Schweizerisches Strassennetz. Durchsetzung der Gewichtslimiten, Lenkzeit und Tempolimiten
- ShortId
-
97.3670
- Id
-
19973670
- Updated
-
10.04.2024 13:58
- Language
-
de
- Title
-
Schweizerisches Strassennetz. Durchsetzung der Gewichtslimiten, Lenkzeit und Tempolimiten
- AdditionalIndexing
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Nutzfahrzeug;Überwachung des Verkehrs;Lenkzeit;Gewichte und Abmessungen;Kanton;Güterverkehr auf der Strasse;Vollzug von Beschlüssen;Verkehrsrecht;Geschwindigkeitsregelung
- 1
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- L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
- L03K180204, Verkehrsrecht
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K18020304, Lenkzeit
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht einig mit der Interpellantin, dass die Vorschriften im Strassengüterverkehr konsequent durchzusetzen sind. Er wird darauf hinwirken, dass die für den Vollzug zuständigen Kantone entsprechende Anstrengungen unternehmen und in ausreichendem Ausmass Kontrollen durchführen. Die Durchsetzung der Verkehrsregeln liegt im Interesse der Verkehrssicherheit und der Rechtssicherheit; nicht zuletzt dient sie der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Bahn.</p><p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wünschbar wäre, die Verstösse gegen die zulässigen Höchstgewichte, Höchstgeschwindigkeiten und Lenkzeiten von den Kantonen erheben zu lassen. Es wird daher in Zusammenarbeit mit den Kantonen geprüft, ob und in welcher Weise diese Erhebung durchgeführt werden kann.</p><p>Das UVEK wird überdies, zusammen mit den Kantonen, ein Massnahmenpaket für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften über Gewichtslimiten, Arbeits- und Ruhezeit sowie Geschwindigkeit erarbeiten.</p><p>3. Voraussetzung für eine wirkungsvolle Durchsetzung der geltenden Verkehrsregeln sind eine hohe Kontrolldichte und genügend hohe Bussen.</p><p>Seit der Totalrevision der Ordnungsbussenverordnung im Jahr 1996 ist die Voraussetzung betreffend Bussenhöhe gegeben. Eine erhebliche Erhöhung der Kontrolldichte dürfte jedoch zu einem beträchtlichen Rückgang der Widerhandlungen führen, so dass sich die Busseneinnahmen ebenfalls vermindern. Ab welcher Kontrolldichte damit zu rechnen ist, dass der Mehraufwand für die Kontrolle die Busseneinnahmen übersteigt, lässt sich nicht zuverlässig abschätzen.</p><p>Gerade im Bereich der Verkehrssicherheit dürfen aber Kosten-Nutzen-Argumente nicht ausschlaggebend sein. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Polizei nur noch dort kontrolliert, wo es rentabel ist, und nicht dort, wo sich gefährliche Stellen befinden.</p><p>4. Gemäss Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes sind die Kantone für den Vollzug der Verkehrsvorschriften und deren Ausführungserlasse zuständig. Der Bund kann daher finanzielle Leistungen für Bau und Unterhalt von beitragsberechtigten Strassen nicht aus sachfremden Gründen kürzen oder gar verweigern. Art, Umfang und Vollzug der Bundesbeiträge an derartige Werke sind im Subventionsgesetz und in den einschlägigen Spezialerlassen (Bundesgesetz über die Nationalstrassen, Mineralölsteuergesetz und dazugehörige Verordnungen) eingehend geregelt. Diese geben keine Rechtsgrundlage ab, um die von der Interpellantin erwähnten Massnahmen zu ergreifen. Abgesehen davon würden Subventionssperren im Verhältnis Bund-Kantone nicht motivierend wirken. Im übrigen kann zu dieser Frage auf den Inhalt der Antwort vom 1. Dezember 1997 an die Interpellantin verwiesen werden. Wie oben erwähnt, wird diese Problematik durch die Verwaltung geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort vom 1. Dezember 1997 auf die Interpellation 97.3371 vom 20. Juni 1997 räumt der Bundesrat ein, mit der Einhaltung verschiedener Vorschriften im Strassengüterverkehr stehe es nicht gut. Er verweist gleichzeitig darauf, dass die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes in die alleinige Kompetenz der Kantone fällt.</p><p>Insbesondere beim Vollzug der 28-Tonnen-Limite scheint aber vieles im argen zu liegen. Detaillierte Zahlen dazu - so tönt auch der Bundesrat in seiner Antwort an - fehlen allerdings.</p><p>1. Um Massnahmen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene zur Durchsetzung der 28-Tonnen-Limite und allenfalls anderer Vorschriften wie die Einhaltung der Lenkzeit und die Tempolimiten im motorisierten Güterverkehr zu prüfen, wäre eine gesamtschweizerische Erhebung über den Vollzug dieser Vorschriften nützlich. Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine solche Erhebung zu initiieren?</p><p>2. Zeigen die Resultate dieser Erhebung eine signifikante Übertretung der erwähnten Vorschriften, wie dies gemäss verschiedener Verlautbarungen zu erwarten ist: Wie gedenkt der Bundesrat, die Kantone zum Vollzug der einschlägigen Gesetze zu motivieren?</p><p>3. Ist es denkbar, dass bei einem konkreten Vollzug unter dem Strich für die kantonalen Behörden kein Mehraufwand entsteht, sondern die zusätzlichen Kontrollen durch die zusätzlichen Bussen wettgemacht würden?</p><p>4. Welcher Mittel könnte sich der Bundesrat bedienen, um säumige Kantone, die trotzdem auf einen konsequenten Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes verzichten, zum Handeln zu bringen? Ist es denkbar, Bundesgelder für den Bau und Unterhalt von subventionsberechtigten Strassen zurückzuhalten oder abzusprechen?</p>
