Veranlagungsort der Steuerpflichtigen

ShortId
97.3663
Id
19973663
Updated
10.04.2024 12:44
Language
de
Title
Veranlagungsort der Steuerpflichtigen
AdditionalIndexing
Staatssteuer;Steuerausweichung;Kanton;Gleichbehandlung;Steuerveranlagung
1
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K11070210, Staatssteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen</p><p>eine schriftliche Antwort.</p>
  • <p>Die Motionäre fordern den Bundesrat auf, den eidgenössischen Räten Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, aufgrund welcher die natürlichen und juristischen Personen die direkten Steuern am Ort ihrer überwiegenden beruflichen oder gewerbsmässigen Tätigkeit entrichten müssten; für den Wohnsitz- oder Sitzkanton wäre sodann eine angemessene Beteiligung an diesen Steuereinnahmen vorzusehen.</p><p>Natürliche und juristische Personen sind aufgrund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in einem einzigen Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit (Wohnsitz oder Sitz) und gegebenenfalls in einem oder mehreren anderen Kantonen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig.</p><p>Die Steuerpflicht der juristischen Personen setzt sowohl im Sitz- als auch in den übrigen Kantonen das Vorhandensein von festen Geschäftseinrichtungen (sogenannten Betriebsstätten) voraus, in denen aufgrund der dort eingesetzten Aktiven und tätigen Personen wirtschaftlich relevante Funktionen wahrgenommen werden, die integrierenden Bestandteil der gesamten unternehmerischen Tätigkeit bilden. Sämtliche Betriebsstättenkantone partizipieren somit an den Steuerleistungen einer juristischen Person nach Massgabe ihrer eigenen Steuergesetze und insbesondere ihrer Steuertarife. Die diesbezüglichen Regeln (sogenannte interkantonale Steuerausscheidungsregeln) fussen auf Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung (Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung) und sind aufgrund einer seit über 120 Jahren dauernden bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer wieder überprüft und gegebenenfalls den besonderen Verhältnissen der spezifischen Branche oder Tätigkeit angepasst worden. Verschiedene Versuche, über diese ausserordentlich komplexe Materie auf Bundesebene ein Ausführungsgesetz zu erlassen, sind aufgegeben worden. Mitunter ist es die Konferenz staatlicher Steuerbeamter, die mittels Kreisschreiben für neue, konkrete interkantonale Steuerfälle Lösungen vorschlägt. Es gibt keine zwingenden Gründe, die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zum interkantonalen Steuerrecht durch ein Bundesgesetz abzulösen. Im übrigen entsprechen diese Grundsätze bereits dem Anliegen der Motionäre.</p><p>Ist eine natürliche Person selbständig erwerbstätig, so gelten in bezug auf die Besteuerung ihres Geschäftseinkommens im grossen und ganzen die bereits erwähnten Regeln für die interkantonalen Steuerausscheidungen bei den juristischen Personen. Auch in diesen Fällen werden mithin die Forderungen der Motionäre bereits erfüllt.</p><p>Wollte man bezüglich der Unselbständigerwerbenden ein Konzept verwirklichen, aufgrund dessen eine Besteuerung des Einkommens am Arbeitsort erfolgen würde und der bisher zuständige Wohnsitzkanton bloss eine angemessene Beteiligung an den Steuereinnahmen des Arbeitskantons beanspruchen könnte, so würde dies eine grundlegende Abkehr von den seit jeher herrschenden Grundsätzen bedeuten. Arbeitseinkommen und übriges Einkommen (ohne ausserkantonale Liegenschaftserträge) sind nämlich praktisch ausnahmslos im Wohnsitzkanton zu versteuern, dessen Infrastrukturen der Steuerpflichtige und seine Familie überwiegend beanspruchen dürften. Es kann zwar nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus wirtschaftlichen, räumlichen und kulturellen Gründen immer mehr Personen mit höherem Einkommen und jüngere Jahrgänge die Kernstädte, in welchen sie erwerbstätig sind, verlassen und ihren Wohnsitz in halbstädtische oder sogar ländliche Landesteile verlegen, womit den Kernstädten auch das bisherige Steuersubstrat entzogen wird. Die zentralörtlichen Leistungen werden indes nicht weniger von den Umlandeinwohnern als von den Kernstadteinwohnern beansprucht, was zu Recht die Frage der Mitfinanzierung aufwirft. In diesem Zusammenhang sollte nicht vergessen werden, dass für die betreffenden Kernstädte indirekt eine gewisse finanzielle Kompensation daraus resultieren dürfte, dass zahlreiche Pendler und Wochenaufenthalter dort einen erheblichen Teil ihrer Freizeit verbringen und durch Einkäufe und sonstige Konsumausgaben die lokale Wirtschaft beleben.