Steuerbefreiung von Kinderzulagen

ShortId
97.3643
Id
19973643
Updated
10.04.2024 09:14
Language
de
Title
Steuerbefreiung von Kinderzulagen
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;Familienzulage;Einkommenssteuer
1
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K01040108, Familienzulage
  • L03K110704, Einkommenssteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine Studie, die 1997 im Auftrag des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung von Mann und Frau erarbeitet wurde und deren Aufgabe es war, die Auswirkungen des Steuer- und Abgabensystems auf die Frauen zu analysieren, hält in ihren Empfehlungen u. a. fest, dass die Steuerbefreiung von Kinderzulagen (die allerdings nur erwerbstätigen Eltern zustehen, was gerade bei Alleinerziehenden besonders unplausibel ist, da diese am meisten auf die Zulagen angewiesen wären) eine Besserstellung der Steuerpflichtigen mit tiefem Einkommen zur Folge hätte. Eine solche Abzugsmöglichkeit würde insbesondere Frauen begünstigen, da diese in der Regel in den tieferen Einkommensklassen überproportional vertreten sind. Die Entlastung käme aber auch allen anderen Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen zugute.</p><p>Eine solche Entlastung ist vordringlich. Dies um so mehr, als im Steuerharmonisierungsgesetz von 1990 vorgeschrieben wird, dass die Kantone verpflichtet sind, die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen "Gewalt" lebenden Kinder erhält, bei diesem als Einkommen zu besteuern (und diese Vorschrift in der Praxis nun zu greifen beginnt). Bisher waren die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in vielen Kantonen bei den Zahlenden als Einkommen besteuert worden; diese hatten im Gegenzug die Möglichkeit, die Kinderabzüge vorzunehmen.</p><p>Die Vorschrift des StHG hat einen direkten Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Sind die Beiträge von den Empfangenden als Einkommen zu versteuern, kommen sie in eine höhere Progression. Das Einkommen der Zahlungspflichtigen, für die diese Beiträge abzugsfähig sind, rutscht dagegen in eine tiefere Progression. In der Praxis hat das in aller Regel zur Folge, dass die Frauen, welche üblicherweise ohnehin das tiefere Einkommen haben, im Vergleich zu den Männern prozentual stärker belastet werden.</p><p>Für Alleinerziehende hat der Systemwechsel zum Teil dramatische Folgen. Für eine Bevölkerungsgruppe, die gemäss allen einschlägigen Untersuchungen am stärksten von der Armut und ihren Auswirkungen im Alltag betroffen ist und gleichzeitig wegen der Kinderbetreuungspflichten am wenigsten Möglichkeiten hat, sich daraus zu befreien, ist jede Mehrbelastung eine unerträgliche Zumutung. Es sollen aber auch Zweielternfamilien mit niedrigem Einkommen davon profitieren können.</p><p>Mit diesem sozialpolitischen Ziel vor Augen, ist es angezeigt, die Steuerbefreiung nach oben zu begrenzen. Eine Limite von 60 000 Franken Reineinkommen pro Jahr erscheint als angemessen.</p><p>Die Steuerausfälle, die sich aus dieser Massnahme ergeben, sind im Vergleich zu den Steuerentlastungen, die der Wirtschaft mit der Unternehmenssteuerreform gewährt wurden Peanuts. Kommt dazu, dass aus dem obenerwähnten Systemwechsel (Besteuerung der Unterhaltsbeiträge bei den Empfängern) Mehreinnahmen resultieren werden. Die Steuerbefreiung der Kinderzulagen für untere Einkommen wird für den Fiskus im Ergebnis somit keine spürbaren Auswirkungen haben, das Budget einer Familie mit niedrigem Einkommen aber erheblich entlasten.</p>
