Für eine wirksame und sozialverträgliche Fusionskontrolle
- ShortId
-
97.3657
- Id
-
19973657
- Updated
-
10.04.2024 13:03
- Language
-
de
- Title
-
Für eine wirksame und sozialverträgliche Fusionskontrolle
- AdditionalIndexing
-
Unternehmenszusammenschluss;Fusionskontrolle;Massenentlassung;Sozialverträglichkeit;Kartellgesetzgebung;Fusion von Unternehmen;Gesetz
- 1
-
- L05K0703010304, Fusionskontrolle
- L05K0703010201, Unternehmenszusammenschluss
- L04K01040214, Sozialverträglichkeit
- L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
- L06K070203010303, Massenentlassung
- L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unter dem alten Kartellgesetz vom 20. Dezember 1985 (aKG) galt die Zusammenfassung marktmächtiger Unternehmen als kartellähnliche Organisation (Art. 4 Abs. 1 aKG). Eine durch solche Organisationen bewirkte Wettbewerbsbehinderung war nur zulässig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfertigt war und ihre Auswirkungen das Gesamtinteresse nicht verletzten und verhältnismässig waren (Art. 7 Abs. 1 aKG).</p><p>Das neue Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG) hat zwar die Melde- und Bewilligungspflicht von Unternehmenszusammenschlüssen von einer bestimmten Grössenordnung gebracht, die Bewilligungsvoraussetzungen aber auf rein wettbewerbsrechtliche Gründe reduziert. Das Gesamtinteresse des Landes darf die Bewilligungsbehörde nicht mehr berücksichtigen. So kann der Bundesrat zwar Unternehmenszusammenschlüsse, die wettbewerbsrechtlich bedenklich sind, ausnahmsweise zulassen, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen (Art. 11 KG). Er darf aber nicht Fusionen, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind, aus überwiegenden öffentlichen insbesondere beschäftigungspolitischen Gründen untersagen.</p><p>Die jüngsten Megafusionen sind oft mit einschneidendem Arbeitsplatzabbau verbunden, deren soziale Folgen überwiegend die Allgemeinheit zu tragen hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb solche Überlegungen nicht in die Interessenabwägung der Bewilligungsbehörde einzubeziehen sind. Zumindest aber soll es der Bewilligungsbehörde erlaubt sein, mit der Bewilligung auch sozialpolitische Auflagen (z. B. Zeitraum des Stellenabbaus, Kompensationsmassnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, Sozialpläne usw.) zu verbinden. Die wettbewerbsrechtliche Ausrichtung der Fusionskontrolle muss angesichts der jüngsten Ereignisse dringend mit sozialpolitischen Korrekturen versehen werden.</p>
- <p>Sinn und Zweck der Reform des KG bestand darin, bei der wettbewerblichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission die ausserwettbewerblichen Kriterien zu eliminieren und letztere dem Bundesrat zu überlassen. Die vom Motionär geforderte Gesetzesänderung (Art. 10 Abs. 2 KG) würde hingegen bedeuten, dass die Wettbewerbskommission bei ihrer Prüfung wiederum ausserwettbewerbliche Kriterien zu berücksichtigen hätte. Eine Anrufung des Bundesrates ist zudem nach dem KG nur dann vorgesehen, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung oder ein Unternehmenszusammenschluss nach einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission für unzulässig erklärt wurde (Art. 8 und 11 KG). Der Bundesrat ist somit nicht Bewilligungsbehörde, sondern kann, im Sinne einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung, nur dann intervenieren, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung oder ein Unternehmenszusammenschluss aus wettbewerblichen Kriterien untersagt wurde. Insbesondere hat er nicht die Befugnis, eine Fusion zu verbieten bzw. aus wettbewerblicher Sicht unbedenkliche Abreden, Verhaltensweisen von Unternehmern mit Auflagen oder Bedingungen zu belegen. Die Motion Gross Jost widerspricht somit einem der Hauptprinzipien der KG-Reform.</p><p>Die vom Motionär verlangten zusätzlichen Befugnisse der Wettbewerbskommission (Art. 10 Abs. 2 KG) bzw. des Bundesrates (Art. 11 KG) wären zudem mit dem neu eingeführten präventiven Kontrollsystem, gemäss welchem Zusammenschlüsse vor dem Vollzug gemeldet werden müssen und während des Verfahrens nicht vollzogen werden dürfen, nicht praktikabel. Sie würden zu aufwendigen zeitlichen Verzögerungen und unannehmbarer Rechtsunsicherheit zu Lasten der Unternehmen führen. Wohl besteht in Artikel 10 Absatz 3 des KG eine ähnliche Befugnis bei Bankenfusionen zugunsten der Eidgenössischen Bankenkommission, doch ist diese branchenspezifischer Natur und sachlich klar begrenzt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Bestimmungen über Unternehmenszusammenschlüsse im Kartellgesetz (Art. 9ff. KG) seien wie folgt zu ergänzen bzw. zu modifizieren:</p><p>- Unternehmenszusammenschlüssen kann die Bewilligung durch den Bundesrat in Ausnahmefällen auch dann verweigert werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen überwiegende öffentliche Interesse bzw. das Gesamtinteresse des Landes verstossen, z. B. wegen ihren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen (Art. 11 KG).</p><p>- Die Bewilligung eines Unternehmenszusammenschlusses kann mit sozialpolitischen Auflagen verbunden werden, wenn dieser mit schweren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen verbunden ist, insbesondere bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d ff. des Obligationenrechtes (Art. 10 Abs. 2 KG).</p>
