Ziel nicht erreicht hat. Weil das neue System eine Dynamik bewirkt und unzählige neue Gesuche für Beschäftigungsprogramme beim Biga vorliegen, werden die Ausgaben weiterhin stark ansteigen. Wenn wir heute die Zielsetzung von 1994 übernehmen würden, nämlich ausgeglichene Rechnung und Schuldenrückzahlung, müssten wir die Prämien auf 5,2 Lohnprozente anheben. Ohne Massnahmen werden die kumulierten Defizite bis ins Jahr 2001 auf 19 Milliarden Franken ansteigen, sofern das dritte Lohnprozent weitergeführt wird. Bei dieser völlig veränderten Entwicklung besteht dringender Handlungsbedarf.</p><p>Im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen sind neue Wege zu prüfen:</p><p>1994 ging man davon aus, dass heute neue Arbeitsplätze entstehen und man Beschäftigte aus strukturschwachen Branchen in wachsende Branchen wieder eingliedern könne. Man hatte die Vorstellung, dass es ausser in konjunkturellen Basisperioden für jeden Arbeitsfähigen und -willigen einen Arbeitsplatz gebe.</p><p>Deshalb wären die durch die ALV finanzierten Massnahmen und Einrichtungen nur für relativ kurze Zeit nötig. Heute wissen wir, dass die Entwicklung anders sein wird. Auch wenn die Wirtschaft wächst, wird die Sockelarbeitslosigkeit bleiben. Deshalb entsteht vor allem über die Beschäftigungsprogramme ein dauerhaft institutionalisierter zweiter Arbeitsmarkt.</p><p>Diese Entwicklung führt zu neuen Problemen. Einmal werden direkt und indirekt Arbeitsplätze in der sogenannten Normalwirtschaft konkurrenziert. Im weiteren wird ein zweiter Arbeitsmarkt gefördert, der sich anders entwickelt, als es den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes in der Wirtschaft entspricht.</p><p>Hinzu kommt, dass Artikel 27 Avig, wonach bis zur Vollendung des 50. Altersjahr höchstens 150 ordentliche Taggelder ausbezahlt werden, nur beschränkt angewendet wird. Da die vorgeschriebenen 25 000 Beschäftigungsplätze nicht ausreichen, werden auch ohne arbeitsmarktliche Massnahmen zusätzliche Taggelder bis 520 Tage ausbezahlt. Eine Verdoppelung der Plätze würde hohe Kosten verursachen. Aus all diesen Darlegungen ist ein neues System zu prüfen, um die bestehenden Programme zur vorübergehenden Beschäftigung abzulösen: Um einen eigendynamischen zweiten Arbeitsmarkt zu vermeiden, sollten die Arbeitslosen vermehrt in die bestehenden Betriebe integriert werden. Zugleich müsste es eine Beschränkung der Anzahl Beschäftigungsplätze pro Betrieb geben. Die Betriebe dürften die Löhne der Beschäftigten auf höchstens 50 Prozent des berufs- und ortsüblichen Ansatzes reduzieren, um die ihnen entstehenden Kosten zu decken (in diesem Zusammenhang sollte auch das amerikanische Modell geprüft werden). Die Verdienste für die Arbeit in solchen "Beschäftigungsplätzen" wären wie Zwischenverdienste zu behandeln. Die ALV sollte sodann den Versicherten zeitlich befristet den Verdienstausfall ersetzen. Der Besuch von geeigneten Weiterbildungskursen sollte auch während der Teilnahme an einem obengenannten "Beschäftigungsprogramm" möglich sein, um die Qualifikation zu verbessern.</p><p>Mit einem solchen Modell würden wir allen Beteiligten dienen, und wir könnten mit weniger finanziellem Aufwand eine bessere Wirkung erreichen. Diese angeführten Massnahmen sollten auch im Hinblick auf die kommende Diskussion über die Einnahmenseite überprüft werden.</p><p>RAV: Erste Ergebnisse über die Vermittlungstätigkeiten dieser neuen Zentren sind sehr ernüchternd. Aus der Privatwirtschaft werden die komplizierten Verfahren beklagt. Die RAV müssen verpflichtet werden, nach 150 Tagen Bezugsdauer die Vermittlung durchzusetzen, ansonsten Sanktionen gemäss Artikel 30 Avig erfolgen. In diesem Zusammenhang muss auch der Begriff der zumutbaren Arbeit gemäss Artikel 16 Avig ausgeweitet werden. Die RAV müssen sich auch besser auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes einstellen können. Vor allem werden zunehmend Arbeitskräfte für kurze und mittelfristige Arbeiten gesucht. Um die aufwendigen administrativen Umtriebe für die Abrechnung der Sozialversicherungen - vor allem bei kurzen Arbeitseinsätzen - zu reduzieren, sollte eine Stelle in den Kantonen die Arbeitgeberfunktion übernehmen.</p><p>Es sollte auch geprüft werden, ob die Aufgaben der RAV vermehrt privaten Institutionen übertragen werden könnten.</p>
