Neubeurteilung des Status der Kantonalbanken durch den Bundesrat
- ShortId
-
97.3659
- Id
-
19973659
- Updated
-
10.04.2024 15:13
- Language
-
de
- Title
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Neubeurteilung des Status der Kantonalbanken durch den Bundesrat
- AdditionalIndexing
-
Klein- und mittleres Unternehmen;Leistungsauftrag;Staatsgarantie;öffentliche Bank;Kreditpolitik;Grossbank
- 1
-
- L05K1104010106, öffentliche Bank
- L06K050702010102, Staatsgarantie
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L05K1104010104, Grossbank
- L03K110404, Kreditpolitik
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit seinem Auftrag vom 22. Oktober 1997 will der Bundesrat den Kantonalbankbegriff im Sinne einer Deregulierung zu einem Zeitpunkt aufweichen, in dem sich die Kreditversorgung der KMU vor allem als Folge der restriktiven Praxis der Grossbanken dramatisch verschlechtert. Trotz aller Beteuerung vor allem der Grossbanken, insbesondere von UBS und SBV, das KMU-Geschäft nicht abzugeben, ist klar, dass dieses Geschäft beim Ziel einer Eigenkapitalrendite von 15 bis 20 Prozent noch uninteressanter wird bzw. mit unerträglichen Kreditkonditionen verbunden wird.</p><p>In dieser Situation müssen sich die Kantonalbanken erst recht auf ihre angestammte Aufgabe zurückbesinnen, d. h. ihre Region und die KMU mit Krediten zu vernünftigen Konditionen versorgen. Die vorgesehene Privatisierung bis zu 70 Prozent und die damit verbundene Börsenkurspflege (Shareholder value), sowie der allfällige Wegfall der Staatsgarantie sind mit dieser Aufgabe nicht vereinbar.</p><p>Die vom Bundesrat in die Wege geleitete Revision des Bankengesetzes steht somit den aktuellen volkswirtschaftlichen Bedürfnissen unseres Landes diametral entgegen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte im Zusammenhang mit der Beantwortung diverser parlamentarischer Vorstösse und Anfragen Gelegenheit, sich zu verschiedenen Aspekten und Konsequenzen der Fusion der beiden Grossbanken zu äussern. So hat er bereits zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion (97.3661) betreffend die Schaffung einer eidgenössischen KMU-Bank festgehalten, dass er die Bedenken bezüglich der Kreditversorgung der KMU versteht, ohne allerdings zu den gleichen Schlüssen wie die Motionäre zu gelangen. Die Schaffung einer KMU-Bank wurde u. a. im Hinblick auf die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen und Risiken abgelehnt. Bezüglich der Risiken wurde auch auf die Probleme von verschiedenen Kantonalbanken verwiesen, um darzulegen, dass auch staatliche Finanzinstitute nicht in der Lage sind, eine nicht markt- und risikogerechte Kreditpolitik zu verfolgen, wenn ihnen nicht die hierfür notwendigen staatlichen Förderungsmittel zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Die Motionäre verlangen nun, dass die Kantonalbanken über einen noch zu formulierenden bundesrechtlichen Leistungsauftrag veranlasst werden, die Versorgung der jeweiligen Regionen und der KMU mit Krediten zu vernünftigen Konditionen sicherzustellen. Dazu kann folgendes festgestellt werden:</p><p>- Der Bund soll auf diese Weise die Kantonalbanken zwingen, Kredite zu gewähren, wo dies die Grossbanken aufgrund ihrer eigenen Markt- und Risikoabklärungen nicht mehr tun. Damit würden aber die risikoträchtigeren Kredite von den Grossbanken zu den Kantonalbanken verschoben, was die nicht gerade erfreuliche Ertragslage von einigen Kantonalbanken und damit deren Probleme noch verschärfen dürfte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kantone als Träger und (noch) Garanten der Kantonalbanken mit einer solchen Risikoverschiebung zu ihren Lasten und mit dem damit verbundenen, erheblichen Eingriff in ihre Hoheit einverstanden wären. Es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone in ihrer Funktion als Träger, Kapitalgeber und Garanten der Kantonalbanken, über die Festlegung von entsprechenden Leistungsaufträgen im kantonalen Recht auf deren Kreditpolitik Einfluss zu nehmen.</p><p>- Wie die Erfahrungen mit den Kantonalbanken der Kantone Bern, Solothurn und Appenzell Ausserrhoden zeigen, kann ein fehlendes Risiko- und Marktbewusstsein beim Kreditgeschäft der Kantonalbanken direkt auf die Kantonsfinanzen und damit auch auf den einzelnen Steuerzahler erhebliche Auswirkungen haben. Es geht deshalb nicht an, durch bundesrechtliche Vorgaben die bestehenden Probleme bei einigen Kantonalbanken zu verschärfen und damit in Kauf zu nehmen, dass weitere Kantonalbanken verschwinden und ihre, wie auch die Motionäre richtigerweise feststellen, wichtige Aufgabe im Rahmen der regionalen Kreditversorgung nicht mehr wahrgenommen werden kann.