- Schweizerisches Strassennetz. Durchsetzung der Gewichtslimiten, Lenkzeit und Tempolimiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat geht einig mit der Interpellantin, dass die Vorschriften im Strassengüterverkehr konsequent durchzusetzen sind. Er wird darauf hinwirken, dass die für den Vollzug zuständigen Kantone entsprechende Anstrengungen unternehmen und in ausreichendem Ausmass Kontrollen durchführen. Die Durchsetzung der Verkehrsregeln liegt im Interesse der Verkehrssicherheit und der Rechtssicherheit; nicht zuletzt dient sie der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Bahn.</p><p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wünschbar wäre, die Verstösse gegen die zulässigen Höchstgewichte, Höchstgeschwindigkeiten und Lenkzeiten von den Kantonen erheben zu lassen. Es wird daher in Zusammenarbeit mit den Kantonen geprüft, ob und in welcher Weise diese Erhebung durchgeführt werden kann.</p><p>Das UVEK wird überdies, zusammen mit den Kantonen, ein Massnahmenpaket für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften über Gewichtslimiten, Arbeits- und Ruhezeit sowie Geschwindigkeit erarbeiten.</p><p>3. Voraussetzung für eine wirkungsvolle Durchsetzung der geltenden Verkehrsregeln sind eine hohe Kontrolldichte und genügend hohe Bussen.</p><p>Seit der Totalrevision der Ordnungsbussenverordnung im Jahr 1996 ist die Voraussetzung betreffend Bussenhöhe gegeben. Eine erhebliche Erhöhung der Kontrolldichte dürfte jedoch zu einem beträchtlichen Rückgang der Widerhandlungen führen, so dass sich die Busseneinnahmen ebenfalls vermindern. Ab welcher Kontrolldichte damit zu rechnen ist, dass der Mehraufwand für die Kontrolle die Busseneinnahmen übersteigt, lässt sich nicht zuverlässig abschätzen.</p><p>Gerade im Bereich der Verkehrssicherheit dürfen aber Kosten-Nutzen-Argumente nicht ausschlaggebend sein. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Polizei nur noch dort kontrolliert, wo es rentabel ist, und nicht dort, wo sich gefährliche Stellen befinden.</p><p>4. Gemäss Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes sind die Kantone für den Vollzug der Verkehrsvorschriften und deren Ausführungserlasse zuständig. Der Bund kann daher finanzielle Leistungen für Bau und Unterhalt von beitragsberechtigten Strassen nicht aus sachfremden Gründen kürzen oder gar verweigern. Art, Umfang und Vollzug der Bundesbeiträge an derartige Werke sind im Subventionsgesetz und in den einschlägigen Spezialerlassen (Bundesgesetz über die Nationalstrassen, Mineralölsteuergesetz und dazugehörige Verordnungen) eingehend geregelt. Diese geben keine Rechtsgrundlage ab, um die von der Interpellantin erwähnten Massnahmen zu ergreifen. Abgesehen davon würden Subventionssperren im Verhältnis Bund-Kantone nicht motivierend wirken. Im übrigen kann zu dieser Frage auf den Inhalt der Antwort vom 1. Dezember 1997 an die Interpellantin verwiesen werden. Wie oben erwähnt, wird diese Problematik durch die Verwaltung geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In seiner Antwort vom 1. Dezember 1997 auf die Interpellation 97.3371 vom 20. Juni 1997 räumt der Bundesrat ein, mit der Einhaltung verschiedener Vorschriften im Strassengüterverkehr stehe es nicht gut. Er verweist gleichzeitig darauf, dass die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes in die alleinige Kompetenz der Kantone fällt.</p><p>Insbesondere beim Vollzug der 28-Tonnen-Limite scheint aber vieles im argen zu liegen. Detaillierte Zahlen dazu - so tönt auch der Bundesrat in seiner Antwort an - fehlen allerdings.</p><p>1. Um Massnahmen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene zur Durchsetzung der 28-Tonnen-Limite und allenfalls anderer Vorschriften wie die Einhaltung der Lenkzeit und die Tempolimiten im motorisierten Güterverkehr zu prüfen, wäre eine gesamtschweizerische Erhebung über den Vollzug dieser Vorschriften nützlich. Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine solche Erhebung zu initiieren?</p><p>2. Zeigen die Resultate dieser Erhebung eine signifikante Übertretung der erwähnten Vorschriften, wie dies gemäss verschiedener Verlautbarungen zu erwarten ist: Wie gedenkt der Bundesrat, die Kantone zum Vollzug der einschlägigen Gesetze zu motivieren?</p><p>3. Ist es denkbar, dass bei einem konkreten Vollzug unter dem Strich für die kantonalen Behörden kein Mehraufwand entsteht, sondern die zusätzlichen Kontrollen durch die zusätzlichen Bussen wettgemacht würden?</p><p>4. Welcher Mittel könnte sich der Bundesrat bedienen, um säumige Kantone, die trotzdem auf einen konsequenten Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes verzichten, zum Handeln zu bringen? Ist es denkbar, Bundesgelder für den Bau und Unterhalt von subventionsberechtigten Strassen zurückzuhalten oder abzusprechen?</p>
- Schweizerisches Strassennetz. Durchsetzung der Gewichtslimiten, Lenkzeit und Tempolimiten
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