Fiskal-, banken-, wettberbs- und arbeitsmarktpolitische Konsequenzen aus der Grossfusion UBS/SBV

ShortId
97.3679
Id
19973679
Updated
14.11.2025 08:37
Language
de
Title
Fiskal-, banken-, wettberbs- und arbeitsmarktpolitische Konsequenzen aus der Grossfusion UBS/SBV
AdditionalIndexing
Bankenaufsicht;Post;Klein- und mittleres Unternehmen;Stellenabbau;Bankgeschäft;Steuerharmonisierung;Kapitalgewinnsteuer;Erbschaftssteuer;Arbeitszeitmodell;Grossbank;Eigenkapital;Beschäftigungspolitik;Sozialverträglichkeit;Steuerhinterziehung;Fusion von Unternehmen;Steuerrecht;Kredit
1
  • L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K07020303, Beschäftigungspolitik
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L04K11070501, Erbschaftssteuer
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L03K110403, Kredit
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L06K070205030201, Arbeitszeitmodell
  • L05K0702030106, Stellenabbau
  • L04K01040214, Sozialverträglichkeit
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L06K110902010101, Eigenkapital
  • L04K12020202, Post
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Einleitend sei daran erinnert, dass sich der Verfassungsauftrag zur Steuerharmonisierung auf eine rein formelle Harmonisierung beschränkt. Gestützt darauf legte der Bundesrat den eidgenössischen Räten im Jahre 1983 eine Botschaft über eine umfassende formelle Steuerharmonisierung vor. Die eidgenössischen Räte konnten sich indessen nur bei den juristischen Personen für den Übergang zum System der einjährigen Gegenwartsbemessung entscheiden. Bei den natürlichen Personen beschlossen die eidgenössischen Räte, entgegen dem Antrag des Bundesrates, welcher auch hier ausschliesslich die einjährige Gegenwartsbemessung vorsah, zusätzlich die zweijährige Vergangenheitsbemessung zuzulassen.</p><p>In der genannten Botschaft behandelte der Bundesrat auch die Frage nach einer Kapitalgewinnsteuer auf dem beweglichen Privatvermögen und schlug - im Einklang mit der Finanzdirektorenkonferenz - die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer (für Bund, Kantone und Gemeinden) vor. Demgemäss wären Gewinne aus Beteiligungsverkäufen besteuert worden. Bei Beteiligungen dachte man an Anteile von mindestens 20 Prozent. Dahinter stand die Idee, sich auf massgebende Beteiligungen zu beschränken und damit den Erhebungsaufwand zu begrenzen.</p><p>1. Die im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stehenden Probleme sind seitens der Exekutive schon seit einiger Zeit wiederum angepackt worden. Ende 1996 beauftragte nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Expertenkommission, das System der direkten Steuern auf Lücken zu überprüfen und aufzuzeigen, wie diese beseitigt oder zumindest verringert werden könnten. Untersuchungsgegenstand der Kommission ist namentlich auch die steuerliche Freistellung von Kapitalgewinnen auf beweglichem Kapitalvermögen. Sie hat ihren Bericht dem EFD bis Ende April 1998 vorzulegen. Der Bundesrat wird den Bericht prüfen und sodann über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Vor der allfälligen Einführung einer neuen Steuer sind die langfristigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes sorgfältig zu prüfen. Entsprechend werden Vor- und Nachteile der Kapitalgewinnsteuer unter den Aspekten der Steuergerechtigkeit, der Ergiebigkeit, des Erhebungsaufwands sowie der Folgen für die Risikokapitalbildung eingehend analysiert werden.</p><p>2. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren verabschiedete schon im August 1983 ein kantonales Mustergesetz für Erbschafts- und Schenkungssteuern und verband damit die Empfehlung an die Kantone, bei künftigen Revisionen die Grundsätze dieses Mustergesetzes zu berücksichtigen. Dennoch weichen die kantonalen Bestimmungen über die Erbschafts- und Schenkungssteuern nach wie vor teilweise stark voneinander ab. Es ist vorgesehen, die anstehenden Fragen in Gesprächen mit den kantonalen Finanzdirektoren zu erörtern.</p><p>Bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. November 1997 auf die Interpellation Gemperli (97.3469) vom 8. Oktober 1997 legte der Bundesrat dar, dass der Auftrag zur Steuerharmonisierung in der Bundesverfassung (Art. 42quinquies) die Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht mit einschliesst. Das Steuerharmonisierungsgesetz könnte deshalb nach Auffassung des Bundesrates erst nach vorgängiger Verfassungsänderung mit Mindestnormen für die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern ergänzt werden.</p><p>3. Die Frage nach einer Depotsteuer könnte sich als Kompensationsmassnahme bei einer Reduktion oder bei einem Wegfall der Umsatzabgabe stellen. Dabei wären die Auswirkungen einer solchen Steuer genau abzuklären.</p><p>4. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III S. 1ff.) hatte der Bundesrat das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung sowohl für die natürlichen als auch für die juristischen Personen vorgeschlagen. Trotz über siebenjähriger Beratung ist es den eidgenössischen Räten nicht gelungen, für die natürlichen Personen zu einem einheitlichen Bemessungssystem zu kommen.</p><p>Für die juristischen Personen war der Wechsel zur einjährigen Veranlagung unbestritten. Deshalb gilt denn auch bei der direkten Bundessteuer für die juristischen Personen seit dem 1. Januar 1995 einheitlich die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Auch 22 Kantone wenden seit diesem Zeitpunkt bei ihrer kantonalen direkten Steuer für die juristischen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an. Nur vier Kantone, darunter der Kanton Zürich, haben zurzeit noch andere Systeme der zeitlichen Bemessung. Spätestens nach Ablauf des Jahres 2000 ist ihnen jedoch vom Steuerharmonisierungsgesetz zwingend vorgeschrieben, bei den juristischen Personen auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung umzustellen. Angesichts dieser klaren, auch zeitlich fixierten gesetzlichen Vorgabe erübrigen sich bei den juristischen Personen zusätzliche gesetzliche Massnahmen.