Materielle Steuerharmonisierung

ShortId
97.3666
Id
19973666
Updated
10.04.2024 14:43
Language
de
Title
Materielle Steuerharmonisierung
AdditionalIndexing
Kanton;Besteuerungsgrundlage;Steuerharmonisierung;Finanzausgleich
1
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der an sich erwünschte, gesunde Steuerwettbewerb unter den Kantonen ist in immer grösserem Tempo zum ruinösen Wettkampf geworden. Gute Steuerzahler werden zunehmend abgeworben; während das Steuersubstrat insgesamt erodiert, sehen sich die unterprivilegierten Kantone gezwungen, entweder sinkende Steuereinnahmen in Kauf zu nehmen oder die Steuern - insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen - zu erhöhen. Die Steuerungleichheiten und -ungerechtigkeiten sind enorm und belasten den sozialen Zusammenhalt in unserem Land immer mehr. 1996 variierten die durchschnittlichen Belastungsindizes zwischen 55 und 135 (Kantone Zug und Freiburg) respektive zwischen 40,2 und 139,3 (Ehepaar mit zwei Kindern, Bruttoarbeitseinkommen von 50 000 Franken, Kantone Zug und Freiburg).</p><p>Die im neuen Finanzausgleich vorgesehenen Mechanismen sollen nun zwar eine gewisse Erleichterung bringen. Die Grundproblematik wird damit aber nicht beseitigt: die ungehemmte Steuerkonkurrenz und die Erosion des Steuersubstrates. Massive Steuerungerechtigkeiten werden deshalb auch nicht verschwinden.</p><p>Es ist deshalb höchste Zeit dafür, der ungesunden Entwicklung klare Schranken zu setzen, wobei den Kantonen durchaus ein Spielraum zum Wettbewerb belassen werden kann. Dazu ist eine materielle Steuerharmonisierung notwendig, die Steuerskalen mit einer gewissen Bandbreite vorsieht, innerhalb derer die Kantone die Belastungen ansiedeln können.</p><p>Der Anreiz für die Begüterten zur Steuerflucht in die steuergünstigsten Kantone wird damit kleiner; auch diese Kantone werden ihr Steuerpotential besser ausschöpfen müssen. Insgesamt werden die Steuererosion und der Druck auf eine Erhöhung der Steuern in den steuergünstigeren Kantonen gestoppt. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass die Schweiz insgesamt im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern eine bescheidene Besteuerung aufweist.</p><p>Es ist klar, dass die entstehenden Mehr- und Mindereinnahmen der Kantone von einem wirksamen Finanzausgleich begleitet sein müssen. Dies kann und soll im Rahmen des geplanten neuen Finanzausgleichs erfolgen.</p>
  • <p>1. Die verfassungsmässige Grundlage in Artikel 42quinquies der Bundesverfassung begrenzt die Steuerharmonisierung auf die direkten Steuern, also auf die Steuern auf dem Einkommen (dazu gehören auch die Grundstücksgewinnsteuern) und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und Kapital der juristischen Personen. Bei diesen Steuern ist die Harmonisierung sodann auf den sogenannten formellen Bereich beschränkt, nämlich auf die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, Verfahrensrecht sowie Steuerstrafrecht. Die sogenannte materielle Steuerharmonisierung dagegen ist nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch gemäss Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung ausdrücklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen.</p><p>2. Die gestützt auf diesen Verfassungsauftrag erforderliche Bundesgesetzgebung ist mittlerweile in Kraft. Zurzeit sind die Kantone daran, ihre kantonalen Steuergesetze den entsprechenden Vorschriften anzupassen. Die teilweise sehr umfangreichen Gesetzesrevisionen der Kantone müssen bis zum Jahre 2000 abgeschlossen sein. Im Rahmen der Beratungen über die formelle Steuerharmonisierung beschlossen die eidgenössischen Räte, Unterschiede in der zeitlichen Bemessung zuzulassen. Sowohl im DBG als auch im StHG besteht nämlich für die Kantone vorderhand die Möglichkeit, bei den natürlichen Personen zwischen der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu wählen. Für die juristischen Personen sieht dagegen die Harmonisierungsgesetzgebung zwingend die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vor.