</p><p>Die Motionäre verlangen weiter, dass Banken ohne Staatsgarantie die Bezeichnung "Kantonalbank" nicht verwenden dürfen. Begründet wird dies damit, dass die Privatisierung der Kantonalbank und der Verzicht auf die Staatsgarantie nicht vereinbar seien mit der angestammten Aufgabe der regionalen Kreditversorgung zu vernünftigen Konditionen. Hierzu kann folgendes festgehalten werden:</p><p>- Aufgrund der vom Bundesrat vorgesehenen Lösung erhalten die Kantone die Möglichkeit, entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen im Kanton, die kantonalen Finanzinstitute teilweise zu privatisieren. Neben einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht für die Kantonalbanken muss der Kanton zudem über mehr als einen Drittel des Kapitals und der Stimmen halten, um seinen Einfluss auf das Institut jederzeit gewährleisten zu können. Im Rahmen der notwendigen gesetzlichen Grundlage für die Kantonalbanken können die Kantone ihren Finanzinstituten Leistungsaufträge erteilen, soweit sie dies als notwendig erachten und bereit sind, die damit verbundenen Risiken mitzutragen und Schmälerungen des Ertrages dieser Banken in Kauf zu nehmen.</p><p>- Wie die Beispiele der Kantone Bern, Jura, Solothurn und Appenzell Ausserrhoden zeigen, übernehmen die Kantone mit der Gewährung der Staatsgarantie ein erhebliches Risiko, welches schliesslich die Steuerzahler ausserordentlich belasten kann. Es muss deshalb den Kantonen als Risikoträger überlassen werden, zu beurteilen, ob sie überhaupt noch in der Lage sind, eine Staatsgarantie zu gewähren. Wie die zwei letztgenannten Beispiele zudem zeigen, kann eine mögliche Inanspruchnahme der Staatsgarantie eben gerade dazu führen, dass der Kanton gezwungen ist, die Bank mit erheblichen Verlusten - nota bene an eine Grossbank - zu verkaufen, sofern er sie nicht mit noch grösseren Verlusten liquidieren oder sanieren will. Die Gewährung einer Staatsgarantie sichert demzufolge den Weiterbestand der Kantonalbank und damit die von den Motionären angestrebte Sicherung einer angemessenen, regionalen Kreditversorgung keineswegs.</p><p>- Im Wirtschaftsbericht der OECD von 1995 wird festgehalten, dass die Staatsgarantie generell und somit auch für die Kantonalbanken nicht positiv gewertet werden kann, da sie einer vorsichtigen Geschäftsführung abträglich ist. Auch aus dieser Sicht muss es den Kantonen als Träger der Kantonalbanken überlassen bleiben, ob und in welchem Umfange sie die Staatsgarantie beibehalten wollen.</p><p>- Die Staatsgarantie dient primär dem Schutz der bei den Kantonalbanken angelegten Vermögen zu Lasten der Steuerzahler. Sie wirkt sich deshalb nicht direkt im Kreditgeschäft aus. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Staatsgarantie und der Kreditpolitik gegenüber den KMU besteht demzufolge nicht. Ob die Kantone via Staatsgarantie und Leistungsauftrag über ihre Bankinstitute wirtschaftspolitische Ziele verfolgen wollen, ist von den Kantonen selbst zu entscheiden und zu verantworten.</p><p>Nur mit einem Verzicht auf die von den Motionären vorgeschlagenen Massnahmen und der Umsetzung der Vorschläge des Bundesrates zur Revision des Bankengesetzes ist gewährleistet, dass die Kantone über einen sinnvollen, auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung und Organisation ihrer Kantonalbanken verfügen. Es muss sichergestellt werden, dass die Kantonalbanken im Wettbewerb weiterbestehen können; nur wettbewerbsfähige Kantonalbanken sind in der Lage, ihre Existenz langfristig selbst zu sichern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Mit der Fusion von UBS und SBV verschlechtert sich die Versorgung der KMU mit Krediten weiter. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, auf seine Beschlüsse vom 22. Oktober 1997 betreffend den neuen Status der Kantonalbanken zurückzukommen und den Titel "Kantonalbank" mit einem klaren volkswirtschaftlichen Leistungsauftrag zu verbinden, der die Versorgung der jeweiligen Regionen und der KMU mit Krediten zu vernünftigen Konditionen sichert. Darüber hinaus darf eine Bank ohne Staatsgarantie den Titel "Kantonalbank" nicht tragen.</p><p>Wir fordern den Bundesrat auf, den Auftrag an das EFD zur Änderung des Bankengesetzes neu zu formulieren oder auf eine Revision zu verzichten.</p>
