Gesetzgebung über die Autobahn-Vignette. Änderung
- ShortId
-
97.3644
- Id
-
19973644
- Updated
-
10.04.2024 08:54
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzgebung über die Autobahn-Vignette. Änderung
- AdditionalIndexing
-
Strassenverkehrsordnung;Verkehrsrecht;Geldstrafe;Autobahnvignette
- 1
-
- L05K1802010201, Autobahnvignette
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L03K180204, Verkehrsrecht
- L04K05010107, Geldstrafe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Erhebung der Nationalstrassenabgabe erfolgt heute im delegierten Rechtssetzungsbereich. Die Verordnungskompetenz beruht auf Artikel 36quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung. Rechtstechnisch richtig wäre dagegen die Integration dieser Bestimmungen ins SVG.</p><p>2. Die Verordnung über die Nationalstrassenabgabe enthält auch die Sanktionsnorm bei Verstoss gegen die Vignettenpflicht. Ihrem Charakter nach gehört diese Bestimmung ins Ordnungsbussengesetz.</p><p>3. Wer eine vignettenpflichtige Strasse benützt, kann diese nur einmal gleichzeitig befahren. Folglich ist es nicht nötig, die Vignette am Fahrzeug selbst anzubringen. Es ist für Fahrzeugbenützende einfacher, die Vignette für das Fahrzeug (bzw. Fahrzeuge bei Verwendung von Anhängern) im Führerausweis mitzuführen, statt sie auf die Scheibe des Fahrzeugs kleben zu müssen, wo für die spätere saubere Entfernung Rasierklingen und Lösungsmittel benötigt werden. Die in modernen Fahrzeugen immer häufiger verwendeten getönten Scheiben erschweren die Sichtkontrolle ohnehin. Bei denjenigen Fahrzeugen, wo die Vignetten offen aufgeklebt werden, z. B. an Motorrädern oder Anhängern, entfällt zudem das Diebstahlrisiko.</p>
- <p>1. Artikel 36quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Bundesrat den Verfassungsauftrag direkt durch Verordnung vollzieht. Die Gesetzesstufe wurde vom Verfassungsgeber bewusst übersprungen. Um das Anliegen des Postulanten umzusetzen, ist somit eine Verfassungsänderung nötig und damit eine Volksabstimmung. Am 20. Februar 1994 haben Volk und Stände der Weiterführung der Nationalstrassenabgabe zugestimmt und die auf zehn Jahre befristete Übergangsbestimmung ins ordentliche Verfassungsrecht übernommen. Eine neuerliche Verfassungsänderung betrachtet der Bundesrat als nicht opportun.</p><p>Im Rahmen der Nachführung der Verfassung wurde dieses eingangs erwähnte Konzept allerdings aufgegeben. Nach Artikel 70 Absatz 2 des Verfassungsentwurfs 1996 (VE 96) "erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen". Diese Bestimmung erlaubt, im Unterschied zum geltenden Recht, dem Bundesrat nicht mehr, mittels direkter Verordnung die Nationalstrassenabgabe zu regeln. Um die Abgabe in der heutigen Form weiter vollziehen zu können, wurde durch die Kommissionen beider Räte Artikel 36quinquies der heutigen Bundesverfassung weitergeführt (Anhang Ziff. II VE 96). Sobald jedoch eine Erhöhung der Abgabe zur Diskussion steht, wird der Bundesrat die Verordnung in ordentliches Gesetzesrecht überführen müssen. Dies könnte durchaus durch Einfügung ins SVG geschehen.</p><p>2. Analoges gilt auch für die Sanktionen. Die heutigen Bussen in der Nationalstrassenabgabe-Verordnung (SR 741.72) für das Benützen von Nationalstrassen ohne Vignette stützen sich direkt auf die Delegationsnorm von Artikel 36quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung. Da der Bundesrat aus juristischen Gründen nicht mittels Verordnung ein Gesetz ergänzen kann, wurden diese Bussen nicht ins Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) integriert. Sie sind aber praktisch vollständig analog geregelt. Artikel 11 der Nationalstrassenabgabe-Verordnung übernimmt teilweise wortwörtlich das Ordnungsbussengesetz.