</p><p>3. Die Harmonisierung bei den in der Motion genannten direkten Steuern auch auf die für die Belastung massgebenden Elemente auszudehnen würde eine ausdrückliche Abänderung der geltenden Verfassungsgrundlage von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung erforderlich machen. Das gilt est recht noch in bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuern, für deren Harmonisierung bisher überhaupt keine Verfassungsgrundlage bestand. Wie erwähnt, werden in den Kantonen zurzeit grosse Anstrengungen unternommen, die im StHG vorgegebenen Grundsätze der formellen Steuerharmonisierung bis zum Jahre 2000 in das kantonale Steuerrecht zu überführen. Es dürfte deshalb wenig opportun sein, vor einer in den Grundzügen zum Abschluss gekommenen formellen Steuerharmonisierung bereits neue verfassungsmässige Grundlagen für eine materielle Harmonisierung anstreben zu wollen. Zumal ja, wie ebenfalls schon dargelegt, ein wichtiges Verfassungsziel der formellen Steuerharmonisierung, die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen, noch der Verwirklichung harrt. Diesbezüglich hat der Bundesrat jedoch von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) die Verpflichtung, nach Ablauf der den Kantonen eingeräumten Anpassungsfrist im Jahre 2000 den eidgenössischen Räten unter Berücksichtigung der dannzumaligen Situation Bericht und Antrag zur Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu stellen.</p><p>4. Der in der Motion ebenfalls angesprochene Finanzausgleich wird zurzeit von einer durch den Bund und die Kantone paritätisch formierten Projektorganisation grundlegend überarbeitet. Nach einer ersten positiv verlaufenen Vernehmlassung zeichnet sich ab, dass sich für den Finanzausgleich eine neue Verfassungsnorm aufdrängt. Geplant sind verschiedene neue Ausgleichsmassnahmen, so z. B. ein Ressourcenausgleich und damit verbunden ein beträchtlicher Abbau der kantonalen Steuerkraftdisparitäten sowie ein interkantonaler Lastenausgleich. Diese Massnahmen sollen künftig allzu grossen Unterschieden der kantonalen Steuerbelastungen entgegenwirken. Ein solches Vorgehen dürfte derzeit erfolgversprechender sein als der Versuch, eine materielle Steuerharmonisierung auf direktem Weg anzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur materiellen Steuerharmonisierung vorzulegen.</p><p>1. In den Kantonen und Gemeinden hat sich die gesamte Steuerbelastung pro Einkommens- und Vermögens- respektive Gewinn- und Kapitalsteuerklasse innerhalb einer vom Bund festgelegten Bandbreite zu bewegen.</p><p>2. Für die Grundstückgewinnsteuer und - allenfalls - für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind einheitliche Normen sowie Mindest- und Maximalsteuersätze vorzusehen.</p><p>3. Mittels Finanzausgleich ist der notwendige Ausgleich zwischen den Kantonen zu schaffen.</p>
  • Materielle Steuerharmonisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der an sich erwünschte, gesunde Steuerwettbewerb unter den Kantonen ist in immer grösserem Tempo zum ruinösen Wettkampf geworden. Gute Steuerzahler werden zunehmend abgeworben; während das Steuersubstrat insgesamt erodiert, sehen sich die unterprivilegierten Kantone gezwungen, entweder sinkende Steuereinnahmen in Kauf zu nehmen oder die Steuern - insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen - zu erhöhen. Die Steuerungleichheiten und -ungerechtigkeiten sind enorm und belasten den sozialen Zusammenhalt in unserem Land immer mehr. 1996 variierten die durchschnittlichen Belastungsindizes zwischen 55 und 135 (Kantone Zug und Freiburg) respektive zwischen 40,2 und 139,3 (Ehepaar mit zwei Kindern, Bruttoarbeitseinkommen von 50 000 Franken, Kantone Zug und Freiburg).</p><p>Die im neuen Finanzausgleich vorgesehenen Mechanismen sollen nun zwar eine gewisse Erleichterung bringen. Die Grundproblematik wird damit aber nicht beseitigt: die ungehemmte Steuerkonkurrenz und die Erosion des Steuersubstrates. Massive Steuerungerechtigkeiten werden deshalb auch nicht verschwinden.</p><p>Es ist deshalb höchste Zeit dafür, der ungesunden Entwicklung klare Schranken zu setzen, wobei den Kantonen durchaus ein Spielraum zum Wettbewerb belassen werden kann. Dazu ist eine materielle Steuerharmonisierung notwendig, die Steuerskalen mit einer gewissen Bandbreite vorsieht, innerhalb derer die Kantone die Belastungen ansiedeln können.</p><p>Der Anreiz für die Begüterten zur Steuerflucht in die steuergünstigsten Kantone wird damit kleiner; auch diese Kantone werden ihr Steuerpotential besser ausschöpfen müssen. Insgesamt werden die Steuererosion und der Druck auf eine Erhöhung der Steuern in den steuergünstigeren Kantonen gestoppt. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass die Schweiz insgesamt im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern eine bescheidene Besteuerung aufweist.</p><p>Es ist klar, dass die entstehenden Mehr- und Mindereinnahmen der Kantone von einem wirksamen Finanzausgleich begleitet sein müssen. Dies kann und soll im Rahmen des geplanten neuen Finanzausgleichs erfolgen.</p>