</p><p>Dem Bundesrat ist jedoch keine Methode bekannt, welche er empfehlen könnte, um die Steuerleistungen natürlicher Personen zwischen Arbeits- und Wohnort sachgerecht aufzuteilen. Wenn auch auf den ersten Blick eine solche Aufteilung für den Lastenausgleich vielversprechend erscheinen könnte, wirft eine Umsetzung zahlreiche und kaum lösbare Bemessungsprobleme auf. Lösungen, die auf der Erfahrung mit den Grenzgängern unserer Nachbarländer beruhen (z. B. Erhebung von Quellensteuern und Teilrückerstattung an den Wohnsitzstaat), wären innerschweizerisch nicht nachvollziehbar; denn solche Lösungen stellen in der Regel unter Berücksichtigung der bilateralen Gesamtbeziehungen ausgehandelte Sonderlösungen dar. Es gilt schliesslich zu bedenken, dass jeder schweizerische Steuerpflichtige unter drei Hoheiten mit unterschiedlichen Einkommenssteuersätzen (Bund, Kanton und Gemeinde) steht und dass seine persönlichen Verhältnisse - mit anderen Worten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - nur aufgrund der einzureichenden Steuererklärung richtig berücksichtigt werden können.</p><p>Das angesprochene Problem kann somit nicht aufgrund neuer Regeln über die interkantonalen Steuerausscheidungen gelöst werden. Denn es geht hier in der Tat um den Lastenausgleich, der zusammen mit dem Ressourcenausgleich die Pfeiler unseres in Revision befindlichen bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems bilden sollten. Diesbezüglich kann deshalb auf die bundesrätliche Antwort zur Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion betreffend Konsequenzen auf der Grossfusion UBS/SBV (97.3672; AB 1998 N 163) verwiesen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die Steuerflucht von einem Kanton in den anderen und die damit zusammenhängende Steuerkonkurrenz unter Kantonen schaden den öffentlichen Haushalten und gefährden die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.</p><p>Wir fordern den Bundesrat auf, dagegen vorzugehen, indem er der Bundesversammlung Gesetzesbestimmungen unterbreitet, welche die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen im Kanton, in dem sie ihre Berufs- bzw. ihre Erwerbstätigkeit vorwiegend ausüben, sowie eine angemessene Steuerrückerstattung an den Wohnsitz- bzw. Sitzkanton vorsehen.</p>
  • Veranlagungsort der Steuerpflichtigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen</p><p>eine schriftliche Antwort.</p>
    • <p>Die Motionäre fordern den Bundesrat auf, den eidgenössischen Räten Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, aufgrund welcher die natürlichen und juristischen Personen die direkten Steuern am Ort ihrer überwiegenden beruflichen oder gewerbsmässigen Tätigkeit entrichten müssten; für den Wohnsitz- oder Sitzkanton wäre sodann eine angemessene Beteiligung an diesen Steuereinnahmen vorzusehen.</p><p>Natürliche und juristische Personen sind aufgrund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in einem einzigen Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit (Wohnsitz oder Sitz) und gegebenenfalls in einem oder mehreren anderen Kantonen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig.</p><p>Die Steuerpflicht der juristischen Personen setzt sowohl im Sitz- als auch in den übrigen Kantonen das Vorhandensein von festen Geschäftseinrichtungen (sogenannten Betriebsstätten) voraus, in denen aufgrund der dort eingesetzten Aktiven und tätigen Personen wirtschaftlich relevante Funktionen wahrgenommen werden, die integrierenden Bestandteil der gesamten unternehmerischen Tätigkeit bilden. Sämtliche Betriebsstättenkantone partizipieren somit an den Steuerleistungen einer juristischen Person nach Massgabe ihrer eigenen Steuergesetze und insbesondere ihrer Steuertarife. Die diesbezüglichen Regeln (sogenannte interkantonale Steuerausscheidungsregeln) fussen auf Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung (Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung) und sind aufgrund einer seit über 120 Jahren dauernden bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer wieder überprüft und gegebenenfalls den besonderen Verhältnissen der spezifischen Branche oder Tätigkeit angepasst worden. Verschiedene Versuche, über diese ausserordentlich komplexe Materie auf Bundesebene ein Ausführungsgesetz zu erlassen, sind aufgegeben worden. Mitunter ist es die Konferenz staatlicher Steuerbeamter, die mittels Kreisschreiben für neue, konkrete interkantonale Steuerfälle Lösungen vorschlägt. Es gibt keine zwingenden Gründe, die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zum interkantonalen Steuerrecht durch ein Bundesgesetz abzulösen. Im übrigen entsprechen diese Grundsätze bereits dem Anliegen der Motionäre.