- Für eine wirksame und sozialverträgliche Fusionskontrolle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unter dem alten Kartellgesetz vom 20. Dezember 1985 (aKG) galt die Zusammenfassung marktmächtiger Unternehmen als kartellähnliche Organisation (Art. 4 Abs. 1 aKG). Eine durch solche Organisationen bewirkte Wettbewerbsbehinderung war nur zulässig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige private Interessen gerechtfertigt war und ihre Auswirkungen das Gesamtinteresse nicht verletzten und verhältnismässig waren (Art. 7 Abs. 1 aKG).</p><p>Das neue Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG) hat zwar die Melde- und Bewilligungspflicht von Unternehmenszusammenschlüssen von einer bestimmten Grössenordnung gebracht, die Bewilligungsvoraussetzungen aber auf rein wettbewerbsrechtliche Gründe reduziert. Das Gesamtinteresse des Landes darf die Bewilligungsbehörde nicht mehr berücksichtigen. So kann der Bundesrat zwar Unternehmenszusammenschlüsse, die wettbewerbsrechtlich bedenklich sind, ausnahmsweise zulassen, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen (Art. 11 KG). Er darf aber nicht Fusionen, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind, aus überwiegenden öffentlichen insbesondere beschäftigungspolitischen Gründen untersagen.</p><p>Die jüngsten Megafusionen sind oft mit einschneidendem Arbeitsplatzabbau verbunden, deren soziale Folgen überwiegend die Allgemeinheit zu tragen hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb solche Überlegungen nicht in die Interessenabwägung der Bewilligungsbehörde einzubeziehen sind. Zumindest aber soll es der Bewilligungsbehörde erlaubt sein, mit der Bewilligung auch sozialpolitische Auflagen (z. B. Zeitraum des Stellenabbaus, Kompensationsmassnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, Sozialpläne usw.) zu verbinden. Die wettbewerbsrechtliche Ausrichtung der Fusionskontrolle muss angesichts der jüngsten Ereignisse dringend mit sozialpolitischen Korrekturen versehen werden.</p>
- <p>Sinn und Zweck der Reform des KG bestand darin, bei der wettbewerblichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission die ausserwettbewerblichen Kriterien zu eliminieren und letztere dem Bundesrat zu überlassen. Die vom Motionär geforderte Gesetzesänderung (Art. 10 Abs. 2 KG) würde hingegen bedeuten, dass die Wettbewerbskommission bei ihrer Prüfung wiederum ausserwettbewerbliche Kriterien zu berücksichtigen hätte. Eine Anrufung des Bundesrates ist zudem nach dem KG nur dann vorgesehen, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung oder ein Unternehmenszusammenschluss nach einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission für unzulässig erklärt wurde (Art. 8 und 11 KG). Der Bundesrat ist somit nicht Bewilligungsbehörde, sondern kann, im Sinne einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung, nur dann intervenieren, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung oder ein Unternehmenszusammenschluss aus wettbewerblichen Kriterien untersagt wurde. Insbesondere hat er nicht die Befugnis, eine Fusion zu verbieten bzw. aus wettbewerblicher Sicht unbedenkliche Abreden, Verhaltensweisen von Unternehmern mit Auflagen oder Bedingungen zu belegen. Die Motion Gross Jost widerspricht somit einem der Hauptprinzipien der KG-Reform.</p><p>Die vom Motionär verlangten zusätzlichen Befugnisse der Wettbewerbskommission (Art. 10 Abs. 2 KG) bzw. des Bundesrates (Art. 11 KG) wären zudem mit dem neu eingeführten präventiven Kontrollsystem, gemäss welchem Zusammenschlüsse vor dem Vollzug gemeldet werden müssen und während des Verfahrens nicht vollzogen werden dürfen, nicht praktikabel. Sie würden zu aufwendigen zeitlichen Verzögerungen und unannehmbarer Rechtsunsicherheit zu Lasten der Unternehmen führen. Wohl besteht in Artikel 10 Absatz 3 des KG eine ähnliche Befugnis bei Bankenfusionen zugunsten der Eidgenössischen Bankenkommission, doch ist diese branchenspezifischer Natur und sachlich klar begrenzt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Bestimmungen über Unternehmenszusammenschlüsse im Kartellgesetz (Art. 9ff. KG) seien wie folgt zu ergänzen bzw. zu modifizieren:</p><p>- Unternehmenszusammenschlüssen kann die Bewilligung durch den Bundesrat in Ausnahmefällen auch dann verweigert werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen überwiegende öffentliche Interesse bzw. das Gesamtinteresse des Landes verstossen, z. B. wegen ihren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen (Art. 11 KG).</p><p>- Die Bewilligung eines Unternehmenszusammenschlusses kann mit sozialpolitischen Auflagen verbunden werden, wenn dieser mit schweren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen verbunden ist, insbesondere bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d ff. des Obligationenrechtes (Art. 10 Abs. 2 KG).</p>
- Für eine wirksame und sozialverträgliche Fusionskontrolle
Back to List