Einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften

ShortId
97.3642
Id
19973642
Updated
10.04.2024 09:33
Language
de
Title
Einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften
AdditionalIndexing
Unternehmenssteuer;Stellenabbau;Aktiengesellschaft;Kapitalgewinnsteuer;Fusion von Unternehmen
1
  • L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L05K0702030106, Stellenabbau
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Einleitend sei daran erinnert, dass jede Steuer einer Verfassungsgrundlage bedarf. In den Artikeln 41bis und 41ter der Bundesverfassung ist abschliessend aufgezählt, welche Steuern der Bund erheben darf. Eine einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften im Sinne der vorliegenden Motion fällt nicht darunter. Die Einführung einer solchen Steuer würde daher eine Verfassungsänderung bedingen.</p><p></p><p>2. Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften wurden bis am 31. März 1993 mit einer Emissionsabgabe von 1 Prozent auf der Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten und den Zuschüssen der Beteiligten belastet. Mit der Teilrevision vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (in Kraft seit dem 1. April 1993) wurde für Fusionen, Aufspaltungen und Umwandlungen der Nulltarif eingeführt. Umstrukturierungen können nach dem revidierten Gesetz mithin abgabefrei durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat dies u.a. damit begründet, dass Umstrukturierungen wirtschaftlich notwendig sind, um im Wettbewerb bestehen zu können, und letztlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. Dass Umstrukturierungen nicht durch zivil- und/oder steuerrechtliche Vorschriften gehemmt werden sollten, ist auch Ziel eines sich derzeit im Vernehmlassungsverfahren befindenden Vorentwurfes (vom November 1997) zu einem Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern (sog. Fusionsgesetz). Die Einführung einer einmaligen Abgabe auf Fusionen würde diesen Bestrebungen zuwiderlaufen.</p><p></p><p>3. Die Motion strebt eine Kapitalgewinnsteuer an. Sie sieht vor, dass die Höhe der Abgabe von den durch die Aktionäre der fusionierten Gesellschaften realisierten Kapitalgewinnen und der Zahl der infolge Fusion abgebauten Arbeitsstellen abhängt. Bei Nachweis, dass die Fusion für die Erhaltung der Arbeitsplätze der betroffenen Unternehmen unerlässlich ist, soll die Abgabe entfallen. Die Umsetzung eines solchen Anliegens liesse sich indessen kaum verwirklichen. Wie sollte z.B. in Erfahrung gebracht werden, ob die in- und ausländischen Aktionäre einen allfälligen Höhenflug der Börsenkurse durch Veräusserung ausgenutzt und wieviel sie dabei tatsächlich verdient haben? Auch das Kriterium der Erhaltung der Arbeitsplätze würde zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Einerseits dürfte die Festlegung des Zeitpunkts, in dem der Abbau von Arbeitsplätzen zu ermitteln ist (kurzfristige oder langfristige Betrachtung), höchst umstritten sein; andererseits könnte kaum klar unterschieden werden, ob der Abbau von Arbeitsplätzen lediglich der Gewinnoptimierung dient oder für die Erhaltung der verbleibenden Stellen unvermeidbar ist. Ganz abgesehen davon kann es nicht Aufgabe des Staates sein zu beurteilen, ob eine Fusion mit Blick auf die Erhaltung der Arbeitsplätze unverzichtbar war oder nicht.</p><p></p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Steuer interkantonale und internationale Probleme verursachen würde. Für die Besteuerung der vorliegend anvisierten Kapitalgewinne wären nämlich aufgrund des interkantonalen und internationalen Steuerrechts grundsätzlich die Sitz- oder Wohnsitzkantone oder -staaten der Aktionäre zuständig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, einen dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen, der auf Fusionsgeschäften von Aktiengesellschaften eine einmalige Abgabe vorschreibt.</p><p>Die Abgabe soll nach Gewinn der Aktionäre der fusionierten Unternehmen und je nach Anzahl Stellen, die infolge der Fusion abgebaut werden, zwischen 0,1 und 1 Prozent der Bilanz der neuen juristischen Person betragen.</p><p>Bei Fusionsgeschäften, die für die Erhaltung von Arbeitsplätzen der betroffenen Unternehmen unumgänglich sind, könnte das fusionierte Unternehmen von der Abgabe völlig befreit werden.</p>
  • Einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Einleitend sei daran erinnert, dass jede Steuer einer Verfassungsgrundlage bedarf. In den Artikeln 41bis und 41ter der Bundesverfassung ist abschliessend aufgezählt, welche Steuern der Bund erheben darf. Eine einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften im Sinne der vorliegenden Motion fällt nicht darunter. Die Einführung einer solchen Steuer würde daher eine Verfassungsänderung bedingen.</p><p></p><p>2. Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften wurden bis am 31. März 1993 mit einer Emissionsabgabe von 1 Prozent auf der Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten und den Zuschüssen der Beteiligten belastet. Mit der Teilrevision vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (in Kraft seit dem 1. April 1993) wurde für Fusionen, Aufspaltungen und Umwandlungen der Nulltarif eingeführt. Umstrukturierungen können nach dem revidierten Gesetz mithin abgabefrei durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat dies u.a. damit begründet, dass Umstrukturierungen wirtschaftlich notwendig sind, um im Wettbewerb bestehen zu können, und letztlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. Dass Umstrukturierungen nicht durch zivil- und/oder steuerrechtliche Vorschriften gehemmt werden sollten, ist auch Ziel eines sich derzeit im Vernehmlassungsverfahren befindenden Vorentwurfes (vom November 1997) zu einem Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern (sog. Fusionsgesetz). Die Einführung einer einmaligen Abgabe auf Fusionen würde diesen Bestrebungen zuwiderlaufen.</p><p></p><p>3. Die Motion strebt eine Kapitalgewinnsteuer an. Sie sieht vor, dass die Höhe der Abgabe von den durch die Aktionäre der fusionierten Gesellschaften realisierten Kapitalgewinnen und der Zahl der infolge Fusion abgebauten Arbeitsstellen abhängt. Bei Nachweis, dass die Fusion für die Erhaltung der Arbeitsplätze der betroffenen Unternehmen unerlässlich ist, soll die Abgabe entfallen. Die Umsetzung eines solchen Anliegens liesse sich indessen kaum verwirklichen. Wie sollte z.B. in Erfahrung gebracht werden, ob die in- und ausländischen Aktionäre einen allfälligen Höhenflug der Börsenkurse durch Veräusserung ausgenutzt und wieviel sie dabei tatsächlich verdient haben? Auch das Kriterium der Erhaltung der Arbeitsplätze würde zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Einerseits dürfte die Festlegung des Zeitpunkts, in dem der Abbau von Arbeitsplätzen zu ermitteln ist (kurzfristige oder langfristige Betrachtung), höchst umstritten sein; andererseits könnte kaum klar unterschieden werden, ob der Abbau von Arbeitsplätzen lediglich der Gewinnoptimierung dient oder für die Erhaltung der verbleibenden Stellen unvermeidbar ist. Ganz abgesehen davon kann es nicht Aufgabe des Staates sein zu beurteilen, ob eine Fusion mit Blick auf die Erhaltung der Arbeitsplätze unverzichtbar war oder nicht.</p><p></p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Steuer interkantonale und internationale Probleme verursachen würde. Für die Besteuerung der vorliegend anvisierten Kapitalgewinne wären nämlich aufgrund des interkantonalen und internationalen Steuerrechts grundsätzlich die Sitz- oder Wohnsitzkantone oder -staaten der Aktionäre zuständig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, einen dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen, der auf Fusionsgeschäften von Aktiengesellschaften eine einmalige Abgabe vorschreibt.</p><p>Die Abgabe soll nach Gewinn der Aktionäre der fusionierten Unternehmen und je nach Anzahl Stellen, die infolge der Fusion abgebaut werden, zwischen 0,1 und 1 Prozent der Bilanz der neuen juristischen Person betragen.</p><p>Bei Fusionsgeschäften, die für die Erhaltung von Arbeitsplätzen der betroffenen Unternehmen unumgänglich sind, könnte das fusionierte Unternehmen von der Abgabe völlig befreit werden.</p>
    • Einmalige Abgabe auf Fusionsgeschäften

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