</p><p>Bei den natürlichen Personen konnten sich die eidgenössischen Räte nicht auf ein einheitliches System der zeitlichen Bemessung einigen. Sowohl im DBG als auch im StHG besteht für die Kantone vorderhand die Möglichkeit, entweder bei der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zu bleiben oder zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung überzugehen. Dabei ist unbestritten, dass die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die viel zeitnahere Erfassung des Einkommens erlaubt. Demgegenüber bewirkt die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung eine zeitliche Verzögerung zwischen Einkommenserzielung und Steuererhebung bis zu vier Jahren. Diese Verzögerung verhindert nicht nur beim einzelnen Steuerpflichtigen die Besteuerung seines in der Steuerperiode effektiv erzielten Einkommens, sie ist auch volkswirtschaftlich nachteilig, weil sie eine antizyklische Politik verhindert oder zumindest erschwert.</p><p>Bisher kennt lediglich der Kanton Basel-Stadt die erwähnte einjährige Veranlagung. Gestützt auf die Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 wird auch der Kanton Zürich auf das Jahr 1999 hin für die natürlichen und juristischen Personen zur einjährigen Veranlagung wechseln. Es ist anzunehmen, dass der Entscheid des Kantons Zürich auch in anderen Kantonen Wirkung zeigen wird. In der psychologisch heiklen Frage der einjährigen Veranlagung - es ist dann eben jedes Jahr eine Steuererklärung auszufüllen - ist es wichtig, dass der Wechsel von "unten nach oben", also gestützt auf die Entwicklung in den Kantonen, angestrebt wird; die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen stehen in der Harmonisierungsgesetzgebung zur Verfügung. Ein "Bundesdiktat" könnte sich dagegen kontraproduktiv auswirken und den jetzt in Gang gekommenen Prozess eher zurückbinden. Im übrigen ist der Bundesrat von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) verpflichtet, nach Ablauf der vom Gesetzgeber beschlossenen achtjährigen Übergangsfrist, d. h. nach dem Jahre 2000, unter Berücksichtigung der dannzumaligen Situation, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten.</p><p>In der Interpellation wird Bezug auf die Sitzverlegung einer Gesellschaft von Zürich nach Schwyz genommen. Wie erwähnt, haben die eidgenössischen Räte im Rahmen der Steuerharmonisierungsgesetzgebung die zeitliche Bemessung für die juristischen Personen vollständig harmonisiert. Den Kantonen steht eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2000 zur Verfügung. Eine allfällige Steuerersparnis wäre darauf zurückzuführen, dass der Kanton Zürich diesen Wechsel erst auf den 1. Januar 1999 vornehmen wird, der Kanton Schwyz indessen mit der grossen Mehrheit der Kantone - wie erwähnt - den Systemwechsel bereits auf den 1. Januar 1995 vollzogen hat. Es handelt sich also nicht um ein Problem der fehlenden formellen Steuerharmonisierung, sondern um eine Folge der vom Gesetzgeber ermöglichten, zeitlich gestaffelten Umsetzung dieser Harmonisierung.</p><p>5. Die verfassungsmässige Grundlage in Artikel 42quinquies der Bundesverfassung begrenzt die Harmonisierung ausschliesslich auf den sogenannten formellen Bereich, also die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, die zeitliche Bemessung (wo die Harmonisierung nach dem Willen der eidgenössischen Räte, wie erwähnt, nur für die juristischen Personen beschlossen wurde), das Verfahrensrecht sowie das Steuerstrafrecht. Die sogenannte materielle Steuerharmonisierung ist dagegen nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch nach Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung ausdrücklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen.</p><p>In vielen Kantonen werden zurzeit grosse Anstrengungen unternommen, die im StHG vorgegebenen Grundsätze der formellen Harmonisierung in das kantonale Steuerrecht zu überführen. Es dürfte sehr fraglich sein, vor einer in den Grundzügen zum Abschluss gekommenen formellen Steuerharmonisierung bereits die verfassungsmässigen Grundlagen für eine materielle Harmonisierung anstreben zu wollen. Im übrigen wird die geplante Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen indirekt zu einer Annäherung der Steuerbelastungen der einzelnen Kantone führen, indem sich im interkantonalen Vergleich dank des neuen Finanzausgleichsinstrumentariums sowohl die Lastenunterschiede als auch die Unterschiede bei den verfügbaren Finanzmitteln merklich zurückbilden werden.</p><p>6. Das Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Steuerharmonisierung von den eidgenössischen Räten vereinheitlicht worden. Das DBG ist erst vor kurzer Zeit, nämlich am 1. Januar 1995, in Kraft getreten. Es ist fraglich, ob eine Pönalisierung der einfachen Steuerhinterziehung ihrer effizienten Bekämpfung förderlich wäre. Eine Beurteilung der Hinterziehungstatbestände nicht mehr bloss auf Verwaltungsebene, sondern stets auch noch durch die Strafjustizbehörden würde die Behandlungsdauer zwangsläufig in die Länge ziehen. Dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie wäre dadurch nicht gedient. Zudem wäre eine Abgrenzung gegenüber den Tatbeständen des Steuerbetruges nicht mehr gegeben. Abgesehen davon unterschreitet die schweizerische Rechtsordnung keineswegs immer die in der Interpellation angesprochenen internationalen "Minimalstandards". Es kommt durchaus auch der gegenteilige Fall vor: So wird die Bestimmung im schweizerischen Steuerstrafrecht, wonach die Erben solidarisch ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen des Erblassers haften (Art. 179 DBG und Art. 57 Abs. 3 StHG), gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. August 1997 revidiert, wenn nicht gar aufgehoben werden müssen.