Formelle Steuerharmonisierung. Schliessung der Bemessungslücken für natürliche Personen

ShortId
97.3665
Id
19973665
Updated
10.04.2024 13:30
Language
de
Title
Formelle Steuerharmonisierung. Schliessung der Bemessungslücken für natürliche Personen
AdditionalIndexing
Steuerharmonisierung;Steuerveranlagung
1
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Martin Ebner hat mit seinem zeitgerechten Umzug von Zürich nach Schwyz transparenter gemacht, was viele vor ihm schon praktiziert haben und was viele nach ihm noch nachahmen werden, wenn die bestehenden Gesetzeslücken nicht geschlossen werden.</p><p>Trotz einer Übergangsfrist von sage und schreibe acht Jahren sieht das am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch nach Ablauf dieser Frist für die natürlichen Personen keine einheitliche Regel für die zeitliche Bemessung der Steuern vor.</p><p>Vielmehr hat der Bundesrat gemäss Artikel 70 StHG nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2000 der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu stellen. Dies wird dazu führen, dass die heutige Situation noch während mehrerer Jahre bestehenbleiben wird. Der Bundesrat wird deshalb bereits heute beauftragt die entsprechenden Revisionsarbeiten an die Hand zu nehmen, damit diese Lücke spätestens ab dem Jahr 2000 geschlossen wird.</p>
  • <p>1. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (Botschaft zum StHG sowie zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, BBl 1983 III 1ff.) hatte der Bundesrat das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung sowohl für die natürlichen wie für die juristischen Personen vorgeschlagen. Im Rahmen der Beratungen über die formelle Steuerharmonisierung beschlossen die eidgenössischen Räte, Unterschiede bei der zeitlichen Bemessung der natürlichen Personen zuzulassen. Sowohl im DBG wie im StHG besteht daher für die Kantone die Möglichkeit, zwischen der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu wählen. Diese Unterschiede in der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen wirken sich allerdings bei dem in der Motion angesprochenen Domizilwechsel der "BZ Bank Zürich AG" in den Kanton Schwyz nicht aus. Herr Ebner anderseits hat seinen persönlichen Wohnsitz schon lange im Kanton Schwyz.</p><p>2. Für die juristischen Personen war der Wechsel zur einjährigen Veranlagung bei den eidgenössischen Räten unbestritten. Bei der direkten Bundessteuer gilt für die juristischen Personen bereits seit dem 1. Januar 1995 in allen Kantonen einheitlich die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Die Sitzverlegung der "BZ Bank Zürich AG" von Zürich nach Wilen, Gemeinde Freienbach/SZ, hat daher bei der direkten Bundessteuer überhaupt keinen Einfluss. Die genannte Firma wird die direkte Bundessteuer unabhängig vom Domizilwechsel für das Jahr 1997 gestützt auf das Geschäftsergebnis des gleichen Jahres zu entrichten haben.</p><p>Seit dem 1. Januar 1995 wenden auch 22 Kantone bei ihrer kantonalen direkten Steuer für die juristischen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an. Nur vier Kantone, darunter der Kanton Zürich, haben zurzeit noch andere Systeme der zeitlichen Bemessung. Spätestens am Ende des Jahres 2000, nach Ablauf der im StHG statuierten achtjährigen Anpassungsfrist, ist den Kantonen zwingend vorgeschrieben, bei den juristischen Personen auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung umzustellen. Gestützt auf die in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 beschlossene Revision des Zürcher Steuergesetzes wird im Kanton Zürich die Umstellung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar 1999 erfolgen, und zwar nicht nur für die juristischen, sondern auch für die natürlichen Personen. Sollte sich aufgrund der 1997 noch bestehenden unterschiedlichen zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen in den kantonalen Steuergesetzen von Zürich und Schwyz aus der Sitzverlegung der BZ Bank für diese tatsächlich eine Steuerersparnis ergeben, wäre dies nicht einfach ein Resultat der fehlenden formellen Steuerharmonisierung. Vielmehr wäre es das Ergebnis der für die Steuerharmonisierung notwendigen Umstellung von der Vergangenheits- auf die Gegenwartsbemessung.</p><p>3. Für die natürlichen Personen kennt bisher einzig der Kanton Basel-Stadt die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Wie dargelegt, wird auf den 1. Januar 1999 auch der Kanton Zürich den Wechsel zu diesem System vornehmen. Es ist anzunehmen, dass der Entscheid des Kantons Zürich auch in anderen Kantonen Wirkung zeigen wird. In der Sache ist nämlich unbestritten, dass die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gegenüber der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung viele Vorteile aufweist. Allerdings darf die damit verbundene heikle psychologische Frage - es ist dann eben jedes Jahr eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen - nicht vernachlässigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es sehr wichtig, dass der Wechsel von "unten nach oben", also gestützt auf die Entwicklung in den Kantonen, angestrebt wird; die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen stehen in der Harmonisierungsgesetzgebung zur Verfügung. Ein "Bundesdiktat" könnte sich dagegen kontraproduktiv auswirken und den jetzt in Gang gekommenen Prozess eher zurückbinden. Im übrigen ist der Bundesrat von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) ohnehin verpflichtet, nach Ablauf der vom Gesetzgeber beschlossenen Anpassungsfrist, d. h. nach dem Jahre 2000, unter Berücksichtigung der dannzumaligen Situation den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zur Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten. Es wäre der Sache, d. h. der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung, nicht gedient, nun mit einer überstürzten Vorlage dem Ablauf dieser im Gesetz genannten Frist vorzugreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament unverzüglich eine Vorlage zur vollständigen formellen Steuerharmonisierung auch bei natürlichen Personen vorzulegen, welche die gleiche zeitliche Bemessungsgrundlage ab spätestens dem Jahr 2000 vorsieht.</p>