  • <p>1. Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gehen davon aus, dass grundsätzlich alle Einkünfte steuerbar sind. Davon ausgenommen bleiben nur jene Einkünfte, die im Gesetz ausdrücklich als steuerfrei erklärt werden. In den beiden gleichlautenden Aufzählungen (Art. 24 DBG; Art. 7 Abs. 4 StHG) sind die Kinderzulagen nicht enthalten.</p><p>2. Die einzelnen Elemente dieser Aufzählungen stehen nicht vorbehaltlos zur politischen Disposition. Vielmehr ist bei jeder Steuerbefreiung von Einkünften zu fragen, wieweit sich eine solche mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträgt. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aus Artikel 4 der Bundesverfassung abgeleitet und entfaltet seine Wirkung in erster Linie bei den direkten Steuern. Wer gleich hohes Einkommen hat, soll gleich hohe Steuern bezahlen müssen (horizontale Gleichbehandlung).</p><p>Damit die Einkommen miteinander verglichen werden können, müssen sie nach denselben Kriterien ermittelt werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass sämtliche Einkünfte vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Deshalb wurden in den letzten Jahren Einbrüche in diesen Grundsatz soweit als möglich eliminiert, namentlich bezüglich der Militärversicherungsrenten, die seit 1994 neu steuerbar sind, und der AHV-Renten, die seit 1995 vollumfänglich berücksichtigt werden.</p><p>3. Die Motionärin begründet ihr Anliegen in erster Linie mit der Zusatzbelastung von Alleinerziehenden durch die Systemänderung bei der Alimentenbesteuerung. Das Einkommen des Alimentenzahlers (meistens der Mann) falle dank der Abzugsmöglichkeit in eine tiefere Progression, während dasjenige der Alimentenempfängerin, und damit die Progression, steige.</p><p>Der Systemwechsel wurde nach langer Debatte vorgenommen. Die Zivilgerichte haben inzwischen in vielen Kantonen die Alimentensätze erhöht. Mit den Kinderzulagen hat dieser Systemwechsel jedoch wenig zu tun. Die bekannte Problematik der Besteuerung von Alleinerziehenden in prekären finanziellen Verhältnissen hat andere Gründe: Einerseits müssen in vielen Kantonen - wegen zu tiefen Abzügen - Personen Steuern bezahlen, die unter dem Existenzminimum leben, und andererseits entspricht der Kinderabzug in vielen Kantonen - und wohl auch beim Bund - nicht den effektiven Kosten der Kinder. Zu diesen Fragen wird die vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzte Expertenkommission unter der Leitung von Professor Locher in ihrem Schlussbericht im Sommer 1998 Stellung nehmen. Die steuerliche Nichtberücksichtigung von Kinderzulagen wäre jedoch der falsche Weg, um dieses Problem zu lösen.</p><p>4. Wenig plausibel ist auch die Grenze von 60 000 Franken Reineinkommen. Sicher müsste die Grenze einmal aus verfassungsrechtlichen Gründen so relativiert werden, dass nicht ein Zusatzeinkommen von 100 Franken eine zusätzliche Steuerbelastung von mehr als 100 Franken zur Folge hätte. Ferner ist zu beachten, dass bei einem Reineinkommen von gegen 60 000 Franken die Entlastung höher ausfiele als bei einem Reineinkommen von 20 000 Franken. Gar keinen Steuervorteil hätte, wer keine Kinderzulagen erhält (Selbständigerwerbende, Arbeitslose, IV-Rentnerinnen und IV-Rentner) Schliesslich wäre die Handhabung der verlangten Freigrenze kompliziert, weil beim Ausfüllen der Steuererklärung oft nicht bekannt wäre, ob das Reineinkommen (Einkünfte minus Berufskosten und allgemeine Abzüge) die "magische" Grenze überschreiten würde.</p><p>5. Für das Steuerharmonisierungsgesetz kommt hinzu, dass es von Verfassung wegen keine Elemente der Steuerbelastung enthalten darf; denn gemäss Artikel 42quinquies der Bundesverfassung sind die Kantone in der Festlegung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge ausdrücklich autonom. Eine vom Bundesgesetzgeber festgelegte Einkommensgrenze für die Freistellung der Kinderzulagen liesse sich mit dieser in der Bundesverfassung garantierten kantonalen Tarifautonomie kaum vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Kinderzulagen als Einkommensbestandteil sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in den Kantonen von der steuerrechtlichen Belastung befreit werden, wenn das Reineinkommen der Steuerpflichtigen unter 60 000 Franken liegt.</p>
