SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH

ShortId
97.3668
Id
19973668
Updated
25.06.2025 02:17
Language
de
Title
SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH
AdditionalIndexing
Konkursrecht;GmbH;Gesellschafterschutz
1
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L05K0703030102, GmbH
  • L06K070304010102, Gesellschafterschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 SchKG unterliegt der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter einer GmbH der Betreibung auf Konkurs. Nach dieser Bestimmung wird der geschäftsführende Gesellschafter ad personam, also auch für seine privaten Verbindlichkeiten, auf Konkurs betrieben. Die Anordnung der Generalliquidation bedeutet für den geschäftsführenden Gesellschafter jedoch eine besondere Härte. Diese ist weder sachlich begründet noch als zwingende Folge seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung notwendig. Andererseits verhindert diese harte Sanktion aber die Attraktivität der GmbH als Gesellschaftsform. Die ersatzlose Streichung dieser ohnehin eher singulären SchKG-Vorschrift ist daher dringlich angesagt.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf ersatzlose Streichung von Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten.</p>
  • SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 SchKG unterliegt der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter einer GmbH der Betreibung auf Konkurs. Nach dieser Bestimmung wird der geschäftsführende Gesellschafter ad personam, also auch für seine privaten Verbindlichkeiten, auf Konkurs betrieben. Die Anordnung der Generalliquidation bedeutet für den geschäftsführenden Gesellschafter jedoch eine besondere Härte. Diese ist weder sachlich begründet noch als zwingende Folge seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung notwendig. Andererseits verhindert diese harte Sanktion aber die Attraktivität der GmbH als Gesellschaftsform. Die ersatzlose Streichung dieser ohnehin eher singulären SchKG-Vorschrift ist daher dringlich angesagt.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage auf ersatzlose Streichung von Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten.</p>
    • SchKG und geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH

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