Steuerhinterziehung. Verstärkung der Gegenmassnahmen
- ShortId
-
97.3664
- Id
-
19973664
- Updated
-
10.04.2024 12:53
- Language
-
de
- Title
-
Steuerhinterziehung. Verstärkung der Gegenmassnahmen
- AdditionalIndexing
-
Bankgeheimnis;Steuerharmonisierung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Gesetz
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Steuergerechtigkeit und die damit verbundene Steuermoral sind in unserem Land nur unzureichend entwickelt. Zur Verbesserung der Situation scheint es uns unumgänglich, die Mittel, die der Prävention und Repression im Bereich der Steuerhinterziehung dienen, zu verstärken.</p>
- <p>1. Die Motion der sozialdemokratischen Fraktion zielt darauf ab, die Steuerhinterziehung nicht mehr nur als Übertretung, sondern wie den Steuerbetrug als Vergehen zu ahnden. Zu diesem Zweck sollen das StHG, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und weitere Steuergesetze des Bundes geändert werden.</p><p>2. Die zurzeit bestehende Regelung der Verfolgung und Beurteilung der Steuerhinterziehung hat den Vorteil, dass beides durch die kantonalen Steuerverwaltungen erfolgt, wobei gegen deren Verfügung Einsprache erhoben werden kann. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergezogen werden. Letzte Instanz ist das Bundesgericht. Die Verfolgung und Beurteilung der Steuerhinterziehung erfolgt demnach durch die Behörden mit der nötigen Fachkenntnis im Bereich der Steuern.</p><p>Das Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Steuerharmonisierung von den eidgenössischen Räten vereinheitlicht worden. Das DBG ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten, das StHG zwei Jahre zuvor, wobei aber eine achtjährige Anpassungsfrist zugunsten der Kantone besteht.</p><p>3. Es ist fraglich, ob mit Änderungen des Steuerstrafrechtes die Steuerhinterziehung effizienter bekämpft werden kann. Soweit die Beurteilung der Steuerhinterziehungstatbestände den ordentlichen Strafgerichten überantwortet wird, verlängert sich die Behandlungsdauer der einzelnen Fälle. Im Vergleich zur heute geltenden Lösung - Verfolgung und Beurteilung der Steuerhinterziehung durch die kantonalen Steuerverwaltungen - ist nicht gesichert, dass mit der Einschaltung der ordentlichen Strafgerichte die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung der Steuerhinterziehung verbessert werden.</p><p>4. Weder im Veranlagungsverfahren noch im Nach- und Strafsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung haben die Steuerbehörden einen Auskunftsanspruch gegenüber den Banken hinsichtlich ihrer Kunden. Das Bankgeheimnis steht einer solchen Auskunftserteilung entgegen. Anders verhält es sich mit der Auskunftspflicht im ordentlichen Strafverfahren. Hier ist der Bankier nicht zur Verweigerung der verlangten Auskünfte berechtigt (Art. 47 Ziff. 4 des Bankengesetzes). Bei einer Beurteilung der Steuerhinterziehung durch die ordentlichen Strafgerichte würde das Bankgeheimnis somit gänzlich aufgehoben. Dies würde sich auch auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auswirken, indem die Schweiz früher oder später umfassende Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen gewähren müsste. Dadurch wären negative Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz nicht auszuschliessen. Insbesondere die private Vermögensverwaltung wäre betroffen.</p><p>5. Im übrigen werden Straftatbestände in der Schweiz nicht durchwegs milder beurteilt als im internationalen Vergleich. Alle OECD-Mitgliedstaaten kennen die Möglichkeit, für schwere Steuerdelikte Freiheitsstrafen zu verhängen. In den meisten dieser Staaten, so auch in der Schweiz, gehört der Steuerbetrug in der Form des Gebrauchs falscher Urkunden zu den solchermassen mit Strafe bedrohten Delikten. Die Steuerhinterziehung als solche zählt jedoch nicht nur in der Schweiz, sondern auch in anderen OECD-Staaten grundsätzlich nicht dazu. Ausserdem sind es in den weitaus meisten Staaten nur sehr wenige Fälle, in denen wegen schwerer Steuerdelikte auch effektiv eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt.</p><p>6. Wenn der Eindruck besteht, es werde gegen die Steuerhinterziehung zu wenig unternommen, so liegt dies nicht an den gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten. Vielmehr ist dies die Folge der personellen Ressourcen. Viele Steuerverwaltungen der Kantone sind personell unterdotiert. Dadurch wird namentlich die Aufdeckung, aber zuweilen auch die speditive und wirksame Verfolgung der Steuerhinterziehung beeinträchtigt. Was die Situation in der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrifft, werden Massnahmen zur personellen Verstärkung der Steuerkontrolle geprüft.</p><p>7. Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte kann der Bundesrat das Anliegen der Motion nicht unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass Steuerhinterziehung nicht mehr der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55-58) gleichgestellt ist, sondern als Steuervergehen (im Sinne der Art. 59ff.) betrachtet wird. Die Gesetze über die Bundessteuern sind in gleichem Sinne anzupassen.</p>