</p><p>7. Der Bundesrat teilt teilweise die Bedenken, welche in der Interpellation zum Ausdruck gebracht werden, ohne allerdings zu den gleichen Schlüssen zu kommen. Es ist richtig, dass sich das Kreditumfeld der Unternehmen im Verlaufe der letzten Monate beträchtlich verändert hat. Einesteils ist der Wert der hyothekarisch gesicherten Garantien als Folge der Schwierigkeiten und der Preisbaisse am Liegenschaftsmarkt gesunken. Anderenteils haben insbesondere die Grossbanken beschlossen, die Verluste auf dem schweizerischen Markt für KMU-Kredite nicht mehr durch Erträge aus anderen Geschäftsbereichen zu kompensieren. Die neuen Kreditinstrumente, die eingeführt werden, sind zunehmend standardisiert und legen den Schwerpunkt auf das eingegangene Risiko. Daraus resultiert, dass zahlreiche Unternehmen höhere Zinsen bezahlen müssen, während andere von günstigeren Konditionen profitieren können. Selbst wenn sie bei zahlreichen Gelegenheiten unterstrichen haben, dass sie fortfahren werden, den KMU-Sektor in der Schweiz zu unterstützen und zu finanzieren, haben die Grossbanken ihre Haltung geändert. Insbesondere haben sie es de facto abgelehnt, sich am neuen System des gewerblichen Bürgschaftswesens zu beteiligen, das auf Basis der im Verlaufe der letzten Monate durchgeführten Evaluationen vorbereitet wurde. In diesem Kontext befürwortet der Bund entsprechende Bestrebungen in Zusammenarbeit mit Kantonal- und Regionalbanken und anderen interessierten Kreisen, Strukturen einzuführen, die besser angepasst sind. Es ist auf alle Fälle klar, dass die beträchtlichen Verluste, die zahlreiche regionale Genossenschaften erlitten haben, es nicht erlauben, ihnen in Zukunft zusätzliche Risiken anzuvertrauen, so wie dies die Interpellation vorschlägt.</p><p>Die Idee, dass der Bund mittels einer eidgenössischen Bank direkt bei der Finanzierung von Unternehmen aktiv wird, entspricht nicht unserer Wirtschaftspolitik und wird vom Bundesrat klar zurückgewiesen. Die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Probleme mehrerer kantonaler Bankinstitute zeigen, dass die Verwaltung solcher Kreditdossiers sehr grosse Risiken beinhaltet und von einem Institut der öffentlichen Hand nicht besser betreut werden kann als von privaten Instituten. Es ist auch illusorisch zu glauben, dass eine solche Institution den Bund nichts kosten werde. Als erstes müssen die zusätzlichen jährlichen Kosten berechnet werden, welche die Schulden, die der Bund zur Äufnung des Dotationskapitals der Bank einzugehen hat, mit sich ziehen würden. Weiter ist zu befürchten, dass die Kapitalerträge aus dem Dotationskapital sehr bald nicht mehr reichen werden, um die Verluste und die Betriebskosten der Bank zu decken. Falls nicht zu Beginn ein überproportional hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird, müsste man entweder eine Art Garantie für ausserordentliche Verluste oder eine automatische Rekapitalisierung dieser Institution im Falle von Schwierigkeiten vorsehen.</p><p>Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass es nicht das Fehlen von Kapital ist, welches Schwierigkeiten verursacht, sondern vielmehr die kombinierten Aspekte von eingegangenen Risiken und zu erwartenden Erträgen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob sich ein verstärktes Engagement des Bundes - über die aktuellen Instrumente des gewerblichen Bürgschaftswesens und des Hotelkredits hinaus - unter dem Aspekt der positiven Folgen für den Arbeitsmarkt und somit der globalen Sozialbilanz rechtfertigen lässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine andere Lösung als diejenige einer eidgenössischen Bank gefunden werden muss. Adäquate Instrumente sollten durch die Banken unter Berücksichtigung der Prinzipien der Marktwirtschaft entwickelt werden.</p><p>8. Der Bundesrat verweist auf den Bericht des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 14. Oktober 1996 zuhanden der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates über die Verfassungsmässigkeit neuer Zahlungsverkehrs- und Finanzdienstleistungen der Post.</p><p>Im Sinne von Artikel 36 der Bundesverfassung ist es dem Bund nicht erlaubt, die Post für das typische Bankgeschäft, d. h. das Aktivgeschäft wie beispielsweise die Kreditgewährung, einzusetzen. Entsprechend kann auch eine Ausweitung der Post zu einer Postbank ohne entsprechende Verfassungsänderung nicht erfolgen. Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlaubt es der Post, u. a. Dienstleistungen und Produkte im Zahlungsverkehr sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen anzubieten. Im Bereich dieser Wettbewerbsdienste ist die Post denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.</p><p>9. Der Bundesrat bedauert den Abbau von Arbeitsplätzen in der Schweiz und ist der Überzeugung, dass sich dieser Abbau durch geeignete Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit kurzfristig abfedern lässt. An einem Treffen zwischen den Vertretern des BWA und den Banken haben letztere deutlich ihren Willen hervorgehoben, die Teilzeitarbeit zu fördern und entsprechende Modelle weiterzuentwickeln; namentlich sollen vermehrt Jahresarbeitszeitmodelle angeboten werden sowie zusätzliche neue Teilzeitmodelle entwickelt werden. Die Frage einer Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist hingegen grundsätzlich eine Verhandlungsfrage zwischen den Sozialpartnern.</p><p>10. Die erst gerade erfolgte Totalrevision des Kartellgesetzes (KG) beinhaltete als eines der Hauptziele die Trennung der wettbewerblichen von den ausserwettbewerblichen Beurteilungskriterien bei der materiellen Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen. Auch für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen gilt daher, dass für die Berücksichtigung von ausserwettbewerblichen bzw. politischen Kriterien nicht die Wettbewerbskommission, sondern lediglich der Bundesrat gemäss Artikel 11 KG zuständig ist. Der Bundesrat kann allerdings lediglich dann angerufen werden, wenn ein Zusammenschluss von der Wettbewerbskommission bzw. der Rekursinstanz untersagt oder lediglich mit Bedingungen und Auflagen zugelassen wurde. Eine Änderung des KG im Sinne der Interpellation Onken würde somit diesem gesetzgeberischen Entscheid klar widersprechen.