Arbeitslosenversicherungsgesetz. Beitragssatz und Höchstgrenze

ShortId
97.3656
Id
19973656
Updated
14.11.2025 08:35
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Beitragssatz und Höchstgrenze
AdditionalIndexing
Sozialabgabe;Arbeitslosenversicherung;Gesetz;Einkommensverteilung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K0704050205, Einkommensverteilung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zurzeit wird die ALV wie folgt durch Lohnabgaben finanziert:</p><p>- Anteil Bruttolöhne bis 97 200 Franken: 3 Prozent Beitragssatz;</p><p>- Anteil Bruttolöhne von 97 201 bis 243 000 Franken: 1 Prozent Beitragssatz;</p><p>- Anteil Bruttolöhne über 243 001 Franken: 0 Prozent Beitragssatz.</p><p>Viele Leute empfinden es als ungerecht, dass bei höheren Lohnsummen ein tieferer Beitragssatz angewendet wird. Dies vor allem in einer Zeit, da die Leistungen der ALV aus finanziellen Gründen zurückgestuft werden müssen.</p><p>Um das Ausgabendefizit der ALV in den Griff zu bekommen, sind die Beitragssätze anzugleichen und der massgebende Höchstbetrag der Lohnsumme neu festzusetzen. Es kann mit Mehreinnahmen von über 200 Millionen Franken gerechnet werden.</p>
  • <p>Artikel 34novies Absatz 4 der Bundesverfassung schreibt vor, dass "das Gesetz die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens begrenzt". Das Avig stützt sich dabei auf die Bemessungsgrundlage des Unfallversicherungsgesetzes und begrenzt den maximalen versicherten Verdienst auf 97 200 Franken pro Jahr. Der Beitragssatz beträgt zurzeit 3 Prozent. Ausserdem wurde im Rahmen der 2. Teilrevision des Avig der maximale Ansatz für die Beitragsbemessung auf das Zweieinhalbfache (243 000 Franken) des UV-Maximums erhöht. Auf den Lohnanteilen zwischen 97 200 und 243 000 Franken wird zurzeit ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Diese Einnahmen stellen einen Solidaritätsbeitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung dar, da damit kein Leistungsanspruch erworben wird.</p><p>Mit 243 000 Franken als Obergrenze für die Beitragsbemessung sind 99 Prozent der aktiven Bevölkerung erfasst. Es fragt sich, ob der Verfassungsartikel 34novies Absatz 4, der eine Begrenzung der Solidaritätsfinanzierung durch die höheren Einkommen vorsieht, durch eine weitere Erhöhung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens faktisch ausgehöhlt würde.</p><p>Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 wird der Bundesrat eine Erhöhung des Beitragssatzes für Lohnanteile zwischen 97 200 und 243 000 Franken sowie weitere Massnahmen prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) anzupassen und:</p><p>a. den für die Beitragspflicht massgebenden Lohn vom Zweieinhalbfachen des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Höchstbetrages auf mindestens das Zehnfache zu erhöhen;</p><p>b. für die gesamte ALV-abrechnungspflichtige Lohnsumme den gleich hohen Beitragssatz anzuwenden.</p>
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz. Beitragssatz und Höchstgrenze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zurzeit wird die ALV wie folgt durch Lohnabgaben finanziert:</p><p>- Anteil Bruttolöhne bis 97 200 Franken: 3 Prozent Beitragssatz;</p><p>- Anteil Bruttolöhne von 97 201 bis 243 000 Franken: 1 Prozent Beitragssatz;</p><p>- Anteil Bruttolöhne über 243 001 Franken: 0 Prozent Beitragssatz.</p><p>Viele Leute empfinden es als ungerecht, dass bei höheren Lohnsummen ein tieferer Beitragssatz angewendet wird. Dies vor allem in einer Zeit, da die Leistungen der ALV aus finanziellen Gründen zurückgestuft werden müssen.</p><p>Um das Ausgabendefizit der ALV in den Griff zu bekommen, sind die Beitragssätze anzugleichen und der massgebende Höchstbetrag der Lohnsumme neu festzusetzen. Es kann mit Mehreinnahmen von über 200 Millionen Franken gerechnet werden.</p>
    • <p>Artikel 34novies Absatz 4 der Bundesverfassung schreibt vor, dass "das Gesetz die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens begrenzt". Das Avig stützt sich dabei auf die Bemessungsgrundlage des Unfallversicherungsgesetzes und begrenzt den maximalen versicherten Verdienst auf 97 200 Franken pro Jahr. Der Beitragssatz beträgt zurzeit 3 Prozent. Ausserdem wurde im Rahmen der 2. Teilrevision des Avig der maximale Ansatz für die Beitragsbemessung auf das Zweieinhalbfache (243 000 Franken) des UV-Maximums erhöht. Auf den Lohnanteilen zwischen 97 200 und 243 000 Franken wird zurzeit ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Diese Einnahmen stellen einen Solidaritätsbeitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung dar, da damit kein Leistungsanspruch erworben wird.</p><p>Mit 243 000 Franken als Obergrenze für die Beitragsbemessung sind 99 Prozent der aktiven Bevölkerung erfasst. Es fragt sich, ob der Verfassungsartikel 34novies Absatz 4, der eine Begrenzung der Solidaritätsfinanzierung durch die höheren Einkommen vorsieht, durch eine weitere Erhöhung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens faktisch ausgehöhlt würde.</p><p>Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 wird der Bundesrat eine Erhöhung des Beitragssatzes für Lohnanteile zwischen 97 200 und 243 000 Franken sowie weitere Massnahmen prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) anzupassen und:</p><p>a. den für die Beitragspflicht massgebenden Lohn vom Zweieinhalbfachen des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Höchstbetrages auf mindestens das Zehnfache zu erhöhen;</p><p>b. für die gesamte ALV-abrechnungspflichtige Lohnsumme den gleich hohen Beitragssatz anzuwenden.</p>
    • Arbeitslosenversicherungsgesetz. Beitragssatz und Höchstgrenze

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