- Neubeurteilung des Status der Kantonalbanken durch den Bundesrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit seinem Auftrag vom 22. Oktober 1997 will der Bundesrat den Kantonalbankbegriff im Sinne einer Deregulierung zu einem Zeitpunkt aufweichen, in dem sich die Kreditversorgung der KMU vor allem als Folge der restriktiven Praxis der Grossbanken dramatisch verschlechtert. Trotz aller Beteuerung vor allem der Grossbanken, insbesondere von UBS und SBV, das KMU-Geschäft nicht abzugeben, ist klar, dass dieses Geschäft beim Ziel einer Eigenkapitalrendite von 15 bis 20 Prozent noch uninteressanter wird bzw. mit unerträglichen Kreditkonditionen verbunden wird.</p><p>In dieser Situation müssen sich die Kantonalbanken erst recht auf ihre angestammte Aufgabe zurückbesinnen, d. h. ihre Region und die KMU mit Krediten zu vernünftigen Konditionen versorgen. Die vorgesehene Privatisierung bis zu 70 Prozent und die damit verbundene Börsenkurspflege (Shareholder value), sowie der allfällige Wegfall der Staatsgarantie sind mit dieser Aufgabe nicht vereinbar.</p><p>Die vom Bundesrat in die Wege geleitete Revision des Bankengesetzes steht somit den aktuellen volkswirtschaftlichen Bedürfnissen unseres Landes diametral entgegen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte im Zusammenhang mit der Beantwortung diverser parlamentarischer Vorstösse und Anfragen Gelegenheit, sich zu verschiedenen Aspekten und Konsequenzen der Fusion der beiden Grossbanken zu äussern. So hat er bereits zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion (97.3661) betreffend die Schaffung einer eidgenössischen KMU-Bank festgehalten, dass er die Bedenken bezüglich der Kreditversorgung der KMU versteht, ohne allerdings zu den gleichen Schlüssen wie die Motionäre zu gelangen. Die Schaffung einer KMU-Bank wurde u. a. im Hinblick auf die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen und Risiken abgelehnt. Bezüglich der Risiken wurde auch auf die Probleme von verschiedenen Kantonalbanken verwiesen, um darzulegen, dass auch staatliche Finanzinstitute nicht in der Lage sind, eine nicht markt- und risikogerechte Kreditpolitik zu verfolgen, wenn ihnen nicht die hierfür notwendigen staatlichen Förderungsmittel zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Die Motionäre verlangen nun, dass die Kantonalbanken über einen noch zu formulierenden bundesrechtlichen Leistungsauftrag veranlasst werden, die Versorgung der jeweiligen Regionen und der KMU mit Krediten zu vernünftigen Konditionen sicherzustellen. Dazu kann folgendes festgestellt werden:</p><p>- Der Bund soll auf diese Weise die Kantonalbanken zwingen, Kredite zu gewähren, wo dies die Grossbanken aufgrund ihrer eigenen Markt- und Risikoabklärungen nicht mehr tun. Damit würden aber die risikoträchtigeren Kredite von den Grossbanken zu den Kantonalbanken verschoben, was die nicht gerade erfreuliche Ertragslage von einigen Kantonalbanken und damit deren Probleme noch verschärfen dürfte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kantone als Träger und (noch) Garanten der Kantonalbanken mit einer solchen Risikoverschiebung zu ihren Lasten und mit dem damit verbundenen, erheblichen Eingriff in ihre Hoheit einverstanden wären. Es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone in ihrer Funktion als Träger, Kapitalgeber und Garanten der Kantonalbanken, über die Festlegung von entsprechenden Leistungsaufträgen im kantonalen Recht auf deren Kreditpolitik Einfluss zu nehmen.</p><p>- Wie die Erfahrungen mit den Kantonalbanken der Kantone Bern, Solothurn und Appenzell Ausserrhoden zeigen, kann ein fehlendes Risiko- und Marktbewusstsein beim Kreditgeschäft der Kantonalbanken direkt auf die Kantonsfinanzen und damit auch auf den einzelnen Steuerzahler erhebliche Auswirkungen haben. Es geht deshalb nicht an, durch bundesrechtliche Vorgaben die bestehenden Probleme bei einigen Kantonalbanken zu verschärfen und damit in Kauf zu nehmen, dass weitere Kantonalbanken verschwinden und ihre, wie auch die Motionäre richtigerweise feststellen, wichtige Aufgabe im Rahmen der regionalen Kreditversorgung nicht mehr wahrgenommen werden kann.