</p><p>11. Sämtliche Risiken der bisherigen Grossbanken UBS und SBV werden mit der Fusion auf ein Institut übertragen, neue Risiken entstehen grundsätzlich keine. Aber aufgrund der Grösse und der engeren Verflechtungen mit anderen Teilnehmern auf den Fianzmärkten entsteht zweifellos ein erhöhtes Systemrisiko. Während die Liquiditätsvorschriften genügend sein dürften, ist die Frage verstärkter Eigenmittelerfordernisse internationaler Grossbankkonzerne berechtigt. Nebst den heute durch die Eigenmittelvorschriften abgedeckten Kreditrisiken und Marktrisiken gibt es weitere Risiken, die nicht mit Eigenkapital unterlegt werden müssen. Dazu gehört beispielsweise das bedeutende Abwicklungsrisiko im Devisenhandel, das vor allem durch die international tätigen Grossbanken getragen wird. Die Eigenmitteldiskussion kann allerdings aus Wettbewerbsgründen und dem weltweiten Systemrisiko nicht losgelöst vom internationalen Kontext geführt werden. Es bestehen auf internationaler Ebene beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) bereits Bestrebungen, die Empfehlungen für die Eigenmittelanforderungen im Zuge der aktuellen Entwicklungen zu überprüfen. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat bereits im November 1997, also noch vor der Fusion der beiden Grossbankkonzerne, einem Grobkonzept zur verstärkten Grossbankenüberwachung zugestimmt. Dieses Konzept sieht nebst der bisherigen Aufsichtstätigkeit vermehrte Gespräche mit den Konzernspitzen der beiden Grossbanken und intensivere Kontakte zur internen Konzernrevisionsstelle vor. Die Prüfung und Abnahme von bankinternen Modellen zur Eigenmittelunterlegung der Marktrisiken wird ab 1998 durch ein eigenes Team der EBK direkt bei den Banken vorgenommen, wovon in erster Linie die Grossbanken betroffen sind. Dies stellt eine Praxisänderung dar, weil bisher keine direkten Prüfungen durch die EBK selbst erfolgten. Dieser vom Bundesrat mit der Änderung der Bankenverordnung vom 8. Dezember 1997 vorgezeichnete Ansatz soll nach dem Konzept der EBK für die Beaufsichtigung der Grossbanken weiterentwickelt werden, indem inskünftig Aufsichtsbesuche ("supervisory visits") bei den Banken und der Einsatz von speziellen Prüf- bzw. Analyseteams ("review teams") geplant sind. Ausgebaut werden soll auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Dies wird allerdings nicht ohne zusätzliches, besonders qualifiziertes Personal beim Sekretariat der EBK realisiert werden können. Eine qualitativ hochstehende, zeitnahe und risikoorientierte Überwachung der Grossbankkonzerne erfordert entsprechende personelle Ressourcen, um die gestiegenen Aufgaben, namentlich im Bereich Börsen- und Effektenhändleraufsicht sowie der internationalen Amtshilfe, angemessen zu erfüllen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Fusion von UBS und SBV und die unübersehbar gewordenen Ungerechtigkeiten bei der Besteuerung von Kapital- und Fusionsgewinnen haben in der Bevölkerung Empörung ausgelöst und in den Bereichen der Steuern, der Bankenaufsicht, der Fusionskontrolle und der Arbeitsmarktpolitik einen dringlichen politischen Handlungsbedarf aufgezeigt.</p><p>Wir ersuchen deshalb den Bundesrat, im Hinblick auf die Sondersession die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kapitalgewinnbesteuerung: Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament eine Vorlage zur Einführung einer Kapitalgewinnsteuer oder einer Vermögenszuwachsbesteuerung vorzulegen? Welchen Fahrplan sieht er dabei vor?</p><p>2. Erbschafts- und Schenkungssteuern: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz mit Mindestnormen für die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern ergänzt werden sollte?</p><p>3. Depotsteuer: Wie stellt sich der Bundesrat zu einer Steuer auf den von Professionellen (Banken, Fiduziaren, Vermögensverwaltern) verwalteten Kundenvermögen? Wäre eine solche Steuer eine Alternative oder eine Ergänzung zu einer Kapitalgewinnbesteuerung?</p><p>4. Formelle Steuerharmonisierung: Ist der Bundesrat bereit, eine Vorlage zur vollständigen formellen Harmonisierung der Steuern vorzulegen?</p><p>5. Materielle Steuerharmonisierung: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die stossenden Steuerungleichheiten unter den Kantonen heute auch eine materielle Harmonisierung erfordern? Wie beurteilt der Bundesrat die Angleichung der Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuersätze der Kantone im Rahmen einer maximalen Bandbreite? Ist er bereit, im Rahmen des interkantonalen Finanzausgleichs auf Bundesebene eine materielle Harmonisierung der Steuern vorzuschlagen?</p><p>6. Insidergesetzgebung und Steuerhinterziehung: Teilt der Bundesrat die Meinung, die Zeit sei reif für eine Pönalisierung der einfachen Steuerhinterziehung und für eine strenge Insidergesetzgebung?</p><p>7. KMU-Bank: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass sich wegen der zunehmenden Konzentration im Bankwesen und dem Rückzug aus dem Kundengeschäft ("retail banking") die Gründung einer eidgenössischen Bank für kleine und mittlere Unternehmungen (KMU-Bank), die den KMU die Beschaffung von Fremdkapital erleichtert, als notwendig erweist?</p><p>8. Postbank: Ist der Bundesrast bereit, die Ausweitung des Geldverkehrs der Post zu einer Postbank, die den Wettbewerb bei der Entgegennahme von Spargeldern verbessert, zuzulassen und zu fördern?</p><p>9. Arbeitsverteilung anstelle von Stellenabbau: Was unternimmt der Bundesrat, um mit neuen Arbeitszeitmodellen Entlassungen bei zukünftigen Umstrukturierungen zu verhindern?</p><p>10. Sozialpolitische Auflagen bei Fusionen: Sollte nicht die Bewilligung von Unternehmenszusammenschlüssen mit sozialpolitischen Auflagen verbunden werden, wenn die Fusion oder Umstrukturierung schwere soziale oder beschäftigungsmässige Auswirkungen auslöst?</p><p>11. Bankenaufsicht und Eigenmittelvorschriften: Müssen angesichts der gewaltigen Risikoballung durch das neue Finanzkonglomerat der United Bank of Switzerland die bankenrechtlichen Liquiditäts- und Eigenmittelvorschriften und die Bankenaufsicht verstärkt werden?</p>