</p><p>Ist eine natürliche Person selbständig erwerbstätig, so gelten in bezug auf die Besteuerung ihres Geschäftseinkommens im grossen und ganzen die bereits erwähnten Regeln für die interkantonalen Steuerausscheidungen bei den juristischen Personen. Auch in diesen Fällen werden mithin die Forderungen der Motionäre bereits erfüllt.</p><p>Wollte man bezüglich der Unselbständigerwerbenden ein Konzept verwirklichen, aufgrund dessen eine Besteuerung des Einkommens am Arbeitsort erfolgen würde und der bisher zuständige Wohnsitzkanton bloss eine angemessene Beteiligung an den Steuereinnahmen des Arbeitskantons beanspruchen könnte, so würde dies eine grundlegende Abkehr von den seit jeher herrschenden Grundsätzen bedeuten. Arbeitseinkommen und übriges Einkommen (ohne ausserkantonale Liegenschaftserträge) sind nämlich praktisch ausnahmslos im Wohnsitzkanton zu versteuern, dessen Infrastrukturen der Steuerpflichtige und seine Familie überwiegend beanspruchen dürften. Es kann zwar nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus wirtschaftlichen, räumlichen und kulturellen Gründen immer mehr Personen mit höherem Einkommen und jüngere Jahrgänge die Kernstädte, in welchen sie erwerbstätig sind, verlassen und ihren Wohnsitz in halbstädtische oder sogar ländliche Landesteile verlegen, womit den Kernstädten auch das bisherige Steuersubstrat entzogen wird. Die zentralörtlichen Leistungen werden indes nicht weniger von den Umlandeinwohnern als von den Kernstadteinwohnern beansprucht, was zu Recht die Frage der Mitfinanzierung aufwirft. In diesem Zusammenhang sollte nicht vergessen werden, dass für die betreffenden Kernstädte indirekt eine gewisse finanzielle Kompensation daraus resultieren dürfte, dass zahlreiche Pendler und Wochenaufenthalter dort einen erheblichen Teil ihrer Freizeit verbringen und durch Einkäufe und sonstige Konsumausgaben die lokale Wirtschaft beleben.</p><p>Dem Bundesrat ist jedoch keine Methode bekannt, welche er empfehlen könnte, um die Steuerleistungen natürlicher Personen zwischen Arbeits- und Wohnort sachgerecht aufzuteilen. Wenn auch auf den ersten Blick eine solche Aufteilung für den Lastenausgleich vielversprechend erscheinen könnte, wirft eine Umsetzung zahlreiche und kaum lösbare Bemessungsprobleme auf. Lösungen, die auf der Erfahrung mit den Grenzgängern unserer Nachbarländer beruhen (z. B. Erhebung von Quellensteuern und Teilrückerstattung an den Wohnsitzstaat), wären innerschweizerisch nicht nachvollziehbar; denn solche Lösungen stellen in der Regel unter Berücksichtigung der bilateralen Gesamtbeziehungen ausgehandelte Sonderlösungen dar. Es gilt schliesslich zu bedenken, dass jeder schweizerische Steuerpflichtige unter drei Hoheiten mit unterschiedlichen Einkommenssteuersätzen (Bund, Kanton und Gemeinde) steht und dass seine persönlichen Verhältnisse - mit anderen Worten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - nur aufgrund der einzureichenden Steuererklärung richtig berücksichtigt werden können.</p><p>Das angesprochene Problem kann somit nicht aufgrund neuer Regeln über die interkantonalen Steuerausscheidungen gelöst werden. Denn es geht hier in der Tat um den Lastenausgleich, der zusammen mit dem Ressourcenausgleich die Pfeiler unseres in Revision befindlichen bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems bilden sollten. Diesbezüglich kann deshalb auf die bundesrätliche Antwort zur Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion betreffend Konsequenzen auf der Grossfusion UBS/SBV (97.3672; AB 1998 N 163) verwiesen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die Steuerflucht von einem Kanton in den anderen und die damit zusammenhängende Steuerkonkurrenz unter Kantonen schaden den öffentlichen Haushalten und gefährden die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.</p><p>Wir fordern den Bundesrat auf, dagegen vorzugehen, indem er der Bundesversammlung Gesetzesbestimmungen unterbreitet, welche die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen im Kanton, in dem sie ihre Berufs- bzw. ihre Erwerbstätigkeit vorwiegend ausüben, sowie eine angemessene Steuerrückerstattung an den Wohnsitz- bzw. Sitzkanton vorsehen.</p>
    • Veranlagungsort der Steuerpflichtigen

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