SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH
- ShortId
-
97.3668
- Id
-
19973668
- Updated
-
25.06.2025 02:17
- Language
-
de
- Title
-
SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH
- AdditionalIndexing
-
Konkursrecht;GmbH;Gesellschafterschutz
- 1
-
- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L05K0703030102, GmbH
- L06K070304010102, Gesellschafterschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 SchKG unterliegt der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter einer GmbH der Betreibung auf Konkurs. Nach dieser Bestimmung wird der geschäftsführende Gesellschafter ad personam, also auch für seine privaten Verbindlichkeiten, auf Konkurs betrieben. Die Anordnung der Generalliquidation bedeutet für den geschäftsführenden Gesellschafter jedoch eine besondere Härte. Diese ist weder sachlich begründet noch als zwingende Folge seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung notwendig. Andererseits verhindert diese harte Sanktion aber die Attraktivität der GmbH als Gesellschaftsform. Die ersatzlose Streichung dieser ohnehin eher singulären SchKG-Vorschrift ist daher dringlich angesagt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf ersatzlose Streichung von Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten.</p>
- SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 SchKG unterliegt der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter einer GmbH der Betreibung auf Konkurs. Nach dieser Bestimmung wird der geschäftsführende Gesellschafter ad personam, also auch für seine privaten Verbindlichkeiten, auf Konkurs betrieben. Die Anordnung der Generalliquidation bedeutet für den geschäftsführenden Gesellschafter jedoch eine besondere Härte. Diese ist weder sachlich begründet noch als zwingende Folge seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung notwendig. Andererseits verhindert diese harte Sanktion aber die Attraktivität der GmbH als Gesellschaftsform. Die ersatzlose Streichung dieser ohnehin eher singulären SchKG-Vorschrift ist daher dringlich angesagt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf ersatzlose Streichung von Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten.</p>
- SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH
Back to List