    • <p>1. Die verfassungsmässige Grundlage in Artikel 42quinquies der Bundesverfassung begrenzt die Steuerharmonisierung auf die direkten Steuern, also auf die Steuern auf dem Einkommen (dazu gehören auch die Grundstücksgewinnsteuern) und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und Kapital der juristischen Personen. Bei diesen Steuern ist die Harmonisierung sodann auf den sogenannten formellen Bereich beschränkt, nämlich auf die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, Verfahrensrecht sowie Steuerstrafrecht. Die sogenannte materielle Steuerharmonisierung dagegen ist nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch gemäss Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung ausdrücklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen.</p><p>2. Die gestützt auf diesen Verfassungsauftrag erforderliche Bundesgesetzgebung ist mittlerweile in Kraft. Zurzeit sind die Kantone daran, ihre kantonalen Steuergesetze den entsprechenden Vorschriften anzupassen. Die teilweise sehr umfangreichen Gesetzesrevisionen der Kantone müssen bis zum Jahre 2000 abgeschlossen sein. Im Rahmen der Beratungen über die formelle Steuerharmonisierung beschlossen die eidgenössischen Räte, Unterschiede in der zeitlichen Bemessung zuzulassen. Sowohl im DBG als auch im StHG besteht nämlich für die Kantone vorderhand die Möglichkeit, bei den natürlichen Personen zwischen der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu wählen. Für die juristischen Personen sieht dagegen die Harmonisierungsgesetzgebung zwingend die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vor.</p><p>3. Die Harmonisierung bei den in der Motion genannten direkten Steuern auch auf die für die Belastung massgebenden Elemente auszudehnen würde eine ausdrückliche Abänderung der geltenden Verfassungsgrundlage von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung erforderlich machen. Das gilt est recht noch in bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuern, für deren Harmonisierung bisher überhaupt keine Verfassungsgrundlage bestand. Wie erwähnt, werden in den Kantonen zurzeit grosse Anstrengungen unternommen, die im StHG vorgegebenen Grundsätze der formellen Steuerharmonisierung bis zum Jahre 2000 in das kantonale Steuerrecht zu überführen. Es dürfte deshalb wenig opportun sein, vor einer in den Grundzügen zum Abschluss gekommenen formellen Steuerharmonisierung bereits neue verfassungsmässige Grundlagen für eine materielle Harmonisierung anstreben zu wollen. Zumal ja, wie ebenfalls schon dargelegt, ein wichtiges Verfassungsziel der formellen Steuerharmonisierung, die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen, noch der Verwirklichung harrt. Diesbezüglich hat der Bundesrat jedoch von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) die Verpflichtung, nach Ablauf der den Kantonen eingeräumten Anpassungsfrist im Jahre 2000 den eidgenössischen Räten unter Berücksichtigung der dannzumaligen Situation Bericht und Antrag zur Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu stellen.</p><p>4. Der in der Motion ebenfalls angesprochene Finanzausgleich wird zurzeit von einer durch den Bund und die Kantone paritätisch formierten Projektorganisation grundlegend überarbeitet. Nach einer ersten positiv verlaufenen Vernehmlassung zeichnet sich ab, dass sich für den Finanzausgleich eine neue Verfassungsnorm aufdrängt. Geplant sind verschiedene neue Ausgleichsmassnahmen, so z. B. ein Ressourcenausgleich und damit verbunden ein beträchtlicher Abbau der kantonalen Steuerkraftdisparitäten sowie ein interkantonaler Lastenausgleich. Diese Massnahmen sollen künftig allzu grossen Unterschieden der kantonalen Steuerbelastungen entgegenwirken. Ein solches Vorgehen dürfte derzeit erfolgversprechender sein als der Versuch, eine materielle Steuerharmonisierung auf direktem Weg anzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur materiellen Steuerharmonisierung vorzulegen.</p><p>1. In den Kantonen und Gemeinden hat sich die gesamte Steuerbelastung pro Einkommens- und Vermögens- respektive Gewinn- und Kapitalsteuerklasse innerhalb einer vom Bund festgelegten Bandbreite zu bewegen.</p><p>2. Für die Grundstückgewinnsteuer und - allenfalls - für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind einheitliche Normen sowie Mindest- und Maximalsteuersätze vorzusehen.</p><p>3. Mittels Finanzausgleich ist der notwendige Ausgleich zwischen den Kantonen zu schaffen.</p>
    • Materielle Steuerharmonisierung

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