  • Fiskal-, banken-, wettberbs- und arbeitsmarktpolitische Konsequenzen aus der Grossfusion UBS/SBV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einleitend sei daran erinnert, dass sich der Verfassungsauftrag zur Steuerharmonisierung auf eine rein formelle Harmonisierung beschränkt. Gestützt darauf legte der Bundesrat den eidgenössischen Räten im Jahre 1983 eine Botschaft über eine umfassende formelle Steuerharmonisierung vor. Die eidgenössischen Räte konnten sich indessen nur bei den juristischen Personen für den Übergang zum System der einjährigen Gegenwartsbemessung entscheiden. Bei den natürlichen Personen beschlossen die eidgenössischen Räte, entgegen dem Antrag des Bundesrates, welcher auch hier ausschliesslich die einjährige Gegenwartsbemessung vorsah, zusätzlich die zweijährige Vergangenheitsbemessung zuzulassen.</p><p>In der genannten Botschaft behandelte der Bundesrat auch die Frage nach einer Kapitalgewinnsteuer auf dem beweglichen Privatvermögen und schlug - im Einklang mit der Finanzdirektorenkonferenz - die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer (für Bund, Kantone und Gemeinden) vor. Demgemäss wären Gewinne aus Beteiligungsverkäufen besteuert worden. Bei Beteiligungen dachte man an Anteile von mindestens 20 Prozent. Dahinter stand die Idee, sich auf massgebende Beteiligungen zu beschränken und damit den Erhebungsaufwand zu begrenzen.</p><p>1. Die im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stehenden Probleme sind seitens der Exekutive schon seit einiger Zeit wiederum angepackt worden. Ende 1996 beauftragte nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Expertenkommission, das System der direkten Steuern auf Lücken zu überprüfen und aufzuzeigen, wie diese beseitigt oder zumindest verringert werden könnten. Untersuchungsgegenstand der Kommission ist namentlich auch die steuerliche Freistellung von Kapitalgewinnen auf beweglichem Kapitalvermögen. Sie hat ihren Bericht dem EFD bis Ende April 1998 vorzulegen. Der Bundesrat wird den Bericht prüfen und sodann über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Vor der allfälligen Einführung einer neuen Steuer sind die langfristigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes sorgfältig zu prüfen. Entsprechend werden Vor- und Nachteile der Kapitalgewinnsteuer unter den Aspekten der Steuergerechtigkeit, der Ergiebigkeit, des Erhebungsaufwands sowie der Folgen für die Risikokapitalbildung eingehend analysiert werden.</p><p>2. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren verabschiedete schon im August 1983 ein kantonales Mustergesetz für Erbschafts- und Schenkungssteuern und verband damit die Empfehlung an die Kantone, bei künftigen Revisionen die Grundsätze dieses Mustergesetzes zu berücksichtigen. Dennoch weichen die kantonalen Bestimmungen über die Erbschafts- und Schenkungssteuern nach wie vor teilweise stark voneinander ab. Es ist vorgesehen, die anstehenden Fragen in Gesprächen mit den kantonalen Finanzdirektoren zu erörtern.</p><p>Bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. November 1997 auf die Interpellation Gemperli (97.3469) vom 8. Oktober 1997 legte der Bundesrat dar, dass der Auftrag zur Steuerharmonisierung in der Bundesverfassung (Art. 42quinquies) die Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht mit einschliesst. Das Steuerharmonisierungsgesetz könnte deshalb nach Auffassung des Bundesrates erst nach vorgängiger Verfassungsänderung mit Mindestnormen für die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern ergänzt werden.</p><p>3. Die Frage nach einer Depotsteuer könnte sich als Kompensationsmassnahme bei einer Reduktion oder bei einem Wegfall der Umsatzabgabe stellen. Dabei wären die Auswirkungen einer solchen Steuer genau abzuklären.</p><p>4. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III S. 1ff.) hatte der Bundesrat das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung sowohl für die natürlichen als auch für die juristischen Personen vorgeschlagen. Trotz über siebenjähriger Beratung ist es den eidgenössischen Räten nicht gelungen, für die natürlichen Personen zu einem einheitlichen Bemessungssystem zu kommen.</p><p>Für die juristischen Personen war der Wechsel zur einjährigen Veranlagung unbestritten. Deshalb gilt denn auch bei der direkten Bundessteuer für die juristischen Personen seit dem 1. Januar 1995 einheitlich die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Auch 22 Kantone wenden seit diesem Zeitpunkt bei ihrer kantonalen direkten Steuer für die juristischen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an. Nur vier Kantone, darunter der Kanton Zürich, haben zurzeit noch andere Systeme der zeitlichen Bemessung. Spätestens nach Ablauf des Jahres 2000 ist ihnen jedoch vom Steuerharmonisierungsgesetz zwingend vorgeschrieben, bei den juristischen Personen auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung umzustellen. Angesichts dieser klaren, auch zeitlich fixierten gesetzlichen Vorgabe erübrigen sich bei den juristischen Personen zusätzliche gesetzliche Massnahmen.