  • Steuerbefreiung von Kinderzulagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine Studie, die 1997 im Auftrag des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung von Mann und Frau erarbeitet wurde und deren Aufgabe es war, die Auswirkungen des Steuer- und Abgabensystems auf die Frauen zu analysieren, hält in ihren Empfehlungen u. a. fest, dass die Steuerbefreiung von Kinderzulagen (die allerdings nur erwerbstätigen Eltern zustehen, was gerade bei Alleinerziehenden besonders unplausibel ist, da diese am meisten auf die Zulagen angewiesen wären) eine Besserstellung der Steuerpflichtigen mit tiefem Einkommen zur Folge hätte. Eine solche Abzugsmöglichkeit würde insbesondere Frauen begünstigen, da diese in der Regel in den tieferen Einkommensklassen überproportional vertreten sind. Die Entlastung käme aber auch allen anderen Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen zugute.</p><p>Eine solche Entlastung ist vordringlich. Dies um so mehr, als im Steuerharmonisierungsgesetz von 1990 vorgeschrieben wird, dass die Kantone verpflichtet sind, die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen "Gewalt" lebenden Kinder erhält, bei diesem als Einkommen zu besteuern (und diese Vorschrift in der Praxis nun zu greifen beginnt). Bisher waren die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in vielen Kantonen bei den Zahlenden als Einkommen besteuert worden; diese hatten im Gegenzug die Möglichkeit, die Kinderabzüge vorzunehmen.</p><p>Die Vorschrift des StHG hat einen direkten Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Sind die Beiträge von den Empfangenden als Einkommen zu versteuern, kommen sie in eine höhere Progression. Das Einkommen der Zahlungspflichtigen, für die diese Beiträge abzugsfähig sind, rutscht dagegen in eine tiefere Progression. In der Praxis hat das in aller Regel zur Folge, dass die Frauen, welche üblicherweise ohnehin das tiefere Einkommen haben, im Vergleich zu den Männern prozentual stärker belastet werden.</p><p>Für Alleinerziehende hat der Systemwechsel zum Teil dramatische Folgen. Für eine Bevölkerungsgruppe, die gemäss allen einschlägigen Untersuchungen am stärksten von der Armut und ihren Auswirkungen im Alltag betroffen ist und gleichzeitig wegen der Kinderbetreuungspflichten am wenigsten Möglichkeiten hat, sich daraus zu befreien, ist jede Mehrbelastung eine unerträgliche Zumutung. Es sollen aber auch Zweielternfamilien mit niedrigem Einkommen davon profitieren können.</p><p>Mit diesem sozialpolitischen Ziel vor Augen, ist es angezeigt, die Steuerbefreiung nach oben zu begrenzen. Eine Limite von 60 000 Franken Reineinkommen pro Jahr erscheint als angemessen.</p><p>Die Steuerausfälle, die sich aus dieser Massnahme ergeben, sind im Vergleich zu den Steuerentlastungen, die der Wirtschaft mit der Unternehmenssteuerreform gewährt wurden Peanuts. Kommt dazu, dass aus dem obenerwähnten Systemwechsel (Besteuerung der Unterhaltsbeiträge bei den Empfängern) Mehreinnahmen resultieren werden. Die Steuerbefreiung der Kinderzulagen für untere Einkommen wird für den Fiskus im Ergebnis somit keine spürbaren Auswirkungen haben, das Budget einer Familie mit niedrigem Einkommen aber erheblich entlasten.</p>