</p><p>Sollte dereinst die Nationalstrassenabgabe gesetzlich geregelt werden, steht einer Integration der Bussen in die Ordnungsbussengesetzgebung nichts entgegen.</p><p>3. Die Nationalstrassenabgabe ist von der grundsätzlichen Konzeption her eine Abgabe, die für jedes Fahrzeug geschuldet ist, welches auf Nationalstrassen verkehrt. Sie wird ohne Rücksicht auf Fahrdistanz und Benützungsdauer als Jahrespauschale erhoben. Es handelt sich um ein Erhebungssystem, welches mit geringstem administrativem Aufwand vollzogen werden kann, da die als Zahlungsnachweis dienende Vignette die Kontrolle "auf Sicht" ermöglicht.</p><p>Die Vignette darf nach den Bestimmungen der NSAV nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug übertragen werden. Sie ist zudem technisch so ausgestaltet, das dies auch praktisch (ohne Beschädigung) kaum möglich ist. Das blosse Mitführen einer Vignette im Fahrzeugausweis würde die Kontrolle massiv erschweren, der Zahlungsnachweis wäre von Fahrzeug zu Fahrzeug frei übertragbar, und damit würde das ganze System ausgehöhlt.</p><p>Weder bei den parlamentarischen Verhandlungen zur neuen Verfassungsgrundlage noch bei der Volksabstimmung im Jahre 1994 wurde das Vignettensystem, wie es seit 1985 vollzogen wird, in Frage gestellt. Die Tschechische und die Slowakische Republik, und im letzten Jahr auch Österreich, haben im übrigen Autobahnabgaben nach unserem Muster eingeführt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) wie folgt zu modifizieren:</p><p>1. Die Erhebung der Nationalstrassenabgabe sei im Strassenverkehrsgesetz (SVG) zu regeln;</p><p>2. die Sanktionsnorm bei Verstoss gegen die Vignettenpflicht sei in das Ordnungsbussengesetz aufzunehmen;</p><p>3. die Bestimmungen über die Vignettenpflicht seien dahingehend zu ändern, dass die Vignette, statt nur am Fahrzeug angebracht zu werden, von den Fahrzeuglenkenden beim Befahren vignettenpflichtiger Strassen auch anderswie mitgeführt werden kann.</p>
- Gesetzgebung über die Autobahn-Vignette. Änderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Erhebung der Nationalstrassenabgabe erfolgt heute im delegierten Rechtssetzungsbereich. Die Verordnungskompetenz beruht auf Artikel 36quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung. Rechtstechnisch richtig wäre dagegen die Integration dieser Bestimmungen ins SVG.</p><p>2. Die Verordnung über die Nationalstrassenabgabe enthält auch die Sanktionsnorm bei Verstoss gegen die Vignettenpflicht. Ihrem Charakter nach gehört diese Bestimmung ins Ordnungsbussengesetz.</p><p>3. Wer eine vignettenpflichtige Strasse benützt, kann diese nur einmal gleichzeitig befahren. Folglich ist es nicht nötig, die Vignette am Fahrzeug selbst anzubringen. Es ist für Fahrzeugbenützende einfacher, die Vignette für das Fahrzeug (bzw. Fahrzeuge bei Verwendung von Anhängern) im Führerausweis mitzuführen, statt sie auf die Scheibe des Fahrzeugs kleben zu müssen, wo für die spätere saubere Entfernung Rasierklingen und Lösungsmittel benötigt werden. Die in modernen Fahrzeugen immer häufiger verwendeten getönten Scheiben erschweren die Sichtkontrolle ohnehin. Bei denjenigen Fahrzeugen, wo die Vignetten offen aufgeklebt werden, z. B. an Motorrädern oder Anhängern, entfällt zudem das Diebstahlrisiko.</p>