</p><p>Bei den natürlichen Personen konnten sich die eidgenössischen Räte nicht auf ein einheitliches System der zeitlichen Bemessung einigen. Sowohl im DBG als auch im StHG besteht für die Kantone vorderhand die Möglichkeit, entweder bei der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zu bleiben oder zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung überzugehen. Dabei ist unbestritten, dass die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die viel zeitnahere Erfassung des Einkommens erlaubt. Demgegenüber bewirkt die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung eine zeitliche Verzögerung zwischen Einkommenserzielung und Steuererhebung bis zu vier Jahren. Diese Verzögerung verhindert nicht nur beim einzelnen Steuerpflichtigen die Besteuerung seines in der Steuerperiode effektiv erzielten Einkommens, sie ist auch volkswirtschaftlich nachteilig, weil sie eine antizyklische Politik verhindert oder zumindest erschwert.</p><p>Bisher kennt lediglich der Kanton Basel-Stadt die erwähnte einjährige Veranlagung. Gestützt auf die Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 wird auch der Kanton Zürich auf das Jahr 1999 hin für die natürlichen und juristischen Personen zur einjährigen Veranlagung wechseln. Es ist anzunehmen, dass der Entscheid des Kantons Zürich auch in anderen Kantonen Wirkung zeigen wird. In der psychologisch heiklen Frage der einjährigen Veranlagung - es ist dann eben jedes Jahr eine Steuererklärung auszufüllen - ist es wichtig, dass der Wechsel von "unten nach oben", also gestützt auf die Entwicklung in den Kantonen, angestrebt wird; die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen stehen in der Harmonisierungsgesetzgebung zur Verfügung. Ein "Bundesdiktat" könnte sich dagegen kontraproduktiv auswirken und den jetzt in Gang gekommenen Prozess eher zurückbinden. Im übrigen ist der Bundesrat von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) verpflichtet, nach Ablauf der vom Gesetzgeber beschlossenen achtjährigen Übergangsfrist, d. h. nach dem Jahre 2000, unter Berücksichtigung der dannzumaligen Situation, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten.</p><p>In der Interpellation wird Bezug auf die Sitzverlegung einer Gesellschaft von Zürich nach Schwyz genommen. Wie erwähnt, haben die eidgenössischen Räte im Rahmen der Steuerharmonisierungsgesetzgebung die zeitliche Bemessung für die juristischen Personen vollständig harmonisiert. Den Kantonen steht eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2000 zur Verfügung. Eine allfällige Steuerersparnis wäre darauf zurückzuführen, dass der Kanton Zürich diesen Wechsel erst auf den 1. Januar 1999 vornehmen wird, der Kanton Schwyz indessen mit der grossen Mehrheit der Kantone - wie erwähnt - den Systemwechsel bereits auf den 1. Januar 1995 vollzogen hat. Es handelt sich also nicht um ein Problem der fehlenden formellen Steuerharmonisierung, sondern um eine Folge der vom Gesetzgeber ermöglichten, zeitlich gestaffelten Umsetzung dieser Harmonisierung.</p><p>5. Die verfassungsmässige Grundlage in Artikel 42quinquies der Bundesverfassung begrenzt die Harmonisierung ausschliesslich auf den sogenannten formellen Bereich, also die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, die zeitliche Bemessung (wo die Harmonisierung nach dem Willen der eidgenössischen Räte, wie erwähnt, nur für die juristischen Personen beschlossen wurde), das Verfahrensrecht sowie das Steuerstrafrecht. Die sogenannte materielle Steuerharmonisierung ist dagegen nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch nach Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung ausdrücklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen.</p><p>In vielen Kantonen werden zurzeit grosse Anstrengungen unternommen, die im StHG vorgegebenen Grundsätze der formellen Harmonisierung in das kantonale Steuerrecht zu überführen. Es dürfte sehr fraglich sein, vor einer in den Grundzügen zum Abschluss gekommenen formellen Steuerharmonisierung bereits die verfassungsmässigen Grundlagen für eine materielle Harmonisierung anstreben zu wollen. Im übrigen wird die geplante Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen indirekt zu einer Annäherung der Steuerbelastungen der einzelnen Kantone führen, indem sich im interkantonalen Vergleich dank des neuen Finanzausgleichsinstrumentariums sowohl die Lastenunterschiede als auch die Unterschiede bei den verfügbaren Finanzmitteln merklich zurückbilden werden.</p><p>6. Das Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Steuerharmonisierung von den eidgenössischen Räten vereinheitlicht worden. Das DBG ist erst vor kurzer Zeit, nämlich am 1. Januar 1995, in Kraft getreten. Es ist fraglich, ob eine Pönalisierung der einfachen Steuerhinterziehung ihrer effizienten Bekämpfung förderlich wäre. Eine Beurteilung der Hinterziehungstatbestände nicht mehr bloss auf Verwaltungsebene, sondern stets auch noch durch die Strafjustizbehörden würde die Behandlungsdauer zwangsläufig in die Länge ziehen. Dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie wäre dadurch nicht gedient. Zudem wäre eine Abgrenzung gegenüber den Tatbeständen des Steuerbetruges nicht mehr gegeben. Abgesehen davon unterschreitet die schweizerische Rechtsordnung keineswegs immer die in der Interpellation angesprochenen internationalen "Minimalstandards". Es kommt durchaus auch der gegenteilige Fall vor: So wird die Bestimmung im schweizerischen Steuerstrafrecht, wonach die Erben solidarisch ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen des Erblassers haften (Art. 179 DBG und Art. 57 Abs. 3 StHG), gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. August 1997 revidiert, wenn nicht gar aufgehoben werden müssen.