- Steuerhinterziehung. Verstärkung der Gegenmassnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Steuergerechtigkeit und die damit verbundene Steuermoral sind in unserem Land nur unzureichend entwickelt. Zur Verbesserung der Situation scheint es uns unumgänglich, die Mittel, die der Prävention und Repression im Bereich der Steuerhinterziehung dienen, zu verstärken.</p>
- <p>1. Die Motion der sozialdemokratischen Fraktion zielt darauf ab, die Steuerhinterziehung nicht mehr nur als Übertretung, sondern wie den Steuerbetrug als Vergehen zu ahnden. Zu diesem Zweck sollen das StHG, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und weitere Steuergesetze des Bundes geändert werden.</p><p>2. Die zurzeit bestehende Regelung der Verfolgung und Beurteilung der Steuerhinterziehung hat den Vorteil, dass beides durch die kantonalen Steuerverwaltungen erfolgt, wobei gegen deren Verfügung Einsprache erhoben werden kann. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergezogen werden. Letzte Instanz ist das Bundesgericht. Die Verfolgung und Beurteilung der Steuerhinterziehung erfolgt demnach durch die Behörden mit der nötigen Fachkenntnis im Bereich der Steuern.</p><p>Das Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Steuerharmonisierung von den eidgenössischen Räten vereinheitlicht worden. Das DBG ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten, das StHG zwei Jahre zuvor, wobei aber eine achtjährige Anpassungsfrist zugunsten der Kantone besteht.</p><p>3. Es ist fraglich, ob mit Änderungen des Steuerstrafrechtes die Steuerhinterziehung effizienter bekämpft werden kann. Soweit die Beurteilung der Steuerhinterziehungstatbestände den ordentlichen Strafgerichten überantwortet wird, verlängert sich die Behandlungsdauer der einzelnen Fälle. Im Vergleich zur heute geltenden Lösung - Verfolgung und Beurteilung der Steuerhinterziehung durch die kantonalen Steuerverwaltungen - ist nicht gesichert, dass mit der Einschaltung der ordentlichen Strafgerichte die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung der Steuerhinterziehung verbessert werden.</p><p>4. Weder im Veranlagungsverfahren noch im Nach- und Strafsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung haben die Steuerbehörden einen Auskunftsanspruch gegenüber den Banken hinsichtlich ihrer Kunden. Das Bankgeheimnis steht einer solchen Auskunftserteilung entgegen. Anders verhält es sich mit der Auskunftspflicht im ordentlichen Strafverfahren. Hier ist der Bankier nicht zur Verweigerung der verlangten Auskünfte berechtigt (Art. 47 Ziff. 4 des Bankengesetzes). Bei einer Beurteilung der Steuerhinterziehung durch die ordentlichen Strafgerichte würde das Bankgeheimnis somit gänzlich aufgehoben. Dies würde sich auch auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auswirken, indem die Schweiz früher oder später umfassende Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen gewähren müsste. Dadurch wären negative Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz nicht auszuschliessen. Insbesondere die private Vermögensverwaltung wäre betroffen.</p><p>5. Im übrigen werden Straftatbestände in der Schweiz nicht durchwegs milder beurteilt als im internationalen Vergleich. Alle OECD-Mitgliedstaaten kennen die Möglichkeit, für schwere Steuerdelikte Freiheitsstrafen zu verhängen. In den meisten dieser Staaten, so auch in der Schweiz, gehört der Steuerbetrug in der Form des Gebrauchs falscher Urkunden zu den solchermassen mit Strafe bedrohten Delikten. Die Steuerhinterziehung als solche zählt jedoch nicht nur in der Schweiz, sondern auch in anderen OECD-Staaten grundsätzlich nicht dazu. Ausserdem sind es in den weitaus meisten Staaten nur sehr wenige Fälle, in denen wegen schwerer Steuerdelikte auch effektiv eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt.</p><p>6. Wenn der Eindruck besteht, es werde gegen die Steuerhinterziehung zu wenig unternommen, so liegt dies nicht an den gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten. Vielmehr ist dies die Folge der personellen Ressourcen. Viele Steuerverwaltungen der Kantone sind personell unterdotiert. Dadurch wird namentlich die Aufdeckung, aber zuweilen auch die speditive und wirksame Verfolgung der Steuerhinterziehung beeinträchtigt. Was die Situation in der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrifft, werden Massnahmen zur personellen Verstärkung der Steuerkontrolle geprüft.</p><p>7. Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte kann der Bundesrat das Anliegen der Motion nicht unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass Steuerhinterziehung nicht mehr der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55-58) gleichgestellt ist, sondern als Steuervergehen (im Sinne der Art. 59ff.) betrachtet wird. Die Gesetze über die Bundessteuern sind in gleichem Sinne anzupassen.</p>
- Steuerhinterziehung. Verstärkung der Gegenmassnahmen
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