- <p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Arbeitslosenversicherung - ebenso wie der Motionär - mit Besorgnis. Aus diesem Grunde wird der Bundesrat im ersten Halbjahr, abgestimmt auf das Sparprogramm 1998, eine Vorlage unterbreiten, die sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Vorschläge zur Sanierung der Arbeitslosenkasse enthält. Diese Vorlage wird aber selbstverständlich auch dem Abstimmungsergebnis vom 28. September 1997 Rechnung tragen.</p><p>1. Die Bestrebungen des Bundesrates gehen in die gleiche Richtung wie die Anliegen des Motionärs. Die Zahl der durchgeführten Berufspraktika ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Bis Ende 1995 wurden sie als Pilotprojekte durchgeführt und ab 1. Januar 1996 ins ordentliche Recht übernommen. Von den für 1997 budgetierten 20 411 Jahresplätzen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung waren bereits 1873 für Berufspraktika vorgesehen.</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Arbeitgeber während der Praktikumsdauer von sechs Monaten 20 Prozent der Lohnkosten übernehmen muss. Die Kantone können den Anteil des Arbeitgebers allerdings auch höher festsetzen, wie dies beispielsweise die Kantone Zürich (30 Prozent), Baselland (30 Prozent), Schaffhausen (30 Prozent), Tessin (40 Prozent) und Waadt (28 Prozent) getan haben. Die ausgerichteten Löhne bewegen sich zwischen 2213 und 3800 Franken. Liegt die Entlöhnung unter dem Taggeldansatz kann ein Verdienstausfall geltend gemacht werden.</p><p>Eine weitere Massnahme, die Arbeitslose in bestehende Betriebe einzugliedern versucht, sind die Einarbeitungszuschüsse. Im letzten Jahr haben gegen 4000 arbeitslose Personen von dieser Massnahme profitiert. Die Arbeitgeber haben während der Einarbeitungsperiode von normalerweise sechs Monaten 60 Prozent der Lohnkosten zu übernehmen.</p><p>Im Verlaufe dieses Jahres sind zudem weitere verbindliche Massnahmen geplant, die eine schrittweise Umlagerung von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung zu den Berufspraktika beinhalten.</p><p>2. Das BWA hat den Kantonen für den Betrieb der RAV einen Leistungsauftrag vorgegeben, dessen Erfüllung aufgrund monatlich verfügbarer Zahlen regelmässig überprüft werden kann. Im weiteren hat der Bundesrat Ende 1996 eine Evaluation der RAV und der arbeitsmarktlichen Massnahmen in Auftrag gegeben. Eine Studie aus diesem Evaluationsprogramm untersucht die Effizienz der RAV aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Daraus werden im Ende 1998 vorliegenden Schlussbericht Optimierungsvorschläge gemacht. Gestützt darauf wird das BWA in Zusammenarbeit mit den Kantonen entsprechende Massnahmen einleiten. Bei der Beurteilung der Effizienz der RAV ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die RAV-Personalberaterinnen und -Personalberater neben der Vermittlung der Arbeitslosen noch zahlreiche andere im Avig vorgesehene Vollzugsaufgaben (z. B. Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, Kontrolle der Arbeitsbemühungen, Sanktionen) wahrzunehmen haben.</p><p>3. Der Gesetzartikel über die zumutbare Arbeit (Art. 16 Avig) wurde vom Parlament im Rahmen der im Juni 1995 abgeschlossenen 2. Teilrevision des Avig neu formuliert. Grundsätzlich sind die Arbeitslosen verpflichtet, jede Arbeit unverzüglich anzunehmen. Eine Arbeit ist nur unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn eine der in Artikel 16 Absatz 2 des Avig aufgeführten Ausnahmebestimmungen zutrifft. Die bei der Anwendung des Artikels in der Praxis gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass sich die entsprechenden Bestimmungen bewährt haben. Der Bundesrat erachtet die heute gültige Regelung als angemessen und eine Weiterfassung des Begriffes der zumutbaren Arbeit im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht angezeigt. Er teilt die Auffassung des Motionärs, dass die Durchsetzung des Artikels über die zumutbare Arbeit eine der zentralen Aufgaben der RAV darstellt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Da sich die finanzielle Lage in der Arbeitslosenversicherung weiter verschlechtert hat, laden wir den Bundesrat ein, insbesondere folgende Sofortmassnahmen zur Sanierung der Arbeitslosenversicherung einzuleiten:</p><p>1. Anstelle der Beschäftigungsprogramme gemäss den Artikeln 72ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sind Arbeitslose vermehrt in die bestehenden Betriebe - verbunden mit gezielter Weiterbildung - zu integrieren.</p><p>2. Die Effizienz der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist durch verschiedene Massnahmen zu stärken.</p><p>3. Der Begriff der "zumutbaren Arbeit" gemäss Artikel 16 Avig muss weiter gefasst werden.</p>
- Sofortmassnahmen zur Sanierung der Arbeitslosenversicherung
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