  • Formelle Steuerharmonisierung. Schliessung der Bemessungslücken für natürliche Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Martin Ebner hat mit seinem zeitgerechten Umzug von Zürich nach Schwyz transparenter gemacht, was viele vor ihm schon praktiziert haben und was viele nach ihm noch nachahmen werden, wenn die bestehenden Gesetzeslücken nicht geschlossen werden.</p><p>Trotz einer Übergangsfrist von sage und schreibe acht Jahren sieht das am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch nach Ablauf dieser Frist für die natürlichen Personen keine einheitliche Regel für die zeitliche Bemessung der Steuern vor.</p><p>Vielmehr hat der Bundesrat gemäss Artikel 70 StHG nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2000 der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu stellen. Dies wird dazu führen, dass die heutige Situation noch während mehrerer Jahre bestehenbleiben wird. Der Bundesrat wird deshalb bereits heute beauftragt die entsprechenden Revisionsarbeiten an die Hand zu nehmen, damit diese Lücke spätestens ab dem Jahr 2000 geschlossen wird.</p>
    • <p>1. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (Botschaft zum StHG sowie zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, BBl 1983 III 1ff.) hatte der Bundesrat das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung sowohl für die natürlichen wie für die juristischen Personen vorgeschlagen. Im Rahmen der Beratungen über die formelle Steuerharmonisierung beschlossen die eidgenössischen Räte, Unterschiede bei der zeitlichen Bemessung der natürlichen Personen zuzulassen. Sowohl im DBG wie im StHG besteht daher für die Kantone die Möglichkeit, zwischen der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu wählen. Diese Unterschiede in der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen wirken sich allerdings bei dem in der Motion angesprochenen Domizilwechsel der "BZ Bank Zürich AG" in den Kanton Schwyz nicht aus. Herr Ebner anderseits hat seinen persönlichen Wohnsitz schon lange im Kanton Schwyz.</p><p>2. Für die juristischen Personen war der Wechsel zur einjährigen Veranlagung bei den eidgenössischen Räten unbestritten. Bei der direkten Bundessteuer gilt für die juristischen Personen bereits seit dem 1. Januar 1995 in allen Kantonen einheitlich die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Die Sitzverlegung der "BZ Bank Zürich AG" von Zürich nach Wilen, Gemeinde Freienbach/SZ, hat daher bei der direkten Bundessteuer überhaupt keinen Einfluss. Die genannte Firma wird die direkte Bundessteuer unabhängig vom Domizilwechsel für das Jahr 1997 gestützt auf das Geschäftsergebnis des gleichen Jahres zu entrichten haben.</p><p>Seit dem 1. Januar 1995 wenden auch 22 Kantone bei ihrer kantonalen direkten Steuer für die juristischen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an. Nur vier Kantone, darunter der Kanton Zürich, haben zurzeit noch andere Systeme der zeitlichen Bemessung. Spätestens am Ende des Jahres 2000, nach Ablauf der im StHG statuierten achtjährigen Anpassungsfrist, ist den Kantonen zwingend vorgeschrieben, bei den juristischen Personen auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung umzustellen. Gestützt auf die in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 beschlossene Revision des Zürcher Steuergesetzes wird im Kanton Zürich die Umstellung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar 1999 erfolgen, und zwar nicht nur für die juristischen, sondern auch für die natürlichen Personen. Sollte sich aufgrund der 1997 noch bestehenden unterschiedlichen zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen in den kantonalen Steuergesetzen von Zürich und Schwyz aus der Sitzverlegung der BZ Bank für diese tatsächlich eine Steuerersparnis ergeben, wäre dies nicht einfach ein Resultat der fehlenden formellen Steuerharmonisierung. Vielmehr wäre es das Ergebnis der für die Steuerharmonisierung notwendigen Umstellung von der Vergangenheits- auf die Gegenwartsbemessung.</p><p>3. Für die natürlichen Personen kennt bisher einzig der Kanton Basel-Stadt die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Wie dargelegt, wird auf den 1. Januar 1999 auch der Kanton Zürich den Wechsel zu diesem System vornehmen. Es ist anzunehmen, dass der Entscheid des Kantons Zürich auch in anderen Kantonen Wirkung zeigen wird. In der Sache ist nämlich unbestritten, dass die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gegenüber der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung viele Vorteile aufweist. Allerdings darf die damit verbundene heikle psychologische Frage - es ist dann eben jedes Jahr eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen - nicht vernachlässigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es sehr wichtig, dass der Wechsel von "unten nach oben", also gestützt auf die Entwicklung in den Kantonen, angestrebt wird; die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen stehen in der Harmonisierungsgesetzgebung zur Verfügung. Ein "Bundesdiktat" könnte sich dagegen kontraproduktiv auswirken und den jetzt in Gang gekommenen Prozess eher zurückbinden. Im übrigen ist der Bundesrat von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) ohnehin verpflichtet, nach Ablauf der vom Gesetzgeber beschlossenen Anpassungsfrist, d. h. nach dem Jahre 2000, unter Berücksichtigung der dannzumaligen Situation den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zur Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten. Es wäre der Sache, d. h. der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung, nicht gedient, nun mit einer überstürzten Vorlage dem Ablauf dieser im Gesetz genannten Frist vorzugreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament unverzüglich eine Vorlage zur vollständigen formellen Steuerharmonisierung auch bei natürlichen Personen vorzulegen, welche die gleiche zeitliche Bemessungsgrundlage ab spätestens dem Jahr 2000 vorsieht.</p>
    • Formelle Steuerharmonisierung. Schliessung der Bemessungslücken für natürliche Personen

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