</p><p>7. Der Bundesrat teilt teilweise die Bedenken, welche in der Interpellation zum Ausdruck gebracht werden, ohne allerdings zu den gleichen Schlüssen zu kommen. Es ist richtig, dass sich das Kreditumfeld der Unternehmen im Verlaufe der letzten Monate beträchtlich verändert hat. Einesteils ist der Wert der hyothekarisch gesicherten Garantien als Folge der Schwierigkeiten und der Preisbaisse am Liegenschaftsmarkt gesunken. Anderenteils haben insbesondere die Grossbanken beschlossen, die Verluste auf dem schweizerischen Markt für KMU-Kredite nicht mehr durch Erträge aus anderen Geschäftsbereichen zu kompensieren. Die neuen Kreditinstrumente, die eingeführt werden, sind zunehmend standardisiert und legen den Schwerpunkt auf das eingegangene Risiko. Daraus resultiert, dass zahlreiche Unternehmen höhere Zinsen bezahlen müssen, während andere von günstigeren Konditionen profitieren können. Selbst wenn sie bei zahlreichen Gelegenheiten unterstrichen haben, dass sie fortfahren werden, den KMU-Sektor in der Schweiz zu unterstützen und zu finanzieren, haben die Grossbanken ihre Haltung geändert. Insbesondere haben sie es de facto abgelehnt, sich am neuen System des gewerblichen Bürgschaftswesens zu beteiligen, das auf Basis der im Verlaufe der letzten Monate durchgeführten Evaluationen vorbereitet wurde. In diesem Kontext befürwortet der Bund entsprechende Bestrebungen in Zusammenarbeit mit Kantonal- und Regionalbanken und anderen interessierten Kreisen, Strukturen einzuführen, die besser angepasst sind. Es ist auf alle Fälle klar, dass die beträchtlichen Verluste, die zahlreiche regionale Genossenschaften erlitten haben, es nicht erlauben, ihnen in Zukunft zusätzliche Risiken anzuvertrauen, so wie dies die Interpellation vorschlägt.</p><p>Die Idee, dass der Bund mittels einer eidgenössischen Bank direkt bei der Finanzierung von Unternehmen aktiv wird, entspricht nicht unserer Wirtschaftspolitik und wird vom Bundesrat klar zurückgewiesen. Die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Probleme mehrerer kantonaler Bankinstitute zeigen, dass die Verwaltung solcher Kreditdossiers sehr grosse Risiken beinhaltet und von einem Institut der öffentlichen Hand nicht besser betreut werden kann als von privaten Instituten. Es ist auch illusorisch zu glauben, dass eine solche Institution den Bund nichts kosten werde. Als erstes müssen die zusätzlichen jährlichen Kosten berechnet werden, welche die Schulden, die der Bund zur Äufnung des Dotationskapitals der Bank einzugehen hat, mit sich ziehen würden. Weiter ist zu befürchten, dass die Kapitalerträge aus dem Dotationskapital sehr bald nicht mehr reichen werden, um die Verluste und die Betriebskosten der Bank zu decken. Falls nicht zu Beginn ein überproportional hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird, müsste man entweder eine Art Garantie für ausserordentliche Verluste oder eine automatische Rekapitalisierung dieser Institution im Falle von Schwierigkeiten vorsehen.</p><p>Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass es nicht das Fehlen von Kapital ist, welches Schwierigkeiten verursacht, sondern vielmehr die kombinierten Aspekte von eingegangenen Risiken und zu erwartenden Erträgen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob sich ein verstärktes Engagement des Bundes - über die aktuellen Instrumente des gewerblichen Bürgschaftswesens und des Hotelkredits hinaus - unter dem Aspekt der positiven Folgen für den Arbeitsmarkt und somit der globalen Sozialbilanz rechtfertigen lässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine andere Lösung als diejenige einer eidgenössischen Bank gefunden werden muss. Adäquate Instrumente sollten durch die Banken unter Berücksichtigung der Prinzipien der Marktwirtschaft entwickelt werden.</p><p>8. Der Bundesrat verweist auf den Bericht des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 14. Oktober 1996 zuhanden der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates über die Verfassungsmässigkeit neuer Zahlungsverkehrs- und Finanzdienstleistungen der Post.</p><p>Im Sinne von Artikel 36 der Bundesverfassung ist es dem Bund nicht erlaubt, die Post für das typische Bankgeschäft, d. h. das Aktivgeschäft wie beispielsweise die Kreditgewährung, einzusetzen. Entsprechend kann auch eine Ausweitung der Post zu einer Postbank ohne entsprechende Verfassungsänderung nicht erfolgen. Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlaubt es der Post, u. a. Dienstleistungen und Produkte im Zahlungsverkehr sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen anzubieten. Im Bereich dieser Wettbewerbsdienste ist die Post denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.</p><p>9. Der Bundesrat bedauert den Abbau von Arbeitsplätzen in der Schweiz und ist der Überzeugung, dass sich dieser Abbau durch geeignete Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit kurzfristig abfedern lässt. An einem Treffen zwischen den Vertretern des BWA und den Banken haben letztere deutlich ihren Willen hervorgehoben, die Teilzeitarbeit zu fördern und entsprechende Modelle weiterzuentwickeln; namentlich sollen vermehrt Jahresarbeitszeitmodelle angeboten werden sowie zusätzliche neue Teilzeitmodelle entwickelt werden. Die Frage einer Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist hingegen grundsätzlich eine Verhandlungsfrage zwischen den Sozialpartnern.</p><p>10. Die erst gerade erfolgte Totalrevision des Kartellgesetzes (KG) beinhaltete als eines der Hauptziele die Trennung der wettbewerblichen von den ausserwettbewerblichen Beurteilungskriterien bei der materiellen Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen. Auch für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen gilt daher, dass für die Berücksichtigung von ausserwettbewerblichen bzw. politischen Kriterien nicht die Wettbewerbskommission, sondern lediglich der Bundesrat gemäss Artikel 11 KG zuständig ist. Der Bundesrat kann allerdings lediglich dann angerufen werden, wenn ein Zusammenschluss von der Wettbewerbskommission bzw. der Rekursinstanz untersagt oder lediglich mit Bedingungen und Auflagen zugelassen wurde. Eine Änderung des KG im Sinne der Interpellation Onken würde somit diesem gesetzgeberischen Entscheid klar widersprechen.