    • <p>1. Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gehen davon aus, dass grundsätzlich alle Einkünfte steuerbar sind. Davon ausgenommen bleiben nur jene Einkünfte, die im Gesetz ausdrücklich als steuerfrei erklärt werden. In den beiden gleichlautenden Aufzählungen (Art. 24 DBG; Art. 7 Abs. 4 StHG) sind die Kinderzulagen nicht enthalten.</p><p>2. Die einzelnen Elemente dieser Aufzählungen stehen nicht vorbehaltlos zur politischen Disposition. Vielmehr ist bei jeder Steuerbefreiung von Einkünften zu fragen, wieweit sich eine solche mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträgt. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aus Artikel 4 der Bundesverfassung abgeleitet und entfaltet seine Wirkung in erster Linie bei den direkten Steuern. Wer gleich hohes Einkommen hat, soll gleich hohe Steuern bezahlen müssen (horizontale Gleichbehandlung).</p><p>Damit die Einkommen miteinander verglichen werden können, müssen sie nach denselben Kriterien ermittelt werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass sämtliche Einkünfte vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Deshalb wurden in den letzten Jahren Einbrüche in diesen Grundsatz soweit als möglich eliminiert, namentlich bezüglich der Militärversicherungsrenten, die seit 1994 neu steuerbar sind, und der AHV-Renten, die seit 1995 vollumfänglich berücksichtigt werden.</p><p>3. Die Motionärin begründet ihr Anliegen in erster Linie mit der Zusatzbelastung von Alleinerziehenden durch die Systemänderung bei der Alimentenbesteuerung. Das Einkommen des Alimentenzahlers (meistens der Mann) falle dank der Abzugsmöglichkeit in eine tiefere Progression, während dasjenige der Alimentenempfängerin, und damit die Progression, steige.</p><p>Der Systemwechsel wurde nach langer Debatte vorgenommen. Die Zivilgerichte haben inzwischen in vielen Kantonen die Alimentensätze erhöht. Mit den Kinderzulagen hat dieser Systemwechsel jedoch wenig zu tun. Die bekannte Problematik der Besteuerung von Alleinerziehenden in prekären finanziellen Verhältnissen hat andere Gründe: Einerseits müssen in vielen Kantonen - wegen zu tiefen Abzügen - Personen Steuern bezahlen, die unter dem Existenzminimum leben, und andererseits entspricht der Kinderabzug in vielen Kantonen - und wohl auch beim Bund - nicht den effektiven Kosten der Kinder. Zu diesen Fragen wird die vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzte Expertenkommission unter der Leitung von Professor Locher in ihrem Schlussbericht im Sommer 1998 Stellung nehmen. Die steuerliche Nichtberücksichtigung von Kinderzulagen wäre jedoch der falsche Weg, um dieses Problem zu lösen.</p><p>4. Wenig plausibel ist auch die Grenze von 60 000 Franken Reineinkommen. Sicher müsste die Grenze einmal aus verfassungsrechtlichen Gründen so relativiert werden, dass nicht ein Zusatzeinkommen von 100 Franken eine zusätzliche Steuerbelastung von mehr als 100 Franken zur Folge hätte. Ferner ist zu beachten, dass bei einem Reineinkommen von gegen 60 000 Franken die Entlastung höher ausfiele als bei einem Reineinkommen von 20 000 Franken. Gar keinen Steuervorteil hätte, wer keine Kinderzulagen erhält (Selbständigerwerbende, Arbeitslose, IV-Rentnerinnen und IV-Rentner) Schliesslich wäre die Handhabung der verlangten Freigrenze kompliziert, weil beim Ausfüllen der Steuererklärung oft nicht bekannt wäre, ob das Reineinkommen (Einkünfte minus Berufskosten und allgemeine Abzüge) die "magische" Grenze überschreiten würde.</p><p>5. Für das Steuerharmonisierungsgesetz kommt hinzu, dass es von Verfassung wegen keine Elemente der Steuerbelastung enthalten darf; denn gemäss Artikel 42quinquies der Bundesverfassung sind die Kantone in der Festlegung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge ausdrücklich autonom. Eine vom Bundesgesetzgeber festgelegte Einkommensgrenze für die Freistellung der Kinderzulagen liesse sich mit dieser in der Bundesverfassung garantierten kantonalen Tarifautonomie kaum vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Kinderzulagen als Einkommensbestandteil sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in den Kantonen von der steuerrechtlichen Belastung befreit werden, wenn das Reineinkommen der Steuerpflichtigen unter 60 000 Franken liegt.</p>
    • Steuerbefreiung von Kinderzulagen

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