Vorsorgeeinrichtungen und Kapitalgewinne
- ShortId
-
97.3667
- Id
-
19973667
- Updated
-
10.04.2024 10:07
- Language
-
de
- Title
-
Vorsorgeeinrichtungen und Kapitalgewinne
- AdditionalIndexing
-
Kapitalgewinnsteuer;Kapitaleinkommen;Sozialversicherung;Börsengeschäft
- 1
-
- L03K010401, Sozialversicherung
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L04K11060104, Börsengeschäft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In der Antwort des Bundesrates vom 26. November 1997 auf die Einfache Anfrage (97.1109) Jans betreffend "Kapitalgewinnsteuer. Ertrag und administrativer Aufwand" ist festgehalten worden, dass es über die in der Schweiz realisierten privaten Kapitalgewinne keine statistischen Grundlagen gibt.</p><p>Bezüglich der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge lautet die Antwort gleich; auch für diesen Bereich ist nicht bekannt, wie hoch die jährlich realisierten Kapitalgewinne ausfallen. Deshalb sind naturgemäss keine Angaben über das Verhältnis der Kapitalgewinne von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Total aller in der Schweiz erzielten Kapitalgewinne möglich.</p><p>Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft die von den Pensionskassen verwalteten Wertschriftenbestände zunehmen werden. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass sich deren Bestand im Vergleich zum gesamtschweizerischen Bestand weiterhin überproportional entwickeln wird. Aber selbst wenn dies zutrifft, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass auch der Anteil der Kapitalgewinne von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an den gesamten Kapitalgewinnen überproportional zunehmen wird. Denn nach Artikel 50 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2) steht bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung die Sicherheit im Vordergrund.</p><p>2. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind sowohl von den direkten Steuern des Bundes als auch von jenen der Kantone und Gemeinden befreit. So werden auch Kapitalgewinne auf Wertpapieren, die von Vorsorgeeinrichtungen realisiert werden, steuerlich nicht erfasst. Mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer für private Wertschriftengewinne müsste daran nicht zwingend etwas geändert werden. Die Kapitalgewinne der Vorsorgeeinrichtungen könnten weiterhin steuerfrei belassen werden.</p><p>3. Nach schweizerischem Recht (Art. 71 BVG) verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Zuständig für den Anlageentscheid ist das paritätische Organ (Art. 51 BVG), welches die Anlagen nach diesem Grundsatz zu tätigen hat. Das paritätische Organ soll sich grundsätzlich Leitlinien für die Vermögensanlage geben, die so zentrale Fragen, wie die sozialen und volkswirtschaftlichen Aspekte genügend berücksichtigen. In diesem Sinne haben die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich ihr Geld unter Berücksichtigung der kassenspezifischen Voraussetzungen mit einem langfristigen Horizont anzulegen und nicht spekulative Geschäfte zu tätigen mit dem Ziel, kurzfristige Börsengewinne zu realisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Anteil aller Vorsorgeeinrichtungen an den jährlich erzielten Kapitalgewinnen in der Schweiz? Wird dieser Anteil in Zukunft eher steigende oder fallende Tendenz aufweisen?</p><p>2. Wie ist dieser Kapitalgewinnanteil der Vorsorgeeinrichtungen im Falle der Einführung einer allgemeinen bzw. privaten Kapitalgewinnsteuer zu beurteilen? Welche Auswirkungen wird der Kapitalgewinnanteil der Vorsorgeeinrichtungen auf das Ergebnis einer allfälligen allgemeinen bzw. privaten Kapitalgewinnsteuer haben?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat den Einfluss der Anlagepolitik der Vorsorgeinstitutionen als Ganzes auf den Börsengang? Inwieweit gilt auch für die Vorsorgeeinrichtungen der Shareholder value als Handlungsmaxime?</p>
- Vorsorgeeinrichtungen und Kapitalgewinne
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. In der Antwort des Bundesrates vom 26. November 1997 auf die Einfache Anfrage (97.1109) Jans betreffend "Kapitalgewinnsteuer. Ertrag und administrativer Aufwand" ist festgehalten worden, dass es über die in der Schweiz realisierten privaten Kapitalgewinne keine statistischen Grundlagen gibt.</p><p>Bezüglich der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge lautet die Antwort gleich; auch für diesen Bereich ist nicht bekannt, wie hoch die jährlich realisierten Kapitalgewinne ausfallen. Deshalb sind naturgemäss keine Angaben über das Verhältnis der Kapitalgewinne von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Total aller in der Schweiz erzielten Kapitalgewinne möglich.</p><p>Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft die von den Pensionskassen verwalteten Wertschriftenbestände zunehmen werden. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass sich deren Bestand im Vergleich zum gesamtschweizerischen Bestand weiterhin überproportional entwickeln wird. Aber selbst wenn dies zutrifft, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass auch der Anteil der Kapitalgewinne von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an den gesamten Kapitalgewinnen überproportional zunehmen wird. Denn nach Artikel 50 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2) steht bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung die Sicherheit im Vordergrund.</p><p>2. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind sowohl von den direkten Steuern des Bundes als auch von jenen der Kantone und Gemeinden befreit. So werden auch Kapitalgewinne auf Wertpapieren, die von Vorsorgeeinrichtungen realisiert werden, steuerlich nicht erfasst. Mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer für private Wertschriftengewinne müsste daran nicht zwingend etwas geändert werden. Die Kapitalgewinne der Vorsorgeeinrichtungen könnten weiterhin steuerfrei belassen werden.</p><p>3. Nach schweizerischem Recht (Art. 71 BVG) verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Zuständig für den Anlageentscheid ist das paritätische Organ (Art. 51 BVG), welches die Anlagen nach diesem Grundsatz zu tätigen hat. Das paritätische Organ soll sich grundsätzlich Leitlinien für die Vermögensanlage geben, die so zentrale Fragen, wie die sozialen und volkswirtschaftlichen Aspekte genügend berücksichtigen. In diesem Sinne haben die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich ihr Geld unter Berücksichtigung der kassenspezifischen Voraussetzungen mit einem langfristigen Horizont anzulegen und nicht spekulative Geschäfte zu tätigen mit dem Ziel, kurzfristige Börsengewinne zu realisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Anteil aller Vorsorgeeinrichtungen an den jährlich erzielten Kapitalgewinnen in der Schweiz? Wird dieser Anteil in Zukunft eher steigende oder fallende Tendenz aufweisen?</p><p>2. Wie ist dieser Kapitalgewinnanteil der Vorsorgeeinrichtungen im Falle der Einführung einer allgemeinen bzw. privaten Kapitalgewinnsteuer zu beurteilen? Welche Auswirkungen wird der Kapitalgewinnanteil der Vorsorgeeinrichtungen auf das Ergebnis einer allfälligen allgemeinen bzw. privaten Kapitalgewinnsteuer haben?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat den Einfluss der Anlagepolitik der Vorsorgeinstitutionen als Ganzes auf den Börsengang? Inwieweit gilt auch für die Vorsorgeeinrichtungen der Shareholder value als Handlungsmaxime?</p>
- Vorsorgeeinrichtungen und Kapitalgewinne
Back to List