- <p>1. Artikel 36quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Bundesrat den Verfassungsauftrag direkt durch Verordnung vollzieht. Die Gesetzesstufe wurde vom Verfassungsgeber bewusst übersprungen. Um das Anliegen des Postulanten umzusetzen, ist somit eine Verfassungsänderung nötig und damit eine Volksabstimmung. Am 20. Februar 1994 haben Volk und Stände der Weiterführung der Nationalstrassenabgabe zugestimmt und die auf zehn Jahre befristete Übergangsbestimmung ins ordentliche Verfassungsrecht übernommen. Eine neuerliche Verfassungsänderung betrachtet der Bundesrat als nicht opportun.</p><p>Im Rahmen der Nachführung der Verfassung wurde dieses eingangs erwähnte Konzept allerdings aufgegeben. Nach Artikel 70 Absatz 2 des Verfassungsentwurfs 1996 (VE 96) "erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen". Diese Bestimmung erlaubt, im Unterschied zum geltenden Recht, dem Bundesrat nicht mehr, mittels direkter Verordnung die Nationalstrassenabgabe zu regeln. Um die Abgabe in der heutigen Form weiter vollziehen zu können, wurde durch die Kommissionen beider Räte Artikel 36quinquies der heutigen Bundesverfassung weitergeführt (Anhang Ziff. II VE 96). Sobald jedoch eine Erhöhung der Abgabe zur Diskussion steht, wird der Bundesrat die Verordnung in ordentliches Gesetzesrecht überführen müssen. Dies könnte durchaus durch Einfügung ins SVG geschehen.</p><p>2. Analoges gilt auch für die Sanktionen. Die heutigen Bussen in der Nationalstrassenabgabe-Verordnung (SR 741.72) für das Benützen von Nationalstrassen ohne Vignette stützen sich direkt auf die Delegationsnorm von Artikel 36quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung. Da der Bundesrat aus juristischen Gründen nicht mittels Verordnung ein Gesetz ergänzen kann, wurden diese Bussen nicht ins Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) integriert. Sie sind aber praktisch vollständig analog geregelt. Artikel 11 der Nationalstrassenabgabe-Verordnung übernimmt teilweise wortwörtlich das Ordnungsbussengesetz.</p><p>Sollte dereinst die Nationalstrassenabgabe gesetzlich geregelt werden, steht einer Integration der Bussen in die Ordnungsbussengesetzgebung nichts entgegen.</p><p>3. Die Nationalstrassenabgabe ist von der grundsätzlichen Konzeption her eine Abgabe, die für jedes Fahrzeug geschuldet ist, welches auf Nationalstrassen verkehrt. Sie wird ohne Rücksicht auf Fahrdistanz und Benützungsdauer als Jahrespauschale erhoben. Es handelt sich um ein Erhebungssystem, welches mit geringstem administrativem Aufwand vollzogen werden kann, da die als Zahlungsnachweis dienende Vignette die Kontrolle "auf Sicht" ermöglicht.</p><p>Die Vignette darf nach den Bestimmungen der NSAV nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug übertragen werden. Sie ist zudem technisch so ausgestaltet, das dies auch praktisch (ohne Beschädigung) kaum möglich ist. Das blosse Mitführen einer Vignette im Fahrzeugausweis würde die Kontrolle massiv erschweren, der Zahlungsnachweis wäre von Fahrzeug zu Fahrzeug frei übertragbar, und damit würde das ganze System ausgehöhlt.</p><p>Weder bei den parlamentarischen Verhandlungen zur neuen Verfassungsgrundlage noch bei der Volksabstimmung im Jahre 1994 wurde das Vignettensystem, wie es seit 1985 vollzogen wird, in Frage gestellt. Die Tschechische und die Slowakische Republik, und im letzten Jahr auch Österreich, haben im übrigen Autobahnabgaben nach unserem Muster eingeführt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) wie folgt zu modifizieren:</p><p>1. Die Erhebung der Nationalstrassenabgabe sei im Strassenverkehrsgesetz (SVG) zu regeln;</p><p>2. die Sanktionsnorm bei Verstoss gegen die Vignettenpflicht sei in das Ordnungsbussengesetz aufzunehmen;</p><p>3. die Bestimmungen über die Vignettenpflicht seien dahingehend zu ändern, dass die Vignette, statt nur am Fahrzeug angebracht zu werden, von den Fahrzeuglenkenden beim Befahren vignettenpflichtiger Strassen auch anderswie mitgeführt werden kann.</p>
- Gesetzgebung über die Autobahn-Vignette. Änderung
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