</p><p>Die Motionäre verlangen weiter, dass Banken ohne Staatsgarantie die Bezeichnung "Kantonalbank" nicht verwenden dürfen. Begründet wird dies damit, dass die Privatisierung der Kantonalbank und der Verzicht auf die Staatsgarantie nicht vereinbar seien mit der angestammten Aufgabe der regionalen Kreditversorgung zu vernünftigen Konditionen. Hierzu kann folgendes festgehalten werden:</p><p>- Aufgrund der vom Bundesrat vorgesehenen Lösung erhalten die Kantone die Möglichkeit, entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen im Kanton, die kantonalen Finanzinstitute teilweise zu privatisieren. Neben einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht für die Kantonalbanken muss der Kanton zudem über mehr als einen Drittel des Kapitals und der Stimmen halten, um seinen Einfluss auf das Institut jederzeit gewährleisten zu können. Im Rahmen der notwendigen gesetzlichen Grundlage für die Kantonalbanken können die Kantone ihren Finanzinstituten Leistungsaufträge erteilen, soweit sie dies als notwendig erachten und bereit sind, die damit verbundenen Risiken mitzutragen und Schmälerungen des Ertrages dieser Banken in Kauf zu nehmen.</p><p>- Wie die Beispiele der Kantone Bern, Jura, Solothurn und Appenzell Ausserrhoden zeigen, übernehmen die Kantone mit der Gewährung der Staatsgarantie ein erhebliches Risiko, welches schliesslich die Steuerzahler ausserordentlich belasten kann. Es muss deshalb den Kantonen als Risikoträger überlassen werden, zu beurteilen, ob sie überhaupt noch in der Lage sind, eine Staatsgarantie zu gewähren. Wie die zwei letztgenannten Beispiele zudem zeigen, kann eine mögliche Inanspruchnahme der Staatsgarantie eben gerade dazu führen, dass der Kanton gezwungen ist, die Bank mit erheblichen Verlusten - nota bene an eine Grossbank - zu verkaufen, sofern er sie nicht mit noch grösseren Verlusten liquidieren oder sanieren will. Die Gewährung einer Staatsgarantie sichert demzufolge den Weiterbestand der Kantonalbank und damit die von den Motionären angestrebte Sicherung einer angemessenen, regionalen Kreditversorgung keineswegs.</p><p>- Im Wirtschaftsbericht der OECD von 1995 wird festgehalten, dass die Staatsgarantie generell und somit auch für die Kantonalbanken nicht positiv gewertet werden kann, da sie einer vorsichtigen Geschäftsführung abträglich ist. Auch aus dieser Sicht muss es den Kantonen als Träger der Kantonalbanken überlassen bleiben, ob und in welchem Umfange sie die Staatsgarantie beibehalten wollen.</p><p>- Die Staatsgarantie dient primär dem Schutz der bei den Kantonalbanken angelegten Vermögen zu Lasten der Steuerzahler. Sie wirkt sich deshalb nicht direkt im Kreditgeschäft aus. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Staatsgarantie und der Kreditpolitik gegenüber den KMU besteht demzufolge nicht. Ob die Kantone via Staatsgarantie und Leistungsauftrag über ihre Bankinstitute wirtschaftspolitische Ziele verfolgen wollen, ist von den Kantonen selbst zu entscheiden und zu verantworten.</p><p>Nur mit einem Verzicht auf die von den Motionären vorgeschlagenen Massnahmen und der Umsetzung der Vorschläge des Bundesrates zur Revision des Bankengesetzes ist gewährleistet, dass die Kantone über einen sinnvollen, auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung und Organisation ihrer Kantonalbanken verfügen. Es muss sichergestellt werden, dass die Kantonalbanken im Wettbewerb weiterbestehen können; nur wettbewerbsfähige Kantonalbanken sind in der Lage, ihre Existenz langfristig selbst zu sichern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Mit der Fusion von UBS und SBV verschlechtert sich die Versorgung der KMU mit Krediten weiter. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, auf seine Beschlüsse vom 22. Oktober 1997 betreffend den neuen Status der Kantonalbanken zurückzukommen und den Titel "Kantonalbank" mit einem klaren volkswirtschaftlichen Leistungsauftrag zu verbinden, der die Versorgung der jeweiligen Regionen und der KMU mit Krediten zu vernünftigen Konditionen sichert. Darüber hinaus darf eine Bank ohne Staatsgarantie den Titel "Kantonalbank" nicht tragen.</p><p>Wir fordern den Bundesrat auf, den Auftrag an das EFD zur Änderung des Bankengesetzes neu zu formulieren oder auf eine Revision zu verzichten.</p>
- Neubeurteilung des Status der Kantonalbanken durch den Bundesrat
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