</p><p>11. Sämtliche Risiken der bisherigen Grossbanken UBS und SBV werden mit der Fusion auf ein Institut übertragen, neue Risiken entstehen grundsätzlich keine. Aber aufgrund der Grösse und der engeren Verflechtungen mit anderen Teilnehmern auf den Fianzmärkten entsteht zweifellos ein erhöhtes Systemrisiko. Während die Liquiditätsvorschriften genügend sein dürften, ist die Frage verstärkter Eigenmittelerfordernisse internationaler Grossbankkonzerne berechtigt. Nebst den heute durch die Eigenmittelvorschriften abgedeckten Kreditrisiken und Marktrisiken gibt es weitere Risiken, die nicht mit Eigenkapital unterlegt werden müssen. Dazu gehört beispielsweise das bedeutende Abwicklungsrisiko im Devisenhandel, das vor allem durch die international tätigen Grossbanken getragen wird. Die Eigenmitteldiskussion kann allerdings aus Wettbewerbsgründen und dem weltweiten Systemrisiko nicht losgelöst vom internationalen Kontext geführt werden. Es bestehen auf internationaler Ebene beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) bereits Bestrebungen, die Empfehlungen für die Eigenmittelanforderungen im Zuge der aktuellen Entwicklungen zu überprüfen. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat bereits im November 1997, also noch vor der Fusion der beiden Grossbankkonzerne, einem Grobkonzept zur verstärkten Grossbankenüberwachung zugestimmt. Dieses Konzept sieht nebst der bisherigen Aufsichtstätigkeit vermehrte Gespräche mit den Konzernspitzen der beiden Grossbanken und intensivere Kontakte zur internen Konzernrevisionsstelle vor. Die Prüfung und Abnahme von bankinternen Modellen zur Eigenmittelunterlegung der Marktrisiken wird ab 1998 durch ein eigenes Team der EBK direkt bei den Banken vorgenommen, wovon in erster Linie die Grossbanken betroffen sind. Dies stellt eine Praxisänderung dar, weil bisher keine direkten Prüfungen durch die EBK selbst erfolgten. Dieser vom Bundesrat mit der Änderung der Bankenverordnung vom 8. Dezember 1997 vorgezeichnete Ansatz soll nach dem Konzept der EBK für die Beaufsichtigung der Grossbanken weiterentwickelt werden, indem inskünftig Aufsichtsbesuche ("supervisory visits") bei den Banken und der Einsatz von speziellen Prüf- bzw. Analyseteams ("review teams") geplant sind. Ausgebaut werden soll auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Dies wird allerdings nicht ohne zusätzliches, besonders qualifiziertes Personal beim Sekretariat der EBK realisiert werden können. Eine qualitativ hochstehende, zeitnahe und risikoorientierte Überwachung der Grossbankkonzerne erfordert entsprechende personelle Ressourcen, um die gestiegenen Aufgaben, namentlich im Bereich Börsen- und Effektenhändleraufsicht sowie der internationalen Amtshilfe, angemessen zu erfüllen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Fusion von UBS und SBV und die unübersehbar gewordenen Ungerechtigkeiten bei der Besteuerung von Kapital- und Fusionsgewinnen haben in der Bevölkerung Empörung ausgelöst und in den Bereichen der Steuern, der Bankenaufsicht, der Fusionskontrolle und der Arbeitsmarktpolitik einen dringlichen politischen Handlungsbedarf aufgezeigt.</p><p>Wir ersuchen deshalb den Bundesrat, im Hinblick auf die Sondersession die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kapitalgewinnbesteuerung: Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament eine Vorlage zur Einführung einer Kapitalgewinnsteuer oder einer Vermögenszuwachsbesteuerung vorzulegen? Welchen Fahrplan sieht er dabei vor?</p><p>2. Erbschafts- und Schenkungssteuern: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz mit Mindestnormen für die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern ergänzt werden sollte?</p><p>3. Depotsteuer: Wie stellt sich der Bundesrat zu einer Steuer auf den von Professionellen (Banken, Fiduziaren, Vermögensverwaltern) verwalteten Kundenvermögen? Wäre eine solche Steuer eine Alternative oder eine Ergänzung zu einer Kapitalgewinnbesteuerung?</p><p>4. Formelle Steuerharmonisierung: Ist der Bundesrat bereit, eine Vorlage zur vollständigen formellen Harmonisierung der Steuern vorzulegen?</p><p>5. Materielle Steuerharmonisierung: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die stossenden Steuerungleichheiten unter den Kantonen heute auch eine materielle Harmonisierung erfordern? Wie beurteilt der Bundesrat die Angleichung der Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuersätze der Kantone im Rahmen einer maximalen Bandbreite? Ist er bereit, im Rahmen des interkantonalen Finanzausgleichs auf Bundesebene eine materielle Harmonisierung der Steuern vorzuschlagen?</p><p>6. Insidergesetzgebung und Steuerhinterziehung: Teilt der Bundesrat die Meinung, die Zeit sei reif für eine Pönalisierung der einfachen Steuerhinterziehung und für eine strenge Insidergesetzgebung?</p><p>7. KMU-Bank: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass sich wegen der zunehmenden Konzentration im Bankwesen und dem Rückzug aus dem Kundengeschäft ("retail banking") die Gründung einer eidgenössischen Bank für kleine und mittlere Unternehmungen (KMU-Bank), die den KMU die Beschaffung von Fremdkapital erleichtert, als notwendig erweist?</p><p>8. Postbank: Ist der Bundesrast bereit, die Ausweitung des Geldverkehrs der Post zu einer Postbank, die den Wettbewerb bei der Entgegennahme von Spargeldern verbessert, zuzulassen und zu fördern?</p><p>9. Arbeitsverteilung anstelle von Stellenabbau: Was unternimmt der Bundesrat, um mit neuen Arbeitszeitmodellen Entlassungen bei zukünftigen Umstrukturierungen zu verhindern?</p><p>10. Sozialpolitische Auflagen bei Fusionen: Sollte nicht die Bewilligung von Unternehmenszusammenschlüssen mit sozialpolitischen Auflagen verbunden werden, wenn die Fusion oder Umstrukturierung schwere soziale oder beschäftigungsmässige Auswirkungen auslöst?</p><p>11. Bankenaufsicht und Eigenmittelvorschriften: Müssen angesichts der gewaltigen Risikoballung durch das neue Finanzkonglomerat der United Bank of Switzerland die bankenrechtlichen Liquiditäts- und Eigenmittelvorschriften und die Bankenaufsicht verstärkt werden?</p>
    • Fiskal-, banken-, wettberbs- und arbeitsmarktpolitische Konsequenzen aus der Grossfusion UBS/SBV

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