Schutz vor Kinderlachen durch das Bundesrecht?

ShortId
97.3641
Id
19973641
Updated
25.06.2025 02:17
Language
de
Title
Schutz vor Kinderlachen durch das Bundesrecht?
AdditionalIndexing
Verordnung;Lärmbelästigung;Rechte des Kindes;Kind;Umweltrecht;Lärmschutz
1
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Entscheid BGE 123 II 74ff. hat das Bundesgericht den von einem kleinen, zu einem Mehrfamilienhaus gehörenden Kinderspielplatz ausgehenden Kinderlärm nach dem Umweltschutzrecht des Bundes (USG und LSV) beurteilt. Dieser Entscheid hat über die juristische Fachwelt hinaus Aufsehen erregt.</p><p>Das USG ist seiner Zwecksetzung nach auf den Schutz vor Emissionen aus technisch oder betrieblich organisierten Anlagen ausgerichtet. Das soll - auch im Interesse der Akzeptanz des Umweltschutzrechtes - so bleiben. Es macht wenig Sinn und widerspricht auch der glücklicherweise noch vorhandenen Toleranz gegenüber Kinderlärm und Kinderlachen, menschlichen Verhaltenslärm als Umweltbelästigung im Sinne des Umweltschutzrechtes des Bundes zu erfassen und gegebenenfalls den Anlageinhaber ins Recht zu fassen. Soweit im einzelnen übermässiger natürlicher Lärm stört, reicht das kommunale und kantonale Polizeirecht, welches sich gegen die unmittelbar störenden Personen richtet, durchwegs aus.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Bericht zu erstatten und nötigenfalls Antrag zu stellen, um das Umweltschutzgesetz (USG) oder die Lärmschutzverordnung (LSV) derart zu präzisieren, dass deren Vorschriften auf Geräusche als Folge normalen menschlichen Verhaltens keine Anwendung finden.</p>
  • Schutz vor Kinderlachen durch das Bundesrecht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Entscheid BGE 123 II 74ff. hat das Bundesgericht den von einem kleinen, zu einem Mehrfamilienhaus gehörenden Kinderspielplatz ausgehenden Kinderlärm nach dem Umweltschutzrecht des Bundes (USG und LSV) beurteilt. Dieser Entscheid hat über die juristische Fachwelt hinaus Aufsehen erregt.</p><p>Das USG ist seiner Zwecksetzung nach auf den Schutz vor Emissionen aus technisch oder betrieblich organisierten Anlagen ausgerichtet. Das soll - auch im Interesse der Akzeptanz des Umweltschutzrechtes - so bleiben. Es macht wenig Sinn und widerspricht auch der glücklicherweise noch vorhandenen Toleranz gegenüber Kinderlärm und Kinderlachen, menschlichen Verhaltenslärm als Umweltbelästigung im Sinne des Umweltschutzrechtes des Bundes zu erfassen und gegebenenfalls den Anlageinhaber ins Recht zu fassen. Soweit im einzelnen übermässiger natürlicher Lärm stört, reicht das kommunale und kantonale Polizeirecht, welches sich gegen die unmittelbar störenden Personen richtet, durchwegs aus.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Bericht zu erstatten und nötigenfalls Antrag zu stellen, um das Umweltschutzgesetz (USG) oder die Lärmschutzverordnung (LSV) derart zu präzisieren, dass deren Vorschriften auf Geräusche als Folge normalen menschlichen Verhaltens keine Anwendung finden.</p>
    • Schutz vor Kinderlachen durch das Bundesrecht?

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